IAS 28 (2011)

IAS 28 (überarbeitet 2011) – Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures

 

Überblick

In IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (wie 2011 geändert) wird dargestellt, wie mit bestimmten begrenzten Ausnahmen die Equity-Methode  auf Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures anzuwenden ist. Im Standard wird außerdem ein assoziiertes Unternehmen über das Konzept des "maßgeblichen Einflusses" definiert, der die Möglichkeit, an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen des Beteiligungsunternehmens mitzuwirken erfordert, nicht aber die Beherrschung oder die gemeinschaftliche Führung der Entscheidungsprozesse.

IAS 28 wurde im Mai 2011 neu herausgegeben und ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 (in der EU: 1. Januar 2014) beginnen.

 

Entstehungsgeschichte von IAS 28 (überarbeitet 2011)

Juli 1986 Entwurf E28, Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures
April 1989 IAS 28 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen verabschiedet
1. Januar 1990 Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 28 (1989)
1994 IAS 28 wurde in das neue Format gebracht
Dezember 1998 IAS 28 wurde durch IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung geändert, mit Wirkung zum 1. Januar 2001
18. Dezember 2003 Herausgabe der überarbeiteten Version des IAS 27 durch den IASB
1. Januar 2005 Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 28 (2003)
10. Januar 2008 Einige bedeutende Änderungen an IAS 28 als Folge der Verabschiedung von Phase II des Projekts Unternehmenszusammenschlüsse im Hinblick auf den Verlust maßgeblichen Einflusses
22. Mai 2008 IAS 28 im Rahmen der Jährlichen Verbesserungen an den IFRS 2007 hinsichtlich der Werthaltigkeitsprüfung geändert
1. Januar 2009 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IAS 28 vom Mai 2008
1. Juli 2009 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IAS 28 vom Januar 2008
12. Mai 2011 IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures veröffentlicht
Diese Fassung ersetzt die Vorgängerversion IAS 28 (2003) Anteile an assoziierten Unternehmen
1. Januar 2013 Datum des Inkrafttretens von IAS 28 (geändert 2011)
11. September 2014 geändert durch Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture (Änderungen an IFRS 10 und IAS 28) (Projekthistorie)
18. Dezember 2014
geändert durch Investmentgesellschaften: Anwendung der Konsolidierungsausnahme (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28) (Projekthistorie)
17. Dezember 2015 geändert durch  Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 (Aufschub des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Änderungen vom September 2014 auf unbestimmte Zeit)
1. Januar 2016 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom September und (s.o.) vom Dezember 2014
8. Dezember 2016 Änderungen im Rahmen der jährlichen Verbesserungen 2014-2016 herausgegeben (Bewertung eines assozierten Unternehmens oder Jount Ventures zum beizulegenden Zeitwert) - weiterführende Informationen
12. Oktober 2017 geändert durch Langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (Änderungen an IAS 28)
1. Januar 2018 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Dezember 2016 (jährliche Verbesserungen 2014-2016)
1. Januar 2019 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Oktober 2017

 

Relevante Interpretationen

  • Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat

 

Geplante Änderungen durch den IASB

 

Publikationen und andere Materialien

  • Das IFRS Centre of Excellence von Deloitte in Frankfurt hat einen IFRS fokussiert-Newsletter zu den Standards des Konsolidierungspakets herausgegeben. In dem Newsletter werden die wesentlichen Inhalte der neuen Standards samt deren bilanziellen Auswirkungen dargestellt: IFRS fokussiert-Newsletter (Nicht) Alles neu macht der Mai (Juni 2011, 297 KB).

 

Zusammenfassung von IAS 28 (geändert 2011)

Die nachfolgende Zusammenfassung bezieht sich auf IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, der im Mai 2011 herausgegeben wurde und auf Geschäftsjahre anzuwenden ist, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Für frühere Berichtjahre verweisen wir auf unsere Zusammenfassung von IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen.

 

Zielsetzung von IAS 28 (überarbeitet 2011)

Die Zielsetzung von IAS 28 (überarbeitet 2011) besteht darin, die Bilanzierung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen festzuschreiben und Vorschriften über die Anwendung der Equity-Methode zu erlassen, wenn Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures bilanziert werden sollen [IAS 28(2011).1].

