IFRS 7

IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

 

Überblick

Mit IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben wird die Angabe von Informationen gefordert, die die Bedeutung von Finanzinstrumenten für ein Unternehmen erläutern. Dabei geht es um die Art der Finanzinstrumente und die Risiken, die sich aus ihnen ergeben; diese sind sowohl qualitativ als auch quantitativ zu beschreiben. Besondere Angaben werden in Bezug auf übertragene finanzielle Vermögenswerte und eine Reihe anderer Sachverhalte gefordert.

IFRS 7 wurde im August 2005 herausgegeben und ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen.

 

Entstehungsgeschichte von IFRS 7

Übernahme des Projektes zu Angabepflichten für Banken vom IASC
22. Juli 2004 Entwurf ED 7 Finanzinstrumente: Angabenzugehörige Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 31 KB)
18. August 2005 IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben verabschiedet, der den Angabeteil von IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis ersetzt zugehörige Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 57 KB)
1. Januar 2007 IFRS 7 tritt in Kraft
10. Januar 2008 IFRS 3 (2008) wird herausgegeben. Als Folgeänderung wird Paragraf 3(c) gestrichen - die Ausnahme vom Anwendungsbereich für den Erwerber bezüglich Verträge mit bedingter Gegenleistung
14. Februar 2008 IAS 32 wird im Hinblick auf kündbare Instrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen geändert; dadurch wird IFRS in Paragraf 3(f) eine Ausnahme vom Anwendungsbereich für solche Instrumente hinzugefügt, die als Eigenkapital klassifiziert werden
22. Mai 2008 Folgeänderungen an IFRS 7.3(a) aus den Änderungen im Zuge der Jährlichen Verbesserungen an IAS 27, IAS 28 und IAS 31. Die Vorschrift, zusätzliche Angaben nach IAS 27, IAS 28 und IAS 31 im Einzelabschluss für die Bilanzierung von Anteilen an Tochter-, assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen gemäß IAS 39 darzustellen, ist gestrichen worden.
13. Oktober 2008 Änderungen an IFRS 7 hinsichtlich Angaben in Bezug auf Umklassifizierungen von Finanzinstrumenten
Weitere Informationen zu diesen Änderungen
1. Juli 2008 Datum des Inkrafttretens der Umklassifizierungsänderungen vom Oktober 2008
23. Dezember 2008 Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 7 veröffentlicht
5. März 2009 IASB erweitert die Angaben zu Finanzinstrumenten nach IFRS 7
1. Januar 2009 Datum des Inkrafttretens
  • der Änderungen vom März 2009
  • der Ausnahme vom Anwendungsbereich für kündbare Instrumente, die als Eigenkapital klassifiziert sind
  • Änderung bezüglich der Ausnahme von der Darstellung zusätzlicher Angaben nach IAS 27, IAS 28 und IAS 31
1. Juli 2009 Datum des Inkrafttretens der Folgeänderungen aus der Änderung von IFRS 3 vom Januar 2008
6. Mai 2010 IFRS 7 geändert im Rahmen der Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2010
7. Oktober 2010 Änderung an IFRS 7 zur Verbesserung der Angaben bei Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten zugehörige Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 36 KB)
1. Januar 2011 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Mai 2010
1. Juli 2011 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Oktober 2010 in Bezug auf finanzielle Vermögenswerte
16. Dezember 2011 Verpflichtender Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften (Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7) veröffentlicht
16. Dezember 2011 Angaben — Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (Änderungen an IFRS 7) veröffentlicht
1. Januar 2013 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Dezember 2011 in Bezug auf die Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten
19. November 2013 Ergänzung an IFRS 9 Finanzinstrumente veröffentlicht, mit der der IASB ein neues allgemeines Modell für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in den Standard einfügt; damit einher gehen neue Angabevorschriften in IFRS 7
25. September 2014 geändert im Rahmen der Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2012-1014 (Verwaltungsverträge und Anwendbarkeit der Änderungen an IFRS 7 auf zusammengefasste Zwischenberichte)
1. Januar 2015 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Dezember 2011 in Bezug auf den Übergang auf IFRS 9 (sind ansonsten anzuwenden, wenn IFRS 9 das erste Mal angewendet wird)
1. Januar 2016 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom September 2014
26. September 2019 Interest Rate Benchmark Reform (Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7) veröffentlicht; damit einher gehen neue Angabevorschriften in IFRS 7 in Bezug auf Unsicherheiten, die aus der Reform der Referenzzinssätze entstehen
1. Januar 2020 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom September 2019
27. August 2020 Geändert durch Interest Rate Benchmark Reform — Phase 2 (Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16; die Änderungen schreiben zusätzliche Angaben vor, die es den Adressaten zu ermöglichen, die Art und das Ausmaß der Risiken, die sich aus der IBOR-Reform ergeben und denen das Unternehmen ausgesetzt ist und wie das Unternehmen mit diesen Risiken umgeht, zu verstehen
1. Januar 2021 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom August 2020

