IASB-Sitzung — 15. bis 17. Februar 2005
Beginn:
Ende:
Ort: London
Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im Februar 2005 in London
Tagesordnung für die IASB-Sitzung vom 15. - 17. Februar 2005
| Versicherungsverträge - Phase 2: Nichtlebensversicherungsverträge, mit dem Fokus auf Abzinsung und Risikomargen (Unterrichtseinheit) (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Rechnungslegung kleiner und mittelgroßer Unternehmen (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Unternehmenszusammenschlüsse II - Vorgehen bei Anwendung der Kaufpreismethode (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| ED 7 Finanzinstrumente: Angaben (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Versicherungsverträge - Phase 2: Nichtlebensversicherungsverträge, mit dem Fokus auf Abzinsung und Risikomargen (Unterrichtseinheit) (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Entwicklung von Standards und Leitlinien für den Lagebericht - vorläufige Sichtweisen (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Änderungen an IAS 39: Cash Flow Hedge Accounting bei erwarteten innerkonzernlichen Geschäftsvorfällen (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Änderungen an IAS 39: Die Fair-Value-Option (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Finanzgarantien und Kreditversicherungen: Änderungen an IAS 39 und IFRS 4 (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Aktueller Stand bei IFRIC (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Kurzfristige Konvergenz - Ertragsteuern (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Rahmenkonzept (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).
Mitschrift von der Februarsitzung des IASB15.-17. Februar 2005 |
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Dienstag, 15. Februar |
: Nichtlebensversicherungsverträge, mit dem Fokus auf Abzinsung und Risikomargen (Unterrichtseinheit)
Der Board erhielt eine Präsentation über Aspekte von Abzinsung und Risikomargen von Verbindlichkeiten aus Vermögensschadens- und Unglücksfallversicherungen. Die anwesenden Vortragenden waren Ralph Blanchard (Gesellschaft der Versicherungsmathematiker (Casualty Actuarial Society)), Robert Conger (Towers Perrin Tillinghast) und Sam Gutterman (PricewaterhouseCoopers). Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Mitglieder des Boards hielten fest, dass die Kommentare während des Treffens des Standardbeirats (Standards Advisory Council, SAC), das am 10. und 11. Februar stattfand, gezeigt hätten, dass viele Leute einen Filter einschalteten, wenn dieses Thema diskutiert würde, und dass sie offensichtlich einige Informationen des Boards herausfilterten. Der Board ist durch das Projekt hindurch in seinen Bemühungen konsistent gewesen, den Fokus auf die Bedürfnisse der Nutzer von Abschlüssen zu richten. Mit der Ausweitung der Mitgliederzahl der Arbeitsgruppe musste der Board "echte" Nutzer von KMU- Abschlüssen finden.
Auf der Sitzung des SAC gefallene Kommentare hätten auch gezeigt, dass die Adressaten die Tendenz zeigten, das Augenmerk darauf zu legen, wer die Standards anwenden würde. Der Ansatz des Boards sei hingegen, Kosten und Nutzen von beiden einzuschätzen, den Anwendern und den Nutzern. Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass das Ziel des Boards die Informationsbedarfe kleiner Unternehmen mit beliebigen Drittnutzern sei, so wie es sich aus dem IASB Rahmenwerk ergebe. Ein Boardmitglied schlug vor, dass die externen Nutzer nicht Unternehmensführungen oder Steuer- oder andere Aufsichtsbehörden einschließen sollten, die kraft ihrer Position oder geltender Gesetze ohnehin in der Lage wären, alle Informationen von dem Unternehmen zu erhalten, die sie benötigten. Externe Nutzer sollten beispielsweise folgende Gruppen beinhalten: Inhaber, die nicht Vorstandsmitglied oder teil der Geschäftsführung seien, Handelspartner und Kreditbeurteilungsagenturen wie z. B. Dun & Bradstreet. Mitglieder des Boards wiesen darauf hin, dass diese Einschränkung ein Hilfsmittel für den Board sei in dessen Analyse der IFRS im Umfeld der nicht-öffentlichen Unternehmen.
Erweiterung des Beirats/der Arbeitsgruppe
Der Board stimmte zu, die Mitgliederzahl der Arbeitsgruppe aufzustocken, aber betonte, dass die Nominierungen mit einem gewissen Nachdruck beurteilt werden sollten.
Gesprächsrunden
Der Stab stellte einen Vorschlag für einen Fragebogen vor, der an alle Adressaten der Vorläufigen Sichtweise des IASB (Preliminary Views document), des Standardbeirats und an die Arbeitsgruppe versendet werden soll. Der Fragebogen sollte sich auf die Gesprächsrunden konzentrieren, die für September 2005 angesetzt sind. Der Fragebogen sollte bereits gebildete Meinungen sondieren. Wenn sorgfältig gearbeitet würde, würde er für die Befragten einen nicht unerheblichen Aufwand bedeuten. Einige Mitglieder des Boards und leitende Mitglieder des Stabs machten Anmerkungen zu einigen Aspekten des Fragebogens, aber der generelle Ansatz fand Zustimmung.
Vereinfachung bei Angaben und Ausweis
Der Stab und einige Mitglieder des Boards willigten ein, die derzeitigen Angabepflichten der IFRS durchzugehen (anhand einer Angabencheckliste, die von einer der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorbereitet worden ist). So soll nicht nur festgestellt werden, was im Umfeld der KMU nicht benötigt wird, sondern auch, welche weiteren Angaben eventuell notwendig sein könnten (z.B. in denjenigen Fällen, in denen eine Abweichung bezüglich Maß oder Erkenntnis zwischen den IFRS und den angewendeten Methoden vorlag).
