IASB-Sitzung — 15. bis 17. März 2005
Beginn:
Ende:
Ort: London
Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im März 2005 in London
Tagesordnung für die IASB-Sitzung vom 15. - 17. März 2005
| Rechnungslegung kleiner und mittelgroßer Unternehmen (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| ED 7 Finanzinstrumente: Angaben (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
| Übergangsvorschriften bei Anwendung der Fair-Value-Option (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
| Finanzinstrumente: Konvergenz mit US-GAAP (Unterrichtseinheit) (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
| Kurzfristige Konvergenz - Ertragsteuern (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
| Segmentberichterstattung (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
| Finanzinstrumente: Fair-Value-Option (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
Der IASB hat für die Gesprächsrunden einen vorläufigen Entwurf eines möglichen neuen Ansatzes für die Fair-Value-Option in IAS 39 veröffentlicht. Die Gespräche werden am 16. März 2005 in der Zeit von 8.30 Uhr bis 17.15 Uhr im Crowne Plaza City Hotel, Bridewell Suite, 19 New Bridge Street, London, stattfinden. Die Fair-Value-Option in IAS 39 berechtigt Unternehmen, jeden finanziellen Vermögenswert bei Zugang bzw. jede finanzielle Verbindlichkeit bei Emission als "zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" zu designieren, wobei die Wertänderungen in der GuV erfasst werden. Als die Europäische Kommission IAS 39 für die Anwendung in Europa übernahm, verbot sie Unternehmen die Anwendung der Fair- Value-Option auf Verbindlichkeiten mit der Begründung, dass eine solche Behandlung nicht mit den europäischen Rechnungslegungsrichtlinien in Einklang stünde. Sie können den Entwurf von der Internetseite des IASB herunterladen (in englischer Sprache).
| Finanzinstrumente mit Inhaberkündigungsrechten (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
| Finanzgarantieverträge und Kreditversicherungen (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
| Aktueller Stand bei IFRIC: Anwendung der Methode der Neudarstellung von Vorjahreszahlen nach IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
| Unternehmenszusammenschlüsse II - Vorgehen bei Anwendung der Erwerbsmethode (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
| Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).
Mitschrift von der Märzsitzung des IASB15.-17. März 2005 |
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Dienstag, 15. März |
Auf seiner Februarsitzung drückte der Board sein grundsätzliches Einverständnis zum vorgeschlagenen Projektplan des Stabs aus. Der Plan beinhaltet die Organisation von Gesprächsrunden mit Erstellern und Adressaten von NPAE-Abschlüssen sowie sonstigen Interessenten, um mit ihnen mögliche Ansatz- und Bewertungsänderungen an den IFRS bei der Schaffung von NPAE-Standards zu erörtern. Um die bei den Gesprächen zu diskutierenden Sachverhalten herauszufinden, sieht der Plan vor, einen Fragebogen an jene zu senden, die auf das Diskussionspapier, dem SAC und der NPAE-Arbeitsgruppe geantwortet haben. Der Board erklärte sich einverstanden, Stellungnahmen auch von anderen interessierten Kreisen zu erbitten.
Der Stab plant, die Antworten auf den Fragebogen rechtzeitig bis zur SAC-Sitzung in der dritten Juniwoche und die anschließenden Diskussionen der Arbeitsgruppe zu erhalten.
Der Board erörterte vorzunehmende Änderungen am Fragebogen hinsichtlich Aufbau und Formulierung und erklärte sich mit ihnen einverstanden. Neben dem Inhalt des Fragebogens entschied der Board, dass die Befragten um Angaben zu ihren Unternehmen gebeten werden sollen, die es dem Board erlaubten, deren Größe abzuschätzen (wie die Anzahl der Beschäftigten, Umsatz usw.) und auf diese Weise die Antworten richtig einzuschätzen.
Der Stab wird den Fragebogen zusammen mit dem NPAE-Unterausschuss des Boards fertig stellen, bevor dieser zur öffentlichen Stellungnahme verteilt wird.
Sensitivitätsanalyse des Marktpreisrisikos
Auf seiner Sitzung im Dezember 2004 hatte sich der Board einverstanden erklärt, die vorgeschlagene Forderung nach einer Sensitivitätsanalyse beizubehalten, jedoch den Stab gebeten, mehr Hinweise zu erarbeiten, wie man eine solche Analyse erstellt.
Der Board hatte außerdem bekräftigt, dass er für Nichtfinanzdienstleister, NPAEs oder vollständig bzw. faktisch im Besitz befindliche Tochterunternehmen keine Ausnahme hinsichtlich der Sensitivitätsanalyse für Marktpreisrisiken machen würde. Im Hinblick auf NPAEs würden die in diesem Projekt vorgeschlagenen Angaben im Zuge der Erörterungen jenes Projektes neu überdacht.