 

Anwendungsbereich von IAS 28 (überarbeitet 2011)

Der Anwendungsbereich von IAS 28 erstreckt sich auf alle Unternehmen, bei denen sich um Gesellschafter handelt, die in die gemeinsame Führung eines Beteiligungsunternehmens (assoziierte oder Gemeinschaftsunternehmen) eingebunden sind oder einen maßgeblichen Einfluss über diese besitzen [IAS 28(2011).2].

 

Wichtige Definitionen

[IAS 28(2011).3]

Assoziiertes Unternehmen ein Unternehmen, bei dem der Anteilseigner über maßgeblichen Einfluss verfügt
Maßgeblicher Einfluss die Möglichkeit, an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen des Beteiligungsunternehmens mitzuwirken, nicht aber die Beherrschung oder die gemeinschaftliche Führung der Entscheidungsprozesse
Gemeinsame Vereinbarung eine Vereinbarung, bei der zwei oder mehr Partner gemeinsam die Führung innehaben
Gemeinsame Führung die vertraglich vereinbarte Aufteilung der Beherrschung der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit, die nur dann gegeben ist, wenn die mit dieser Geschäftstätigkeit verbundenen strategischen finanziellen und betrieblichen Entscheidungen die einstimmige Zustimmung der an der gemeinschaftlichen Führung beteiligten Parteien (der Partnerunternehmen) erfordern
Gemeinschaftsunternehmen
(Joint Venture)


eine gemeinsame Vereinbarung, bei der die Partner, die die Vereinbarung gemeinsam führen, ein Anrecht auf das Nettovermögen der Vereinbarung haben
Gesellschafter eines Gemeinschaftsunternehmens ein Partner bei einem Gemeinschaftsunternehmen, der an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist
Equity-Methode eine Bilanzierungsmethode, bei der die Beteiligung zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt wird und nachfolgend um etwaige Veränderungen beim Anteil des Anteilseigners am Nettovermögen des Beteiligungsunternehmens nach dem Erwerbszeitpunkt angepasst wird. Der Gewinn oder Verlust des Anteilseigners beinhaltet seinen Anteil am Gewinn oder Verlust des Beteiligungsunternehmens und das sonstige Gesamtergebnis des Anteilseigners seinen Anteil am sonstigen Gesamtergebnis des Beteiligungsunternehmens

 

Maßgeblicher Einfluss

Beim Halten von 20% oder mehr an den Stimmrechten eines Beteiligungsunternehmens (direkt oder über Tochterunternehmen) wird vermutet, dass der Anteilseigner einen maßgeblichen Einfluss besitzt, es sei denn, es kann eindeutig dargelegt werden, dass dies nicht der Fall ist. Bei dem Halten von weniger als 20% wird vermutet, dass das Unternehmen nicht über maßgeblichen Einfluss verfügt, es sei denn, dass dieser Einfluss eindeutig nachgewiesen werden kann. Ein bedeutender oder mehrheitlicher Anteilsbesitz durch einen anderen Anteilseigner bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein Unternehmen keinen maßgeblichen Einfluss hat [IAS 28(2011).5].

Das Vorliegen maßgeblichen Einflusses bei einem Anteilseigner kann in der Regel anhand eines oder mehrerer der folgenden Indikatoren festgestellt werden [IAS 28(2011).6]:

  • die Zugehörigkeit zum Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsratsorgan oder einem gleichartigen Leitungsgremium des Beteiligungsunternehmens;
  • die Beteiligung an den Entscheidungsprozessen, einschließlich der Teilnahme an der Entscheidungsfindung über Dividenden oder anderweitige Ausschüttungen;
  • wesentliche Geschäftsvorfälle zwischen den Anteilseignern und dem Beteiligungsunternehmen;
  • den Austausch von Führungspersonal; oder
  • die Bereitstellung von essentiellen fachlichen Informationen

Das Bestehen und die Auswirkung potenzieller Stimmrechte, die gegenwärtig ausübbar oder wandelbar sind, einschließlich potenzieller Stimmrechte, die von anderen Unternehmen gehalten werden, sind bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen über einen maßgeblichen Einfluss verfügt, in Erwägung zu ziehen. Bei der Beurteilung, ob potenzielle Stimmrechte zu maßgeblichem Einfluss beitragen, hat das Unternehmen alle Fakten und Umstände zu untersuchen, die die potenziellen Stimmrechte umgeben [IAS 28(2011).7 f.]

