IFRS 2

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

 

Überblick

Mit IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung wird vorgeschrieben, dass Unternehmen Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit anteilsbasierten Vergütungen (garantierte Anteile, Optionen auf Anteile oder garantierte Wertzuwächse) in seinem Abschluss auszuweisen hat. Dazu gehören Transaktionen mit Arbeitnehmern und anderen Parteien, die in bar, anderen Vermögenswerten oder Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu begleichen sind. Der Standard enthält spezifische Vorschriften für Vergütungstransaktionen auf Grundlage von Barmitteln und auf Grundlage von Eigenkapitalinstrumenten und für Transaktionen, bei denen das Unternehmen oder der Arbeitnehmer die Wahl in Bezug auf die Art der Erfüllung hat.

IFRS 2 wurde ursprünglich im Februar 2004 herausgegeben und gilt für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen.

 

Entstehungsgeschichte von IFRS 2

1. April 2001

Das Projekt wird auf den Arbeitsplan des IASB gesetzt

September 2001

Einladung zur Kommentierung des G4+1 Diskussionspapiers

November 2002

Standardentwurf ED 2 Anteilsbasierte Vergütung

31. März 2004

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

1. Januar 2005

Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 2

2. Februar 2006

Änderungen in Bezug auf Ausübungsbedingungen und Annullierungen vorgeschlagen (Klicken Sie hier zur Ansicht der englischsprachigen Pressemitteilung des IASB (51 KB).)

17. Januar 2008

Änderung von IFRS 2 in Bezug auf Ausübungsbedingungen und Annullierungen (Presseerklärung des IASB (46 KB))

1. Januar 2009

Datum des Inkrafttretens der Änderungen an IFRS 2 vom Januar 2008

16. April 2009

IFRS 2 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2008-2009 in Bezug auf den Anwendungsbereich geändert

1. Juli 2009

Datum des Inkrafttretens der Änderungen an IFRS 2 vom April 2009

18. Juni 2009

IASB stellt die Bilanzierung anteilsbasierter Vergütungen im Konzern, die in bar erfüllt werden, durch Änderung von IFRS 2 klar und zieht IFRC 8 und IFRIC 11 zurück (Presseerklärung des IASB (100 KB))

1. Januar 2010

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IFRS 2 vom Juni 2009

12. Dezember 2013

IFRS 2 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2010-2012 zur Klarstellung der Definition von 'Ausübungsbedingungen' geändert

1. Juli 2014

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IFRS 2 vom Dezember 2013

20. Juni 2016

Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung (Änderungen an IFRS 2) herausgegeben

 1. Januar 2018

 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IFRS 2 vom Juni 2016

 

Relevante Interpretationen

 

Geplante Änderungen durch den IASB

  • keine

 

Zusammenfassung von IFRS 2

Das IFRS Global Office von Deloitte hat im Juni 2007 einen aktualisierten, 128-seitigen Leitfaden mit dem Titel IAS Plus Guide to IFRS 2 Share-based Payment 2007(in englischer Sprache, 730 KB) veröffentlicht. Der Leitfaden erklärt nicht nur im Detail die Vorschriften aus IFRS 2, er widmet sich auch der Frage, wie diese in vielen Praxissituationen anzuwenden sind. Aufgrund der Komplexität und der Vielfältigkeit von anteilsbasierten Vergütungen in der Praxis, ist es nicht immer leicht, zu entscheiden, was die „richtige‟ Antwort ist. Dieser Leitfaden jedoch zeigt Ihnen unseren Ansatz, wie Lösungen zu finden sind, von denen wir überzeugt sind, dass sie in Übereinstimmung mit der Zielsetzung des Standards stehen.

 

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Definition von anteilsbasierter Vergütung

Eine anteilsbasierte Vergütung ist eine Transaktion, in der ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhält, entweder als Gegenleistung für seine Eigenkapitalinstrumente oder durch Aufnahme von Schulden für Beträge, die auf dem Kurs von Aktien oder anderen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens basieren. Die bilanzielle Behandlung von anteilsbasierten Vergütungen hängt davon ab, wie die Transaktion erfüllt wird, nämlich ob in (a) Eigenkapital, (b) Barmitteln oder (c) Eigenkapital oder Barmitteln.

Anwendungsbereich

Das Konzept von anteilsbasierten Vergütungen ist weiter gefasst als das von Aktienoptionen für Mitarbeiter. IFRS 2 umfasst die Ausgabe von Aktien oder Aktienrechten als Gegenleistung für Güter oder Dienstleistungen. Beispiele für Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fallen, sind virtuelle Optionen, Aktienkaufprogramme für Mitarbeiter, Aktiensparpläne für Mitarbeiter, Aktienoptionsprogramme und Programme, in denen die Ausgabe von Aktien (oder Aktienrechte) von marktbezogenen oder nichtmarktbezogenen Bedingungen abhängt.