 

Relevante Interpretationen

 

Geplante Änderungen durch den IASB

 

Zusammenfassung von IFRS 7

 

Überblick über IFRS 7

  • Erweitert die bereits vorhandenen Angabepflichten zu Finanzinstrumenten gemäß IAS 32;
  • ersetzt geltende Angabepflichten gemäß IAS 30; und
  • fasst sämtliche Angabepflichten für Finanzinstrumente in einen neuen Standard Finanzinstrumente: Angaben zusammen. Durch IFRS 7 nicht übernommene Teile von IAS 32 beschäftigen sich lediglich noch mit Aspekten der Darstellung von Finanzinstrumenten.

 

Angabepflichten gemäß IFRS 7:

Eine Gesellschaft muss ihre Finanzinstrumente in Klassen ähnlicher Instrumente einteilen und dort, wo Angaben gefordert werden, diesen Angabepflichten auf Ebene der Einzelklassen nachkommen (IFRS 7.6).

Die beiden gemäß IFRS 7 geforderten Hauptangabekategorien sind:

  1. Informationen über die Bedeutung der Finanzinstrumente
  2. Informationen über Art und Ausmaß der mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken

 

Informationen über die Bedeutung der Finanzinstrumente

Bilanz

  • Angaben bezüglich des Stellenwertes von Finanzinstrumenten für die Finanzlage und den Erfolg des Unternehmens (IFRS 7.7). Dies beinhaltet Angaben zu jeder der folgenden Kategorien (IFRS 7.8):
    • Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet sind, untergeteilt nach solchen, die zu Handelszwecken gehalten sind und solchen, die beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren designiert worden sind.
    • Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen.
    • Kredite und Forderungen.
    • Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte.
    • Finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet sind, untergeteilt nach solchen, die zu Handelszwecken gehalten sind und solchen, die beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren designiert worden sind.
    • Finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.
  • Sonstige bilanzbezogene Angaben:
    • Spezielle Angaben für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, einschließlich Angaben bezüglich Kreditrisiken, Marktrisiken und Änderungen der beizulegenden Zeitwerte (IFRS 7.9-10).
    • Umgliederungen von Finanzinstrumenten vom beizulegenden Zeitwert zu fortgeführten Anschaffungskosten oder umgekehrt (IFRS 7.12-12A).
    • Informationen über finanzielle Vermögenswerte, die als Sicherheiten verpfändet wurden, und über finanzielle und nicht finanzielle Vermögenswerte, die als Sicherheiten gehalten werden (IFRS 7.14-15).
    • Überleitung des Wertberichtigungskontos für Forderungsverluste („zweifelhafte Forderungen‟) (IFRS 7.16).
    • Informationen über strukturierte Finanzinstrumente mit mehreren eingebetteten Derivaten (IFRS 7.17).
    • Verletzung der Bestimmungen von Kreditverträgen (IFRS 7.18-19).

Gewinn- und Verlustrechnung und Eigenkapital

  • Ertrags- und Aufwandsposten sowie Bewertungserfolge, mit separater Angabe von Gewinnen und Verlusten aus (IFRS 7.20(a)):
    • finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet sind, untergeteilt nach solchen, die zu Handelszwecken gehalten sind und solchen, die beim erstmaligen Ansatz als zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren designiert worden sind.
    • bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen.
    • Krediten und Forderungen.
    • zur Veräußerung verfügbaren finanzielle Vermögenswerten.
    • finanziellen Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet sind, untergeteilt nach solchen, die zu Handelszwecken gehalten sind und solchen, die beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren designiert worden sind.
    • finanziellen Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.
  • Sonstige GuV-bezogene Angaben:
    • Zinsertrag und Zinsaufwand für die Finanzinstrumente, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (IFRS 7.20(b)).
    • Gebührenerträge und -aufwand (IFRS 7.20(c)).
    • Betrag der Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7.20(d)).
    • Zinsertrag wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7.20(e)).

