Änderungen an IAS 39 und IFRS 4 – Finanzgarantien und Versicherungsverträge

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Unter Abwägung der Überlegungen, die aus der Analyse der Stellungnahmen und den Beratungen bezüglich der Versicherungsverträge (Phase II) resultierten, riet der Stab, dass der Vorschlag zurückgezogen werden sollte. Der Board erörterte diese Frage ausführlich und kam zu dem Schluss, dass der Sachverhalt dem Board zu einem späteren Zeitpunkt wieder vorgelegt werden solle. In der Zwischenzeit solle der Stab unter folgenden Gesichtspunkten an dem Vorschlag weiterarbeiten:

  • Im Anwendungsbereich von IFRS 4 ist klarzustellen, dass Finanzgarantien unter IAS 39, Kreditversicherungen jedoch unter IFRS 4 fallen. Dies wurde allgemein als Einräumung einer Wahlfreiheit angesehen, da die 'Etikettierung' eines Vertrags seine bilanzielle Behandlung bestimmen könne.
  • Die überarbeiteten Hinweise im Entwurf sind in IAS 39 einzuarbeiten.
  • Der Absatz zum Anwendungsbereich in IAS 39 hat zu verdeutlichen, dass Finanzgarantien eingeschlossen sind.
  • Der Angemessenheitstest für Verluste aus IFRS 4 hat für Kreditversicherungsverträge anhand von IAS 37 zu erfolgen.

Es wurde festgehalten, dass das Ergebnis der Rechnungslegung für beide Arten von Verträgen (Finanzgarantie- und Kreditversicherungsverträge) weitgehend dasselbe sei, unabhängig davon, welche Option gewählt würde.

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