IAS 19

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer

 

Überblick

IAS 19  Leistungen an Arbeitnehmer (überarbeitet 2011) enthält die Bilanzierungsvorschriften für Leistungen an Arbeitnehmer einschließlich kurzfristiger Leistungen (Lohn und Gehalt, vergüteter Urlaub), Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie beispielsweise Pensionen, anderer langfristiger Leistungen (z.B. Sonderurlaub für langjährige Dienste) und Abfindungsleistungen. Mit dem Standard wird das Prinzip etabliert, dass die Kosten für die Zurverfügungstellung von Leistungen an Arbeitnehmer in der Periode zu erfassen sind, in denen die Leistungen von den Arbeitnehmern erdient werden, und nicht in den Perioden, in denen Zahlungen geleistet werden oder fällig sind. Außerdem wird dargestellt, wie jede Kategorie von Leistungen an Arbeitnehmer zu bewerten ist - einschließlich detaillierter Leitlinien insbesondere für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

IAS 19 (2011) wurde im Juni 2011 veröffentlicht, ersetzt IAS 19 (1998) und ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.

 

Entstehungsgeschichte von IAS 19

April 1980 Entwurf E16 Bilanzierung von Leistungen zur Altersvorsorge in Abschlüssen von Arbeitgebern herausgegeben
Januar 1983 IAS 19 Bilanzierung von Leistungen zur Altersvorsorge in Abschlüssen von Arbeitgebern veröffentlicht
1. Januar 1985 Inkrafttreten von IAS 19 (1983)
Dezember 1992 E47 Kosten für Leistungen zur Altersvorsorge herausgegeben
Dezember 1993 IAS 19 Kosten für Leistungen zur Altersvorsorge veröffentlicht (überarbeitet als Teil des Projektes zur "Vergleichbarkeit von Abschlüssen" basierend auf E32)
1. Januar 1995 Inkrafttreten von IAS 19 (1993) Kosten für Leistungen zur Altersvorsorge
Oktober 1996 E54 Leistungen an Arbeitnehmer herausgegeben
Februar 1998 IAS 19 (1998) Leistungen an Arbeitnehmer veröffentlicht
1. Januar 1999 Inkrafttreten von IAS 19 (1998) Leistungen an Arbeitnehmer
Oktober 2000 Begrenzte Überarbeitung von IAS 19
1. Januar 2001 Inkrafttreten von IAS 19 (2000) Leistungen an Arbeitnehmer
Mai 2002 Änderungen an IAS 19 (2000) Leistungen an Arbeitnehmer bezüglich der "Vermögenswert-Höchstgrenze"
31. Mai 2002 Inkrafttreten von IAS 19 (2002) Leistungen an Arbeitnehmer
5. Dezember 2002 Änderungsvorschläge zu IAS 19.144-152 im Rahmen des IASB-Projekts zur aktienbasierten Vergütung
Februar 2004 IAS 19.144-152 zu Kapitalbeteiligungsleistungen wurden durch IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung ersetzt
29. April 2004 Entwurf mit Änderungsvorschlägen zu IAS 19 herausgegeben
16. Dezember 2004 Verabschiedung der Änderungen an IAS 19
Pressemitteilung des IASB zu den Änderungen (55 KB)
22. Mai 2008 Änderung von IAS 19 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses 2007 im Hinblick auf Plankürzungen und negativen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand
1. Januar 2009 Datum des Inkrafttretens der Änderungen an IAS 19 vom Mai 2008
20. August 2009 Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 19 in Bezug auf den Abzinsungssatz (Abschaffung der Vorschrift, dass in Ermangelung von Renditen für erstrangige Industrieanleihen Marktrenditen für Regierungsanleihen zu verwenden sind)
Oktober 2009 Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 19 in Bezug auf den Abzinsungssatz wird nicht fertiggestellt
29. April 2010 Entwurf ED/2010/3 Leistungsorientierte Pläne herausgegeben
16. Juni 2011 Änderungen an IAS 19 veröffentlicht
1. Januar 2013 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Juni 2011
25. März 2013 Entwurf ED/2013/4 Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge herausgegeben
21. November 2013 Änderungen an IAS 19 veröffentlicht (weitere Informationen)
1. Juli 2014 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IAS 19 vom November 2013
25. September 2014 geändert im Rahmen der Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2012-1014 (Abzinsungssatz: Regionalmarktfrage)
1. Januar 2016 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom September 2014
7. Februar 2018 Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltungen (Änderungen an IAS 19) herausgegeben
1. Januar 2019 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Februar 2018