Weitere Sachverhalte
Der restliche Ablauf des Projektplans wurde vereinbart. Der Board kam außerdem darin überein, zukünftig den Terminus "nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen" (non-publicly accountable entities, NPAE) anstelle von "KMU" (small and medium-sized entities, SME) zu verwenden.
Stabsmitarbeiter des FASB waren per Videoschaltung anwesend.
Ausweis latenter Steuervorteile eines Käufers als Ergebnis eines Unternehmenszusammenschlusses
Der Board stimmte darin überein, dass eine bisher nicht ausgewiesene Verbindlichkeit aus latenten Steuern (bzw. eine, für die eine volle Wertberichtigung unter FAS 109 Bilanzierung von Ertragsteuern vorgeschrieben war) zum Zugangszeitpunkt jedoch nicht davor ausgewiesen werden könne. Dies solle durch entsprechende Ergänzung zu IAS 12 Ertragsteuern verdeutlicht werden.
Aufnahme abzugsfähiger vorläufiger Differenzen oder Verlustvorträge des Käufers in den Unternehmenszusammenschluss
Der Board stimmte darin überein, dass der Ausweis einer Forderung aus latenten Steuern durch den Käufer in Folge eines Unternehmenszusammenschlusses und als Ergebnis bereits bestehender abzugsfähiger Steuerdifferenzen oder Verlustvorträge, die den Forderungen aus IAS 12 genügen, eine separate Transaktion ist und unabhängig vom Unternehmenszusammenschluss berücksichtigt werden sollte.
Der Stab beim FASB wies darauf hin, dass der FASB in einer Unterrichtseinheit mit einer Mehrheit von fünf zu zwei Stimmen für die Aufnahme dieser Posten in den Unternehmenszusammenschluss gestimmt hat. IASB Mitglieder nahmen diesen Hinweis auf, aber drückten Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit des vom FASB bevorzugten Ansatzes in Rechträumen, in denen konsolidierte Steuererklärungen nicht vorgesehen sind, aus. Der Board war einverstanden, eine Erörterung dieses Punktes und alle Unstimmigkeiten mit dem FASB in die Abstimmungsgrundlage für den Entwurf aufzunehmen.
Angabe: Immaterielle Vermögenswerte, die nicht separat vom Geschäfts- oder Firmenwert ausgewiesen wurden
Der Board einigte sich darauf, die Verlässlichkeit von Maßzahlen für Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte auszunehmen. Dies führt zur Konvergenz mit einer FASB-Entscheidung.
Angabe: Format der Angabe erworbener Vermögenswerte und übernommener Verbindlichkeiten
Der Board kam überein, die Angabe einer Kurzbilanz zu verlangen und ein nicht bindendes Beispiel dieser Forderung zur Verfügung zu stellen (Dieser Ansatz wurde gewählt um Bedenken entgegenzuwirken, dass es zu Verwechselungen kommen könne zwischen der Angabe, die im Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen verlangt wird, und derjenigen, die in IAS 34 Zwischenberichterstattung gefordert ist).
Angabe: Buchwert erworbener Vermögenswerte und übernommener Verbindlichkeiten
Der Board stimmte dem Ausschluss der Forderung, die Buchwerte jeder Klasse von erworbenen Vermögenswerten und übernommenen Verbindlichkeiten (ermittelt in Abstimmung mit den IFRS) unmittelbar vor dem Unternehmenszusammenschluss anzugeben, zu.
Angabe: möglicher Maximalbetrag zukünftiger Zahlungen
Der Board stimmte darin überein, eine Forderung im Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen hinzuzufügen, die a)die Angabe des möglichen Maximalbetrags zukünftiger Zahlungen (undiskontiert)verlangt, die vom Käufer unter den Bedingungen des Kaufvertrags verlangt werden können, oder b) wenn es keine obere Begrenzung des Maximalbetrags gibt, die Angabe eben dieser Tatsache.
Angabe: zu veräußernde Geschäftsbereiche
Der Board verständigte sich darauf, die Forderung in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse entfallen zu lassen, nach der genaue Informationen zu allen Geschäftsbereichen anzugeben sind, die der Käufer im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nicht weiterführen will. Diese Forderung wird abgelöst durch IFRS 5 Zur Veräußerung bestimmtes langfristiges Vermögen und aufgegebene Geschäftsbereiche.
Angabe: Anwendungsbereich für gewisse Angaben
Der Board entschied (durch eine Mehrheit von acht zu fünf Stimmen) von allen Unternehmen zu fordern, Einkünfte der übernommenen Gesellschaft seit dem Kaufdatum und ausgewählte Informationen anzugeben, in der Art und Weise als ob der Unternehmenszusammenschluss zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode stattgefunden hätte. Hieraus wird eine Differenz zwischen IFRS und US-GAAP entstehen. Gleichwohl werden IFRS-Anwender die Forderungen nach US GAAP erfüllen. Der Board kam überein, die durch den FASB vorgeschlagene Einschränkung als Bestandteil seiner Überlegungen zum Projekt der nicht öffentlich rechenschaftspflichtigen Unternehmen aufzunehmen.
