IAS 14

 

Entstehungsgeschichte von IAS 14

März 1980

Standardentwurf E15, Reporting Financial Information by Segment

August 1981

IAS 14, Reporting Financial Information by Segment

1. Januar 1981

IAS 14, Reporting Financial Information by Segment

1994

Neuformatierung des IAS 14 (1981)

Dezember 1995

Standardentwurf E51, Reporting Financial Information by Segment

August 1997

IAS 14, Segmentberichterstattung

1. Juli 1998

Inkrafttreten des IAS 14 (1997)

30. November 2006

IAS 14 wird durch IFRS 8 Geschäftssegmente ersetzt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen

Relevante Interpretationen

Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat

Geplante Änderungen durch den IASB

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Zusammenfassung von IAS 14

Zielsetzung von IAS 14

Zielsetzung des IAS 14 ist es, Grundsätze zur Darstellung von Finanzinformationen über die unterschiedlichen Arten von Produkten und Dienstleistungen und unterschiedlichen geografischen Regionen festzulegen. IAS 14 ist von Unternehmen anzuwenden, deren Eigen- oder Fremdkapitaltitel öffentlich gehandelt werden oder für deren Wertpapiere die Zulassung zum Handel beantragt worden ist. Darüber hinaus sind die Vorschriften des IAS 14 von jenen Unternehmen, die freiwillig Segmentinformationen liefern.

Anwendungsbereich

IAS 14 ist von Unternehmen anzuwenden, deren Dividendenpapiere oder schuldrechtliche Wertpapiere öffentlich gehandelt werden und von Unternehmen, die die Ausgabe von Dividendenpapieren oder schuldrechtlichen Wertpapieren an einer Wertpapierbörse in die Wege geleitet haben [IAS 14.3].

Wenn sich ein Unternehmen, dessen Wertpapiere nicht öffentlich gehandelt werden, entscheidet, freiwillig Segmentinformationen in Abschlüssen, die mit IFRS übereinstimmen, anzugeben, hat dieses Unternehmen die Anforderungen von IAS 14 vollständig zu erfüllen [IAS 14.5].

Segmentinformationen müssen nicht im separaten Abschluss eines (a) Mutterunternehmens, eines (b) Tochterunternehmens, eines (c) nach der Equity-Methode bilanzierten assoziierten oder (d) Joint Ventures anzugeben, sofern diese Segmentinformationen im Konzernabschluss dargestellt werden [IAS 14.6-7].

Wichtige Definitionen

Geschäftssegment: Unterscheidbare Teilaktivität eines Unternehmens, die ein (a) individuelles Produkt oder eine Dienstleistung oder eine Gruppe ähnlicher Produkte oder Dienstleistungen erstellt oder erbringt und die (b) Risiken und Erträgen ausgesetzt ist, die sich von denen anderer Geschäftssegmente unterscheiden [IAS 14.9].

Geographisches Segment: Unterscheidbare Teilaktivität eines Unternehmens, die (a) Produkte oder Dienstleistungen innerhalb eines spezifischen, wirtschaftlichen Umfeldes anbietet oder erbringt und die (b) Risiken und Erträgen ausgesetzt ist, die sich von Teilaktivitäten, die in anderen wirtschaftlichen Umfeldern tätig sind, unterscheiden [IAS 14.9].

Berichtspflichtiges Segment: Geschäftssegment oder geographisches Segment, für das IAS 14 die Angabe von Segmentinformationen erfordert [IAS 14.9].

Segmenterlöse: In der Gewinn- und Verlustrechnung eines Unternehmens dargestellte Erlöse, die einem Segment auf einer vernünftigen Grundlage direkt zugeordnet werden können. Zins- oder Dividendenerträge sowie Gewinne aus dem Verkauf von Finanzinvestitionen werden den Segmenterlösen lediglich dann zugerechnet, wenn die Tätigkeiten des Segments im Wesentlichen finanzieller Art sind (Banken, Versicherungen, etc.) [IAS 14.16].

Segmentaufwendungen: Aufwendungen, inklusive Aufwendungen, die aus Transaktionen zwischen den Segmenten resultieren, die (a) aus der betrieblichen Tätigkeit resultieren und (b) dem Segment auf einer vernünftigen Basis direkt zugeordnet werden können. Segmentaufwendungen umfassen nur dann Zinsaufwendungen und zugehörige Verluste aus Wertpapieren, wenn das Segment ein finanzielles Segment darstellt (Banken, Versicherungen, etc.). Segmentaufwendungen umfassen niemals:

 

  • Anteile von Verlusten von assoziierten Unternehmen, Joint Ventures oder anderen Finanzinvestitionen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden
  • Ertragsteuern
  • Allgemeine Verwaltungsaufwendungen und andere Aufwendungen, die auf Unternehmensebene entstehen und sich auf das Unternehmen als Ganzes beziehen [IAS 14.16]

 

Segmentergebnis: Segmenterlöse abzüglich Segmentaufwendungen vor Anpassungen für Minderheitsanteile [IAS 14.16].