 

Relevante Interpretationen

 

Geplante Änderungen durch den IASB

 

Zusammenfassung von IAS 19 (2011)

 

Änderungen aus dem ursprünglich breit angelegten Projekt zur Überarbeitung von IAS 19

Der IASB hat am 16. Juni 2011 die endgültige Fassung der Änderungen an IAS 19 herausgegeben, die sich aus dem Entwurf ED/2010/3 ergeben haben. Die Änderungen können als pragmatischer Mindestteil dessen angesehen werden, was der IASB zu erreichen gehofft hatte, als das umfassende Projekt in den Anfangsstadien der Konvergenz aufgenommen wurde. Die folgende Zusammenfassung bezieht sich auf IAS 19 (2011), der für Berichtsperioden anzuwenden ist, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.

Die wichtigsten Änderungen in Kürze:

  • Verpflichtender Ansatz von Änderungen in der Nettoschuld (bzw. dem Nettovermögen) aus leistungsorientierten Plänen einschließlich der sofortigen Erfassung von leistungsorientierten Kosten, der Aufgliederung von leistungsorientierten Kosten nach Bestandteilen, dem Ansatz von Neubewertungen im sonstigen Gesamtergebnis (unter Eliminierung des in IAS 19 (1998) noch zulässigen sog. Korridoransatzes) sowie aus Planänderungen, Plankürzungen und Erfüllungen;
  • Erweiterte Angaben zu leistungsorientierten Plänen;
  • Änderung der Bilanzierung von Abfindungsleistungen einschließlich der Unterscheidung von Leistungen im Austausch für erbrachte Dienstzeit und Leistungen im Gegenzug für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, was Auswirkungen auf den Ansatz und die Bewertung von Abfindungsleistungen hat.

Verschiedene andere Themen wurden klargestellt. Dies schließt die Klassifizierung von Leistungen an Arbeitnehmer, gegenwärtige Schätzungen von Sterberaten, Steuer- und Verwaltungsaufwand sowie Risikobeteiligungs- und andere bedingte Indexierungsmerkmale ein.

 

Zielsetzung

Die Zielsetzung von IAS 19 (2011) besteht darin, die Bilanzierung und Angabepflichten für Leistungen an Arbeitnehmer (hierunter werden sämtliche Formen von Gegenleistungen eines Unternehmens im Austausch für geleistete Dienste von Arbeitnehmern verstanden) zu regeln [IAS 19 (2011).2]. Das sämtlichen Anforderungen dieses Standards zugrunde liegende Prinzip ist, die Kosten der Erbringung von Leistungen an Arbeitnehmer in der Periode zu erfassen, in der diese durch den Arbeitnehmer erdient werden und nicht erst in den Perioden, in denen Zahlungen geleistet werden oder fällig sind.

 

Anwendungsbereich

IAS 19 ist (neben weiteren Arten von Leistungen an Arbeitnehmer) auf folgende Sachverhalte anzuwenden:

  • Löhne und Gehälter
  • Vergütete Abwesenheit (bezahlter Urlaub oder Krankengeld)
  • Pläne für Gewinnbeteiligungen
  • Boni
  • Kranken- und Lebensversicherungen während des Arbeitsverhältnisses
  • Wohngeld
  • Kostenlose oder vergünstigte Waren oder Dienstleistungen, die Arbeitnehmern gewährt werden
  • Rentenleistungen
  • Kranken- und Lebensversicherungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Sonderurlaub nach langjähriger Dienstzeit und andere Leistungen für langjährige Dienstzeit
  • Jubiläumsgelder
  • Später fällige Vergütungsbestandteile wie Gehaltsumwandlung
  • Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

IAS 19 (2011) gilt nicht für Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich von IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung fallen.

