Argentinien
Hintergrundinformationen
- Website der nationalen berufsständischen Rechnungslegungsorganisation: Federacion Argentina de Consejos Profesionales de Ciencias Economicas
- Stellungnahme zur Mitgliederbefragung von IFAC zu Standardsetzung und Regulierung
Rahmen der Finanzberichterstattung in Argentinien
Börsennotierte Unternehmen mit Ausnahme von Banken und Versicherungen
Im Dezember 2009 hat die nationale Wertpapieraufsicht von Argentinien (Comisión Nacional de Valores, CNV), eine Behörde des argentinischen Ministeriums für Wirtschaft und öffentliche Finanzen, eine Vorschrift verabschiedet, der zufolge alle Unternehmen, die öffentlich Beteiligungs- oder schuldrechtliche Instrumente anbieten, ihre Abschlüsse unter Verwendung der IFRS aufstellen müssen. Die Vorschrift gilt für Abschlüsse des Jahres, das am 31. Dezember 2012 endet, Unternehmen können ihren Abschluss freiwillig ab Januar 2011 nach IFRS aufstellen. Argentinische Unternehmen, die derzeit IFRS-Abschlüsse ergänzend aufstellen, können die IFRS ab 2010 verwenden. Die neuen Vorschriften wurden mit der Resolución General No. 562 übernommen (in spanischer Sprache).
Banken und Versicherungen
Unternehmen, die einem anderen Regulierer als der CNV unterstellt sind, (Banken und Versicherungen) dürfen derzeit die IFRS nicht anwenden: Banken müssen die Bilanzierungsvorschriften der Zentralbank von Argentinien (BCRA) anwenden, und Versicherungsunternehmen müssen die Bilanzierungsvorschriften der Versicherungsaufsicht befolgen. Am 12. Februar 2014 hat die BCRA jedoch Comunicación A 5541 herausgegeben, in der bekannt gemacht wird, dass die BCRA ihre Rechnungslegungsstandards mit den IFRS konvergieren will. Die konvergierten Standards sollen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Sie können die Ankündigung des Vorhabens mit dem entsprechendne Fahrplan (Comunicación “A” 5541) auf der Internetseite der BCRA einsehen (nur in spanischer Sprache verfügbar).
Nicht börsennotierte Unternehmen
Der IFRS für KMU in Argentinien
Am 3. Dezember 2010 hat der nationale Standardsetzer für Bilanzierungsfragen in Argentinien (Federacion Argentina de Consejos Profesionales de Ciencias Economicas, FACPCE) die Verordnung Nr. 29 erlassen, mit der der IFRS für KMU für die Anwendung in Argentinien übernommen wird. Die Anwendung der vollen IFRS ist für börsennotierte Unternehmen verpflichtend, die unter die Aufsicht der nationalen Wertpapieraufsicht von Argentinien (Comisión Nacional de Valores, CNV) fallen. Die neue Verordnung legt fest, dass alle Unternehmen, die die vollen IFRS nicht anwenden müssen oder von der Anwendung ausgenommen sind, die Wahl zwischen drei Arten von Rechnungslegungsgrundsätzen haben:
a) die vollen IFRS,
b) der IFRS für KMU oder
c) die Bilanzierungsstandards, die vom nationalen Standardsetzer erlassen wurden oder werden, die nicht im Zusammenhang mit der neuen Verordnung stehen.
Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des IFRS für KMU fallen, dürfen diesen nicht anwenden.
Datum des Inkrafttretens
Die Verordnung tritt für Abschlüsse in Kraft, die für jährliche Berichtsperioden erstellt werden, die oder nach dem 1. Januar 2012 beginnen, und, wo dies sachgerecht ist, für Zwischenabschlüsse dieser Berichtsperioden.
Vorzeitige Anwendung
Eine vorzeitige Anwendung der IFRS oder des IFRS für KMU ist für Abschlüsse zulässig, die für jährliche Berichtsperioden erstellt werden, die oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen, und, wo dies sachgerecht ist, für Zwischenabschlüsse dieser Berichtsperioden.
Separate Abschlüsse
Die separaten Abschlüsse von Unternehmen, die Konzernabschlüsse erstellen, müssen nach den IFRS oder dem IFRS für KMU erstellt werden. Dabei gilt folgende Ausnahme:
- Beteiligungen an Tochtergesellschaften, Unternehmen und gemeinsamer Kontrolle und assoziierten Unternehmen sind nach der Equity-Methode zu bewerten und nicht nach fortgeführten Anschaffungskosten oder dem beizulegenden Zeitwert wie durch die vollen IFRS oder den IFRS für KMU vorgeschrieben.
Zugang zur Verordnung Resolución Técnica No. 29 vom 3. Dezember 2010 (in spanischer Sprache, 243 KB)