Segmentvermögen und Segmentschulden: Jene betrieblichen Vermögenswerte (Schulden), die einem Segment entweder direkt oder auf einer vernünftigen Basis zugerechnet werden können [IAS 14.16]

Identifizierung von Geschäftssegmenten und geographischen Segmenten

Als Ausgangsbasis setzt die Identifikation von berichtspflichtigen Segmenten auf der Organisationsstruktur sowie auf dem System der internen Berichterstattung auf. Im Besonderen nimmt IAS 14 an, dass die Untergliederung von Finanzberichten an das Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan und an den Vorsitzenden des Geschäftsführungsorgans für Zwecke der externen Berichterstattung herangezogen wird. Nur für den Fall, dass die internen Segmente nicht auf Produkten und Dienstleistungen oder geographischen Regionen basieren ist eine weitere Unterteilung erforderlich. Dies entspricht dem „Management Approach“ zur Definition eines Segmentes. Derselbe Ansatz wurde kürzlich in den USA und Kanada übernommen [IAS 14.26].

Geographische Segmente können entweder auf dem Standort der Vermögenswerte oder auf dem Standort der Kunden basieren [IAS 14.13]. Unabhängig von der Wahl der Basis für die Segmentierung, sind bestimmte Daten auf der anderen Basis darzustellen, sofern wesentliche Unterschiede vorliegen [IAS 14.71-72].

Primäre und sekundäre Segmente

Für die meisten Unternehmen erfolgt eine Segmentierung entsprechend des primären und sekundären Berichtsformats, wobei weniger umfangreiche Angaben für das sekundäre Berichtsformat notwendig sind. Wenn die Risiken und die Eigenkapitalverzinsung des Unternehmens im Wesentlichen durch Unterschiede in den Produkten und Dienstleistungen beeinflusst werden, bilden die Geschäftssegmente das primäre Format mit den geographischen Segmenten als sekundärem Berichtsformat. Analog bilden die geographischen Segmente das primäre und die Produkte und Dienstleistungen das sekundäre Berichtsformat, wenn die Risiken und die Eigenkapitalverzinsung im Wesentlichen aus geographischen Regionen resultieren. Die interne Organisations- und Managementstruktur sowie das System der internen Finanzberichterstattung an das Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan und an den Vorsitzenden des Geschäftsführungsorgans bilden normalerweise die Grundlage für die Klassifizierung als primäres und sekundäres Berichtsformat [IAS 14.26-27].

Welche Segmente sind berichtspflichtig?

Ein Geschäftssegment oder geographisches Segment ist als berichtspflichtig zu klassifizieren, wenn ein Großteil seiner Erlöse aus den Verkäufen an externe Kunden erworben wurde und: [IAS 14.35]

 

  • Die Erlöse aus Verkäufen an externe Kunden und aus Transaktionen mit anderen Segmenten 10% oder mehr der gesamten externen und internen Erlöse ausmachen oder Das Segmentergebnis (Gewinn oder Verlust je nachdem welcher absolute Betrag größer ist) mehr als 10% oder mehr des zusammengefassten Ergebnisses aller Segmente ausmacht oder
  • Die Vermögenswerte 10% oder mehr der gesamten Vermögenswerte aller Segmente ausmachen.

 

Wenn Segmente zu klein für eine separate Berichtspflicht sind, können diese mit anderen Segmenten zusammengefasst werden, sofern sie gleichartig sind, jedoch können sie nicht mit anderen signifikanten Segmenten zusammengefasst werden, für die intern Bericht erstattet wird. Alternativ können diese Segmente separat dargestellt werden. Wenn dieses Segment weder gesondert dargestellt noch zusammengefasst wird, ist es als nicht zugeordneter Ausgleichsposten einzubeziehen [IAS 14.36].

Sofern die gesamten, den anhand der 10%-Signifikanzschwelle identifizierten, berichtspflichtigen Segmenten zuordenbaren externen Erlöse weniger als 75% der gesamten konsolidierten Erlöse eines Unternehmens ausmachen, sind weitere berichtspflichtige Segmente zu identifizieren, bis mindestens 75% der gesamten konsolidierten Erlöse in den berichtspflichtigen Segmenten abgebildet werden [IAS 14.37].

