IFRIC 19

IFRIC 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente

Hintergrundinformationen

Bezug

  • IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen
  • IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
  • IAS 1 Darstellung des Abschlusses
  • IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
  • IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

Entstehungsgeschichte

  • IFRIC D25 herausgegeben am 6. August 2009. Die englischsprachige Pressemitteilung finden Sie hier (104 KB).
  • Ende der Kommentierungsfrist 5. Oktober 2009
  • 26. November 2009: IFRIC-Interpretation 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente veröffentlicht. Die Presseerklärung des IASB finden Sie hier (in englischer Sprache, 107 KB).
  • Datum des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Juli 2010 beginnen.

Zusammenfassung von IFRIC 19

  • Wenn ein Kreditnehmer Eigenkapitalinstrumente zur vollständigen oder partiellen Tilgung der finanziellen Verbindlichkeit an Kreditgeber ausgibt, sind diese Eigenkapitalinstrumente als "gezahltes Entgelt" nach IAS 39.41 anzusehen. Der Kreditnehmer hat daher die finanzielle Verbindlichkeit vollständig oder partiell auszubuchen.
  • Der Kreditnehmer bewertet die Eigenkapitalinstrumente, die an den Kreditgeber ausgegeben werden, zum beizulegenden Zeitwert, es sei denn, der beizulegende Zeitwert ist nicht verlässlich ermittelbar. Die Eigenkapitalinstrumente werden dann mit dem beizulegenden Zeitwert der getilgten Verbindlichkeit bewertet.
  • Wenn nur ein Teil der Verbindlichkeit getilgt wird, muss der Kreditnehmer prüfen, ob irgendein Teil des gezahlten Entgelts eine Änderung der Bedingungen der verbleibenden Verbindlichkeit ausgelöst hat. Wenn das der Fall ist, muss der Kreditnehmer den beizulegenden Zeitwert des gezahlten Entgelts zwischen der getilgten und der noch nicht getilgten Verbindlichkeit aufteilen.
  • Jegliche Differenz zwischen dem Buchwert der getilgten finanziellen (Teil-)Verbindlichkeit und dem erstmaligen Bewertungsbetrag der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
  • Wenn nur ein Teil der Verbindlichkeit getilgt wird, muss der Kreditnehmer prüfen, ob die Bedingungen der verbleibenden Verbindlichkeit wesentlich geändert wurden (unter Berücksichtigung jeglichen Teils der gezahlten Gegenleistung, die dem verbleibenden Teil der Verbindlichkeit zugewiesen wurde). Wenn es zu einer wesentlichen Änderung kam, muss der Kreditnehmer die Tilgung der alten verbleibenden Verbindlichkeit und den Ansatz einer neuen Verbindlichkeit bilanzieren (s. IAS 39.40).

Die Interpretation tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die Interpretation ist rückwirkend von Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode anzuwenden.

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