Datum des Inkrafttretens: Änderungen an IFRS 7 in Bezug auf die Anwendung von IFRS 9
Am 16. Dezember 2011 gab der IASB Verpflichtende Zeitpunkte des Inkrafttretens und Übergangsangaben (Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7) heraus, eine Verlautbarung, mit der der verpflichtende Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 auf Berichtsperioden verschoben wurde, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen, und die Erleichterungen in Bezug auf die Neudarstellung von Vergleichsperioden und die entsprechenden Angaben in IFRS 7 geändert wurden.
Die Änderungen an IFRS 7 sind anzuwenden, wenn ein Unternehmen erstmalig IFRS 9 anwendet (1. Januar 2015 oder bei vorzeitiger Anwendung von IFRS 9 früher).
Anstelle einer vorgeschriebenen Anpassung der Vergleichsinformationen ist es Unternehmen nun gestattet oder vorgeschrieben, geänderte Angaben zum Übergang von IAS 39 auf IFRS 9 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS 9 und der Frage, ob sich ein Unternehmen entscheidet, frühe Berichtsperioden anzupassen, vorzunehmen. In Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS 9 gilt für Unternehmen Folgendes:
- Ein Übergang in einer Berichtsperiode, die vor dem 1. Januar 2012 beginnt, erfordert weder eine Anpassung früherer Perioden noch die geänderten Angaben zum Übergang.
- Ein Übergang in einer Berichtsperiode, die nach 1. Januar 2012 und vor dem 31. Dezember 2012 beginnt, erfordert entweder eine Anpassung der Vorperioden oder die Vornahme der modifizierten Übergangsangaben.
- Ein Übergang in einer Berichtsperiode, die nach 1. Januar 2013 beginnt, erfordert keine Anpassung früherer Perioden, dafür aber die Vornahme der modifizierten Übergangsangaben.