Angabe: Pro-forma-Angabe für die Vorperiode
Der Board drückte eine Präferenz aus, keine Forderung nach Angabe des vergleichbaren vorhergehenden Bilanzjahres aufzunehmen, wenn vergleichende Bilanzen erstellt werden (für ausgewählte Informationen, als ob der Unternehmenszusammenschluss zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode stattgefunden hätte). Es wurde festgehalten, dass diese Pro-forma-Angabe in den USA eine Ergänzung zum geprüften Abschluss darstellt, eine Alternative die dem IASB nicht zur Verfügung steht. Der Board kam überein, diesen Tatbestand in seiner Entscheidungsgrundlage zu diskutieren und eine Frage dazu in die Aufforderung zur Stellungnahme aufzunehmen.
Angabe: Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, deren Bemessungszeitraum noch offen ist
Der Board entschied, eine Forderung nach Angabe erworbener Vermögensgegenwerte und übernommener Verbindlichkeiten aufzunehmen, deren Bemessungszeitraum noch offen ist.
Angabe: Bewertungserfolge am "Tag 2" von Bedeutung
Der Board kam überein, klarzustellen, dass eine Erklärung für und die Höhe von jeglichem erkennbaren Bewertungserfolg, der im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss in der laufenden oder unmittelbar vorhergehenden Periode auftritt, anzugeben ist, wenn er sich auf erworbene Vermögenswerte und übernommener Verbindlichkeiten bezieht und von derartiger Größe, Art oder derartigem Auftreten ist, dass eine Angabe von Bedeutung für das Verständnis des Abschlusses des zusammengefassten Unternehmens ist.
Angabe: Geschäfts- oder Firmenwert
Der Board stimmte darin überein, dass es seine Vorschläge zum Geschäfts- oder Firmenwert als Teil des Entwurfs zu Unternehmenszusammenschlüssen darlegen wolle. Sie als Ergänzungsvorschlag zu IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte aufzunehmen, sei eine "nicht triviale Übung" (der FASB wird seine Vorschläge als Ergänzung zu FAS"142 Geschäfts- oder Firmenwert und andere immaterielle Vermögenswerte aufnehmen). Der Board lehnte den Vorschlag ab, die Anzahl der Positionen zu vermindern, die für die Abstimmung der Eröffnungsbilanz und des Endsaldos des Geschäfts- oder Firmenwerts gefordert sind.
Verlässlichkeit von Maßzahlen für Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden
Der Board entschied, die Maßzahlen für Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte wegfallen zu lassen. Weiterhin kam der Board überein, Hinweise aufzunehmen, die ähnlich denen in FAS 141.39 sein sollen.
Aufnahme von EITF Hinweisen
Der Board diskutierte darüber, ob der Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen auch die Hinweise aus EITF 04-1 Rechnungslegung bereits bestehender Beziehungen zwischen den Beteiligten eines Unternehmenszusammenschlusses enthalten solle. Zentraler Punkt war die Frage nach angemessener Rechnungslegung durch den Franchisegeber für den Kauf von Franchiserechten vom Franchisenehmer. Dies könne z.B. vorkommen, wenn ein Franchisegeber einen [einträglichen] Standort zurückkauft, um entweder diesen als Gesellschaftsunternehmung selbst zu führen oder, wenn der Standort nicht einträglich ist, ihn zu wandeln in der Absicht, ihn später wiederzuverkaufen.
Der Board kam überein, diese Hinweise aufzunehmen und festzusetzen, dass der erworbene Vermögenswert ein immaterieller sein müsse und nicht Geschäfts- oder Firmenwert. Der immaterielle Vermögenswert würde über die verbleibende Laufzeit des Franchisevertrages abgeschrieben.
Hinweise zur Rechnungslegung von Rückkäufen
Der Board einigte sich darauf, detaillierte Hinweise zur Rechnungslegung von Rückkäufen und ein zugehöriges Beispiel, in überarbeiteter Fassung, in seine Umsetzungsleitlinien aufzunehmen.
IAS 27 Restanten
Der Board stimmte darin überein, dass IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse überarbeitet werden müsse, so dass der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung einer Tochtergesellschaft kumulierte Gewinne oder Verluste einschließen soll, die sich in dem Teil des Eigenkapitals widerspiegeln, das sich auf die Tochtergesellschaft bezieht und das bei Verlust der Kontrolle über dieses Tochterunternehmen "recycelt" wird.
Der Board entschied, keine bestimmte Art und Weise der Darstellung von Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung einer Tochtergesellschaft in der Gewinn- und Verlustrechnung vorzuschreiben.
Der Board entschied weiterhin, dass Gewinn oder Verlust aus Minderheitenbeteiligungen bei Verlust der Kontrolle nicht anzusetzen sind.
Ergänzungen bezüglich Versicherungsverträgen
Der Board stimmte darin überein, dass IFRS 4 Versicherungsverträge abgeändert werden muss, um mit dem neuen IFRS konsistent zu sein. Die Änderungen sollten die vorübergehende besondere Behandlung in Phase I des Versicherungsprojekts für Versicherungsverträge durch den Boards wiedergeben.
Der Board kam zu dem Entschluss, dass eine Wahlmöglichkeit bezüglich Angaben zur Sensitivitätsanalyse nur für Versicherungsrisiken zuzulassen sei. Nichtsdestotrotz wurde der Stab gebeten, sich weiter Gedanken zu diesem Thema zu machen, da es während der Märzsitzung des Boards wieder aufgegriffen werde.
Stellvertretende Angabe
Der Board kam überein, dass die IFRS eine Angabe der Höhe der Veränderung im beizulegenden Zeitwert, die einer Veränderung der Kreditwürdigkeit des Instruments zuzuschreiben ist, fordern soll. Diese Forderung wird dafür sorgen, dass Unternehmen einen vom Board vorgeschlagenen Ersatz- oder stellvertretenden Wert verwenden kann, oder gar einen besseren, wenn das Unternehmen einen solchen entwickeln kann. Beispiele würden angeführt werden, um die Absicht des Boards zu verdeutlichen.
