IAS 21

IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse

Entstehungsgeschichte von IAS 21

Dezember 1977 Entwurf E11 Rechnungslegung für Auslandsgeschäfte und die Umrechnung von ausländischen Abschlüssen herausgegeben
März 1982 E11 geändert und neu aufgelegt als Entwurf E23 Rechnungslegung für die Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse
Juli 1983 IAS 21 Rechnungslegung für die Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse veröffentlicht
1 Januar 1985 Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 21 (1983)
1993 IAS 21 (1983) wurde als Teil des Projektes zur Vergleichbarkeit von Abschlüssen überarbeitet
Mai 1992 Entwurf E44 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse herausgegeben
Dezember 1993 IAS 21 (1993) Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse (überarbeitet als Teil des Projekts zur Vergleichbarkeit von Abschlüssen basierend auf E32) veröffentlicht
1 Januar 1995 Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 21 (1993)
18 Dezember 2003 Überarbeitete Version von IAS 21 herausgegeben
1 Januar 2005 Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 21 (überarbeitet 2003)
November 2005 Kleinere Änderung an IAS 21 im Hinblick auf Nettoinvestitionen in einen ausländischen Teilbetrieb
1 Januar 2006 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Dezember 2005
10 Januar 2008 Einige Änderungen an IAS 21 infolge des Projekts Unternehmenszusammenschlüsse Phase II im Hinblick auf die Veräußerungen ausländischer Teilbetriebe
1 Juli 2009 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Januar 2008

Relevante Interpretationen

  • IFRIC 16 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb
  • IFRIC 22 Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen
  • SIC-7 Einführung des Euro
  • SIC-11 Fremdwährung – Aktivierung von Verlusten aus erheblichen Währungsabwertungen
    SIC-11 wurde ersetzt und in die Version 2003 von IAS 21 eingearbeitet.
  • SIC-19 Berichtswährung – Bewertung und Darstellung von Abschlüssen gemäß IAS 21 und
    IAS 29
    SIC-19 wurde ersetzt und in die Version 2003 von IAS 21 eingearbeitet.
  • SIC-30 Berichtswährung – Umrechnung von der Bewertungs- in die Darstellungswährung
    SIC-30 wurde ersetzt und in die Version 2003 von IAS 21 eingearbeitet.
  • Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat

Geplante Änderungen durch den IASB

Zusammenfassung von IAS 21

Zielsetzung von IAS 21

Die Zielsetzung von IAS 21 besteht darin festzulegen, wie Fremdwährungsgeschäfte und ausländische Geschäftsbetriebe in den Abschluss eines Unternehmens einbezogen werden und wie Abschlüsse in die Darstellungswährung umzurechnen sind [IAS 21.1]. Die grundsätzlichen Fragestellungen beziehen sich darauf, welche Wechselkurse heranzuziehen sind und wie die Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse in den Abschlüssen zu berücksichtigen sind [IAS 21.2.

Wichtige Definitionen

[IAS 21.8]

Funktionale Währung: die Währung des primären Wirtschaftsraumes, in dem das Unternehmen tätig ist. Der Begriff "funktionale Währung" wird in der 2003er Version des IAS 21 an Stelle von "Bewertungswährung" benutzt, meint allerdings im Wesentlichen dasselbe

Darstellungswährung: die Währung, in der die Abschlüsse aufgestellt werden

Umrechnungsdifferenzen: eine Differenz, die aus der Umrechnung der gleichen Anzahl von Währungseinheiten in eine andere Währung zu unterschiedlichen Wechselkursen resultiert

Ausländischer Geschäftsbetrieb: ein Tochterunternehmen, ein assoziiertes Unternehmen, ein Joint Venture oder eine Niederlassung, dessen Aktivitäten in einem Land angesiedelt sind, welches nicht das Land des berichtenden Unternehmens ist.

Grundlegende Schritte für die Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen in die funktionale Währung

Die folgenden Schritte sind von einem Einzelunternehmen, einem Unternehmen mit ausländischen Geschäftseinheiten (wie zum Beispiel einem Mutterunternehmen mit ausländischen Tochterunternehmen) oder einem ausländischen Geschäftsbetrieb (wie zum Beispiel einem Tochterunternehmen oder einer Niederlassung) anzuwenden:

  1. Das Berichtsunternehmen bestimmt seine funktionale Währung.
  2. Das Unternehmen rechnet alle Fremdwährungsposten in die funktionale Währung um.
  3. Das Unternehmen stellt die Auswirkungen dieser Umrechnung in Übereinstimmung mit den Paragragen 20-37 und 50 dar.