Vertikal integrierte Segmente (jene Segmente, die den Großteil ihrer Erlöse aus Transaktionen mit anderen Segmenten generieren) können, müssen jedoch nicht berichtspflichtig sein [IAS 14.39]. Wenn keine separate Berichterstattung erfolgt, ist das verkaufende Segment mit dem kaufenden Segment zusammenzufassen [IAS 14.41].

IAS 14.42-43 enthält spezielle Vorschriften zur Identifikation berichtspflichtiger Segmente für Jahre, in denen ein Segment die 10%-Signifikanzschwelle erreicht oder nicht erreicht.

Welche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden hat ein Segment anzuwenden?

Segmentinformationen sind in Übereinstimmung mit den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die für die Aufstellung und Darstellung der Abschlüsse eines Konzerns oder eines Unternehmens angewendet werden, aufzustellen [IAS 14.44].

Vermögenswerte, die gemeinsam von zwei oder mehr Segmenten verwendet werden, sind nur dann auf die Segmente zu verteilen, wenn die darauf bezogenen Erträge und Aufwendungen auch auf diese Segmente verteilt worden sind [IAS 14.47].

Welche Angaben sind erforderlich?

IAS 14 enthält detaillierte Vorschriften in Bezug auf Erlöse und Aufwendungen, die in den Segmenterlösen und Segmentaufwendungen enthalten sind. Alle Unternehmen wählen einen standardisierten Maßstab für das Segmentergebnis – Grundsätzlich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Zinsen, Steuern und zentralen Verwaltungsaufwendungen. Für Segmente des primären Berichtsformats sind folgende Informationen anzugeben: [IAS 14.51-67]

 

  • Umsatzerlöse (untergliedert in externe und intersegmentäre Erlöse);
  • Ergebnis;
  • Vermögenswerte;
  • Grundlage interner Verrechnungspreise für Transaktionen zwischen den Segmenten;
  • Schulden;
  • Erweiterungsinvestitionen;
  • Abschreibungen;
  • Andere nicht zahlungswirksame Aufwendungen (außer Abschreibungen)
  • Erträge aus der Equity-Methode.

 

Segmenterlöse umfassen Umsätze zwischen den einzelnen Segmenten. Gemäß IAS 14 sind die Transfers zwischen den Segmenten auf der Grundlage zu bewerten, die das Unternehmen tatsächlich zur Ermittlung von Verrechnungspreisen für solche Transfers anwendet. [IAS 14.75].

Für Segmente des sekundären Berichtsformats sind folgende Angaben zu machen: [IAS 14.69-72]

 

  • Erlöse;
  • Vermögenswerte; und
  • Erweiterungsinvestitionen.

 

Andere Angabevorschriften nach IAS 14:

Angaben zu nicht berichtspflichtigen Segmenten, deren Großteil seiner Erlöse aus den Verkäufen an andere Segmente resultiert, aber trotzdem 10% oder mehr der gesamten konsolidierten Unternehmenserlöse aus Verkäufen an alle externen Kunden ausmacht. [IAS 14.74]

Spezielle Angabevorschriften sind für Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Zwecke der Segmentinformationen erforderlich. [IAS 14.76]

Bei Änderungen der Identifikation von Segmenten sind die Vorjahresinformationen entsprechend anzupassen. Wenn dies nicht möglich ist, sind die Segmentinformationen sowohl für die alte auch als für die neue Segmentierung im Jahre der Anpassung darzustellen. [IAS 14.76]

Sowohl für Segmente des primären als auch für Segmente des sekundären Berichtsformats sind Angaben in Bezug auf die Produkte und Dienstleistungen in jedem berichtspflichtigen Geschäftssegment und die Zusammensetzung jedes Bericht erstattenden geographischen Segments anzugeben. [IAS 14.81]

Ein Unternehmen hat eine Überleitungsrechnung zwischen den für die berichtspflichtigen Segmente angegebenen Informationen und den zusammengefassten Informationen im Konzern- und Einzelabschluss darzustellen. Folgende Mindestangaben sind erforderlich: [IAS 14.67]

 

  • Segmenterlöse sind auf die konsolidierten Umsätze überzuleiten
  • Das Segmentergebnis ist auf ein vergleichbares Maß sowohl des betrieblichen Gewinns oder Verlustes als auch des Periodengewinnes- oder Verlustes überzuleiten
  • Das Segmentvermögen ist auf die Vermögenswerte des Unternehmens überzuleiten
  • Segmentschulden sind auf die Schulden des Unternehmens überzuleiten.

 

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