Was die Vorschläge des Stabs anbelangt, so stimmte der Board der Formulierung "unter vernünftigen Bedingungen maximal mögliche Änderung des maßgeblichen Risikofaktors" nicht zu und beschloss stattdessen, das Wort "maximal" zu streichen.
Daneben wurde der Stab gebeten klar zu stellen, dass das Erfordernis einer Sensitivitätsangabe auf Grundlage einer Veränderung des maßgeblichen Risikofaktors in Bezug auf die Vermögenssituation am Berichtsstichtag erfolgen soll und keine Analyse der Veränderungen in der GuV der Vorperiode sei. Die Sensitivitätsanalyse würde sich auf das folgende Jahr beziehen (12-Monatsperiode).
Der Board entschied zudem, dass in den Vorschriften festgelegt werden sollte, ob die Angaben als Vor- oder Nachsteuerbeträge anzugeben sind.
Umsetzungsleitlinien
Auf seiner Dezembersitzung stellte der Board fest, dass viele der Befragten der Auffassung waren, dass die vorgeschlagenen Umsetzungsleitlinien in ED 7 nicht ausreichend seien. Man stellte vielmehr fest, dass die Befragten im Allgemeinen um "mehr Leitlinien" oder "detailliertere Leitlinien" ersuchten, ohne auszuführen, worin diese Leitlinien bestehen sollten. Der Board beschloss, die Sichtweise seiner Arbeitsgruppe zu Finanzinstrumenten einzuholen. Der Stab machte Vorschläge hinsichtlich des Rangs einiger Umsetzungsleitlinien, indem er bestimmte Paragraphen als pflichtmäßig und andere als nicht pflichtmäßig kennzeichnete. Beide sollten jedoch mit einem endgültigen IFRS herausgegeben werden. Der Board stimmte diesen Empfehlungen zu.
Angaben zur Fair-Value_Option
Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs hinsichtlich der Verfahrensweise bei den Angabevorschriften zur Fair-Value-Option zu. Die Auswirkung der Vorschriften wäre wie folgt:
| Für diejenigen, die die uneingeschränkte Fair-Value-Option anwenden, wären die Angaben im ursprünglichen ED 7 maßgeblich, zusammen mit den nachfolgend vorgenommenen Änderungen infolge der Stellungnahmen der Befragten und der Erörterungen im Board (die ungeschränkte Fair-Value-Option behielte bis zum Datum des Inkrafttretens der eingeschränkten Fassung Gültigkeit). |
| Für diejenigen, die sich für eine vorzeitige Anwendung der eingeschränkten Fair-Value-Option entschieden, würden die neuen Angaben in der letzten vorgeschlagenen Fassung von ED 7 maßgeblich sein. |
Um zum vorstehenden Ergebnis zu gelangen, wird der IASB ED 7 als IFRS auf Grundlage der uneingeschränkten Fair-Value-Option fertigstellen. Wenn die eingeschränkte Version der Fair-Value-Option fertig gestellt ist, werden die Änderungen an den Angabevorschriften im Wege einer Folgeänderung des neuen IFRS an den Angaben zu Finanzinstrumenten vorgenommen.
Versicherungsverträge
Auf seiner Februarsitzung beschloss der Board, IFRS 4 aus Gründen der Konsistenz mit dem neuen IFRS um Änderungen zu ergänzen, welche die besondere Behandlung des Boards für Versicherungsverträge in der ersten Phase des Versicherungsprojekts widerspiegeln.
Insbesondere entschied der Board, ein Wahlrecht einzuführen, wonach die numerischen Angaben zur Sensitivitätsanalyse nur für das Versicherungsrisikos abgegeben werden müssen. Das bedeutet, dass Unternehmen im Hinblick auf das Versicherungsrisiko wählen können, ob sie
| die Angaben in Bezug auf die Ausstattungsmerkmale gemeinsam mit der qualitativen Sensitivitätsanalyse tätigen, so wie IFRS 4 das gegenwärtig vorsieht; oder |
| die quantitative Sensitivitätsanalyse durchführen, die in ED 7 vorgeschlagen wird. |
Dieses Wahlrecht wäre eine zeitlich befristete Lösung, die im Zuge der Phase II des Versicherungsprojektes beseitigt würde.
Nach erhaltener Rückmeldung aus der Arbeitsgruppe Versicherungen erklärte sich der Board mit der Empfehlung des Stabs einverstanden, seine zuvor getroffenen Entscheidungen zu bestätigen. Der Board war ferner mit den anderen Empfehlungen des Stabs einverstanden und beschloss fortzufahren, vorbehaltlich redaktioneller Ergänzungen.