Fremdwährungsgeschäfte

Ein Fremdwährungsgeschäft ist erstmalig mit dem Wechselkurs zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalles umzurechnen (Durchschnittswerte sind erlaubt, wenn sie eine sinnvolle Annäherung an den tatsächlichen Wert darstellen) [IAS 21.21-22].

An jedem folgenden Bilanzstichtag sind gem. IAS 21.23

  • monetäre Posten in fremder Währung unter Verwendung des Stichtagskurses anzusetzen;
  • nicht-monetäre Posten, die zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet wurden, mit dem Kurs am Tage des Geschäftsvorfalls umzurechnen;
  • nicht-monetäre Posten, die mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet wurden, mit dem Kurs umzurechnen, der zum Zeitpunkt der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts gültig war.

Umrechnungsdifferenzen aus der Abwicklung monetärer Posten oder der Umrechnung monetärer Posten zu Kursen, die sich von den ursprünglichen unterscheiden oder über die in vorherigen Abschlüssen berichtet wurde, sind bis auf eine Ausnahme als Periodenaufwand oder Ertrag zu erfassen [IAS 21.28]. Die Ausnahme ist, dass Umrechnungsdifferenzen aus einem monetären Posten, der Teil einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb ist, bis zur Veräußerung der Nettoinvestition als separater Posten des Eigenkapitals anzusetzen und erst zu diesem Zeitpunkt als Aufwand oder Ertrag zu erfassen sind [IAS 21.32].

Im Hinblick auf einen monetären Posten, der Teil einer Investition eines Unternehmens in einen ausländischen Teilbetrieb ist, sollte die bilanzielle Behandlung im Konzernabschluss nicht von der Währung abhängen, auf die der monetäre Posten lautet [IAS 21.33]. Auch sollte die Bilanzierung nicht davon abhängen, welches Konzernunternehmen einen Geschäftsvorfall mit einem ausländischen Teilbetrieb eingeht [IAS 21.15A]. Wenn ein Bewertungserfolg aus einem nicht-monetären Posten im sonstigen Gesamtergebnis erfasst wird (bspw. eine Neubewertung nach IAS 16 Sachanlagen), wird jede Fremdwährungskomponente dieses Bewertungserfolgs ebenfalls im sonstigen Gesamtergebnis erfasst [IAS 21.30].

Umrechnung von der funktionalen Währung in die Darstellungswährung

Die Ergebnisse und finanziellen Posten jedes Unternehmens, dessen funktionale Währung nicht die Währung eines Hochinflationslandes ist, sind in eine andere Darstellungswährung nach folgender Vorgehensweise umzurechnen [IAS 21.39]:

  • Vermögenswerte und Schulden, die in der Bilanz dargestellt werden (einschließlich Vergleichszahlen), sind zum Stichtagskurs des jeweiligen Bilanzstichtages umzurechnen. Dieses schließt einen jeglichen Geschäfts- oder Firmenwert mit ein, der aus dem Erwerb eines ausländischen Geschäftsbetriebs entstanden ist; jegliche am beizulegenden Zeitwert ausgerichteten Anpassungen der Buchwerte von Vermögenswerten und Schulden, die aus diesem Unternehmenserwerb des betreffenden ausländischen Geschäftsbetriebs stammen, werden als Teil der Vermögenswerte und Schulden des ausländischen Geschäftsbetriebs behandelt [IAS 21.47];
  • Erträge und Aufwendungen der Gewinn- und Verlustrechnung (einschließlich Vergleichszahlen) werden zum Wechselkurs am Tag des Geschäftsvorfalles umgerechnet; und
  • alle sich ergebenden Umrechnungsdifferenzen sind als separater Posten im Eigenkapital zu erfassen.

