Unternehmenszusammenschlüsse II – Vorgehen bei Anwendung der Kaufpreismethode

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Stabsmitarbeiter des FASB waren per Videoschaltung anwesend.

Ausweis latenter Steuervorteile eines Käufers als Ergebnis eines Unternehmenszusammenschlusses

Der Board stimmte darin überein, dass eine bisher nicht ausgewiesene Verbindlichkeit aus latenten Steuern (bzw. eine, für die eine volle Wertberichtigung unter FAS 109 Bilanzierung von Ertragsteuern vorgeschrieben war) zum Zugangszeitpunkt jedoch nicht davor ausgewiesen werden könne. Dies solle durch entsprechende Ergänzung zu IAS 12 Ertragsteuern verdeutlicht werden.

Aufnahme abzugsfähiger vorläufiger Differenzen oder Verlustvorträge des Käufers in den Unternehmenszusammenschluss

Der Board stimmte darin überein, dass der Ausweis einer Forderung aus latenten Steuern durch den Käufer in Folge eines Unternehmenszusammenschlusses und als Ergebnis bereits bestehender abzugsfähiger Steuerdifferenzen oder Verlustvorträge, die den Forderungen aus IAS 12 genügen, eine separate Transaktion ist und unabhängig vom Unternehmenszusammenschluss berücksichtigt werden sollte.

Der Stab beim FASB wies darauf hin, dass der FASB in einer Unterrichtseinheit mit einer Mehrheit von fünf zu zwei Stimmen für die Aufnahme dieser Posten in den Unternehmenszusammenschluss gestimmt hat. IASB Mitglieder nahmen diesen Hinweis auf, aber drückten Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit des vom FASB bevorzugten Ansatzes in Rechträumen, in denen konsolidierte Steuererklärungen nicht vorgesehen sind, aus. Der Board war einverstanden, eine Erörterung dieses Punktes und alle Unstimmigkeiten mit dem FASB in die Abstimmungsgrundlage für den Entwurf aufzunehmen.

Angabe: Immaterielle Vermögenswerte, die nicht separat vom Geschäfts- oder Firmenwert ausgewiesen wurden

Der Board einigte sich darauf, die Verlässlichkeit von Maßzahlen für Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte auszunehmen. Dies führt zur Konvergenz mit einer FASB-Entscheidung.

Angabe: Format der Angabe erworbener Vermögenswerte und übernommener Verbindlichkeiten

Der Board kam überein, die Angabe einer Kurzbilanz zu verlangen und ein nicht bindendes Beispiel dieser Forderung zur Verfügung zu stellen (Dieser Ansatz wurde gewählt um Bedenken entgegenzuwirken, dass es zu Verwechselungen kommen könne zwischen der Angabe, die im Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen verlangt wird, und derjenigen, die in IAS 34 Zwischenberichterstattung gefordert ist).

Angabe: Buchwert erworbener Vermögenswerte und übernommener Verbindlichkeiten

Der Board stimmte dem Ausschluss der Forderung, die Buchwerte jeder Klasse von erworbenen Vermögenswerten und übernommenen Verbindlichkeiten (ermittelt in Abstimmung mit den IFRS) unmittelbar vor dem Unternehmenszusammenschluss anzugeben, zu.

Angabe: möglicher Maximalbetrag zukünftiger Zahlungen

Der Board stimmte darin überein, eine Forderung im Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen hinzuzufügen, die a)die Angabe des möglichen Maximalbetrags zukünftiger Zahlungen (undiskontiert)verlangt, die vom Käufer unter den Bedingungen des Kaufvertrags verlangt werden können, oder b) wenn es keine obere Begrenzung des Maximalbetrags gibt, die Angabe eben dieser Tatsache.

Angabe: zu veräußernde Geschäftsbereiche

Der Board verständigte sich darauf, die Forderung in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse entfallen zu lassen, nach der genaue Informationen zu allen Geschäftsbereichen anzugeben sind, die der Käufer im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nicht weiterführen will. Diese Forderung wird abgelöst durch IFRS 5 Zur Veräußerung bestimmtes langfristiges Vermögen und aufgegebene Geschäftsbereiche.

Angabe: Anwendungsbereich für gewisse Angaben

Der Board entschied (durch eine Mehrheit von acht zu fünf Stimmen) von allen Unternehmen zu fordern, Einkünfte der übernommenen Gesellschaft seit dem Kaufdatum und ausgewählte Informationen anzugeben, in der Art und Weise als ob der Unternehmenszusammenschluss zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode stattgefunden hätte. Hieraus wird eine Differenz zwischen IFRS und US-GAAP entstehen. Gleichwohl werden IFRS-Anwender die Forderungen nach US GAAP erfüllen. Der Board kam überein, die durch den FASB vorgeschlagene Einschränkung als Bestandteil seiner Überlegungen zum Projekt der nicht öffentlich rechenschaftspflichtigen Unternehmen aufzunehmen.

