IAS 41
IAS 41 Landwirtschaft
Überblick
Mit IAS 41 Landwirtschaft wird die Bilanzierung für landwirtschaftliche Aktivität geklärt – die Überführung von biologischen Vermögenswerten (lebende Pflanzen und Tiere) in landwirtschaftliche Erzeugnisse (die Frucht der biologischen Vermögenswerte des Unternehmens). Im Standard wird festgelegt, dass biologische Vermögenswerte im Allgemeinen zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu bilanzieren sind.
IAS 41 wurde ursprünglich im Dezember 2000 herausgegeben und ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2003 beginnen.
Entstehungsgeschichte von IAS 41
| Juli 1999 | Entwurf E65 Landwirtschaft |
| Dezember 2000 | IAS 41 Landwirtschaft |
| 1. Januar 2003 | Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 41 (2000). Eine frühere Anwendung wird empfohlen |
| 22. Mai 2008 | IAS 41 durch jährliche Verbesserungen an den IFRS 2006/7 geändert |
| 1. Januar 2009 | Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IAS 41 vom Mai 2008 |
Relevante Interpretationen
Geplante Änderungen durch den IASB
Zusammenfassung von IAS 41
Zielsetzung von IAS 41
Die Zielsetzung dieses Standards ist die Regelung der Bilanzierung für landwirtschaftliche Tätigkeit - das Management der absatzbestimmten biologischen Transformation biologischer Vermögenswerte (lebende Tiere und Pflanzen) in landwirtschaftliche Erzeugnisse (die Frucht der biologischen Vermögenswerte des Unternehmens).
Wichtige Definitionen
Biologische Vermögenswerte: lebende Tiere und Pflanzen [IAS 41.5]
Landwirtschaftliche Erzeugnisse: die Frucht der biologische Vermögenswerte des Unternehmens [IAS 41.5]
Verkaufskosten: Provisionen an Makler und Händler, Abgaben an Aufsichtsbehörden und Warenterminbörsen sowie Verkehrsteuern und Zölle. Nicht zu den Verkaufskosten gehören Transport- und andere notwendige Kosten, um Vermögenswerte einem Markt zuzuführen [IAS 41.14]
Erstmaliger Ansatz
Ein Unternehmen hat biologische Vermögenswerte und landwirtschaftliche Erzeugnisse nur dann anzusetzen, wenn das Unternehmen den Vermögenswert auf Grund von Ereignissen der Vergangenheit kontrolliert, es wahrscheinlich ist, dass künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließt und der beizulegende Zeitwert oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verlässlich bewertet werden können [IAS 41.10].
Bewertung
Biologische Vermögenswerte sind bei dem erstmaligen Ansatz und an jedem folgenden Bilanzstichtag zu ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich der geschätzten Verkaufskosten zu bewerten, es sei denn der beizulegende Zeitwert kann nicht verlässlich bewertet werden [IAS 41.12].
Landwirtschaftliche Produkte sind im Zeitpunkt der Ernte mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der geschätzten Verkaufskosten zu bewerten. Weil Ernteerzeugnisse marktfähige Erzeugnisse sind, gibt es keine Ausnahmen bei solchen Produkten aufgrund von "Bewertungs-Verlässlichkeiten" [IAS 41.13].
Ein Gewinn, der beim erstmaligen Ansatz eines biologischen Vermögenswertes zum beizulegenden Zeitwert und durch eine Änderung des beizulegenden Zeitwertes von biologischen Vermögenswerten entsteht, ist in das Ergebnis der Periode einzubeziehen, in der er entstanden ist [IAS 41.26].
Ein Bewertungserfolg, der beim erstmaligen Ansatz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zum beizulegenden Zeitwert entsteht, ist in das Ergebnis der Periode einzubeziehen, in der er entstanden ist [IAS 41.28].
Alle Kosten in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind ergebniswirksam in der Periode zu erfassen, in der sie auftreten, mit der Ausnahme von Kosten, um einen biologischen Vermögenswert zu erwerben.
IAS 41 geht von der Annahme aus, dass der beizulegende Zeitwert der meisten biologischen Vermögenswerte verlässlich bestimmt werden kann. Diese Annahme kann jedoch lediglich beim erstmaligen Ansatz eines biologischen Vermögenswertes widerlegt werden, für den marktbestimmte Preise oder Werte nicht vorhanden sind und für den alternative Schätzungen des beizulegenden Zeitwertes als eindeutig nicht verlässlich gelten. In solch einem Fall ist dieser biologische Vermögenswert mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich aller kumulierten Abschreibungen und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen zu bewerten. Wenn sich die Umstände ändern und der beizulegende Zeitwert verlässlich ermittelbar wird, muss zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten bilanziert werden [IAS 41.30].
Folgende Leitlinien sollten bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwertes beachtet werden:
|
Weitere Themenbereiche
Die Änderungen des beizulegenden Zeitwertes spiegeln zum Teil körperliche Änderungen (Wachstum etc.) und zum Teil Stückpreisänderungen wider. Separate Angaben zu den beiden Komponenten sind nicht erforderlich, werden aber empfohlen [IAS 41.51].
Die Bewertung des beizulegenden Zeitwertes endet zum Zeitpunkt der Ernte. IAS 2 Vorräte ist nach der Ernte anzuwenden [IAS 41.13].
Landwirtschaftliche Grundstücke sind gemäß IAS 16 Sachanlagen zu bilanzieren. Jedoch sind biologische Vermögenswerte, die körperlich mit dem Grundstück verbunden sind, getrennt von dem Grundstück als biologische Vermögenswerte zu bewerten [IAS 41.25].
Immaterielle Vermögenswerte, die in Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Tätigkeit in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Milchquoten), sind gemäß IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte zu bilanzieren.
Zuwendungen der öffentlichen Hand
Eine unbedingte Zuwendung der öffentlichen Hand, die in Zusammenhang mit einem biologischen Vermögenswert steht, der zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, ist nur dann als Ertrag zu erfassen, wenn die Zuwendung einforderbar wird [IAS 41.34].
Wenn eine Zuwendung der öffentlichen Hand (einschließlich einer Zuwendung der öffentlichen Hand für die Nichtausübung einer bestimmten landwirtschaftlichen Tätigkeit) bedingt ist, hat ein Unternehmen sie nur dann als Ertrag zu erfassen, wenn die mit ihr verbundenen Bedingungen eingetreten sind.
Angaben
Geforderte Angaben in IAS 41 schließen ein:
|
Angaben zu quantitativen Beschreibungen für jede Gruppe von biologischen Vermögenswerten, differenziert nach verbrauchbaren und produzierenden Vermögenswerten oder nach reifen und unreifen Vermögenswerten, sind nicht zwingend gefordert, werden aber empfohlen [IAS 41.43].
Wenn der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich bewertet werden kann, werden zusätzliche Angaben gefordert, einschließlich [IAS 41.54-55]:
|
Wenn der beizulegende Zeitwert der biologischen Vermögenswerte während der Berichtsperiode verlässlich ermittelbar wird, die früher zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet wurden, sind zusätzliche Angaben erforderlich [IAS 41.56].
Angaben in Zusammenhang mit Zuwendungen der öffentlichen Hand, einschließlich der Art und dem Ausmaß der Zuwendungen, unerfüllter Bedingungen und wesentlichen Verringerungen des erwarteten Umfangs der Zuwendungen [IAS 41.58].