 

Kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

Für kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer (solche, die voraussichtlich innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres, in dem die Arbeitnehmer die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, vollständig beglichen werden [IAS 19 (2011).8], z.B. Löhne, bezahlter Urlaub und Krankengeld, Boni und geldwerte Leistungen wie zum Beispiel medizinische Versorgung und Unterbringung) ist in der Periode der Leistungserbringung seitens der Arbeitnehmer der nicht abgezinste Betrag der Leistung zu erfassen, der erwartungsgemäß im Austausch für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird [IAS 19 (2011).11]. Die erwarteten Kosten für kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer in Form von vergüteten Abwesenheiten sind im Fall ansammelbarer Ansprüche dann zu erfassen, wenn die Arbeitsleistungen, die die Ansprüche der Arbeitnehmer auf bezahlte künftige Abwesenheit erhöhen, erbracht werden. Im Fall nicht ansammelbarer Ansprüche erfolgt die Erfassung hingegen in dem Zeitpunkt, in dem die Abwesenheit eintritt [IAS 19 (2011).13-16].

 

Erfolgsbeteiligungspläne und Bonuszahlungen

Das Unternehmen hat die erwarteten Kosten eines Gewinn- oder Erfolgsbeteiligungsplanes dann, und nur dann zu erfassen, wenn das Unternehmen auf Grund eines vergangenen Ereignisses gegenwärtig eine rechtliche oder faktische Verpflichtung hat und die erwarteten Kosten verlässlich geschätzt werden können [IAS 19 (2011).19].

 

Arten von Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind formelle oder informelle Vereinbarungen, durch die ein Unternehmen einem oder mehreren Arbeitnehmern Versorgungsleistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt [IAS 19 (2011).8], insbes. Betriebsrenten (als regelmäßige Rente oder Einmalzahlung).

Die Bilanzierungsmethode für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird danach bestimmt, ob es sich dabei um einen beitrags- oder einen leistungsorientierten Plan handelt [IAS 19 (2011).8]:

  • Bei beitragsorientierten Plänen entrichtet ein Unternehmen festgelegte Beträge an eine eigenständige Einheit (Fonds), hat aber weder rechtlich noch faktisch die Verpflichtung weitere Zahlungen zu leisten, wenn der Fonds nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um die Ansprüche von Arbeitnehmern aus Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfüllen.
  • Ein leistungsorientierter Plan ist ein Plan für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der kein beitragsorientierter Plan ist. Dies schließt sowohl formale Pläne als auch formlose Verfahren ein, die eine faktische Verpflichtung des Unternehmens gegenüber den Arbeitnehmern begründen. Das Unternehmen übernimmt hierbei die versicherungsmathematischen Risiken sowie das Investitionsrisiko.

 

Beitragsorientierte Pläne

Für beitragsorientierte Pläne (einschließlich gemeinschaftlicher Pläne mehrerer Arbeitgeber, staatlicher Pläne und versicherter Pläne, bei denen die Verpflichtung des Arbeitgebers der eines beitragsorientierten Planes ähnlich ist) ist der als Austausch für die vom Arbeitnehmer in der Periode erbrachten Leistungen zu zahlende Beitrag als Aufwand der Periode zu erfassen [IAS 19 (2011).51].

Soweit Beiträge an einem beitragsorientierten Plan nicht in voller Höhe innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Periode, in der die Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbracht haben, beglichen werden, sind sie auf ihren Barwert abzuzinsen [IAS 19 (2011).52].

 

Leistungsorientierte Pläne

Ansatz

Ein Unternehmen hat die Nettoschuld (bzw. den Nettovermögenswert) aus einem leistungsorientierten Plan in der Bilanz anzusetzen [IAS 19 (2011).63]. Wenn bei einem leistungsorientierten Plan eine Überdeckung besteht, hat das Unternehmen den Nettovermögenswert aus dem leistungsorientierten Plan zum niedrigeren der beiden folgenden Beträge zu bewerten: (1) der Überdeckung des leistungsorientierten Plans und (2) der Obergrenze für den Vermögenswert, d.h. dem Barwert des dem Unternehmen zur Verfügung stehenden künftigen wirtschaftlichen Nutzens (entweder in der Form geminderter künftiger Beitragszahlungen oder in Form von Rückerstattungen) [IAS 19 (2011).64 f.].