IFRS 2 ist von allen Unternehmen anzuwenden. Es gibt keine Ausnahmen für Privatunternehmen oder kleinere Unternehmen. Des Weiteren fallen Tochterunternehmen, die das Eigenkapital der Mutter oder von Schwesterunternehmen als Gegenleistung für Güter und Dienstleistungen nutzen, ebenfalls in den Anwendungsbereich des Standards.

Es existieren zwei Ausnahmen von diesem allgemeinen Grundsatz:

  • Erstens ist die Ausgabe von Aktien bei einem Unternehmenszusammenschluss nach dem entsprechenden Standard zu bilanzieren (IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse). Jedoch ist genau zwischen anteilsbasierten Vergütungen im Zusammenhang mit dem Unternehmenszusammenschluss und solchen, die im Zusammenhang mit forgesetzten Dienstleistungen durch Arbeitnehmer stehen, zu unterscheiden.
  • Zweitens bezieht sich IFRS 2 nicht auf anteilsbasierte Vergütungen, die in den Anwendungsbereich der Tz. 8-10 von IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung bzw. der Tz. 5-7 von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung fallen. Daher sind derivative Warentermingeschäfte, die in Aktien oder Aktienrechten beglichen werden können, nach IAS 32 und IAS 39 zu bilanzieren.

IFRS 2 ist nur auf Transaktionen anteilsbasierter Vergütungen anwendbar, die in Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen stehen. Dividenden in Form von Gratisaktien, der Erwerb eigener Anteile und die Ausgabe zusätzlicher Anteile fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 2.

Der IASB hat am 18. Juni 2009 außerdem klargestellt:

  • Anwendungsbereich von IFRS 2. Ein Unternehmen, das Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung erhält, muss diese Güter oder Dienstleistungen bilanzieren, unabhängig davon, welches Unternehmen im Konzern die zugehörige Verpflichtung erfüllt, und unabhängig davon, ob die Verpflichtung in Anteilen oder in bar erfüllt wird.
  • Zusammenwirken von IFRS 2 und anderen Standards. Der Board hat klargestellt, dass in IFRS 2 ein "Konzern" die gleiche Bedeutung hat wie in IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS, das heißt, er beinhaltet nur ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen.

Ausübungsbedingungen und Annullierungen

Der IASB hat IFRS 2 Anteilbasierte Vergütung im Januar 2008 geändert, um die Ausdrücke 'Ausübungsbedingungen' und 'Annullierungen' wie folgt klarzustellen:

  • Ausübungsbedingungen umfassen nur erfolgs- und leistungsabhängige Bedingungen. Andere Aspekte einer anteilsbasierten Vergütung stellen keine Ausübungsbedingung dar. Nach IFRS 2 sind Aspekte einer anteilsbasierten Vergütung, die keine Ausübungsbedingung darstellen, in den beizulegenden Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung zum Bewilligungszeitpunkt einzubeziehen.
  • Alle Annullierungen, gleich ob sie durch das Unternehmen oder andere Parteien erfolgen, sollten die gleiche Bilanzierungsweise erfahren. Nach IFRS 2 wird eine Annullierung von Eigenkapitalinstrumenten als beschleunigte Ausübung bilanziert. Folglich sind nicht erfasste Beträge, die ansonsten als Aufwand erfasst worden wären, sofort zu erfassen. Jedwede Zahlung im Zusammenhang mit der Annullierung ist (bis in Höhe des beizulegenden Zeitwerts der Eigenkapitalinstrumente) als Rückkauf eigener Anteile zu bilanzieren. Jedwede Zahlung über den beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente hinaus ist als Aufwand zu erfassen.

Im Juni 2016 hat der IASB außerdem Leitlinien dazu herausgegeben, welche Auswirkungen Ausübungsbedingungen auf den beizulegenden Zeitwert in bar erfüllter anteilsbasierter Vergütungen haben. Die neuen Rechnungslegungsvorschriften für in bar erfüllte Vergütungenfolgen dem gleichen Ansatz wie bei der Bilanzierung von in Eigenkapitaltiteln erfüllten Vergütungen.

 

Ansatz und Bewertung

Die Ausgabe von Aktien oder Aktienrechten erfordert eine Erhöhung einer Eigenkapitalposition. IFRS 2 verlangt, dass die dazu gehörige Sollbuchung erfolgswirksam erfasst wird, wenn die Vergütung für Güter oder Dienstleistungen keinen Vermögenswert darstellt. Der Aufwand muss dann erfasst werden, wenn die Güter oder Dienstleistungen verbraucht werden. Beispielsweise würde die Ausgabe von Aktien oder Aktienrechten zum Kauf von Vorräten als eine Erhöhung dieser Vorräte ausgewiesen und erst dann aufwandswirksam, wenn die Vorräte verkauft werden oder wertgemindert sind.