Sonstige Angaben

  • Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Finanzinstrumente (IFRS 7.21).
  • Informationen über Sicherungsbeziehungen, einschließlich (IFRS 7.22):
    • einer Beschreibung jeder Sicherungsbeziehung, jedes Sicherungsinstrumentes, der beizulegenden Zeitwerte dieser Instrumente und der Art der abgesicherten Risiken.
    • im Falle einer Absicherung von Zahlungsströmen („Cash Flow Hedge‟) Angaben zu den Perioden, in denen die Zahlungsströme erwartungsgemäß anfallen werden, wann diese voraussichtlich bei der Bestimmung des Periodenergebnisses berücksichtigt werden sowie einer Beschreibung aller erwarteten Transaktionen, für die vormals Hedge Accounting durchgeführt wurde, mit deren Eintritt jedoch nicht länger gerechnet wird.
    • Wurde ein Gewinn oder Verlust aus einem zur Absicherung von Zahlungsströmen eingesetzten Finanzinstrument über die Aufstellung der Veränderungen des igenkapitals direkt im Eigenkapital erfasst, sind folgende Angaben erforderlich (IFRS 7.23):
      • der Betrag, der während der Berichtsperiode auf diese Weise im Eigenkapital erfasst wurde.
      • der Betrag, der aus dem Eigenkapital entnommen und in das Periodenergebnis einbezogen wurde.
      • Der Betrag, der im Rahmen einer Absicherung einer höchstwahrscheinlich eintretenden erwarteten Transaktion während der Berichtsperiode aus dem Eigenkapital entnommen und in die erstmalige Bewertung der Anschaffungskosten oder eines anderen Buchwertes eines nicht finanziellen Vermögenswertes oder einer nicht finanziellen Verbindlichkeit einbezogen wurde.
    • Im Falle der Absicherung eines beizulegenden Zeitwerts ("Fair Value Hedge") Angaben über die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstrumentes und der abgesicherten Position (IFRS 7.24(a)).
    • Der erfolgswirksam erfassten Ineffektivität der Sicherungsbeziehung (aufgeteilt nach der Absicherung von Zahlungsströmen und Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb) (IFRS 7.24(b)-(c)).
    • Unsicherheiten, die aus der Reform der Referenzzinssätze entstehen (IFRS 7.24H)
  • Informationen über die beizulegenden Zeitwerte für jede Kategorie von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, zusammen mit (IFRS 7.25-30):
    • vergleichbaren Buchwerten.
    • einer Beschreibung, wie der beizulegende Zeitwert ermittelt wurde.
    • dem Niveau der bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Inputfaktoren
    • Überleitungen der Bewegungen zwischen den Ebene der Fair-Value-Bewertungshierarchie
    • zusätzlichen Angaben für Finanzinstrumente, deren beizulegender Zeitwert unter Verwendung von Inputfaktoren der Stufe 3 ermittelt wurde, einschließlich der Auswirkungen auf das Periodenergebnis, das sonstige Gesamtergebnis sowie die Sensitivitätsanalyse
    • detaillierten Informationen, wenn der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich ermittelbar ist.

Mit der Fair-Value-Hierarchie werden drei Stufen an Inputfaktoren eingeführt; maßgeblich ist das niedrigste Niveaus eines Inputfaktors, der für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts insgesamt bedeutend ist (IFRS 7.27A-27B):

  • Stufe 1 - Preisquotierungen für ähnliche Instrumente
  • Stufe 2 - unmittelbar beobachtbare Marktinputfaktoren, soweit nicht Inputfaktoren der Stufe 1
  • Stufe 3 - Inputfaktoren, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren

Es ist zu beachten, dass Angaben zum beizulegenden Zeitwert nicht verpflichtend sind, wenn der Buchwert einen angemessenen Näherungswert für den beizulegenden Zeitwert darstellt, wie bei kurzfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen oder bei Instrumenten, bei denen eine verlässliche Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts nicht möglich ist (IFRS 7.29(a)).

 

Art und Ausmaß der mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken

Qualitative Angaben (IFRS 7.33)

  • Die qualitativen Angaben beschreiben:
    • Risiken für jede Art von Finanzinstrumenten.
    • Ziele, Methoden und Verfahrensweisen des Managements zum Umgang mit solchen Risiken.
    • Änderungen gegenüber der vorherigen Berichtsperiode.

