ED 7 Finanzinstrumente: Angaben

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Angaben zum Kapital

Die in ED 7 vorgeschlagenen Vorschriften Unternehmen, Angaben zur Verfügung zu stellen, die dazu gedacht sind, die Adressaten in die Lage zu versetzen, das Kapital des Unternehmens einzuschätzen. Diese Vorschriften in ED 7 zogen im Vergleich zu den anderen Vorschlägen im Entwurf die meiste Kritik auf sich. Von den 95 Befragten, die sich zu Kapitalangaben äußerten, kritisierten 85 (89%) zumindest einen Teilaspekt davon.

Der Stab schlug vor, dass der Board:

Der Board sieht die vorstehenden Empfehlungen als ein Paket und kam zu der Ansicht, dass die Vorschläge den dahinter liegenden Absichten gerecht würden.

Insgesamt schlug der Stab vor, jegliche Angabeforderungen hinsichtlich des Kapitals als Ergänzung zu IAS 1 zu behandeln, nicht als Ergänzung zu den neuen IFRS. Der Board stimmte zu.

 

Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Sicherheiten und anderen Kreditbesicherungen

Bezüglich der Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Sicherheiten und anderen Kreditbesicherungen schlug der Stab dem Board Folgendes vor:

Die Vorschläge zur Ergänzung des Absatzes 39 des Entwurfs, die unten aufgeführt sind (Kreditrisiko), wurden vom Board mit der Ausnahme von 39(a) zurückgewiesen. In 39(a) sei allerdings der Wortteil 'Rahmen-' wegzulassen, so dass sich der Bezug auf 'Aufrechnungsvereinbarungen' ergebe:

Ausfallrisiko

39. Ein Unternehmen hat für jede Klasse von Finanzinstrumenten folgende Angaben zu machen:

a. den Betrag, der das maximale Ausfallrisiko, dem das Unternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist, am besten darstellt, wobei gehaltene Sicherheiten oder andere Kreditbesicherungen nicht berücksichtigt werden (z.B. Aufrechnungsvereinbarungen);

b. im Hinblick auf den unter (a.) angegebenen Betrag eine Beschreibung des als Sicherheit gehaltenen Sicherungsgegenstands und anderer Kreditbesicherungen;

c. den Betrag, der am besten den Höchstbetrag von Kreditrisiken zum Bilanzstichtag beschreibt, unter Berücksichtigung jedweder Sicherheiten oder anderer Kreditbesicherungen, wenn eine solche Angabe nicht undurchführbar ist, in welchem Fall das Unternehmen dies anzugeben hat; und

d. Informationen über die Werthaltigkeit der finanziellen Vermögenswerte, die weder überfällig noch wertgemindert sind.

 

Angaben zum Wertberichtigungskonto

Der Stab schlug vor, dass der Board die Forderung nach Angabe von Berichtigungen bei Änderungen auf dem Wertberichtigungskonto beibehält und sie nicht auf die Angabe von äquivalenten Informationen ausdehnt, wenn kein Wertberichtigungskonto existiert.

Der Board stellte klar, dass IAS 39 ein Wertberichtigungskonto wegen der Gesamtwertigkeitsprüfung fordert und dass jedwede Forderung in dieser Richtung für alle Unternehmen gelten sollte und nicht nur für Finanzinstitute. Bezüglich einer Situation, in der kein Wertberichtigungskonto verwendet wird, schienen die Mitglieder des Boards die Angabe von Informationen ähnlich derer zu unterstützen, wie in einer Situation gemacht würden, in der ein Wertberichtigungskonto verwendet wird, weil dies wichtige Informationen hinsichtlich von Verlusten biete.

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