IAS 26

IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen

Entstehungsgeschichte von IAS 26

Juli 1985

Entwurf E27 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen veröffentlicht

Januar 1987

IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen veröffentlicht

1 Januar 1990

Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 26 (1987)

1994

IAS 26 in das neue Format gebracht

Relevante Interpretationen

Zusammenfassung von IAS 26

Zielsetzung von IAS 26

Die Zielsetzung von IAS 26 besteht darin, Regeln für die Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen festzulegen. Alle Pläne haben in ihrer Berichterstattung eine Aufstellung über die Änderungen der Nettovermögenswerte, die für die Leistungen zur Verfügung stehen, eine Zusammenfassung der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften und eine Beschreibung des Plans sowie der Effekte jeglicher Änderungen des Plans während der Periode zu enthalten.

Wesentliche Definitionen

Altersversorgungspläne: eine Vereinbarung, durch die ein Unternehmen seinen Mitarbeitern Versorgungsleistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (eine Jahresrente oder eine einmalige Zahlung) gewährt (IAS 26.8).

Beitragsorientierte Pläne: ein Altersversorgungsplan, bei dem die Versorgungsleistung durch die Beträge zu einem Fonds und den daraus resultierenden Anlageerträgen bestimmt wird (IAS 26.8).

Leistungsorientierte Pläne: ein Altersversorgungsplan, bei dem die Versorgungsleistung, die die Arbeitnehmer erhalten, nach Maßgabe einer Formel bestimmt wird, die mit dem Einkommen des Arbeitnehmers in Verbindung steht (IAS 26.8).

Beitragsorientierte Pläne

Der Bericht eines beitragsorientierten Plans hat eine Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens sowie eine Beschreibung der Finanzierungspolitik zu enthalten (IAS 26.13).

Leistungsorientierte Pläne

Der Bericht eines leistungsorientierten Plans hat Folgendes zu enthalten (IAS 26.17):

  • eine Aufstellung, die das Nettovermögen, das für Leistungen zur Verfügung steht, den versicherungsmathematische Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen (differenziert zwischen unverfallbaren Ansprüchen und verfallbaren Ansprüchen) und eine sich ergebende Vermögensüber- oder -unterdeckung zeigt; oder
  • eine Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens, einschließlich entweder einer Angabe bezüglich des versicherungsmathematischen Barwerts der zugesagten Versorgungsleistung (differenziert zwischen unverfallbaren Ansprüchen und verfallbaren Ansprüchen) oder einen Verweis auf diese Information in einem beigefügten Gutachten eines Versicherungsmathematikers.

Falls zum Bilanzstichtag des leistungsorientierten Plans keine versicherungsmathematische Bewertung erfolgte, ist die aktuellste Bewertung als Grundlage heranzuziehen und der Bewertungsstichtag anzugeben. Der versicherungsmathematische Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen basiert auf den Bedingungen des Plans für die auf Basis der bisher erbrachten Dienstzeit zugesagten Versorgungsleistungen, entweder vor dem Hintergrund gegenwärtiger oder erwarteter künftiger Gehaltsniveaus, wobei die verwendete Rechnungsgrundlage anzugeben ist. Es ist der Effekt sämtlicher Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen, welche eine wesentliche Auswirkung auf den versicherungsmathematischen Barwert der zugesagten Versicherungsleistungen hatten, anzugeben.

Der Bericht hat die Beziehung zwischen dem versicherungsmathematischen Barwert der zugesagten Versorgungsleistung und dem für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögen sowie die Grundsätze für die über den Fonds erfolgenden Finanzierung der zugesagten Versorgungsleistungen zu erläutern.

Die Kapitalanlagen des Altersversorgungsplans sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Im Fall von marktfähigen Wertpapieren ist der beizulegenden Zeitwert gleich dem Marktwert. In den Fällen, in denen ein Plan Kapitalanlagen hält, für die eine Schätzung des beizulegenden Zeitwertes nicht möglich ist, ist der Grund für die Nichtverwendung des beizulegenden Zeitwertes anzugeben (IAS 26.33).

Angaben

  • eine Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens, zeigt (IAS 26.35(a)):
    • Vermögenswerte zum Ende der Periode
    • die Grundlage der Bewertung
    • Einzelheiten zu jeder einzelnen Kapitalanlage, die entweder 5% des Nettovermögens oder 5% einer Wertpapiergattung übersteigt
    • Einzelheiten jeder Beteiligung am Arbeitgeber
    • andere Schulden als den versicherungsmathematischen Barwert der Versorgungsleistungen des Plans
  • eine Bewegungsbilanz des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens (IAS 26.35(b)):
    • Arbeitgeberbeiträge
    • Arbeitnehmerbeiträge
    • Anlageerträge
    • Sonstige Erträge
    • Gezahlte Leistungen
    • Verwaltungsaufwand
    • Andere Aufwendungen
    • Ertragsteuern
    • Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen
    • Änderungen des beizulegenden Zeitwertes von Kapitalanlagen
    • Vermögensübertragungen von und an andere Pläne
  • eine Beschreibung der Grundsätze der Fondsfinanzierung (IAS 26.35(c))
  • andere Einzelheiten zu den Plan (IAS 26.36)
  • eine Zusammenfassung der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (IAS 26.34(b))
  • eine Beschreibung des Plans und der Auswirkungen aller Änderungen im Plan während der Periode (IAS 26.3(c))
  • Angaben zu leistungsorientierten Plänen (IAS 26.35(d) und (e)):
    • der versicherungsmathematische Barwert der zugesagten Versorgungsleistung
    • eine Beschreibung der versicherungsmathematischen Annahmen
    • eine Beschreibung der Methode zur Berechnung des versicherungsmathematischen Barwertes der zugesagten Versorgungsleistung

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