Ansatz von Bewertungserfolge am "Tag 1"
Der Board kam darin überein, ED 7.23 dahingehend zu ändern, dass die Angabe des Bilanzierungsverfahrens gefordert wird, um ermitteln zu können, ob Abweichungen zwischen dem Transaktionspreis und jeder anderen Bewertung, die nicht ausschließlich auf beobachtbaren Marktdaten beruht ("bewertet anhand des Objekts"), als Bewertungserfolg angesetzt ist.
Der Board fordert für Finanzinstrumente, die unter IAS 39 fallen, a) den Unterschied zwischen dem Transaktionspreis zum ursprünglichen Ansatz und Bewertungen, die zur Zeit der Transaktion vorgenommen wurden und nicht ausschließlich auf beobachtbaren Marktdaten beruhen, und b) eine Ausgleich von Veränderungen zum in a) angegebenen Wert aus der vorhergehenden Berichtsperiode. Ein Anwendungsbeispiel dieser Anforderung würde zur Verfügung gestellt.
Sonstige Themen
Der Board stimmte einigen kleineren, nicht in den Materialien für die Beobachter aufgeführten Änderungen ohne längere Diskussion zu.
Zeitplan für die Fertigstellung des IFRS
Der Stab glaubt, dass der IFRS Ende des zweiten oder Anfang des dritten Quartals 2005 zur Verfügung stehen wird.
: Nichtlebensversicherungsverträge, mit dem Fokus auf Abzinsung und Risikomargen (Unterrichtseinheit)
Der Board hielt eine öffentliche Schulungssitzung über Nichtleben-Versicherungsverträge ab, wobei der Fokus auf Fragen der Abzinsung und der Risikomargen lag. Die Sitzungen wurden vom japanischen Allgemeinen Versicherungsverband und der Gruppe nordamerikanischer Versicherungsunternehmen geleitet. Es wurden keine Beschlüsse gefasst.
Auf der Sitzung vom Oktober 2002 von dem Board und seinen nationalen Liaison-Standardsetzern wurde die Empfehlung ausgesprochen, ein Projekt aufzunehmen, bei dem die Möglichkeit einer Herausgabe einer Standards oder von Hinweisen in Bezug auf den Lagebericht (im engl.: Management Commentary) durch den IASB geprüft werden sollte.
Infolgedessen richtete der IASB eine Projektgruppe ein, die aus Vertreter der nationalen Standardsetzer in Deutschland, Großbritannien, Kanada und Neuseeland bestand. Das Konzept des Lageberichts mit der Management Discussion & Analysis (MD&A) in den USA oder dem Operating and Financial Review (OFR) in Großbritannien vergleichbar.
Das Projektteam legte ein Diskussionspapier vor, das mit einem Projektüberblick beginnt. In diesem werden die Beweggründe für die Durchführung der Analyse, die Bedeutung des Projekts für den IASB und seine Adressaten sowie die behandelten Kernthemen angesprochen. Anschließend werden die analytischen Schritte, die das Projektteam unternommen hat, dargestellt. Im Zuge dieser Darstellung wurde auch hervorgehoben, in welchen Bereichen starke Übereinstimmung und in welchen Bereichen weniger Einigkeit besteht. In diesem Abschnitt werden auch Hintergrundinformationen dazu gegeben, was unter einem Lagebericht zu verstehen ist, auf welche unterschiedlichen Weisen Lageberichte innerhalb des Geschäftsberichts ausgewiesen werden und die Vorgehensweise verschiedener Länder, die diese bei der Ausarbeitung von Vorschriften hinsichtlich Form und Inhalt gewählt haben.
Auch wenn das Diskussionspapier keinen vollständigen Entwurf darstellt, so deckt es doch die Kernbereiche ab, die bis zur nächsten Projektstufe zu auszuarbeiten wären. Es wurde daher als Preliminary Views Paper (ein Papier, das die vorläufige Sichtweise enthält) bezeichnet.
Es bestand allgemein Einigkeit, dass - auch wenn der IASB die Federführung innehaben und das Projekt als sein eigenes verfolgen sollte - nicht genug Zeit bestehe, um die herausgearbeiteten Sachverhalte zu erörtern, Vorschläge zu unterbreiten und das Diskussionspapier vorläufige Sichtweise des IASB zu veröffentlichten. Die Agenda des Boards ließe es gegenwärtig nicht zu, dass Ressourcen in dieses Projekt geleitet werden. Der Board erklärte sich damit einverstanden, das Papier auf der Grundlage zu veröffentlichen, dass dort die Ergebnisse des unternommenen Forschungsprojekts dargestellt würden und nicht die vorläufige Sichtweise des IASB, dass der Board aber gleichwohl vorschlagen könnte, dass den Adressaten bestimmte Fragen gestellt oder Sachverhalte angesprochen werden.