Bei der Ausgabe von unverfallbaren Aktien oder Aktienrechten gilt die Annahme, dass diese sich auf erbrachte Dienstleistungen bezieht, somit ist der volle Betrag des beizulegenden Zeitwertes am Ausgabetag sofort als Aufwand zu erfassen. Es wird angenommen, dass sich die Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, die beispielsweise einen Zeitraum von drei Jahren bis zur Unverfallbarkeit aufweisen, auf Dienstleistungen bezieht, die über den Zeitraum bis zur Unverfallbarkeit erbracht werden. Deshalb wird der beizulegende Zeitwert, der am Tag der Gewährung ermittelt wird, über den Zeitraum bis zur Unverfallbarkeit verteilt.

Grundsätzlich ergibt sich der Aufwand aus in Eigenkapitalinstrumenten erfüllten anteilsbasierten Vergütungen als Produkt der Summe der Instrumente, die unverfallbar werden, und dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Instrumente. Kurz gesagt erfolgt eine Anpassung für Entwicklungen während des Zeitraums bis zur Unverfallbarkeit. Falls jedoch die in Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllende anteilsbasierte Vergütung von Markt-Performance-Kriterien abhängt, würde der Aufwand auch erfasst, wenn alle anderen Unverfallbarkeitskriterien erfüllt sind. Das folgende Beispiel zeigt die Darstellung einer typischen, in Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllenden, anteilsbasierten Vergütung.

Im Juni 2016 hat der IASB eine Ergänzung zur Behandlung von Situationen, in denen eine in bar erfüllte Vergütungstransaktion aufgrund der Änderungen der Bedingungen zu einer in Eigenkapitaltiteln erfüllten Vergütungstranskation wird, aufgenommen: Bei solchen Änderungen wird die ursprünglich für die in bar erfüllte Vergütung angesetzte Schuld ausgebucht, und die in Eigenkapitaltiteln erfüllte Vergütung wird mit dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Modifizierung in dem Maß angesetzt, wie bis zum Änderungszeitpunkt Leistungen erbracht wurden. Jegliche Differenzen zwischen dem Buchwert der Schuld zum Änderungszeitpunkt und dem im Eigenkapital zum selben Zeitpunkt erfassten Betrag sind sofort im Periodenergebnis zu erfassen.

Veranschaulichung – Erfassung der Gewährung von Mitarbeiteraktienoptionen

Ein Unternehmen gewährt insgesamt 100 Aktienoptionen an zehn Mitglieder seines Vorstands am 1. Januar 20X5 (je zehn Optionen pro Vorstandsmitglied). Diese Optionen werden nach drei Jahren unverfallbar. Das Unternehmen hat für eine Option einen beizulegenden Zeitwert im Ausgabezeitpunkt von 15 ermittelt. Das Unternehmen erwartet, dass alle Optionen unverfallbar werden und nimmt daher zum Zwischenabschluss am 30. Juni 20X5 folgende Buchungen vor.

 

Per Aufwendungen für Aktienoptionen an Eigenkapital 250

[(100 x 15)*1/6 des Zeitraums bis zur Unverfallbarkeit)]

Wenn alle 100 Aktien unverfallbar werden, würde diese Buchung zu jedem (Zwischen-)Abschluss vorgenommen. Falls jedoch ein Mitglied des Vorstandes während der zweiten Hälfte 20X6 das Unternehmen verlässt und damit den Anspruch auf die zehn Optionen verliert, würde die folgende Buchung am 31. Dezember 20X6 wie folgt aussehen:

 

Per Aufwendungen für Aktienoptionen an Eigenkapital 150

[(90 x 15)*4/6 des Zeitraums bis zur Unverfallbarkeit)]-[250+250+250]

Hinweise zur Bewertung

Je nach der Art der anteilsbasierten Vergütung wird der beizulegende Zeitwert durch den Wert der Aktien oder der abgegebenen Aktienrechte oder durch den Wert erhaltenen Güter und Dienstleistungen bestimmt.

