IFRIC 6

IFRIC 6 Rückstellungspflichten aus der Teilnahme an bestimmten Märkten - Elektro- und Elektronik-Altgeräte

 

Hintergrundinformationen

 

Bezug

  • IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen

 

Entstehungsgeschichte

  • IFRIC D10 herausgegeben am 25. November 2004
  • Ende der Kommentierungsfrist 11. Februar 2005
  • Pressemitteilung zu IFRIC D10 (24 KB, in englischer Sprache)
  • Endgültige Interpretation 6 herausgegeben am 1. September 2005<
  • Pressemitteilung zu IFRIC 6 (63 KB, in englischer Sprache)
  • Gültig für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Dezember 2005 beginnen

 

Zusammenfassung von IFRIC 6

IFRIC 6 legt fest, wann bestimmte Hersteller elektronischer Güter eine Rückstellung für Aufwendungen aus Entsorgungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der umweltgerechten Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten privater Nutzer gemäß IAS 37 anzusetzen haben.

Die EG-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Richtlinie 2002/96/EG) hat die Frage aufgeworfen, wann ein Hersteller bestimmter elektronischer Güter eine Rückstellung für die umweltgerechte Beseitigung solcher Altgeräte zu bilden hat. Die Richtlinie schreibt vor, dass Aufwendungen aus Entsorgungspflichten für Altgeräte privater Nutzer, die vor dem 13. August 2005 in den Verkehr gebracht wurden (sog. historische Altgeräte), von den Herstellern von Produkten gleichwertigen Typs zu tragen sind, die in jener Periode am Markt teilnehmen, die in der jeweiligen nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie bestimmt ist (sog. Bewertungsperiode). Die Hersteller haben anteilsmäßig zu den Kosten beizutragen, basierend auf ihrem jeweiligen Marktanteil für den betreffenden Gerätetyp.

Die von IFRIC 6 behandelte Fragestellung besteht darin festzulegen, was das verpflichtende Ereignis für den Ansatz einer Rückstellung gemäß IAS 37.14(a) ist, wenn ein Unternehmen aufgrund seines Marktanteils verpflichtet ist, in einer Bewertungsperiode zu Aufwendungen aus Entsorgungsverpflichtungen beizutragen:

  • die Herstellung oder der Verkauf (das Inverkehrbringen) des historischen Altgerätes?
  • die Marktteilnahme während der Bewertungsperiode?
  • tatsächlich entstandener Aufwand im Zusammenhang mit abfallwirtschaftlichen Handlungen?

IFRIC 6 legt fest, dass die Marktteilnahme während der Bewertungsperiode das verpflichtende Ereignis für den Ansatz einer Rückstellung darstellt. Die Bewertungsperiode ist der Zeitraum, der für die Berechnung der Entsorgungsverpflichtungen auf Basis von Marktanteilen zugrunde gelegt wird. IFRIC 6 hält fest, dass es dieser Zeitraum ist, nicht der Herstellungszeitpunkt des Gerätes oder die Entstehung von Aufwendungen, der das verpflichtende Ereignis für den Ansatz der Rückstellung darstellt.

IFRIC 6 ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Dezember 2005 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

Am 20. Mai 2013 hat der IASB die Interpretation IFRIC 21 Abgaben herausgegeben, die zum 1. Januar 2014 in Kraft tritt. IFRIC 21 ersetzt IFRIC 6 nicht. IFRIC 6 bleibt in Kraft und steht im Einklang mit IFRIC 21. Das Committee ist der Meinung, dass IFRIC 6 nützliche Informationen für die Bilanzierung von Schulden bietet, die in den Anwendungsbereich der Interpretation fallen.

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