Quantitative Angaben

  • Die quantitativen Angaben liefern Informationen über das Ausmaß, in dem das Unternehmen Risiken ausgesetzt ist, basierend auf Informationen die intern den obersten Leitungsebenen zur Verfügung gestellt werden. Diese Angaben beinhalten (IFRS 7.34):
    • Zusammenfassende quantitative Daten über das Ausmaß jedes Risikos am Abschlussstichtag.
    • Angaben über Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken und das Marktrisiko wie weiter unten beschrieben.
    • Klumpenrisiken.

Kreditrisiken

  • Kreditrisiko ist die Gefahr, dass ein Vertragspartner bei einem Geschäft über ein Finanzinstrument bei dem anderen Partner finanzielle Verluste verursacht, da er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (IFRS 7.Anhang A).
  • Angaben über Kreditrisiken beinhalten (IFRS 7.36-38):
    • Den maximalen Verlustbetrag (vor Abzug von Sicherheiten), eine Beschreibung der Sicherheiten, Informationen über die Kreditqualität der finanziellen Vermögenswerte, die nicht überfällig oder wertgemindert sind, und Informationen über die Kreditqualität der finanziellen Vermögenswerte, deren Vertragsbedingungen neu verhandelt wurden (IFRS 7.36).
    • Im Fall von finanziellen Vermögenswerten, die überfällig oder wertgemindert sind, sind analytische Angaben verpflichtend (IFRS 7.37).
    • Informationen über erhaltene oder abgerufene Sicherheiten oder andere Bonitätsverbesserungsinstrumente (IFRS 7.38).

Liquiditätsrisiken

  • Liquiditätsrisiko ist das Risiko, dass ein Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage ist, die in Zusammenhang mit den finanziellen Verbindlichkeiten eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen (IFRS 7.Anhang A).
  • Angaben über Liquiditätsrisiken beinhalten (IFRS 7.39):
    • eine Fristigkeitsanalyse der finanziellen Verbindlichkeiten.
    • eine Beschreibung des Risikomanagementansatzes.

Marktrisiken (IFRS 7.40-42)

  • Das Risiko, dass sich der beizulegende Zeitwert oder die künftigen Zahlungsströme eines Finanzinstruments aufgrund von Schwankungen der Marktpreise verändern. Das Marktrisiko beinhaltet drei Arten von Risiken: Währungsrisiko, Zinsänderungsrisiko und sonstige Preisrisiken (IFRS 7.Anhang A).
  • Angaben über Marktrisiken beinhalten:
    • eine Sensitivitätsanalyse für jede Art von Marktrisiko, dem das Unternehmen ausgesetzt ist.
    • zusätzliche Informationen, wenn die Sensitivitätsanalyse nicht repräsentativ für die Risikoexposition des Unternehmens ist (z.B. weil die Risikoexponierung während des Jahres von der am Jahresende abweicht).
    • IFRS 7 sieht vor, dass, wenn das Unternehmen eine Sensitivitätsanalyse für das Management aufbereitet und diese Interdependenzen von mehr als einer Marktrisikokomponente berücksichtigt (beispielsweise Zinsrisiko und Währungsrisiko zusammen), die Angabe dieser Analyse an Stelle separater Sensitivitätsanalysen für jede Kategorie von Marktrisiken ausreichend ist

 

Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten (IFRS 7.42A-H)

Ein Unternehmen hat Informationen zur Verfügung zu stellen, die dem Nutzer seiner Abschlüsse Folgendes ermöglicht:

  • (a) die Beziehung zwischen finanziellen Vermögenswerten, die nicht vollständig ausgebucht werden, und den zugehörigen Schulden zu verstehen und
  • (b) die Art des fortdauernden Engangements des Unternehmens bei ausgebuchten Vermögenswerten zu verstehen und die damit verbundenen Risiken einzuschätzen (IFRS 7.42B).

Übertragene Finanzielle Vermögenswerte, die nicht vollständig ausgebucht werden

  • Die vorgeschriebenen Angaben beinhalten eine Beschreibung der Art der übertragenen Vermögenswerte und der Art der Chancen und Risiken sowie eine Beschreibung der Art der Beziehung zwischen dem ausgebuchten Vermögenswert und der zugehörigen Schulden sowie quantitative Angaben dazu (IFRS 7.42D).