  • Allgemeiner Grundsatz der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Grundsätzlich sind Transaktionen, bei denen als Gegenleistung für Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens Güter geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, zum beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Güter oder erbrachten Dienstleistungen zu bewerten. Nur wenn der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Güter oder erbrachten Dienstleistungen nicht zuverlässig ermittelt werden kann, würde der beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente zur Anwendung kommen.
  • Bewertung von Mitarbeiteraktienoptionen. Für Transaktionen mit Mitarbeitern und anderen, die vergleichbare Dienstleistungen erbringen, ist das Unternehmen verpflichtet, den beizulegenden Zeitwert der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente zu verwenden, da es im Regelfall nicht möglich ist, den beizulegenden Zeitwert für von den Mitarbeitern geleistete Arbeit zuverlässig zu ermitteln.
  • Zeitpunkt der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts – Optionen. Für Transaktionen, die zum beizulegenden Zeitwert der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente bewertet werden, ist der beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt der Ausgabe zu ermitteln.
  • Zeitpunkt der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts – Güter und Dienstleistungen. Für Transaktionen, die zum beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Güter oder der erbrachten Leistungen bewertet werden, muss der beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt des Erhalts dieser Güter oder Dienstleistungen ermittelt werden.
  • Bewertungshinweise. Für Güter und Dienstleistungen, die anhand der beizulegenden Zeitwerte der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente bewertet werden, legt IFRS 2 fest, das im Allgemeinen die Bedingungen für die Unverfallbarkeit bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Aktien oder Optionen keine Beachtung finden. Stattdessen sind die Bedingungen der Unverfallbarkeit durch eine Anpassung der Anzahl der in die Bewertung des Transaktionsbetrags einfließenden Eigenkapitalinstrumente zu berücksichtigen. Damit basiert letztlich der als Gegenleistung für die erhaltenen Güter oder Dienstleistungen erfasste Betrag auf der Anzahl der tatsächlich fällig werdenden Eigenkapitalinstrumente.
  • Weitere Bewertungshinweise. IFRS 2 verlangt, dass der beizulegende Zeitwert der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente auf Marktpreisen, falls verfügbar, basieren sollte und dass die Bedingungen, unter denen die Eigenkapitalinstrumente ausgegeben wurden, berücksichtigt werden. Ist ein Marktpreis nicht verfügbar, ist der beizulegende Zeitwert mittels Bewertungstechniken zu schätzen, um zu ermitteln, wie der Preis für diese Eigenkapitalinstrumente in einer Transaktion unter sachverständigen und vertragswilligen, voneinander unabhängigen Geschäftspartnern gewesen wäre. Der Standard legt nicht fest, welche Modelle konkret zum Einsatz kommen sollen.
  • Wenn der beizulegende Zeitwert nicht zuverlässig ermittelbar ist. IFRS 2 schreibt für anteilsbasierte Vergütungstransaktionen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vor, sowohl für börsennotierte als auch für nicht börsennotierte Unternehmen. IFRS 2 erlaubt die Verwendung des inneren Wertes (das ist der beizulegende Zeitwert der Aktien abzüglich dem Ausübungspreis) in den „seltenen Fällen‟, in denen der beizulegende Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente nicht zuverlässig ermittelt werden kann. Der innere Wert ist jedoch nicht nur einmalig zum Ausgabezeitpunkt, sondern neu an jedem Stichtag bis zur Erfüllung zu berechnen.
  • Leistungsbedingungen. IFRS 2 unterscheidet zwischen der Behandlung von marktentwicklungsabhängigen und nicht marktentwicklungsabhängigen Merkmalen. Solche von der Entwicklung des Marktes abhängigen Bedingungen sind an den Marktpreis des Eigenkapitals des Unternehmens gekoppelt, zum Beispiel das Erreichen eines Kursziels oder eines speziellen Ziels auf Basis eines Vergleichs zwischen dem Aktienkurs des Unternehmens und einem Index von Aktienkursen anderer Unternehmen. Solche von der Marktentwicklung abhängigen Merkmale sind in den beizulegenden Zeitwert am Ausgabetag einbezogen (in ähnlicher Weise werden Nichtausübungsbedingungen in der Bewertung berücksichtigt). Jedoch wird der beizulegende Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten nicht angepasst, um von der Entwicklung des Marktes unabhängige Bedingungen zu berücksichtigen - diese werden stattdessen dadurch berücksichtigt, dass die Anzahl der Eigenkapitalinstrumente angepasst wird, die in die Bewertung der anteilsbasierten Vergütungstransaktion aufgenommen wird, und sie werden in jeder Berichtsperiode angepasst, bis das Eingekapitalinstrument ausgeübt wird.

Hinweis: Im Rahmen der jährlichen Verbesserungen 2010-2012 wurden die Definitionen von 'Ausübungsbedingungen' und 'Marktbedingung' klargestellt und Definitionen für 'Leistungsbedingung' und 'Dienstbedingung' hinzugefüht (die vorher Teil der Definition von 'Ausübungsbedingungen' waren). Diese Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen.

Abänderungen, Annullierungen und Erfüllung

Die Feststellung, ob eine Veränderung der Vertragsbedingungen Auswirkungen auf den erfassten Betrag hat, hängt davon ab, ob der beizulegende Zeitwert neuer Instrumente größer ist als der beizulegende Zeitwert der ursprünglichen Instrumente (beide Werte werden im Zeitpunkt der Änderung ermittelt).

Die Änderung der Bedingungen, unter denen die Eigenkapitalinstrumente ausgegeben werden, kann einen Effekt auf den zu erfassenden Aufwand haben. IFRS 2 stellt klar, dass die Vorschriften bezüglich Veränderungen auch für Instrumente anzuwenden sind, die nach ihrem Unverfallbarkeitszeitpunkt abgeändert werden. Liegt der beizulegende Zeitwert neuer Instrumente über dem beizulegenden Zeitwert der alten Instrumente (z.B. durch Verringerung des Ausübungspreises oder Ausgabe von zusätzlichen Instrumenten), so ist der Differenzbetrag über den verbleibenden Zeitraum bis zur Unverfallbarkeit in ähnlicher Weise wie der ursprüngliche Betrag zu erfassen. Erfolgen die Änderungen nach dem Eintritt der Unverfallbarkeit, ist der Differenzbetrag sofort zu erfassen. Wenn der beizulegende Zeitwert von neuen Instrumenten geringer ist als der beizulegende Zeitwert der alten Instrumente, so ist der ursprüngliche beizulegende Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente aufwandswirksam zu erfassen, so als hätte die Änderung nie stattgefunden.

