IFRS Model Financial Statements for 2013 (German)

Published on: 15 Dec 2013

Deloitte Germany has released Musterkonzernabschluss International GAAP Holding AG Dezember 2013 - Model IFRS Financial Statements for 2013 in the German language

 

Zusammenfassung

Der Musterkonzernabschluss der fiktiven International GAAP Holding Limited für das Geschäftsjahr 01.01.-31.12.2013 hat zum Ziel, die in der Europäischen Union anzuwendenden Darstellungs- und Angabevorschriften gemäß International Financial Reporting Standards (IFRS) zu veranschaulichen. Er enthält zusätzliche „Best Practice“ Angaben, insbesondere, wenn diese konkret in den erläuternden Beispielen eines Standards enthalten sind.

Im Musterkonzernabschluss 2013 haben wir die Auswirkungen aus der Anwendung verschiedener neuer oder überarbeiteter Standards und Interpretationen dargestellt. Grundsätzlich enthält der Musterkonzernabschluss keine Auswirkungen aus der Anwendung von neuen oder geänderten Standards oder Interpretationen, die am 1. Januar 2013 noch nicht verpflichtend anzuwenden waren. Allerdings wurden die fünf Standards zu Konsolidierung, gemeinsamen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen berücksichtigt, obwohl sie in der Europäischen Union erst auf Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden sind, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen.

Bei den in diesem Musterkonzernabschluss erstmalig angewendeten neuen oder überarbeiteten Standards handelt es sich um:

  • das Konsolidierungspaket, bestehend aus:
    • IFRS 10 Konzernabschlüsse,
    • IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen,
    • IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen,
    • IAS 27 Separate Abschlüsse und
    • IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures,
  • IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts,
  • IAS 19(2011) Leistungen an Arbeitnehmer und
  • Änderungen an IAS 1 Darstellung von Bestandteilen des sonstigen Gesamtergebnisses.

Die Anwendung dieser neuen und geänderten Standards kann wesentliche Auswirkungen auf die Beträge in der frühesten Vergleichsperiode der Bilanz haben. In einem solchen Fall verlangt IAS 1.10(f) die Offenlegung einer dritten Bilanz auf diesen Stichtag. Diesem Umstand haben wir in der Bilanz Rechnung getragen.

Daneben erfordern einige der neuen und geänderten Standards umfangreiche Anhangangaben (z.B. IFRS 12 und IFRS 13). Einige dieser Angaben werden hier dargestellt, sofern sie jeweils zur Anwendung kommen. Hinsichtlich der Ausweis- und Angabevorschriften der neuen und geänderten Standards im Detail verweisen wir auf die Deloitte Checkliste für Compliance, Ausweis- und Angabevorschriften nach IFRS.

 

Anwendungshinweise

Die International GAAP Holding AG stellt ihren Konzern­abschluss bereits seit einigen Jahren nach IFRS auf und ist somit kein IFRS-Erstanwender. Für weiterführende Informationen zu den besonderen Vorschriften für den ersten IFRS-Abschluss eines Unternehmens verweisen wir auf IFRS 1 Erstmalige An­wendung der International Financial Reporting Standards sowie auf die Checkliste für Compliance, Ausweis- und Angabevorschriften nach IFRS von Deloitte.

Zu den vorgeschlagenen Anhangangaben finden Sie jeweils den Verweis auf die ihnen zu Grunde liegenden Vorschriften der entsprechenden Standards und Interpretationen.

Um eine Berichterstattung im Sinne eines „true and fair view“ zu gewährleisten, weisen wir neben der Zuhilfenahme dieses Musterkonzernabschlusses ausdrücklich auf die Verwendung der Standards und Interpretationen hin. Der vorliegende Musterkonzernabschluss deckt nicht alle von den IFRS geforderten Angaben ab. Ebenso ist eine abweichende Darstellungsform, unter Beachtung der geforderten Anforderungen, möglich.

Bitte beachten Sie, dass der Musterkonzernabschluss für einige Einzelposten einen Wert von Null ausweist. Dies bedeutet, dass diese Sachverhalte auf die International GAAP Holding AG nicht zutreffen, in der Praxis aber durchaus relevant sein können. Dies heißt weder, dass sämtliche Offenlegungsvorschriften in dem Musterkonzernabschluss reflektiert sind, noch soll der Eindruck entstehen, dass ein Unternehmen Posten mit einem Wert von Null zwingend auszuweisen hat.

In Deutschland nach IFRS bilanzierende Unternehmen sind verpflichtet, die ergänzenden Vorschriften des § 315a Abs. 1 HGB zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass zusätzlich zu den IFRS bspw. Angaben zur Mitarbeiterzahl oder der Abschlussprüfervergütung zu machen sind. Der vorliegende Musterkonzernabschluss berücksichtigt dabei ausschließlich die handelsrechtlich geforderten Anhangangaben, die von allen Mutterunternehmen gemacht werden müssen. Angaben, die allein von börsennotierten bzw. kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen, gefordert werden (z.B. Angaben zu § 161 AktG), sind nicht enthalten. Auch enthält dieser Musterkonzernabschluss nicht den nach § 315a Abs. 1 HGB geforderten Konzernlagebericht.

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