Das Projektteam zog in dem Diskussionspapier folgende Schlüsse:
Der IASB erörterte nicht alle oben genannten Punkte. Zu den wesentlichen Anmerkungen, die während der Diskussion gemacht wurden, gehörten jedoch folgende:
: Cash Flow Hedge Accounting bei erwarteten innerkonzernlichen Geschäftsvorfällen
Der Stab gab einen Überblick über die Analyse der eingegangenen Kommentare. Zur Frage, ob die Befragten mit den Vorschlägen im Entwurf übereinstimmten:
| 28 (48% aller eingegangenen Kommentare, 50% derjenigen, die eine klare Meinung ausdrückten) stimmten den Vorschlägen zu |
| 28 (48% aller eingegangenen Kommentare, 50% derjenigen, die eine klare Meinung ausdrückten) stimmten nicht zu |
| 2 (4%) drückten keine klare Meinung aus oder antworteten nicht |
Der Stab identifizierte folgende mögliche weitere Vorgehensweisen (von denen einige von den Antwortenden vorgeschlagen worden waren) und stellte sie vor:
| Nichts tun, d.h. die Vorschläge im Entwurf verwerfen und die derzeitige Version von IAS 39 beibehalten Der Stab empfahl diese Vorgehensweise nicht, da offensichtlich ist, dass größere Klarheit in dieser Angelegenheit notwendig ist. |
| Die vorgeschlagenen Ergänzung annehmen, eventuell mit einigen Änderungen, um einige der Hauptbedenken der Befragten aufzufangen. Der Stab empfahl auch diese Vorgehensweise nicht, da sie nicht mit den konzeptionellen Fragen befassen würde, die sich während der Entwicklung des Entwurfs herausgeschält hatten |
| Mit einer Ergänzung fortfahren, die gestattet, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete innerkonzernliche Transaktionen als abgesicherte Positionen auf Konzernebene zu anzugeben. Die sich auf das Sicherungsinstrument beziehenden Beträge, die ursprünglich im Eigenkapital ausgewiesen wurden, werden dem Periodenergebnis zugerechnet, sobald die abgesicherte Position das Konzernergebnis beeinflusst. Der Stab empfahl diese Vorgehensweise, und der Board stimmte zu. Diese Vorgehensweise würde bedeuten, dass der IASB mit einer Ergänzung fortfährt, die gestattet, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete innerkonzernliche Transaktionen als gesicherte Positionen zum Zweck eines konsolidierten Abschlusses zu anzugeben, so wie es unter der Vorgängerversion von IAS 39 gestattet war, wie sie in IGC 137-14 (erwartete innerkonzernliche Fremdwährungstransaktionen, die den konsolidierten Nettogewinn beeinflussen) ausgelegt war. Der Board wies darauf hin, dass diese Lösung die einzige Möglichkeit sei, das IAS 21-Konzept zu umgehen, das keine funktionale Währung für einen Konzern vorsehe. Ergänzend merkte der Stab an, dass eine Wiedervorlage nicht notwendig sei. |
Der Stab fuhr fort, indem er die folgenden "Vorschläge zum Übergang" vorstellte:
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Der Stab empfahl, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Ergänzung die Bilanzierungsperiode sein solle, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnt, wobei eine frühere Anwendung unterstützt werden solle.
Neudarstellung von Vergleichszahlen
Für gegenwärtige Anwender von IAS 39 erfordert die Ergänzung keine Neudarstellung von Vergleichszahlen, da die Empfehlung des Stabs im Wesentlichen mit IGC 137-14 übereinstimmt. Insbesondere im Hinblick auf den Vorschlag des Stabs, der die Wiederverwendung jeglichen Bewertungserfolgs aus einem Sicherungsinstrument, das im Eigenkapital gehalten wird, fordert, sobald das Konzernergebnis durch die gesicherte Position beeinflusst wird, empfiehlt der Stab, dass Konzerne allein aus der praktischen Erwägungen heraus, dass diese Forderung die Neudarstellung von Vergleichen erfordert, diese Forderung vorausblickend vom Anwendungszeitpunkt dieser Ergänzung an erfüllen sollten.
Für Erstanwender von IAS 39 ergibt sich das Thema der Neudarstellung von Vergleichen nicht, sie sind im ersten Jahr der Anwendung von der Neudarstellung von Vergleichen ausgenommen. Das bedeutet, dass IFRS 1 nicht ergänzt werden muss.
Anwendung von Ergänzungen ab dem 1. Januar 2005
Alle Sicherungsbeziehungen müssen bei der Eingehung der Sicherung gekennzeichnet werden. Das bedeutet, dass Konzerne vom 1. Januar 2005 an nicht wussten, was die abgesicherte Position sein sollte, um im Konzernabschluss eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen anwenden zu können.
Wie vom Board in der Dezemberausgabe des IASB Update festgestellt wurde, sahen sich die Adressaten praktischen Schwierigkeiten gegenüber, wie Konzernen Erleichterungen zu verschaffen seien für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2005 und dem Inkrafttreten der Ergänzung. In Anbetracht dessen schlägt der Stab folgende Lösung vor:
| Der Board erlaubt einem Unternehmen, das zu Beginn der Berichtsperiode, die am 1. Januar 2005 oder danach begann, eine erwartete innerkonzernliche Transaktion als gesicherte Position angegeben hat, in einer Sicherung, die sich ansonsten für die Sicherungsbilanzierung qualifizieren würde, diese Angabe dafür zu nutzen, die Sicherungsbilanzierung im Konzernabschluss vom Anfang desjenigen Berichtsjahres an, das am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnt, anzuwenden. |
| Wenn ein Unternehmen eine externe erwartete Transaktion mit der funktionalen Währung des in die Transaktion eintretenden Unternehmens als Nennwert angegeben hat, erlaubt der Board dem Unternehmen, die Sicherungsbilanzierung im Konzernabschluss für den Zeitraum zu erreichen, der zwischen der am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnenden Berichtsperiode und dem Inkrafttreten der Ergänzung liegt. Voraussetzung ist, dass sich die Sicherung ansonsten für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen qualifiziert hätte. |
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass während die obigen Vorschläge in diesem besonderen Fall notwendig wären (da der Board angedeutet hatte, dass es durch den Entwurf lediglich die bestehenden Forderungen nach IAS 39 klarstellen wolle), sie keine stillschweigende Anerkennung dessen sein sollten, dass die Adressaten Regeln anwendeten, die nur in den Entwurfs niedergelegt seien. Diese Boardmitglieder wiesen noch einmal darauf hin, dass nur Regeln aus den endgültigen Verlautbarungen angewendet werden sollten.