Übertragene Finanzielle Vermögenswerte, die vollständig ausgebucht werden

  • Die vorgeschriebene Angaben beinhalten den Buchwert der angesetzten Vermögenswerte und Schulden, den beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Schulden, die das fortgesetzte Engagement widerspiegeln, die maximale Risikoaussetzung in Bezug auf Verluste aus dem fortgesetzten Engagement sowie eine Laufzeitanalyse der nicht abgezinsten Kapitalflüsse für den Rückkauf der ausgebuchten finanziellen Vermögenswerte (IFRS 7.42E).
  • Zusätzliche Angaben sind vorgeschrieben für jegliche Gewinne und Verluste, die am Tag der Übertragung der Vermögenswerte angesetzt werden, für Erträge und Aufwendungen, die aus dem fortgesetzten Engagement des Unternehmens in Bezug auf die ausgebuchten Vermögenswerte angesetzt werden sowie für Details in Bezug auf ungleiche Verteilungen der Einkünfte aus der Übertragung über die Berichtsperiode (IFRS 7.42.G).

 

Anwendungsleitlinien

Ein Anhang verpflichtend anzuwendender Anwendungsleitlinien (Anhang B) ist Bestandteil des Standards.

Zusätzlich gibt es im Anhang nicht verpflichtend anzuwendende Umsetzungsleitlinien (Anhang C), in denen beschreiben wird, wie ein Unternehmen die Angabevorschriften gemäß IFRS 7 erfüllen kann.

 

Oktober 2008: IASB verabschiedet Änderung von IAS 39 hinsichtlich Umklassifizierung von Finanzinstrumenten

Der International Accounting Standards Board hat am 13.Oktober 2008 Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben herausgegeben, die die Umklassifizierung einiger Finanzinstrumente zulassen. Die Änderungen an IAS 39 führen für Unternehmen, die die International Financial Reporting Standards anwenden, die Möglichkeit von Umklassifizierungen ein, welche nach US-GAAP in seltenen Umständen bereits erlaubt waren. Der nachfolgende Text ist eine inoffizielle Übersetzung der Presseerklärung des IASB.

Der Verfall der Weltfinanzmärkte, der im dritten Quartal dieses Jahres eintrat, ist ein mögliches Beispiel für einen seltenen Umstand, der in den vorstehenden IFRS-Änderungen genannt wird und rechtfertigt daher eine umgehende Veröffentlichung. Die heute ergriffenen Maßnahmen ermöglichen Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren, die Änderungen hinsichtlich der Umklassifizierung mit Wirkung vom 1. Juli 2008 zu nutzen, so sie dieses wünschen.

Diese Änderungen sind die letzten in einer Reihe von Schritten, die der IASB unternommen hat, um der Finanzmarktkrise zu begegnen. Der IASB hat mit einer Reihe von anderen regionalen und internationalen Gremien einschließlich des Finanzstabilitätsforum (Financial Stability Forum, FSF) daran gearbeitet, Bilanzierungssachverhalte im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise zu adressieren. In Reaktion auf die Finanzmarktkrise nimmt der IASB die Bedenken wahr, die von den führenden Politikern in der EU und Finanzministern durch den ECOFIN-Rat zum Ausdruck gebracht wurden, nämlich 'sicherzustellen, dass europäische Finanzinstitutionen gegenüber ihren internationalen Wettbewerbern in Bezug auf die Bilanzierungsregeln und deren Auslegung nicht benachteiligt werden.’

Die heute erfolgten Änderungen greifen das Bedürfnis auf, Unterschiede zwischen IFRS und US-GAAP in einer Weise zu verringern, die zu qualitativ hochwertigen Finanzinvestoren für Anleger überall auf den Kapitalmärkten der Welt führt. Der Vorsitzende des IASB, Sir David Tweedie, sagte dazu:

In Beantwortung der seltenen Umstände der gegenwärtigen Finanzmarktkrise fühlt sich der IASB verpflichtet, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Transparenz und das Vertrauen an den Finanzmärkten wieder hergestellt wird. Der IASB hat zügig gehandelt, um die Bedenken, die von den Staatschefs der EU und Anderen hinsichtlich der Umklassifizierung geäußert wurden, zu adressieren. Unsere Antwort steht in Einklang mit der jüngsten Bitte, die von den europäischen Staatschefs und Finanzministern vorgetragen wurde; es ist wichtig, dass diese Änderungen zügig und ohne Veränderung angewendet werden dürfen.

