Finanzgarantien und Kreditversicherungen

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: Änderungen an IAS 39 und IFRS 4

Das Ziel der Diskussion bestand darin, die Auswirkungen der Entscheidungen, die der Board auf seiner Sitzung im Januar getroffen hatte, zu untersuchen, einschließlich der wesentlichen Punkte, die in den Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht worden waren. Daneben stand zur Debatte, ob eine nochmalige Veröffentlichung erforderlich würde und wie der vorgeschlagene Zeitplan für den Rest des Projekts aussähe.

Auf seiner Januarsitzung hatte der Board vorläufig entschieden, zwei Ansätze zuzulassen:

den Ansatz, der in dem Entwurf vorgeschlagen wurde; oder

IFRS 4 anzuwenden, allerdings in Verbindung mit einem strengeren Schuldadäquanztest. Neben grundlegenden Bestimmungen nach IFRS 4.16 darf die angesetzte Nettoschuld danach nicht kleiner sein als der Betrag, der sich nach IAS 37 ergibt. Diese zusätzliche Bestimmung würde keine Anwendung auf andere Versicherungsverträge finden.

Die nachfolgenden Auswirkungen dieser Entscheidung wurden diskutiert:

Zahlungsströme aus Abtretungen. Der Board stellte die Frage, warum Abtretungsrechte als Entschädigungsanspruch nach IAS 37 aufgefasst würden und nicht als vertragliche Rechte aus dem ursprünglichen Vertrag. Es bestand allgemeiner Dissens mit der vorgelegten Analyse, und der Board kam überein, die anderen Auswirkungen vor einer endgültigen Entscheidung noch einmal zu überdenken;

innerkonzernliche Garantien. Der Board stellte fest, dass der aufgeworfene Sachverhalt größere Auswirkungen auf die Bewertung von Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen hat, für die es gegenwärtig keine Regelung in den IFRS gibt. Die Auswirkungen würden sich solange weiter ergeben, wie keine Bewertungshinweise existierten. Nach einiger Diskussion stellte der Board fest, dass es schwierig sei, in diesem Bereich Hinweise zu geben. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass IAS 18 auf diese Verträge keine Anwendung findet (Finanzgarantien, die faktisch Versicherungsverträge sind), da dieser Standard Versicherungsverträge aus seinem Anwendungsbereich ausklammert und in den Anwendungsbereich von IFRS 4 stellt;

ob das Wahlrecht, IAS 39 oder IFRS 4 anzuwenden, als Methodenwahlrecht ausgestaltet sein sollte oder von Instrument zu Instrument neu ausgeübt werden könne;

ob die Vorteile aus dem vorgeschlagenen Vorgehen die Kosten überwiegen.

Der Board betrachtete diese Sachverhalte ganzheitlich zusammen mit Vorschlägen, die dargestellten Probleme aus der Welt zu schaffen, die sich m Zusammenhang mit der "Stabilen Plattform" und den begrenzten Änderungen an der Versicherungsrechnungslegung, die man bei der Ausarbeitung von IFRS 4 bezweckt hatte, ergäben. Der Board zog in Erwägung, das Projekt zu beenden, beschloss aber, die Sachverhalte noch einmal auf der nächsten Sitzung aufzurufen, um den drei nicht anwesenden Boardmitgliedern Gelegenheit zu geben, die vorgestellten Argumente zu hören.

Es wurde ferner vorgeschlagen, das Beispiel 9 aus IAS 37 in IFRS 4 zu verlagern, sollte sich der Board für einen Abbruch des Projekts entscheiden.

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