Die Annullierung oder Erfüllung von Eigenkapitalinstrumenten wird als Verkürzung des Unverfallbarkeitszeitraumes behandelt und damit jeder noch nicht erfasste Betrag, der ansonsten abgegrenzt worden wäre, sofort erfolgswirksam erfasst. Jede Zahlung im Zusammenhang mit der Annullierung oder Erfüllung (bis zum beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente) ist bilanziell als Rückkauf von Eigenkapitalanteilen zu behandeln. Jede über den beizulegenden Zeitwert der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente hinausgehende Zahlung ist als Aufwand zu behandeln.

Neu ausgegebene Eigenkapitalinstrumente können als Ersatz für die annullierten Eigenkapitalinstrumente angesehen werden. In diesen Fällen müssen diese Ersatz-Eigenkapitalinstrumente als Änderung behandelt werden. Der beizulegende Zeitwert der Ersatz-Eigenkapitalinstrumente wird am Ausgabetag ermittelt, während der beizulegende Zeitwert der gekündigten Instrumente am Tag der Annullierung ermittelt wird, abzüglich aller Barzahlungen, welche als Abzug vom Eigenkapital zu bilanzieren sind.

Im Juni 2016 hat der IASB hat eine Ausnahme in IFRS 2 aufgenommen, nach der eine anteilsbasierte Vergütung, bei der das Unternehmen die anteilsbasierte Vergütungsvereinbarung mit Steuereinbehalt erfüllt, in Gänze als in Eigenkapitaltiteln erfüllt zu klassifizieren ist, wenn die anteilsbasierte Vergütung als in Eigenkapital erfüllt klassifiziert worden wäre, wenn sie nicht das Merkmal der Erfüllung mit Steuereinbehalt aufgewiesen hätte.

 

Angaben

Die erforderlichen Angaben beinhalten:

  • Art und Umfang von Vereinbarungen über anteilsbasierte Vergütungen, die im Geschäftsjahr bestanden;
  • wie der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Güter oder erbrachten Dienstleistungen bzw. der beizulegende Zeitwert der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente im Geschäftsjahr ermittelt wurde; und
  • die Auswirkung von anteilsbasierten Vergütungen auf den Gewinn oder Verlust des Unternehmens und seine Finanzlage.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

IFRS 2 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

 

Übergangsregelungen

Sämtliche in Eigenkapital zu erfüllenden anteilsbasierten Vergütungen, die nach dem 7. November 2002 gewährt wurden und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 2 noch nicht unverfallbar geworden sind, sind nach den Vorgaben von IFRS 2 zu bilanzieren. Es wird Unternehmen allerdings gestattet und empfohlen, den Standard auch auf andere Gewährungen von Eigenkapitalinstrumenten anzuwenden, für den Fall, dass die nach Maßgabe des IFRS 2 ermittelten beizulegenden Zeitwerte dieser Eigenkapitalinstrumente bereits zuvor veröffentlicht wurden.

Die in Übereinstimmung mit IAS 1 anzugebenden Vergleichsinformationen sind für sämtliche Gewährungen von Eigenkapitalinstrumenten, die nach IFRS 2 bilanziert werden, anzupassen. Die Änderung ist im Eröffnungswert der Gewinnrücklagen der frühesten dargestellten Vergleichsperiode darzustellen.

IFRS 2 ändert Tz. 13 von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards dahin gehend ab, dass eine Ausnahme für anteilsbasierte Vergütungen eingeführt wurde. Vergleichbar den bereits nach IFRS bilanzierenden Unternehmen haben Erstanwender für anteilsbasierte Vergütungen am oder nach dem 7. November 2002 IFRS 2 anzuwenden. Daneben sind Erstanwender nicht verpflichtet, IFRS 2 auf anteilsbasierte Vergütungen, die vor dem späteren Zeitpunkt aus (a) dem Zeitpunkt des Übergangs oder (b) dem 1. Januar 2005 unverfallbar geworden sind, anzuwenden. Erstanwender haben ein Wahlrecht zur früheren Anwendung von IFRS 2, allerdings nur, wenn sie den gemäß IFRS 2 ermittelten beizulegenden Zeitwert der anteilsbasierten Vergütungen veröffentlicht haben.

 

Weitere Materialien

Unterschiede zu FASB Standard 123 (geändert 2004)

Im Dezember 2004 veröffentlichte der US Financial Accounting Standards Board (FASB) SFAS 123 (revised 2004) Anteilsbasierte Vergütung („SFAS 123(R)‟). SFAS 123(R) schreibt vor, das im Zusammenhang mit anteilsbasierten Vergütungen stehende Ausgleichszahlungen im Jahresabschluss anzusetzen sind. Zum Download der Presseerklärung des FASB klicken Sie bitte hier (in englischer Sprache, 18 KB). Auch wenn SFAS 123(R) großenteils mit IFRS 2 in Einklang steht, verbleiben doch einige Unterschiede. Diese werden u.a. in einem vom FASB zusammen mit dem neuen Standard herausgegebenen Frage-und-Antwort-Dokument beschrieben.