Angabe: Pro-forma-Angabe für die Vorperiode

Der Board drückte eine Präferenz aus, keine Forderung nach Angabe des vergleichbaren vorhergehenden Bilanzjahres aufzunehmen, wenn vergleichende Bilanzen erstellt werden (für ausgewählte Informationen, als ob der Unternehmenszusammenschluss zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode stattgefunden hätte). Es wurde festgehalten, dass diese Pro-forma-Angabe in den USA eine Ergänzung zum geprüften Abschluss darstellt, eine Alternative die dem IASB nicht zur Verfügung steht. Der Board kam überein, diesen Tatbestand in seiner Entscheidungsgrundlage zu diskutieren und eine Frage dazu in die Aufforderung zur Stellungnahme aufzunehmen.

Angabe: Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, deren Bemessungszeitraum noch offen ist

Der Board entschied, eine Forderung nach Angabe erworbener Vermögensgegenwerte und übernommener Verbindlichkeiten aufzunehmen, deren Bemessungszeitraum noch offen ist.

Angabe: Bewertungserfolge am "Tag 2" von Bedeutung

Der Board kam überein, klarzustellen, dass eine Erklärung für und die Höhe von jeglichem erkennbaren Bewertungserfolg, der im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss in der laufenden oder unmittelbar vorhergehenden Periode auftritt, anzugeben ist, wenn er sich auf erworbene Vermögenswerte und übernommener Verbindlichkeiten bezieht und von derartiger Größe, Art oder derartigem Auftreten ist, dass eine Angabe von Bedeutung für das Verständnis des Abschlusses des zusammengefassten Unternehmens ist.

Angabe: Geschäfts- oder Firmenwert

Der Board stimmte darin überein, dass es seine Vorschläge zum Geschäfts- oder Firmenwert als Teil des Entwurfs zu Unternehmenszusammenschlüssen darlegen wolle. Sie als Ergänzungsvorschlag zu IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte aufzunehmen, sei eine "nicht triviale Übung" (der FASB wird seine Vorschläge als Ergänzung zu FAS"142 Geschäfts- oder Firmenwert und andere immaterielle Vermögenswerte aufnehmen). Der Board lehnte den Vorschlag ab, die Anzahl der Positionen zu vermindern, die für die Abstimmung der Eröffnungsbilanz und des Endsaldos des Geschäfts- oder Firmenwerts gefordert sind.

Verlässlichkeit von Maßzahlen für Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden

Der Board entschied, die Maßzahlen für Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte wegfallen zu lassen. Weiterhin kam der Board überein, Hinweise aufzunehmen, die ähnlich denen in FAS 141.39 sein sollen.

Aufnahme von EITF Hinweisen

Der Board diskutierte darüber, ob der Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen auch die Hinweise aus EITF 04-1 Rechnungslegung bereits bestehender Beziehungen zwischen den Beteiligten eines Unternehmenszusammenschlusses enthalten solle. Zentraler Punkt war die Frage nach angemessener Rechnungslegung durch den Franchisegeber für den Kauf von Franchiserechten vom Franchisenehmer. Dies könne z.B. vorkommen, wenn ein Franchisegeber einen [einträglichen] Standort zurückkauft, um entweder diesen als Gesellschaftsunternehmung selbst zu führen oder, wenn der Standort nicht einträglich ist, ihn zu wandeln in der Absicht, ihn später wiederzuverkaufen.

Der Board kam überein, diese Hinweise aufzunehmen und festzusetzen, dass der erworbene Vermögenswert ein immaterieller sein müsse und nicht Geschäfts- oder Firmenwert. Der immaterielle Vermögenswert würde über die verbleibende Laufzeit des Franchisevertrages abgeschrieben.

Hinweise zur Rechnungslegung von Rückkäufen

Der Board einigte sich darauf, detaillierte Hinweise zur Rechnungslegung von Rückkäufen und ein zugehöriges Beispiel, in überarbeiteter Fassung, in seine Umsetzungsleitlinien aufzunehmen.

IAS 27 Restanten

Der Board stimmte darin überein, dass IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse überarbeitet werden müsse, so dass der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung einer Tochtergesellschaft kumulierte Gewinne oder Verluste einschließen soll, die sich in dem Teil des Eigenkapitals widerspiegeln, das sich auf die Tochtergesellschaft bezieht und das bei Verlust der Kontrolle über dieses Tochterunternehmen "recycelt" wird.

Der Board entschied, keine bestimmte Art und Weise der Darstellung von Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung einer Tochtergesellschaft in der Gewinn- und Verlustrechnung vorzuschreiben.

Der Board entschied weiterhin, dass Gewinn oder Verlust aus Minderheitenbeteiligungen bei Verlust der Kontrolle nicht anzusetzen sind.

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