Ein Unternehmen verliert seinen maßgeblichen Einfluss über ein Beteiligungsunternehmen, wenn es die Macht verliert, an den Entscheidungen über die Finanz- und Geschäftspolitik des Beteiligungsunternehmen beteiligt zu sein. Der Verlust des maßgeblichen Einflusses kann mit oder ohne Veränderung des absoluten oder relativen Anteilsbesitzes erfolgen [IAS 28(2011).9].

 

Equity-Methode

Grundlegendes Prinzip. Bei der Equity-Methode wird eine Beteiligung an einem assoziierten bzw. Gemeinschaftsunternehmen bei Erstansatz zu Anschaffungskosten angesetzt und der Buchwert nach dem Erwerbszeitpunkt um den Anteil an den Gewinnen und Verlusten, der dem Anteilseigner zuzurechnen ist, erhöht oder vermindert [IAS 28(2011).10].

Ausschüttungen und andere Anpassungen des Buchwertes. Der dem Anteilseigner zuzurechnende Anteil am Ergebnis des Beteiligungsunternehmens wird im Periodenergebnis des Anteilseigners erfasst. Vom Beteiligungsunternehmen erhaltene Ausschüttungen verringern den Buchwert der Beteiligung. Anpassungen des Buchwerts können auch erforderlich sein, um Veränderungen im Anteil der Beteiligung am Beteiligungsunternehmen infolge von Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis des Beteiligungsunternehmens zu reflektieren (z.B. um Änderungen aufgrund von Neubewertungen im Sachanlagevermögen und Währungsumrechnungen zu bilanzieren) [IAS 28(2011).10].

Potenzielle Stimmrechte. Die Beteiligung eines Unternehmens an einem assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen bestimmt sich allein auf Grundlage der bestehenden Beteiligungshöhe und berücksichtigt im Allgemeinen nicht die mögliche Ausübung oder Wandlung potenzieller Stimmrechte und anderweitiger derivativer Instrumente [IAS 28(2011).12].

Wechselwirkung mit IFRS 9. IFRS 9 Finanzinstrumente ist nicht auf Beteiligungen an assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen anzuwenden, die unter Anwendung der Equity-Methode bilanziert werden. Ein Unternehmen wendet IFRS 9 einschließlich der Wertminderungsvorschriften auf langfristige Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture an, die Teil der Nettoinvestition in dieses assoziierte Unternehmen oder Joint Venture ausmachen, aber die nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden. Instrumente, die mögliche Stimmrechte an einem assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen beinhalten, werden in Übereinstimmung mit IFRS 9 bilanziert, es sei denn, sie gewähren gegenwärtig Zugang zu den Ergebnissen im Zusammenhang mit einem Anteilsbesitz an einem assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen [IAS 28(2011).14].

Klassifizierung als nicht-kurzfristiger Vermögenswert. Eine Beteiligung an einem assoziierten bzw. Gemeinschaftsunternehmen ist im Allgemeinen nicht als kurzfristiger Vermögenswert zu klassifizieren, es sei denn, sie wird gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zum Verkauf gehalten [IAS 28(2011).15].

 

Anwendung der Equity-Methode

Grundlegendes Prinzip. In seinem Konzernabschluss wendet ein Anteilseigner die Equity-Methode für die Bilanzierung von Beteiligungen an assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen an [IAS 28(2011).16]. Viele der Vorgänge, die bei Anwendung der Equity-Methode sachgerecht sind, ähneln den Konsolidierungsvorgängen, die in IFRS 10 Konzernabschlüsse niedergelegt sind. Darüber hinaus sind die Konzepte, die den Vorgängen, die bei der Bilanzierung eines Erwerbs eines Tochterunternehmens zugrunde liegen, auch bei der Bilanzierung von Erwerben einer Beteiligung an einem assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen anzuwenden [IAS 28.(2011).26].