Seit der letzten Diskussion des Boards im Januar hat der Stab den möglichen neuen Ansatz im Angesicht der Kommentare der Adressaten neu überarbeitet, und dieser wurde dem Board präsentiert. Dieses neu überarbeitete Dokument wird zum Gespräch am Runden Tisch mitgenommen, das am Mittwoch, den 16. März 2005 in London in einer öffentlichen Sitzung stattfinden soll. Aufgrund zeitlicher Beschränkungen werden nur bestimmte Adressaten (ca. 30) eingeladen, an dieser Gesprächsrunde teilzunehmen.
Es wurde darauf hingewiesen, dass einige Gespräche mit Vertretern des Baseler Ausschusses und mit der EZB stattgefunden haben, während derer wertvolle Klarstellungen erreicht werden konnten bezüglich der vormals ausgedrückten Bedenken, die die Fair-Value-Option in IAS 39 betrafen. Diese Klarstellungen wurden in die neu überarbeitete Fassung des Dokuments eingearbeitet. Der Zweck der Gesprächsrunde würde darin bestehen, die Meinung von anderen Adressaten einzuholen, um sicherzugehen, dass der Vorschlag für alle tragbar sei.
Einige Boardmitglieder fragten, ob der Ausschuss für genügend Sicherheit gesorgt hätte, dass das neu überarbeitete Dokument in ausreichender Weise ihre Bedenken berücksichtigen würde, so dass der Board die Gesprächsrunde als abschließend betrachten könne.
Bezüglich der tatsächlichen Neuüberarbeitung diskutierte der Board ausführlich, ob einige Teile der Terminologie oder einige Beispiele missverständlich seien (dies betraf zum Beispiel des Wort "Anomalie" (mismatch) und das Beispiel in Absatz AGX5, das von einigen als unklar empfunden wurde in Bezug auf den Grad der Reduzierung der Anomalie, genauer gesagt, ob es sich um eine "größere Reduzierung" oder nur um eine "Reduzierung" handele). Eine Inkonsistenz zu den Forderungen im neu überarbeiteten Absatz 9 wurde in diesem Absatz entdeckt, der von "eliminiert oder reduziert eine Inkonsistenz in Maß oder Ansatz beträchtlich" spricht.
Nach ausführlicher Debatte kam man zu der Übereinstimmung, dass die Vorschläge sich auf eine "Rechnungslegungsanomalie" (accounting mismatch) beziehen sollten.
Der Stab informierte über die Aktivitäten des FASB in diesem Projekt. Er stellte dem Board eine Zusammenfassung jener Sachverhalte vor, bei denen sich der FASB einverstanden erklärt hatte, Angabepflichten in den Entwurf aufzunehmen, sowie jener Sachgebiete, bei denen Meinungsverschiedenheiten bestehen (z.B. bei Pro-Forma-Angaben, die unter Kosten-Nutzen-Aspekten zurückgewiesen wurden). Der Board bat den Stab, die Adressaten mit der Bitte um gesonderte Kommentierung zu jenen Sachverhalten zu fragen, bei denen die vorgeschlagenen Angaben von jenen nach US-GAAP abweichen.
Das Erfordernis, wonach Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert pro Segment darzustellen haben, wurde im Zusammenhang mit den Anforderungen nach IAS 36 diskutiert, die auf Zahlungsmittel generierende Einheiten (und nicht auf Segmente) abzielen. Der Board trug dem Stab auf, den FASB zu bitten, dieses Erfordernis noch einmal zu überdenken, zumal selbst dann, wenn Segmente für den Werthaltigkeitstest herangezogen würden (wie nach US-GAAP, nicht aber nach IFRS), die Darstellung nach IAS 14 eine andere Zuordnung erforderlich machen könnte.
: Änderungen an IAS 39 und IFRS 4
Das Ziel der Diskussion bestand darin, die Auswirkungen der Entscheidungen, die der Board auf seiner Sitzung im Januar getroffen hatte, zu untersuchen, einschließlich der wesentlichen Punkte, die in den Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht worden waren. Daneben stand zur Debatte, ob eine nochmalige Veröffentlichung erforderlich würde und wie der vorgeschlagene Zeitplan für den Rest des Projekts aussähe.