Im Fall einer Umklassifizierung sind nun zusätzliche Angaben nach IFRS 7 erforderlich, unter anderem:

  • der umgegliederten Betrag für jede Kategorie;
  • für jede Berichtsperiode bis zur Ausbuchung die Buchwerte und die beizulegenden Zeitwerte aller finanziellen Vermögenswerte, die in der aktuellen und in früheren Perioden umgegliedert wurden;
  • für den Fall, dass ein finanzieller Vermögenswert gemäß aufgrund "außergewöhnlicher Umstände" umgegliedert wird, die außergewöhnliche Situation sowie die Fakten und Umstände, aus denen hervorgeht, dass die Situation außergewöhnlich war;
  • für die Berichtsperiode, in der der finanzielle Vermögenswert umgegliedert wurde, den durch die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verursachten Gewinn oder Verlust in Bezug auf den finanziellen Vermögenswert, der im Gewinn oder Verlust oder im sonstigen Gesamtergebnis in dieser und in der vorhergehenden Berichtsperiode erfasst ist;
  • für jede Berichtsperiode nach der Umgliederung (einschließlich der Berichtsperiode, in der der finanzielle Vermögenswert umgegliedert wurde) bis zur Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts den durch eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verursachten Gewinn oder Verlust, der im Gewinn oder Verlust oder im sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesen worden wäre, wäre der finanzielle Vermögenswert nicht umgegliedert worden, sowie der Gewinn, Verlust, Ertrag und Aufwand, der im Gewinn oder Verlust erfasst wurde; sowie
  • den Effektivzinssatz und die geschätzten Beträge der Cashflows, die das Unternehmen zum Zeitpunkt der Umgliederung des finanziellen Vermögenswerts zu erzielen hofft.

Die Änderungen treten zum 1. Juli 2008 in Kraft.

Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters mit dem Titel Änderungen an IAS 39 & IFRS 7 - Umklassifizierungen finanzieller Vermögenswerte herausgegeben (in englischer Sprache, 97 KB), in der die Änderungen erläutert werden.

 

März 2009: IASB erweitert die Angaben zu Finanzinstrumenten nach IFRS 7

Der IASB hat Verbesserte Angaben zu Finanzinstrumenten (Änderungen an IFRS 7) herausgebracht. Die Änderungen sehen erweiterte Angaben über Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert und das Liquiditätsrisiko vor. U.a. wird durch die neuen Angaben Folgendes geändert:

  • eine Klarstellung, dass die bestehenden Angaben nach IFRS 7 zum beizulegenden Zeitwert getrennt für jede Klasse an Finanzinstrumenten vorgenommen werden muss
  • eine zusätzliche Angabe jedweder Methodenänderung bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts und der Gründe für die Änderung
  • eine Einführung einer dreistufigen Hierarchie für die Durchführung von Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert:
    • 1. quotierte Preise (unverändert) auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Stufe 1);
    • 2. Inputfaktoren mit Ausnahme quotierter Preise, die auf Stufe 1 enthalten sind, die für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit beobachtbar sind - entweder unmittelbar (d.h. als Preis) oder indirekt (d.h. abgeleitet aus Preisen) (Stufe 2); und
    • 3. Inputfaktoren für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten fußen (nicht beobachtbare Inputfaktoren) (Stufe 3).
  • eine zusätzlich Angabe für jede Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in der Vermögensaufstellung, welche Hierarchiestufe verwendet wurde und welche Umgliederungen zwischen den Stufen vorgenommen wurden; dabei sind weitere Angaben erforderlich, wann immer Stufe 3 Verwendung findet, einschließlich eines Sensitivitätsmaßes zum Wechsel der Inputdaten
  • eine Klarstellung, dass die gegenwärtige Fälligkeitsaufstellung für nicht-derivative Finanzinstrumente abgegebene Finanzgarantieverträge beinhalten soll
  • eine weitere Angabe zu einer Fälligkeitsaufstellung für derivative Finanzverbindlichkeiten

Unternehmen müssen die Änderungen für jährliche Perioden anwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Ein Unternehmen muss im ersten Jahr der Anwendung allerdings keine Vergleichsangaben liefern.

Correction list for hyphenation

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