Ausnahmen von der Anwendung der Equity-Methode. Ein Anteilseigner braucht die Equity-Methode nicht anzuwenden, wenn die Beteiligung eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt

  • Bei dem Unternehmen handelt es sich um ein Mutterunternehmen, das von der Erstellung von Konzernabschlüssen gemäß IFRS 10 befreit ist oder alle der folgenden vier Bedingungen erfüllt sind (in diesem Fall braucht das Unternehmen die Equity-Methode nicht anzuwenden) [IAS 28(2011).17]:
    • der Anteilseigner ist selbst ein hundertprozentiges Tochterunternehmen oder ein teilweise im Besitz eines anderen Unternehmens und die anderen Anteilseigner, einschließlich der nicht stimmberechtigten, sind darüber unterrichtet und erheben keine Einwendungen, dass der Anteilseigner die Equity-Methode nicht anwendet;
    • die Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente des Anteilseigners oder Gesellschafters an einem Gemeinschaftsunternehmen werden nicht am Kapitalmarkt gehandelt;
    • das Unternehmen hat seine Abschlüsse nicht zum Zweck der Emission irgendeiner Klasse von Finanzinstrumenten an einer Wertpapierbörse bei einer Börsenaufsicht oder sonstigen Aufsichtsbehörde eingereicht oder beabsichtigt dies zu tun; und
    • das oberste oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen des Mutterunternehmens stellt einen Abschluss auf, der veröffentlicht wird und den International Financial Reporting Standards entspricht und in dem Tochterunternehmen konsolidiert oder zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS 10 erfasst werden.
  • Wird eine Beteiligung an einem assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen von einem Unternehmen direkt oder indirekt gehalten, bei dem es sich um eine Wagniskapitalgesellschaft oder einen Investmentfonds, einen Unit Trust oder vergleichbare Unternehmen einschließlich beteiligungsgebundener Versicherungsfonds handelt, kann sich das Unternehmen dazu entscheiden, die Beteiligungen an diesen assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen gemäß IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis zu bilanzieren. Diese Entscheidung wird separat für jedes assoziierte Unternehmen und jedes Joint Venture zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung getroffen. [IAS 28(2011).18]. Wenn ein Unternehmen eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen hält, bei dem ein Teil indirekt über eine Wagniskapitalgesellschaft, einen Investmentfonds, Unit Trust oder vergleichbare Unternehmen einschließlich beteiligungsgebundener Versicherungsfonds gehalten wird, kann es sich dafür entscheiden, diesen Beteiligungsanteil am assoziierten Unternehmen in Übereinstimmung mit IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis zu bilanzieren – unabhängig davon, ob die Wagniskapitalgesellschaft, der Investmentfonds, Unit Trust oder das vergleichbare Unternehmen einschließlich beteiligungsgebundener Versicherungsfonds mittels diesen Anteils über einen maßgeblichen Einfluss verfügt. Wenn das Unternehmen diese Entscheidung trifft, hat es die Equity-Methode auf den verbleibenden Teil seiner Beteiligung an dem assoziierten Unternehmen, der nicht von einer Wagniskapitalgesellschaft, einem Investmentfonds, Unit Trust oder vergleichbaren Unternehmen einschließlich beteiligungsgebundenem Versicherungsfonds gehalten wird, anzuwenden [IAS 28(2011).19].

Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten. Wenn die Beteiligung oder ein Teil davon die Kriterien für eine Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten erfüllt, wird der so eingestufte Teil in Übereinstimmung mit IFRS 5 bilanziert. Ein etwaig verbleibender Teil wird bis zum Veräußerungszeitpunkt unter Anwendung der Equity-Methode bilanziert; ab diesem Zeitpunkt wird die verbleibende Beteiligung nach IFRS 9 bilanziert, es sei denn, das der verbleibende Anteil weiterhin einer Beteiligung an einem assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen entspricht [IAS 28(2011).20].

Beendigung der Anwendung der Equity-Methode. Die Anwendung der Equity-Methode ist zu dem Tag auszusetzen, an dem der maßgebliche Einfluss oder die gemeinschaftliche Führung nicht mehr besteht [IAS 28(2011).22]:

  • Wenn aus der Beteiligung ein Tochterunternehmen wird, bilanziert das Unternehmen seine Beteiligung entsprechend IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IFRS 10
  • Falls die zurückbehaltene Beteiligung einen finanzieller Vermögenswert darstellt, wird es zum beizulegenden Zeitwert bewertet und nachfolgend gemäß IFRS 9 bilanziert
  • Etwaig im sonstigen Gesamtergebnis erfasste Beträge werden im Verhältnis zur Beteiligung am assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen auf derselben Grundlage bilanziert, als hätte sich das Beteiligungsunternehmen unmittelbar von den entsprechenden Vermögenswerten oder Schulden getrennt (was eine Umbuchung in das Periodenergebnis erfordern mag)
  • Falls aus einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen eine Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen wird (oder umgekehrt), wendet das Unternehmen weiterhin die Equity-Methode an und bewertet die behaltene Beteiligung nicht neu [IAS 28(2011).24].