Auf seiner Januarsitzung hatte der Board vorläufig entschieden, zwei Ansätze zuzulassen:
| den Ansatz, der in dem Entwurf vorgeschlagen wurde; oder |
| IFRS 4 anzuwenden, allerdings in Verbindung mit einem strengeren Schuldadäquanztest. Neben grundlegenden Bestimmungen nach IFRS 4.16 darf die angesetzte Nettoschuld danach nicht kleiner sein als der Betrag, der sich nach IAS 37 ergibt. Diese zusätzliche Bestimmung würde keine Anwendung auf andere Versicherungsverträge finden. |
Die nachfolgenden Auswirkungen dieser Entscheidung wurden diskutiert:
| Zahlungsströme aus Abtretungen. Der Board stellte die Frage, warum Abtretungsrechte als Entschädigungsanspruch nach IAS 37 aufgefasst würden und nicht als vertragliche Rechte aus dem ursprünglichen Vertrag. Es bestand allgemeiner Dissens mit der vorgelegten Analyse, und der Board kam überein, die anderen Auswirkungen vor einer endgültigen Entscheidung noch einmal zu überdenken; |
| innerkonzernliche Garantien. Der Board stellte fest, dass der aufgeworfene Sachverhalt größere Auswirkungen auf die Bewertung von Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen hat, für die es gegenwärtig keine Regelung in den IFRS gibt. Die Auswirkungen würden sich solange weiter ergeben, wie keine Bewertungshinweise existierten. Nach einiger Diskussion stellte der Board fest, dass es schwierig sei, in diesem Bereich Hinweise zu geben. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass IAS 18 auf diese Verträge keine Anwendung findet (Finanzgarantien, die faktisch Versicherungsverträge sind), da dieser Standard Versicherungsverträge aus seinem Anwendungsbereich ausklammert und in den Anwendungsbereich von IFRS 4 stellt; |
| ob das Wahlrecht, IAS 39 oder IFRS 4 anzuwenden, als Methodenwahlrecht ausgestaltet sein sollte oder von Instrument zu Instrument neu ausgeübt werden könne; |
| ob die Vorteile aus dem vorgeschlagenen Vorgehen die Kosten überwiegen. |
Der Board betrachtete diese Sachverhalte ganzheitlich zusammen mit Vorschlägen, die dargestellten Probleme aus der Welt zu schaffen, die sich m Zusammenhang mit der "Stabilen Plattform" und den begrenzten Änderungen an der Versicherungsrechnungslegung, die man bei der Ausarbeitung von IFRS 4 bezweckt hatte, ergäben. Der Board zog in Erwägung, das Projekt zu beenden, beschloss aber, die Sachverhalte noch einmal auf der nächsten Sitzung aufzurufen, um den drei nicht anwesenden Boardmitgliedern Gelegenheit zu geben, die vorgestellten Argumente zu hören.
Es wurde ferner vorgeschlagen, das Beispiel 9 aus IAS 37 in IFRS 4 zu verlagern, sollte sich der Board für einen Abbruch des Projekts entscheiden.
Der Vorsitzende von IFRIC gab einen Überblick über IFRICs Tätigkeit, wobei er die erhebliche Zahl an Arbeitsergebnissen hervorhob, die nun sichtbar werde. Er bat darum, seine Hochachtung für die geleistete Arbeit der einzelnen IFRIC-Mitglieder über die vergangenen 18 Monate zu Protokoll zu geben. Es wurde festgestellt, dass Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nunmehr mit dem Format von IFRIC-Papieren vertraut seien und die eingereichten Analysen von Sachverhalten im Großen und Ganzen bereits dem von IFRIC geforderten Format entsprächen, was die Arbeit von IFRIC vor allem unter Ressourcengesichtspunkten erleichtere. Daneben wurde festgestellt, dass trotz des spürbaren Anstiegs an Sachverhalten, die IFRIC vorgelegt würden, in der Praxis Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sich mit einer großen Zahl dieser Sachverhalte befassten. Ein Vorschlag, IAS 38 im Licht der eingegangenen Kommentare zu IFRIC 3 zu ergänzen, wurde angerissen. Man deutete an, dass dieser Sachverhalt auf der Boardsitzung im März diskutiert werden könnte. Auch wurde der Umstand, ob EFRAG seinen Standpunkt, wonach IFRIC 3 nicht mit den IFRS vereinbar sei, klar begründet habe, angesprochen. Man bat den Vorsitzenden von IFRIC, sich dieser Angelegenheit weiter anzunehmen. Es wurde ferner über ein Treffen mit bestimmten Organisationen berichtet, dass am Vormittag stattgefunden hatte und an dem auch einige Boardmitglieder teilgenommen hatten. Dabei wurde hervorgehoben, dass generell breite Unterstützung für eine konsistente Anwendung der IFRS in Europa und angesprochen, wie man diesbezüglich Hinweise geben könne. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Treffen als Ergebnis einer Einladung von EFRAG, ein Forum zum Ideenaustausch zu ermöglichen, zustande gekommen war.
In Kraft vs. im wesentlichen in Kraft
Auf seiner Sitzung im Januar hatte der Board die Verwendung von "in Kraft" bzw. "im wesentlichen in Kraft" befindlichen Steuersätzen erörtert. Der Board diskutierte, ob die Bedeutung von "in wesentlichen in Kraft" auf der Wahrscheinlichkeit der Inkraftsetzung oder dem Prozess der Inkraftsetzung basieren sollte. Der Board entschied, dass das Erreichen einer bestimmten Prozessstufe gefordert werden sollte. Mit Blick auf diese Stufe kann der Prozess der Inkraftsetzung dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn die verbleibenden Schritte "das Ergebnis nicht mehr beeinflussen werden".
Die Zielsetzung dieser Sitzung bestand darin, dass der Stab dem Board zusätzliche Informationen zur Einführung und Wirkungsweise von Steuersätzen, die im wesentlichen in Kraft sind, geben sollte. Es wurden die Abläufe in einer ganzen Reihe von Ländern betrachtet, und der Board diskutierte die Vorschläge des Stabs im Hinblick darauf, wann man von einer im wesentlichen erfolgten Inkraftsetzung ausgehen könne. Eine Boardmitglieder hielten fest, dass in der US-GAAP- Literatur auf die "Inkraftsetzung" verwiesen und der Zeitpunkt entsprechend später gesetzt werde (z.B. wenn der Präsident das Gesetz unterzeichnet), vergleicht man diese mit der Formulierung "im wesentlichen in Kraft", was je nach Gesetzgebungsverfahren ein früherer Zeitpunkt sein könne.