Spezielle Regelungen gelten für die Umrechnung von Ergebnissen und der Finanzlage von Unternehmen in eine andere Darstellungswährung, deren funktionale Währung, die eines Hochinflationslandes ist [IAS 21.42-43].

Wenn die wirtschaftlich selbständige ausländische Teileinheit in der Währung einer Hochinflationswirtschaft berichtet, sind die Abschlüsse der wirtschaftlich selbständigen Teileinheit nach den Vorgaben von IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern vor der Umrechnung in die Berichtswährung anzupassen [IAS 21.36].

Die Regelungen in IAS 21 bezüglich der Abwicklung und Umrechnung von Abschlüssen sind beim Übergang der nationalen Währung auf den Euro von Unternehmen, die zu den teilnehmenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gehören, strikt anzuwenden – Vermögenswerte und Schulden sind weiterhin mit dem Stichtagskurs umzurechnen, kumulierte Umrechnungsdifferenzen verbleiben im Eigenkapital und Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung von Schulden, die auf Fremdwährungen der Teilnehmerstaaten lauten, sind nicht dem Buchwert des dazugehörenden Vermögenswertes zuzurechnen (SIC-7).

Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs

Beim Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs sind die kumulativen Umrechnungsdifferenzen, die bis zu diesem Zeitpunkt als separater Bestandteil des Eigenkapitals abgegrenzt wurden und die sich auf diesen ausländischen Geschäftsbetrieb beziehen, im Ergebnis der gleichen Periode zu erfassen, in der auch der Gewinn oder Verlust aus dem Abgang erfasst wird [IAS 21.48].

Steuerliche Auswirkungen von Wechselkursdifferenzen

Steuerliche Auswirkungen von Wechselkursdifferenzen sind gemäß IAS 12 Ertragsteuern zu bilanzieren.

Angaben

Ein Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

  • den Betrag der Umrechnungsdifferenzen, der im Periodenergebnis erfasst worden ist (mit Ausnahme von Differenzen, die bei Finanzinstrumenten angefallen sind, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert in Übereinstimmung mit IAS 39 bewertet wurden) [IAS 21.52(a)]
  • den Saldo der Umrechnungsdifferenzen, der als separater Posten in das Eigenkapital eingestellt wurde, und eine Überleitungsrechnung des Betrages solcher Umrechnungsdifferenzen zum Beginn und am Ende der Berichtsperiode [IAS 21.52(b)]
  • Falls die Darstellungswährung von der funktionalen Währung abweicht, ist diese Tatsache anzugeben sowie die funktionale Währung und die Gründe warum eine andere Darstellungswährung benutzt wird [IAS 21.53]
  • eine Änderung der funktionalen Währung entweder bei dem berichtenden Unternehmen oder einer wesentlichen ausländischen Teileinheit und die Gründe hierfür [IAS 21.54]

Wenn das Unternehmen seine Abschlüsse in einer anderen Währung als der funktionalen Währung aufstellt, darf es nur dann angeben, dass die Abschlüsse den IFRS entsprechen, wenn sie alle Anforderungen jedes anzuwendenden Standards (einschließlich IAS 21) und jeder anzuwendenden Interpretation erfüllen [IAS 21.55].

Schnellumrechnung

Manchmal stellt ein Unternehmen seinen Abschluss oder andere finanzielle Informationen in einer Währung auf, die entweder eine andere als die funktionale Währung oder eine andere als die Darstellungswährung ist, weil die Beträge einfach mit dem Wechselkurs am Ende der Periode umgerechnet wurden. Dies wird als Schnellumrechnung bezeichnet. Als Ergebnis ergibt sich bei Anwendung der Schnellumrechnung, dass die sich ergebenden Ergebnisse nicht mit allen IFRS übereinstimmen, insbesondere IAS 21. In diesen Fällen sind die folgenden Angaben erforderlich [IAS 21.57]:

  • eine deutliche Kennzeichnung der Informationen als zusätzliche Informationen, um sie von den Informationen zu unterscheiden, die den IFRS entsprechen
  • eine Angabe der Währung, in der die zusätzlichen Informationen gezeigt werden
  • eine Angabe der funktionalen Währung des Unternehmens und die Methode, mit der die zusätzlichen Informationen bestimmt wurden

Zugehörige Interpretationen

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