SIC-28

SIC-28 Unternehmenszusammenschlüsse – "Tauschzeitpunkt" und beizulegender Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten

 

Hintergrundinformationen

Bezug

  • IAS 22 Unternehmenszusammenschlüsse

 

Entstehungsgeschichte

  • SIC-D28 wurde im Juli 2001 veröffentlicht
  • Endgültiger SIC-28 wurde im Dezember 2001 vom IASB verabschiedet
  • Zeitpunkt des Inkrafttretens: 31. Dezmerb 2001

 

Zusammenfassung von SIC-28

In SIC-28 wird der erörtert, wann der "Tauschzeitpunkt" bei einem Unternehmenszusammenschluss ist, bei dem Anteile als Gegenleistung emittiert werden. Mit SIC-28 wird festgestellt, dass, wenn ein erwerb über eine einzige Tauschtransaktion (und nicth über mehrere Stufen) bewirkt wird, der "Tauschzeitpunkt" der Erwerbszeitpunkt ist — also jener Zeitpunkt, zu dem der Erwerber Beherrschung über das Nettovermögen und den Geschäftsbetrieb des Erworbenen erlangt. Falls ein Erwerb in Stufen bewirkt wird (bspw. über sukzessive Anteilskäufe), ist der beizulegende Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente, die bei jeder Stufe als Gegenleistung emittiert werden, zu dem Zeitpunkt zu erfassen, zu dem jede einzelne Anlage im Abschluss der Erwerbers erfasst wird.

In SIC-28 wird zudem angesprochen, wann es als sachgerecht angesehen wird, andere Nachweise und Bewertungsmethoden neben einem veröffentlichten Preis zum Tauschzeitpunkt eines notierten Eigenkapitalinstruments zu erwägen. In der Interpretation heißt es dazu, dass der veröffentlichte Preis zum Tauschzeitpunkt bis auf seltene Ausnahmefälle den besten Nachweis für den beizulegenden Zeitwert des Instruments darstellt und zu verwenden ist. Anderweitige Nachweise und Bewertungsmethoden sollten ebenfalls nur in seltenen Ausnahmefällen berücksichtigt werden, nämlich dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass der zu diesem Zeitpunkt veröffentlichte Preis kein zuverlässiger Schätzer ist und andere Nachweise und Bewertungsmethoden eine verlässlichere Bemessung des beizulegenden Zeitwerts ermöglichen. Der zum Tauschzeitpunkt veröffentlichte Preis stellt nur dann keinen verlässlichen Schätzer dar, wenn er durch eine ungewöhnliche Preisschwankung oder Marktenge beeinträchtigt ist.

 

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