Der Board unterstützte das Prinzip der "wesentlichen Inkraftsetzung" auf der Grundlage, dass diese dann als erreicht anzusehen sei, wenn die verbleibenden Prozessschritte "das Ergebnis nicht mehr beeinflussen werden".
Der Board erklärte sich einverstanden, diesen Sachverhalt so weiter zu verfolgen, dass die Analyse jedes Rechtgebiets in der Beschlussgrundlage angegeben und die Adressaten gezielt um Stellungnahme gebeten werden. Den nationalen Standardsetzern werde die Möglichkeit gegeben, diesen Passus vor der Veröffentlichung des Entwurfs einzusehen.
Ungewisse Steuerpositionen
Ziel dieser Sitzung war die Information der IASB-Mitglieder durch den Stab des FASB über den aktuellen Stand der dort anhängigen Erörterungen zu erstmaligem Ansatz, Zugangs- und Folgebewertung, Abgang, Eingruppierung und Angaben ungewisser Steuerpositionen. Ebenfalls abgedeckt wurden die Zwischenberichterstattung, Zinsen und Strafen, die Kommentierungsperiode, Übergangsvorschriften und das Datum des Inkrafttretens ein. Der IASB fasste keine Beschlüsse.
Der Board diskutierte den folgenden Projektplan:
Sachverhalt | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | |
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A | Zielsetzung und qualitative Merkmale | Diskussion und DP | Entwurf | endg. | |||
B | Abschlussposten, Ansatz und Bewertung I | Diskussion | DP | Entwurf | endg. | ||
C | Bewertung II | DP | Entwurf | endg. | |||
D | Berichtseinheit | Diskussion | DP | Entwurf | endg. | ||
E | Ausweis und Angaben einschließlich der Grenzen der Berichterstattung | Diskussion | DP | Entwurf | endg. | ||
F | Zweck und Status | Diskussion | DP | Entwurf | endg. | ||
G | Anwendbarkeit auf den gemeinnützigen Sektor | Diskussion | DP | Entwurf | endg. | ||
H | Gesamtes Rahmenkonzept | Diskussion | DP | Entwurf | endg. | ||
Diskussion = Beginn der Erörterungen. DP = Diskussionspapier mit der vorläufigen Sichtweise des Boards. Entwurf= Entwurf veröffentlicht. endg. = Textarbeiten abgeschlossen und, sofern möglich, entsprechende Abschnitte der gegenwärtigen Rahmenkonzepte ersetzt. |
Es wurden Bedenken hinsichtlich der Länge des Projektes geäußert, gefolgt von dem Vorschlag, dass der Board eine kürzere Projektdauer anstreben solle.
Der Stab zeigte die Gründe für diesen schrittweisen Ansatz und die erwartete Länge des Projektes auf, wobei vor allem das unbekannte Terrain, das man zu ergründen hätte, die knappen Ressourcen sowie die Fülle an Themen, die schon jetzt auf der Agenda des Boards stünden, hervorgehoben wurden.
Es wurden Vorschläge, wie man die verschiedenen Phasen des Projektes angehen sollte, diskutiert und festgehalten. Dazu gehörte auch eine frühere Beschäftigung mit dem Thema "Bestandteile" (z.B. die Unterscheidung in Eigen- und Fremdkapital) als Teil der Phase A und der Abgrenzung der "Berichtseinheit", weil dies für die Beschäftigung mit den anderen nachfolgenden Themen unerlässlich sei. Der Stab deutete an, dass es sich als sachgerecht erweisen könne, das gegenwärtige Rahmenkonzept je nach Art der neuen Vorschrift Stück für Stück zu ergänzen. Dieses sollte allerdings entsprechend dem Fortgang des Projekts entschieden werden.
Der Board wiederholte noch einmal, dass das Ausarbeiten des Rahmenkonzeptes sowohl einen Top-Down-Ansatz hinsichtlich der übergeordneten konzeptionellen Sachverhalte als auch einen Bottom-Up-Ansatz bei den detaillierteren Aspekten dieser Konzepte erfordere. Infolgedessen ermöglichten die Themen, die gegenwärtig auf der Agenda des Boards stehen, es diesem, die Sachverhalte in diesem Projekt indirekt zu testen oder zu ergründen. Es wurde auch festgehalten, dass diese Vorgehensweise von denjenigen, die den Board dafür kritisierten, Standards zu entwickeln, die im Widerspruch zum gegenwärtigen Rahmenkonzept stehen, nicht ausreichend verstanden werde.
Festgehalten wurde auch, dass einige der Themen des Projektplans bereits von nationalen Standardsetzern eingeleitet und begonnen wurden (z.B. das kanadische Forschungsprojekt zur Erstbewertung), was berücksichtigt werden sollte. Der Board pflichtete dem bei.
Der Gesamtplan wurde vom Board unter Vorbehalt der vorstehenden Anregungen genehmigt. Der Stab wurde gebeten, diese einzuarbeiten und sich mit dem FASB abzustimmen, ob dieser ebenfalls einverstanden ist.
Der Board vereinbarte, den Prozess für die Einberufung einer Arbeitsgruppe zu starten, die den Stab bei diesem Projekt unterstützen solle.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie ist nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.