Rumänien

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Hintergrundinformationen

Rahmen der Finanzberichterstattung in Rumänien

Anwendung der IFRS in Europa seit 2005

Rumänien wurde am 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union.

Im Juli 2002 wurde in der Europäischen Union eine IAS-Verordnung verabschiedet, die europäischen Unternehmen, die an einer europäischen Börse notiert sind, (einschließlich Banken und Versicherungsunternehmen) vorschreibt, ab dem Geschäftsjahr 2005 ihre Konzernabschlüsse in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen. Die einzelnen Länder der EU haben folgende Möglichkeiten:

  • IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen zu fordern oder zuzulassen,
  • IFRS im nicht konsolidierenden Abschluss eines Mutterunternehmens zu fordern oder zuzulassen,
  • Unternehmen, deren einzige börsennotierte Titel Schuldtitel sind, die Aufschiebung der Anwendung der IFRS bis zum Jahr 2007 zu gestatten, und
  • Unternehmen, die an außereuropäischen Börsen notiert sind und die derzeit ihre Abschlüsse nach nicht europäischen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen (in den meisten Fällen wären dies US-GAAP), die Aufschiebung der Anwendung der IFRS bis zum Jahr 2007 zu gestatten.

Die IAS-Verordnung der EU gilt nicht nur für die 27 Länder der Europäischen Union sondern auch für drei Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nicht Mitglied der EU sind – Island, Liechtenstein und Norwegen. Außerdem fällt Großbritannien vorläufig weiterhin unter den europäischen Rechtsrahmen.

Rumänien ist seit Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union. Daher haben rumänische Unternehmen, die an einer Börse der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes notiert sind, die IFRS ab dem Jahr 2005 anzuwenden. Im Juli 2014 hat die Europäische Kommission das Ergebnis einer vierten Studie (nach 2005, 2008 und 2010) über die Anwendung der vier oben genannten Optionen durch alle EU-Mitgliedstaaten mit Stand Dezember 2013 veröffentlicht. Eine Übersicht des Ergebnisses finden Sie hier.

Die Europäische Kommission hat die folgende Formulierung zur Nutzung in Anhang und Prüfungsbericht von gemäß EU-Verordnung Nr. 1606/2002 (der "IAS-Verordnung") nach IFRS bilanzierenden Unternehmen verabschiedet:

  • "in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind" oder
  • "in Übereinstimmung mit IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind" (empfohlene Fassung)

Unternehmen können auch in einer Fußnote auf "Übereinstimmung mit IFRS, wie vom IASB herausgegeben" hinweisen, wenn dies der Fall ist.

Im September 2011 haben die Dienststellen der EU-Kommission einen Bericht über die die Verwendung von Optionen innerhalb der Rechnungslegungsrichtlinien veröffentlicht. Dieser Bericht beinhaltet eine Aktualisierung, in welchem Umfang bestimmte, in den Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Optionen, in das Recht der Mitgliedsstaaten und der EWR-Staaten aufgenommen wurden. Zugang zum Bericht haben Sie auf der Internetseite der EU-Kommission (in englischer Sprache, 816 KB).

Der Rahmen der Rechnungslegung in Rumänien wird durch die folgenden wesentlichen Gesetze bestimmt:

  • Bilanzgesetz 82/1991 (überarbeitet), in welchem die Vorschriften für den allgemeinen Bilanzierungsrahmen rumänischer Unternehmen ausgeführt werden;
  • Anordnung des Ministerium für öffentliche Finanzen 907/27.05.2005 ('OMF 907') hinsichtlich der Übereinstimmung der Bilanzierungsvorschriften mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) und der Berücksichtigung der Übereinstimmung der Bilanzierungsvorschriften mit den EG-Richtlinien;
  • Anordnung des Ministerium für öffentliche Finanzen 1752 /17.11.2005 ('OMF 1752'), in welcher die Rechnungslegungs- und damit verbundene Bilanzierungsanforderungen abgedeckt werden. Die OMF 1752 wurde erstellt, um die maßgeblichen in Kraft befindlichen EG-Richtlinien widerzuspiegeln, namentlich die 4. Richtlinie zum Einzelabschluss und die 7.Richtlinien für den Konzernabschluss;
  • Anordnung des Ministerium für öffentliche Finanzen 2001/22.11.2006 ('OMF 2001'), ändert OMF 1752;
  • Anordnung des Ministerium für öffentliche Finanzen 1121/4.07.2006 ('OMF 1121'), hinsichtlich der Anwendung der IFRS.

Die OMF 1752, die den für alle Unternehmen anzuwendenden Standard wiedergibt (mit Ausnahme von Banken und Finanzinstitute), enthält keinen unmittelbaren Verweis auf die IFRS, sondern auf die 4. und 7. EG-Richtlinie.

Die OMF 907 hinsichtlich der Anwendung der IFRS bezieht sich auf börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Tochterunternehmen von Konzernen, die die IFRS anwenden und dies tun müssen, ohne Erwähnung einer Aufstellung des Abschlusses in Übereinstimmung mit den EG-Richtlinien. OMF 1121 vervollständigt die OMF 907 durch die statutarische Verpflichtung aller Unternehmen zur Aufstellung von Abschlüssen, die mit den EG-Richtlinien in Einklang stehen, zusätzlich zur Aufstellung des IFRS-Abschlusses (entweder verpflichtend oder wahlweise).

 

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