Bewertung

Um den Barwert von Leistungsverpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den damit verbundenen Dienstzeitaufwand einer Periode zu bestimmen, ist es erforderlich, eine versicherungsmathematische Methode anzuwenden, die Leistungen den Dienstjahren der Arbeitnehmer zuzuordnen und versicherungsmathematische Annahmen zu treffen [IAS 19 (2011).66]. Bei der Ermittlung der Unter- oder Überdeckung wird der beizulegende Zeitwert des Planvermögens vom Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung abgezogen [IAS 19 (2011).113].

Die Bestimmung des Barwertes einer leistungsorientierten Verpflichtung, des damit verbundenen Dienstzeitaufwands und, falls zutreffend, des nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands hat nach der Methode der laufenden Einmalprämien ("Projected Unit Credit Method") zu erfolgen [IAS 19 (2011).67]. Diese Methode geht davon aus, dass in jedem Dienstjahr ein zusätzlicher Teil des endgültigen Leistungsanspruchs erdient wird, und bewertet jeden dieser Leistungsbausteine separat, um so die endgültige Verpflichtung aufzubauen [IAS 19 (2011).67-68; siehe auch das veranschaulichende Beispiel in .69]. Das Verfahren der laufenden Einmalprämien verlangt, dass das Unternehmen der laufenden Periode (zwecks Bestimmung des laufenden Dienstzeitaufwands) sowie der laufenden und früheren Perioden (zwecks Bestimmung des gesamten Barwerts der leistungsorientierten Verpflichtung) Leistungsteile zuordnet. Dies erfolgt grundsätzlich so, wie es die Planformel vorgibt. Falls jedoch die in späteren Jahren erbrachte Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zu einem wesentlich höheren Leistungsniveau führt als die in früheren Dienstjahren erbrachte Arbeitsleistung, so ist die Leistungszuordnung linear vorzunehmen [IAS 19 (2011).70-71].

Die Bewertung hat mit einer ausreichenden Regelmäßigkeit zu erfolgen, damit die im Abschluss erfassten Beträge nicht wesentlich von den Beträgen abweichen, die sich am Bilanzstichtag ergeben würden [IAS 19 (2011).58]. Die Annahmen, die zum Zweck solcher Bewertungen getroffen werden, müssen unvoreingenommen gewählt und aufeinander abgestimmt sein [IAS 19 (2011).75]. Der Zinssatz der zur Diskontierung von geschätzten Zahlungsströmen herangezogen wird, ist auf Grundlage der Renditen zu bestimmen, die am Bilanzstichtag für erstrangige Industrieanleihen erzielt werden [IAS 19 (2011).83].

Im Rahmen der Bewertung verwendete versicherungsmathematische Annahmen

Versicherungsmathematische Annahmen sind die bestmögliche Einschätzung eines Unternehmens zu Variablen, die die tatsächlichen Kosten für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmen [IAS 19 (2011).76]. Die versicherungsmathematischen Annahmen umfassen zum einen demographische Annahmen über die künftige Zusammensetzung der gegenwärtigen und früheren Arbeitnehmer (und deren Angehörigen), die zu Leistungen berechtigt sind; hierzu zählen u.a. die Sterbewahrscheinlichkeit, Fluktuationsraten, Raten der Inanspruchnahme von Leistungen aus Plänen zur medizinischen Versorgung sowie der Anteil der begünstigten Arbeitnehmer, die einzelne Arten der gemäß den Regelungen des Plans verfügbaren Auszahlungsoptionen wählen können [IAS 19 (2011).76(a)]. Zum anderen umfassen versicherungsmathematische Annahmen finanzielle Variablen, die auf den am Abschlussstichtag bestehenden Erwartungen des Marktes für den Zeitraum zu beruhen haben, über den die Verpflichtungen zu erfüllen sind. Finanzielle Annahmen sind bspw. in Bezug auf das künftige Gehalt und den Abzinsungssatz zu treffen [IAS 19 (2011).76(b) und .80]. Können zur Bestimmung des Abzinsungssatzes auf Grund des Fehlens eines liquiden Marktes keine erstrangigen Industrieanleihen herangezogen werden, sind stattdessen die am Abschlussstichtag geltenden Marktrenditen für Staatsanleihen zu verwenden [IAS 19 (2011).83].

