IFRIC 20

IFRIC 20 Abraumkosten in der Produktionsphase einer über Tagebau erschlossenen Mine

Hintergrundinformationen

Bezug

Entstehungsgeschichte

  • IFRIC DI/2010/1 herausgegeben am 26. August 2010. Die englischsprachige Pressemitteilung finden Sie hier (35 KB).
  • Ende der Kommentierungsfrist: 30. November 2010
  • 10. August 2011: Beinahe endgültige Fassung von IFRIC 20 veröffentlicht
  • 19. Oktober 2011: IFRIC 20 Abraumkosten in der Produktionsphase einer über Tagebau erschlossenen Mine veröffentlicht englischsprachige Presseerklärung auf der Internetseite des IASB
  • Datum des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen (vorzeitige Anwendung erlaubt)

Ressourcen

  • IFRS in Focus-Newsletter zur Erläuterung von IFRIC 20 (in englischer Sprache, 64 KB)
  • Unsere Stellungnahme zum Interpretationsentwurf DI/2010/1 Abraumkosten in der Produktionsphase einer über Tagebau erschlossenen Mine

Zusammenfassung von IFRIC 20

Hintergrund

Im Tagebau kann es für Unternehmen notwendig sein, Schutt (Abraum) zu beseitigen, um Zugang zu Erz- oder Mineralienvorkommen zu erhalten. Dies wird als Abraumaktivität bezeichnet. Dem Unternehmen kann aus dieser Aktivität zweierlei Nutzen entstehen: Der Abraum kann (in geringerer Konzentration) Erze oder Mineralien enthalten, die als erwirtschaftete Vorräte anzusehen sind, und es entsteht ein verbesserter Zugang zu weiteren Materialvorkommen, die in Zukunft abgebaut werden können.

In IFRIC 20 wird erörtert, wann und wie diese beiden separaten Nutzen aus der Abraumaktivität zu bilanzieren sind und wie diese Nutzen beim Erstansatz und bei der Folgebewertung zu bewerten sind.

IFRIC 20 ist nur Abraumkosten gewidmet, die während der Produktionsphase einer Mine, die in Tagebauweise erschlossen wird, anfallen.

Überblick über die Vorschriften in IFRIC 20

  • In dem Ausmaß, in dem der Nutzen aus der Abraumaktivität als erwirtschaftete Vorräte anzusehen ist, hat das Unternehmen die entstandenen Kosten nach IAS 2 Vorräte zu bilanzieren.
  • In dem Ausmaß, in dem der Nutzen in einem verbesserten Zugang zu abbaubaren Erzen oder Mineralien liegt, sind die Kosten als langfristiger Vermögenswert anzusetzen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
    • Es ist wahrscheinlich, dass der künftige wirtschaftliche Nutzen (verbesserter Zugang zu den Erz- oder Mineralienvorkommen), der aus der Abraumaktivität entsteht, dem Unternehmen zufließt;
    • das Unternehmen kann den Teil des Erz- oder Mineralienvorkommens identifizieren, zu dem der Zugang verbessert wurde;
    • die Kosten, die sich auf die Abraumaktivität in Bezug auf diesen Teil des Erz- oder Mineralienvorkommens beziehen, können verlässlich bewertet werden.
  • Sind die Kosten für den neuen langfristigen Vermögenswert und ggf. entstehende Vorräte nicht separat zu identifizieren, sind die Kosten auf Grundlage einer Zuweisungsbasis, die auf einer sachgerechten Produktionsmaßzahl basiert, anteilsgemäß zuzuweisen.
  • Der entsprechende langfristige Vermögenswert wird als Hinzufügung oder Verbesserung eines bestehenden Vermögenswerts erfasst (d.h. er wird Teil dieses bestehenden Vermögenswerts).
  • Die Klassifizierung als materieller oder immaterieller Vermögenswert richtet sich nach dem bestehenden Vermögenswert, dem der neue langfristige Vermögenswert zugerechnet wird.
  • Der langfristige Vermögenswert ist bei erstmaligen Ansatz auf Kostenbasis zu bewerten.
  • Die Folgebewertung des langfristigen Vermögenswerts erfolgt entweder auf Kostenbasis oder zum Neubewertungsbetrag abzüglich Abschreibung Wertminderungsverlusten und allgemein auf gleicher Grundlage wie die des bestehenden Vermögenswerts, dem er zugerechnet wird.
  • Der neue langfristige Vermögenswert wird planmäßig über die erwartete Nutzungsdauer des identifizierten Teils des Erz- oder Mineralienvorkommens abgeschrieben, zu dem der Zugang durch die Abraumaktivität verbessert wird. Es wird die Produktionseinheitenmethode verwendet, solange eine andere Methode nicht sachgerechter ist.

Anwendung und Übergangsbestimmungen

Die Interpretation tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Die Interpretation ist auf Abraumkosten anzuwenden, die zu Beginn der frühesten dargestellten Berichtsperiode oder danach anfallen. Jegliche 'Vorgängervermögenswerte' aus Abraumkosten müssen als Teil des bestehenden Vermögenswerts reklassifiziert werden, auf den sich die Abraumaktivität bezieht, (in dem Ausmaß, zu dem ein identifizierbarer Teil des Erz- oder Mineralienvorkommens verbleibt, dem dieser Vermögenswert zugeordnet werden kann) oder ansonsten in der Gewinnrücklage der Eröffnungsbilanz zu Beginn der frühesten dargestellten Berichtsperiode erfasst.

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