 

Frage 22: Ist der Standard den International Financial Reporting Standards angenähert?

Der Standard ist IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung weitgehend angenähert. Es besteht die Möglichkeit vereinzelter, begrenzter Unterschiede zu IFRS 2. Die wichtigsten Unterschiede werden im Folgenden kurz beschrieben:

  • IFRS 2 schreibt die Verwendung der Methode des modifizierten Gewährungszeitpunkts („modified grant date method‟) für anteilsbasierte Vergütungen mit Personen/Unternehmen vor, die nicht Mitarbeiter des berichtenden Unternehmens sind. Im Gegensatz dazu sieht EITF 96-16 vor, dass Gewährungen von Aktienoptionen und sonstigen Eigenkapitalinstrumenten zum früheren der folgenden Zeitpunkte zu bewerten sind: (1) dem Datum, an dem eine Leistungsverpflichtung der Gegenseite zur Erdienung der Eigenkapitalinstrumente abgegeben wurde, und (2) dem Zeitpunkt, an dem die Leistung der Gegenseite abgeschlossen ist.
  • IFRS 2 enthält schärfere Kriterien zur Bestimmung, ob ein Aktienerwerbsplan für Mitarbeiter als Entgelt für erbrachte Leistungen zu klassifizieren ist oder nicht. Infolgedessen werden die Bestimmungen dieses Standards für einige Aktienerwerbspläne, für die nach IFRS 2 die Erfassung von Personalaufwand vorgeschrieben ist, nicht zur Erfassung von Personalaufwand führen.
  • IFRS schreibt sowohl für börsennotierte als auch nicht börsennotierte Unternehmen dieselben Bewertungskriterien vor. Der Standard schreibt vor, dass nicht börsennotierte Unternehmen ihre Aktienoptionen und ähnliche Eigenkapitalinstrumente zum beizulegenden Zeitwert bilanzieren, es sei denn, die Schätzung der erwarteten Volatilität des Aktienkurses des Unternehmens ist praktisch nicht durchführbar. In diesem Fall hat das Unternehmen seine Aktienoptionen und ähnlichen Eigenkapitalinstrumente auf der Basis der historischen Volatilität eines angemessenen Branchenindex („Industry Sector Index‟) zu bewerten.
  • In Steuerrechtskreisen wie denen der USA, in denen der Zeitwert von Aktienoptionen grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig ist, ist gemäß IFRS 2 kein Vermögenswert aus latenten Steuern bezüglich der Zeitwertkomponente des Personalaufwands aus Aktienoptionsplänen anzusetzen. Aktive latente Steuern sind nur dann anzusetzen, wenn die Aktienoptionen über einen inneren Wert verfügen, welcher steuerlich abzugsfähig ist. Aus diesem Grunde können Unternehmen, die Aktienoptionen „at the money‟ an Mitarbeiter als Gegenleistung für Leistungen ausgeben, Steuereffekte hieraus erst dann ansetzen, wenn die gewährten Optionen „in the money‟ sind. Im Gegensatz hierzu schreibt der Standard vor, dass aktive latente Steuern auf der Basis des beizulegenden Zeitwertes zum Gewährungszeitpunkt anzusetzen sind. Die Auswirkungen von in der Folge auftretenden Rückgängen des Aktienkurses (oder das Ausbleiben von Kursanstiegen) spiegeln sich nicht im steuerlichen Aktivum wieder, bis die entsprechenden Aufwendungen für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen Einkommens angesetzt werden. Die Auswirkungen von in der Folge eintretenden Kurssteigerungen, die zu steuerlichen Vorteilen führen, werden nur dann berücksichtigt, wenn sie sich auf laufende Steuern beziehen.
  • Der Standard sieht einen Portfolioansatz bei der Bestimmung von überschüssigen Steuervorteilen aus gewährten anteilsbasierten Vergütungen in den Kapitalrücklagen zum Ausgleich für Wertberichtigungen der aktiven latenten Steuern vor, während IFRS 2 einen Individualansatz vorschreibt. Aus diesem Grunde werden bestimmte Wertberichtigungen von aktiven latenten Steuern, die nach den Bestimmungen dieses Standards gegen die Kapitalrücklagen zu erfassen wären, unter IFRS 2 in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Unterschiede zwischen diesem Standard und IFRS 2 werden sich in der Zukunft voraussichtlich weiter verringern, wenn der IASB und der FASB weitere Arbeiten zur Herstellung größerer Konvergenz ihrer Rechnungslegungsstandards unternehmen.