Änderungen im Anteilsbesitz. Falls sich die Beteiligungshöhe eines Unternehmens an einem assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen verringert, die Equity-Methode aber weiterhin angewendet wird, bucht das Unternehmen den Anteil am Bewertungserfolg, der zuvor im sonstigen Gesamtergebnis erfasst wurde, entsprechend der Verringerung der Beteiligungshöhe in das Periodenergebnis um [IAS 28(2011).25].

Vorgehen bei der Equity-Methode.

Geschäftsvorfälle mit assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen. Gewinne und Verluste, die aus "Upstream"-(vom assoziierten Unternehmen zum Anteilseigner oder Gemeinschaftsunternehmen zum Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens) oder aus "Downstream-Transaktionen" (vom Anteilseigner zum assoziierten Unternehmen bzw. vom Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens zum Gemeinschaftsunternehmen) resultieren, sind entsprechend dem Anteil des Anteilseigners am assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen zu eliminieren. Allerdings sind unrealisierte Verluste in dem Umfang nicht zu eliminieren, in dem die Transaktion auf eine Verringerung des netto zu realisierten Werts oder des erzielbaren Werts der übertragenen Vermögenswerte hindeutet. Sacheinlagen in ein assoziiertes oder Gemeinschaftsunternehmen im Gegenzug für eine Beteiligung am Eigenkapital des assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen sind ebenso in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften zu bilanzieren [IAS 28(2011).28-30].

Erstmalige Bilanzierung. Eine Beteiligung wird von dem Zeitpunkt an nach der Equity-Methode bilanziert, ab dem die Kriterien eines assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens erfüllt sind. Bei dem Beteiligungserwerb ist jede Differenz zwischen den Anschaffungskosten der Beteiligung und dem Anteil des Unternehmens am beizulegenden Nettozeitwert der identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden des Beteiligungsunternehmens im Fall von Geschäfts- oder Firmenwerten im Buchwert der Beteiligung (planmäßige Abschreibung untersagt) und jeglicher Betrag, um den der Anteil des Unternehmens am beizulegenden Nettozeitwert der identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden des Beteiligungsunternehmens die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigt, ist bei der Ermittlung des Anteils des Unternehmens am Gewinn oder Verlust des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens in der Periode, in der die Beteiligung erworben wurde, als Ertrag enthalten. Der Anteil des Unternehmens an den vom assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen nach Erwerb verzeichneten Gewinnen oder Verlusten wird sachgerecht angepasst, beispielsweise um die planmäßige Abschreibung zu berücksichtigen, die bei abschreibungsfähigen Vermögenswerten auf der Basis ihrer beizulegenden Zeitwerte zum Erwerbszeitpunkt berechnet wird,oder für vom assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen erfasste Wertminderungsaufwendungen, z. B. für den Geschäfts- oder Firmenwert oder für Sachanlagen. [IAS 28(2011).32].

Abschlussstichtag. Bei Anwendung der Equity-Methode hat der Anteilseigner/Gesellschafter den Abschluss des assoziierten bzw. Gemeinschaftsunternehmens zum selben Zeitpunkt wie seinen eigenen Abschluss zu benutzen, es sei denn, dies ist aus Praktikabilitätsgründen nicht durchführbar. Wenn dies aus Praktikabilitätsgründen nicht durchführbar ist, ist der aktuellste verfügbare Abschluss des assoziierten bzw. Gemeinschaftsunternehmens zu verwenden, mit Anpassungen für die Effekte aller wesentlichen Geschäftsvorfälle oder Ereignisse, die zwischen den Bilanzstichtagen stattgefunden haben. Allerdings darf der Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag des assoziierten bzw. Gemeinschaftsunternehmens und dem Abschlussstichtag des Anteilseigners nicht mehr als drei Monate betragen [IAS 28(2011).33 f.].

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des assoziierten Unternehmens. Wenn ein assoziiertes oder Gemeinschaftsunternehmen vom Anteilseigner/Gesellschafter abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verwendet, sind angemessene Anpassungen vorzunehmen, um die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für die Anwendung der Equity-Methode anzupassen [IAS 28(2011).35].

