IAS 10
IAS 10 Ereignisse nach der Berichtsperiode
Entstehungsgeschichte von IAS 10
Juli 1977 |
Entwurf E10 Erfolgsunsicherheiten und Ereignisse nach dem Bilanzstichtag |
Oktober 1978 |
IAS 10 Erfolgsunsicherheiten und Ereignisse nach dem Bilanzstichtag (Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Januar 1980) |
1994 |
IAS 10 (1978) im neuen Format abgefasst |
August 1997 |
Entwurf E59 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen |
September 1998 |
IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen |
1. Juli 1999 |
Inkrafttreten von IAS 37, der die Teile von IAS 10 (1978), die Erfolgsunsicherheiten behandelten, ersetzt |
November 1998 |
Entwurf E63 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag |
Mai 1999 |
IAS 10 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag ersetzt die Teile von IAS 10 (1978), die Ereignisse nach dem Bilanzstichtag behandelten |
1. Januar 2000 |
Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 10 (1999) |
18. Dezember 2003 |
Herausgabe der durch den IASB überarbeiteten Version von IAS 10 |
1. Januar 2005 |
Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 10 (überarbeitet 2003) |
6. September 2007 |
Geänderte Bezeichnung Ereignisse nach der Berichtsperiode als Folgeänderung aus der Überarbeitung von IAS 1 |
Relevante Interpretationen
Geplante Änderungen durch den IASB
- keine
Zusammenfassung von IAS 10
Grundlegende Definitionen
Ereignisse nach der Berichtsperiode: Vorteilhafte oder nachteilige Ereignisse, die zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag eintreten, an dem der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wird (IAS 10.3).
Berücksichtigungspflichtige Ereignisse: Ereignisse nach der Berichtsperiode, welche weitere substantielle Hinweise zu Gegebenheiten liefern, die bereits am Bilanzstichtag vorgelegen haben, einschließlich der Ereignisse, welche darauf hinweisen, dass die Annahme der Unternehmensfortführung in Bezug auf das ganze Unternehmen oder einzelne Teile nicht sachgerecht ist (IAS 10.3).
Nicht zu berücksichtigende Ereignisse: Ereignisse nach der Berichtsperiode, welche Gegebenheiten anzeigen, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind (IAS 10.3).
Bilanzierung
- Anpassung der Abschlüsse um berücksichtigungspflichtige Ereignisse - Ereignisse nach der Berichtsperiode, welche weitere substanzielle Hinweise zu Gegebenheiten liefern, die bereits am Bilanzstichtag vorgelegen haben, einschließlich der Ereignisse, welche darauf hinweisen, dass die Annahme der Unternehmensfortführung in Bezug auf das ganze Unternehmen oder einzelne Teile nicht sachgerecht ist (IAS 10.8).
- keine Anpassung um nicht zu berücksichtigende Ereignisse - Ereignisse oder Gegebenheiten, die nach der Berichtsperiode eingetreten sind (IAS 10.10).
- Kündigt ein Unternehmen nach der Berichtsperiode Dividenden an, sind diese Dividenden zum Bilanzstichtag nicht als Schuld anzusetzen. Es handelt sich um ein nicht zu berücksichtigendes Ereignis (IAS 10.12).
Unternehmensfortführung nach dem Bilanzstichtag
Ein Unternehmen darf seinen Abschluss nicht auf der Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung erstellen, wenn die Geschäftsleitung nach dem Bilanzstichtag entweder beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen, den Geschäftsbetrieb einzustellen oder keine realistische Alternative mehr hat, als so zu handeln (IAS 10.14).
Angaben
Nicht zu berücksichtigende Ereignisse sind auszuweisen, wenn sie von solcher Wichtigkeit sind, dass ein Unterlassen der Angabe die Möglichkeiten der Abschlussadressaten zu angemessenen Einschätzungen und Entscheidungsfindung beeinträchtigen würde. Geforderte Angaben umfassen (a) die Art des Ereignisses und (b) eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen oder eine Aussage darüber, dass eine angemessene Schätzung nicht vorgenommen werden kann (IAS 10.21).
Das Unternehmen hat die Angaben, welche sich auf Gegebenheiten beziehen, welche bereits am Bilanzstichtag vorgelegen haben, zu aktualisieren um neue Informationen bezüglich dieser Gegebenheiten, welche nach dem Bilanzstichtag erlangt wurden, einzubeziehen (IAS 10.19).
Ein Unternehmen hat den Zeitpunkt anzugeben, wann der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wurde und wer die Freigabe genehmigt hat. Wenn die Eigentümer des Unternehmens oder andere die Möglichkeit haben, den Abschluss nach der Veröffentlichung zu ändern, hat das Unternehmen diese Tatsache anzugeben (IAS 10.17).