SEC Staff Accounting Bulletin zu Aktienoptionen

Am 29. März 2005 hat der Stab der US-amerikanischen Wertpapieraufsichtsbehörde (Securities and Exchange Commission, SEC) das Staff Accounting Bulletin (SAB) 107 herausgegeben, das sich mit der Bewertung und anderen Bilanzierungsfragen im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungsvereinbarungen börsennotierter Unternehmen nach FASB Standard 123(R) Aktienbasierte Vergütungen befasst. Für börsennotierte Unternehmen sind die Bewertungen nach Standard 123(R) ähnlich denen nach IFRS 2 Aktienbasierte Vergütungen. SAB 107 gibt Hinweise in Bezug auf aktienbasierte Vergütungen an nicht vom Unternehmen Beschäftigte, den Übergang im Unternehmensstatus von Privat- zu öffentlichem Unternehmen, Bewertungsmethoden (einschließlich Annahmen wie der erwarteten Volatilität und der erwarteten Laufzeit), die Bilanzierung für bestimmte rückzahlbare Finanzinstrumente, die unter aktienbasierten Vergütungsvereinbarungen emittiert wurden, die Einstufung des Personalaufwands, nicht nach GAAP ermittelte Finanzkennzahlen, die erstmalige unterjährige Anwendung von Standard 123(R), die Aktivierung von im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungsvereinbarungen stehenden Personalkosten, die Bilanzierung von Einkommensteuereffekten aktienbasierter Vergütungsvereinbarungen aus der Anwendung von Standard 123(R), die Änderung von Mitarbeiteraktienplänen vor der Anwendung von Standard 123(R) sowie Angaben im Lagebericht (Management Discussion & Analysis, MD&A) in der Folge einer Anwendung von Standard 123(R). Eine der Interpretationen in SAB 107 geht der Frage nach, ob Unterschiede zwischen Standard 123(R) und IFRS 2 bestehen, die in einem Überleitungsposten münden würden:

 

Frage: Ist der Stab der Ansicht, dass es Unterschiede in die Bewertungsvorschriften für aktienbasierte Vergütungsvereinbarungen mit Beschäftigten nach IFRS 2 Aktienbasierte Vergütungendes IASB ("IFRS 2") und Standard 123(R) gibt, die zu einem Überleitungsposten nach Posten 17 oder 18 in Form 20-F führen würden?

Antwort: Der Stab ist der Ansicht, dass die Anwendung der Hinweise in IFRS 2 im Hinblick auf die Bewertung von Mitarbeitaktienoptionen grundsätzlich zu einer Fair-Value-Bewertung führt, die mit der in Standard 123(R) genannten Fair-Value-Zielsetzung in Einklang steht. Dementsprechend glaubt der Stab, dass die Anwendung der Bewertungshinweise in Standard 123(R) generell nicht zu einem Überleitungsposten führt, der von ausländischen privatwirtschaftlichen Emittenten nach Posten 17 oder 18 in Form 20-F berichtet werden muss, wenn diese die Vorschriften in IFRS 2 hinsichtlich aktienbasierter Vergütungstransaktionen mit Mitarbeitern beachtet haben. Gleichwohl erinnert der Stab ausländische privatwirtschaftliche Emittenten daran, dass es bestimmte Unterschiede zwischen den Hinweisen in IFRS 2 und Standard 123(R) gibt, die zu Überleitungsposten führen können [unter Auslassung von Fußnoten].

Klicken Sie die nachfolgenden Links an (alle Dokumente in englischer Sprache):

Studie von Bear Stearns zur Auswirkung der Aufwandsverbuchung von Aktienoptionen

Hätten Aktienoptionen an Arbeitnehmer 2004 aufwandswirksam in der GuV börsennotierter US-Unternehmen erfasst werden müssen, so wie dies nach FASB Statement 123(R) Aktienbasierte Vergütung ab dem dritten Quartal 2005 gefordert wird, wären die folgenden Ergebnisse niedriger gewesen:

  • die bilanzierten Nachsteuerergebnisse aus fortzuführender Tätigkeit der "S&P 500"-Unternehmen um 5% und
  • die Nachsteuerergebnisse aus fortzuführender Tätigkeit der "NASDAQ 100"-Unternehmen um 22%.

Das sind die Kernergebnisse einer Studie, die von der Forschungsgruppe Aktien bei Bear, Stearns & Co. Inc. durchgeführt wurde. Der Zweck der Studie besteht darin, Investoren dabei zu helfen, die Auswirkungen aus der Aufwandsverbuchung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer in den Ergebnissen börsennotierter US-Unternehmen für das Jahr 2005 abzuschätzen. Die Studie von Bear Stearns basierte auf den Angaben zu Aktienoptionen in den jüngst eingereichten 10K-Berichten von Unternehmen, die dem S&P 500 bzw. den NASDAQ 100 zum 31. Dezember 2004 angehörten. Die die Studie begleitenden Schaubilder stellen die Ergebnisse je Unternehmen, Sektor und Branche dar. Besucher von IAS Plus werden die Studie wahrscheinlich interessant finden, weil die Anforderungen von FAS 123(R) für börsennotierte Unternehmen deren von IFRS 2 sehr ähnlich sind. Bear, Stearns & Co. Inc. halten weiterhin alle Copyrights und Rechte an dem Bericht. Sie können die englischsprachigen Bericht 2004 Earnings Impact of Stock Options on the S&P 500 & NASDAQ 100 Earnings hier herunterladen (474 KB).

