IFRIC 18

IFRIC 18 Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden

Hintergrundinformationen

Hinweis: IFRIC 18 wird ab dem 1. Januar 2018 durch IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden ersetzt.

Bezug

Entstehungsgeschichte

  • IFRIC D24 Kundenbeiträge herausgegeben am 17. Januar 2008. Kicken Sie hier für die englischsprachige Pressemitteilung (49 KB).
  • Ende der Kommentierungsfrist 25. April 2008
  • IFRIC Interpretation 18 Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden herausgegeben am 29. Januar 2009
  • Presseerklärung zu IFRIC 18 (in englischer Sprache, 57 KB)
  • Gültig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen

Zusammenfassung von IFRIC 18

IFRIC 18 ist insbesondere im Versorgungssektor relevant. Durch die Interpretation werden die IFRS-Regelungen für Vereinbarungen, in denen ein Unternehmen von einem Kunden einen Posten des Sachanlagevermögens erhält, den das Unternehmen dann entweder nutzen muss, um den Kunden an ein Netz anzuschließen oder um dem Kunden dauerhaften Zugang zur Versorgung mit Gütern oder Dienstleistungen zu gewähren (wie bspw. der Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser). In einigen Fällen erhält das Unternehmen von einem Kunden Barmittel, die es ausschließlich dazu verwenden darf, um den Posten des Sachanlagevermögens zu erwerben oder herzustellen, um den Kunden an ein Netz anzuschließen oder um dem Kunden dauerhaften Zugang zur Versorgung mit Gütern oder Dienstleistungen zu gewähren (oder um beides zu tun).

In IFRIC 18 wird folgendes klargestellt:

  • die Umstände, unter denen die Definition eines Vermögenswerts nach dem Rahmenkonzept des IASB erfüllt ist: Wenn der Kunde den übertragenen Vermögenswert weiterhin kontrolliert, wäre die Definition eines Vermögenswerts selbst dann nicht erfüllt, wenn das Eigentum an dem Vermögenswert auf das Versorgungsunternehmen oder ein anderes Empfängerunternehmen übergangen ist;
  • der Ansatz der Vermögenswerts und die Bemessung seiner Anschaffungskosten beim erstmaligen Ansatz: Wenn die Definition eines Vermögenswerts erfüllt ist, hat das Unternehmen, das den Vermögenswert erhält, diesen als Sachanlage anzusetzen und die Anschaffungskosten beim erstmaligen Ansatz mit dessen beizulegendem Zeitwert zu bemessen;
  • wie die Verpflichtung des Unternehmens, eine oder mehrere eigenständige identifizierbare Dienstleistungen im Austausch für den übertragenen Vermögenswert zu erbringen, zu bestimmen ist
  • die Erlöserfassung:
    • Falls das Unternehmen nur eine Dienstleistungsverpflichtung eingegangen ist, würde es den Erlös erfassen, wenn es die Dienstleistung erbringt.
    • Falls das Unternehmen mehr als nur eine eigenständige identifizierbare Dienstleistungsverpflichtung eingegangen ist, hat es den beizulegenden Zeitwert der insgesamt erhaltenen Gegenleistung auf die einzelnen Dienstleistungen zu verteilen und die Erlöse für jede Dienstleitung getrennt in Übereinstimmung mit IAS 18 erfassen.
    • Falls das Unternehmen eine Verpflichtung eingegangen ist, fortwährend Dienstleistungen zu erbringen, wird der Zeitraum, über den die Erlöserfassung erfolgt, im Allgemeinen aus den Bedingungen der mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarung abgeleitet. Enthält die Vereinbarung keinen festen Zeitraum, erfolgt die Erlöserfassung über einen Zeitraum, der die Nutzungsdauer des übertragenen Vermögenswerts, der zur fortwährenden Erbringung der Dienstleistung genutzt wird, nicht übersteigen darf.
  • wie vom Kunden übertragene Barmittel zu bilanzieren sind.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die Interpretation tritt für Übertragungen von Vermögenswerte von Kunden in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2009 erfolgen, und ist prospektiv anzuwenden. Eine begrenzte rückwirkende Anwendung ist gleichwohl zulässig.

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