Zu den finanziellen Annahmen zählen darüber hinaus Annahmen zu Beiträgen, die von Arbeitnehmern oder dritten Parteien geleistet werden und daher nicht vom Unternehmen zu tragen sind. Zur Fragestellung, wie diese Beiträge vom Unternehmen bilanziell zu berücksichtigen sind, hat der International Accounting Standards Board (IASB) im November 2013 das Dokument Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge (Änderungen an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer) herausgegeben und hierdurch IAS 19 (2011) geändert. Mit den Änderungen werden die Vorschriften klargestellt, die sich auf die Zuordnung von Arbeitnehmerbeiträgen oder Beiträgen von dritten Parteien, die mit der Dienstzeit verknüpft sind, auf Dienstleistungsperioden beziehen. Darüber hinaus wird eine die Bilanzierungspraxis erleichternde Lösung gewährt, wenn der Betrag der Beiträge von der Anzahl der geleisteten Dienstjahre unabhängig ist.

Im Februar 2018 hat der IASB Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltungen (Änderungen an IAS 19) herausgegeben und damit festgelegt, dass zukünftig zwingend bei einer Änderung, Kürzung oder Abgeltung eines leistungsorientierten Versorgungsplans der laufende Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für das restliche Geschäftsjahr unter Verwendung der aktuellen versicherungsmathematischen Annahmen neu zu ermitteln sind, die zur erforderlichen Neubewertung der Nettoschuld (Vermögenswert) verwendet wurden. Die Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand

Der Begriff nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand umschreibt die sich aufgrund von Änderungen der Planvereinbarungen in der aktuellen Periode ergebenden Änderungen der Verpflichtungen für Leistungen der Arbeitnehmer aus früheren Perioden. Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand kann entweder positiv (wenn Leistungen neu einbezogen oder verbessert werden) oder negativ sein (wenn bestehende Leistungen reduziert werden). Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand ist zum früheren der folgenden Zeitpunkte als Aufwand zu erfassen: (1) wenn eine Planänderung oder -kürzung eintritt und (2) wenn das Unternehmen dazugehörige Restrukturierungskosten (gemäß IAS 37) oder Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasst [IAS 19 (2011).103].

Ein Gewinn oder Verlust aus der Abgeltung eines leistungsorientierten Plans ist zum Zeitpunkt der Abgeltung zu erfassen [IAS 19 (2011).110].

Vor der Ermittlung eines nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands oder eines Gewinns oder Verlusts aus der Abgeltung hat ein Unternehmen die Nettoschuld (bzw. den Nettovermögenswert) aus einem leistungsorientierten Plan neu zu bewerten. Es ist allerdings nicht erforderlich, zwischen nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand aufgrund einer Planänderung oder einer Kürzung und einem Gewinn oder Verlust aus einer Abgeltung zu unterscheiden, wenn diese Transaktionen gemeinsam eintreten [IAS 19 (2011).99-101].

Bestandteile leistungsorientierter Kosten

Die Bestandteile leistungsorientierter Kosten sind wie folgt zu erfassen, es sei denn, ein anderer IFRS verlangt oder gestattet deren Einbeziehung in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögenswerts [IAS 19 (2011).120-130]:

Dienstzeitaufwand (der laufenden oder einer früheren Periode zurechenbar)

aufwands- oder ertragswirksam

Nettozinsen auf die Nettoschuld (bzw. den Nettovermögenswert) aus einem leistungsorientierten Plan, wobei der zu Beginn der Abrechnungsperiode geltende Abzinsungssatz verwendet wird

aufwands- oder ertragswirksam

Neubewertungen der Nettoschuld (bzw. des Nettovermögens­werts) aus einem leistungsorientierten Plan. Diese umfassen u.a.:

  • Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste
  • Erträge aus Planvermögen

Im sonstigen Ergebnis (ohne Recycling, d.h. ohne eine spätere erfolgswirksame Umklassifizierung)

Weitere Regelungen

IAS 19 enthält des Weiteren Regelungen zu den folgenden Sachverhalten:

  • Erstattung der Ausgaben zur Erfüllung der leistungsorientierten Verpflichtung durch eine andere Partei [IAS 19 (2011).116-119];
  • Saldierung eines Vermögenswerts aus einem Plan mit der Schuld aus einem anderen Plan [IAS 19 (2011).131-132];
  • Gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber [IAS 19 (2011).32-39];
  • Leistungsorientierte Pläne, die Risiken zwischen Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung teilen [IAS 19 (2011).40-42];
  • Staatliche Pläne [IAS 19 (2011).43-45];
  • Versicherte Pläne [IAS 19 (2011).46-49].

Anhangangaben zu leistungsorientierten Plänen

IAS 19 (2011) enthält ausführliche Angabevorschriften zu leistungsorientierten Plänen [IAS 19.135-147]:

  • Erläuterung der Merkmale der leistungsorientierten Pläne und der damit verbundenen Risiken;
  • Identifizierung und Erläuterung der aufgrund der leistungsorientierten Pläne des Unternehmens in seinem Abschluss enthaltenen Beträge;
  • Beschreibung der Art und Weise, wie sich die leistungsorientierten Pläne auf die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit der künftigen Cashflows des Unternehmens auswirken können.

Die oben genannten Angabeerfordernisse werden durch zahlreiche und detaillierte Vorschriften spezifiziert. Zu nennen sind hier bspw. das Erfordernis einer Überleitungsrechnung von den Eröffnungs- zu den Schlusssalden für die Nettoschuld (bzw. den Nettovermögenswert) aus einem leistungsorientierten Plan, die Aufgliederung des beizulegenden Zeitwerts des Planvermögens nach Klassen sowie eine Sensitivitätsanalyse zum Abschlussstichtag für jede maßgebliche versicherungsmathematische Annahme.

Nimmt ein Unternehmen an gemeinschaftlichen Plänen mehrerer Arbeitgeber teil oder liegen leistungsorientierte Pläne vor, die Risiken zwischen Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung teilen, so sind weitere Angabevorschriften zu berücksichtigen [IAS 19 (2011).148-149].

 

Andere langfristig fällige Leistungen

IAS 19 (2011).153-156 sieht für sonstige langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer eine modifizierte Anwendung der oben beschriebenen Methode vor, wobei der wesentliche Unterschied darin besteht, dass für sonstige langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer keine Neubewertungen im sonstigen Ergebnis erfasst werden. Vielmehr sind Neubewertungen der Nettoschuld (bzw. des Nettovermögens) ebenso aufwands- oder ertragswirksam zu erfassen, wie dies bei Dienstzeitaufwand und Nettozinsen auf die Nettoschuld (bzw. das Nettovermögen) der Fall ist (ausgenommen jedoch Beträge, deren Einbeziehung in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögenswerts gemäß einem anderen IFRS verlangt oder gestattet ist).

 

Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Unternehmen hat eine Schuld und einen Aufwand für Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß IAS 19 (2011).165 zum früheren der folgenden Zeitpunkte zu erfassen:

  • wenn das Unternehmen das Angebot solcher Leistungen nicht mehr zurückziehen kann, wobei IAS 19 (2011).166-167 Leitlinien zur Bestimmung dieses Zeitpunkts enthält (in Abhängigkeit davon, ob der Arbeitnehmer entscheidet, einem Angebot von Leistungen des Unternehmens zuzustimmen oder ob die Zahlung für Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Unternehmensentscheidung erfolgt); und
  • wenn das Unternehmen Kosten für eine Restrukturierung erfasst, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 fällt und die Restrukturierung die Zahlung von Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhaltet.
Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind gemäß der Art der Leistungen zu bewerten, d.h. als eine Verbesserung der Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder andernfalls als kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer bzw. als andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer [IAS 19 (2011).169].

Zugehörige Interpretationen

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