Standard & Poor’s Studie zur Auswirkung der Aufwandsverbuchung von Aktienoptionen

Im November 2005 veröffentlichte Standard & Poor’s eine Studie zur Auswirkung der Aufwandsverbuchung von Aktienoptionen bei den S&P 500-Unternehmen. FAS 123R erfordert die Aufwandsverbuchung von Aktienoptionen (verpflichtend für die meisten bei der US-Wertpapieraufsicht SEC registrierten Unternehmen ab dem Jahr 2006). IFRS 2 ist so gut wie identisch mit FAS 123R. S&P ermittelte Folgendes:

 

  • Die Aufwandsverbuchung führt zur Verringerung der Jahresergebnisse der S&P 500-Unternehmen um 4,2%. Die IT-Branche ist davon am stärksten betroffen, da dort die Verringerung der Ergebnisse 18% beträgt. Das Kurs-Gewinn-Verhältnis aller Branchen wird sich zwar erhöhen, bleibt jedoch unter den historischen Durchschnittswerten.
  • Die Aufwandsverbuchung von Aktienoptionen bei den S&P 500-Unternehmen wird sich zwar bemerkbar machen. Jedoch sorgt ein Umfeld von Rekordgewinnen, hohen Margen und historisch niedrigen operativen Kurs-Gewinn-Verhältnissen dafür, dass der Index auf seinem höchsten Stand seit Jahrzehnten diese zusätzlichen Aufwendungen verkraften wird.

S&P stimmt zum einen solchen Unternehmen nicht zu, die versuchen, ihren Gewinn vor Abzug des Aufwands für Optionen herauszustellen, und zum anderen nicht solchen Analysten, die die Aufwandsverbuchung unbeachtet lassen. Die Studie betont Folgendes:

 

  • Standard & Poor’s wird die Aufwandsverbuchung von Optionen in allen Ertragswerten berücksichtigen und darüber berichten, dies über alle Geschäftsbereiche. Dies beinhaltet „Operating‟, „As Reported‟ und „Core‟, und findet Anwendung auf die analytischen Tätigkeiten im Rahmen des S&P Domestic Index, Aktienberichten, sowie in Schätzungen künftiger Entwicklung. Dies betrifft auch alle elektronisch verfügbaren Produkten. Die Investorengemeinde würdigt es, eindeutige und einheitliche Informationen und Analysen zu erhalten. Eine einheitliche Ertragswertmethode, die auf anerkannten Rechnungslegungsstandards und Vorgängen beruht, ist die notwendige Voraussetzung für Investitionen. Durch die Verinnerlichung dieser Definition trägt Standard & Poor’s zu einem verlässlicheren Investitionsumfeld bei.
  • Die laufende Diskussion zur Darstellung von Unternehmensgewinnen, die Aufwendungen aus Optionen unberücksichtigt lässt und die weithin als nicht-rechnungslegungsbasierte Gewinne bezeichnet werden, betrifft Kernbestandteile der Grundsätze der Unternehmensführung. Darüber hinaus werden viele Eigenkapitalanalysten ermuntert, ihre Schätzungen auf Grundlagen nicht-rechnungslegungsbasierter Gewinne durchzuführen. Während wir keine Wiederholung der EBBS (Earnings before bad stuff) pro-forma Gewinne des Jahres 2001 erwarten, so hängt doch die Möglichkeit, Sachverhalte und Branchen zu vergleichen, von einem allgemein anerkannten Satz an Rechnungslegungsvorschriften ab, der von allen Seiten beachtet wird. Um sachkundige Investitionsentscheidungen treffen zu können, benötigt die Investorengemeinde Daten, die in Einklang mit allgemein anerkannten Rechnungslegungsvorgängen stehen. Wesentlich entscheidender ist der Einfluss, den solche alternativen Darstellungen und Berechnungen aufgrund eines geringeren Vertrauens von Investoren in die Berichterstattung von Unternehmen haben. Die Ereignisse zu Grundsätzen der Unternehmensführung der vergangenen zwei Jahre haben das Vertrauen vieler Investoren ausgehöhlt; Vertrauen, das erst über Jahre wiederaufgebaut werden kann. In einer Zeit von permanentem Zugang zu sorgfältig erstellten Veröffentlichungen an Investoren ist Vertrauen eine wichtige Größe.

Klicken Sie hier, um die Studie „The Impact of Option Expensing on S&P 500 Earnings‟ (390 KB) herunterzuladen. Bitte beachten Sie, dass sämtliche mit der Studie verbundenen Rechte bei Standard & Poor’s verbleiben, und die Studie an dieser Stelle mit freundlicher Genehmigung von S&P eingestellt wurde.

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