Zeitpunkt des Inkrafttretens: IFRS 13
IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts ist im Zusammenhang mit IFRS anzuwenden, die eine Bewertungen oder Angaben zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben oder gestatten sowie auf Bewertungen wie beispielsweise beizulgender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und zeitwertbasierte Bewertungen sowie auf Angaben zu solchen Bewertungen.
IFRS 13 ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.
Unsere Zusammenfassung von IFRS 13 finden Sie hier.