Anwendung der Equity-Methode durch einen Investor, der keine Investmentgesellschaft ist, auf ein Beteiligungsunternehmen, das eine Investmentgesellschaft ist. Bei der Anwendung der Equity-Methode auf ein assoziiertes Unternehmens oder ein Joint Venture ist, das eine Investmentgesellschaft ist, kann ein Investor, der keine Investmentgesellschaft ist, die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert beibehalten, die das Beteiligungsunternehmen auf seine Beteiligungen an Tochterunternehmen anwendet. Diese Entscheidung wird separat für jedes assoziierte Unternehmen und jedes Joint Venture getroffen. [IAS 28(2011).36A].

Den Wert des Beteiligungsanteils übersteigende Verluste. Entspricht oder übersteigt der Anteil eines Anteilseigners/ Gesellschafters an den Verlusten eines assoziierten bzw. Gemeinschaftsunternehmens den Wert seines Beteiligungsanteils an diesem Unternehmen, erfasst der Anteilseigner/Gesellschafter keine weiteren Verlustanteile. Der Anteil an einem assoziierten bzw. Gemeinschaftsunternehmen entspricht dem nach der Equity-Methode ermittelten Buchwert der Anteile am assoziierten bzw. Gemeinschaftsunternehmen zuzüglich sämtlicher langfristigen Anteile, die dem wirtschaftlichen Gehalt nach der Nettoinvestition des Anteilseigners/Gesellschafters in das assoziierte bzw. Gemeinschaftsunternehmen zuzuordnen sind. Nachdem der Anteil des Anteilseigners/ Gesellschafters auf Null reduziert ist, werden zusätzliche Verluste nur in dem Umfang berücksichtigt und als Schuld angesetzt, wie der Anteilseigner/Gesellschafter rechtliche oder faktische Verpflichtungen eingegangen ist oder Zahlungen für das assoziierte bzw. Gemeinschaftsunternehmen geleistet hat. Weist das assoziierte bzw. Gemeinschaftsunternehmen zu einem späteren Zeitpunkt Gewinne aus, berücksichtigt der Anteilseigner/Gesellschafter seinen Anteil an den Gewinnen erst dann, wenn der Gewinnanteil den noch nicht erfassten Periodenfehlbetrag abdeckt [IAS 28(2011).38, IAS 28(2011).39].

Wertminderungen. Nach Anwendung der Equity-Methode hat ein Unternehmen IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung anzuwenden, um festzustellen, ob es erforderlich ist, weitere Wertberichtigungen im Hinblick auf seine Beteiligung am Nettovermögen des assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmens vorzunehmen. Falls eine Wertberichtigung angezeigt ist, bestimmt sich der Betrag entsprechend IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten. Der gesamte Buchwert der Beteiligung wird als ein Vermögenswert auf Wertminderung überprüft, d.h. der Geschäfts- oder Firmenwert wird nicht getrennt überprüft. Der wiedererlange Betrag einer Beteiligung an einem assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen wird für jedes einzelne assoziierte oder Gemeinschaftsunternehmen beurteilt, es sei denn, dass das assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen keine unabhängigen Zahlungsströme hervorbringt [IAS 28(2011).40 und 42 f.].

 

Separate Abschlüsse

Eine Beteiligung an einem assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen ist im separaten Abschluss eines Unternehmens in Übereinstimmung mit den Regelungen in IAS 27 Separate Abschlüsse (geändert 2011) zu bilanzieren.

 

Angaben

In IAS 28 werden keine Angaben vorgeschrieben. Stattdessen werden die geforderten Angaben in IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen ausgeführt, die Unternehmen leisten müssen, wenn sie gemeinschaftlich Führung ausüben oder einen maßgeblichen Einfluss über ein Beteiligungsunternehmen haben.

 

Anwendbarkeit und vorzeitige Anwendung

IAS 28 (geändert 2011) ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen [IAS 28(2011).45]. Ein Unternehmen kann IAS 28(2011) in einer früheren Bilanzierungsperiode anwenden, muss dann den Umstand aber angegeben, dass es den Standard vorzeitig angewendet hat und zudem die folgenden Regelungen ebenfalls anwenden:

  • IFRS 10 Konzernabschlüsse
  • IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen
  • IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen
  • IAS 27 Separate Abschlüsse (geändert 2011)

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