Übergangssachverhalte
In ED 7 wurde vorgeschlagen, dass der neue IFRS für Geschäftsjahre Gültigkeit besitzen solle, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung empfohlen würde.
In ED 7 wurde ferner vorgeschlagen, IFRS 1 zu ergänzen, um Unternehmen, die die IFRS zum ersten Mal vor dem 1. Januar 2006 anwenden und sich zur Anwendung des neuen IFRS vor dem 1. Januar 2006 entschließen, eine Ausnahme von der Darstellung von Vergleichszahlen zu gewähren, die nach dem neuen IFRS in ihrem ersten IFRS-Abschluss erforderlich wären.
Der Stab suchte um Klarstellung bezüglich einiger vom Board im Dezember 2004 getroffener Entscheidungen, um mit dem Schreiben des endgültigen Standards beginnen zu können. Dazu gehörten:
| Unternehmen, die die IFRS zur ersten Mal für Geschäftsjahre anwenden, die vor dem 1. Januar 2006 beginnen, und sich zur Anwendung des neuen IFRS vor dem 1. Januar 2006 entschließen, würden von der Darstellung von Vergleichszahlen hinsichtlich der Bedeutung der Finanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage befreit. |
| Alle Unternehmen (und nicht nur erstmalige Anwender), die den neuen IFRS für Geschäftsjahre anwenden, die vor dem 1. Januar 2006 beginnen, würden von der Darstellung von Vergleichszahlen hinsichtlich Art und Ausmaß des Risikos aus Finanzinstrumenten und hinsichtlich des Kapitals befreit. Gleichwohl müssen solche Unternehmen, soweit sie nicht erstmalige Anwender sind, Vergleichszahlen hinsichtlich der Bedeutung der Finanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darstellen. |
Der Stab empfahl dem Board insbesondere, dass
| die Angaben zum Kapital als eigenständige Ergänzung zu IAS 1 herausgegeben werden, die für Geschäftsjahre in Kraft treten, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen. |
| der Board Unternehmen nicht verpflichtet, Angaben anstelle von Vergleichsinformationen zu tätigen, die aus ihren vorigen, nicht in Übereinstimmung mit IFRS erstellten Abschlüssen stammen. |
| der Board die Empfehlung zur vorzeitigen Anwendung des neuen IFRS bestätigt. |
Der Board stimmte diesen Empfehlungen zu.
Restant: Mindestangaben und Wesentlichkeit
Der Board kam auf seiner Sitzung im Dezember überein klarzustellen, dass die im Entwurf geforderten Mindestangaben den Wesentlichkeitsbestimmungen von IAS 1 unterliegen. Diese Klarstellung wird benötigt, weil einige der Befragten verunsichert waren, ob man auch unwesentliche Angaben tätigen müsse. Einige glaubten, dass die Überschrift "Mindestangaben" impliziere, dass die folgenden Angaben einschließlich der Sensitivitätsanalyse unabhängig von Fragen der Wesentlichkeit zu tätigen wären.
Auch wenn der Board beipflichtete, dass der Vorschlag in dieser Weise gelesen werde könne, stimmte er dem Vorschlag des Stabs nicht zu, zumal die IFRS grundsätzlich nur auf wesentliche Sachverhalte Anwendung finden.
Sonstige Themen
Kein Boardmitglied deutete an, der Fertigstellung dieses IFRS nicht zustimmen zu wollen. Der Stab gab zu erkennen, dass man mit einem Abstimmungsentwurf weitermachen wolle mit dem Ziel, einen endgültigen IFRS im Juni 2005 herauszugeben.
Der Stab stellte dem Board die Sachverhalte "Zeitpunkt des Inkrafttretens" und "Übergangsvorschriften" auf der Grundlage vor, dass die Diskussion um die Fair-Value-Option weitgehend in derselben Form zum Abschluss gebracht werden würde wie der gegenwärtig vorliegende Entwurf. Der Stab empfahl Folgendes:
| Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist das Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnt, wobei eine frühere Anwendung empfohlen wird. |
| Unternehmen wird erlaubt, ihre Kennzeichnung von Finanzinstrumenten, auf die die Fair-Value-Option (nicht) angewendet werden soll, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ergänzung zu ändern. |
| Wenn Unternehmen ihre Kennzeichnungen ändern, sollte von ihnen verlangt werden, die Vergleichsabschlüsse neu darzustellen. |
Der Board diskutierte diesen Sachverhalt ausgiebig, wobei er eine Reihe von Szenarien durchging, unter Einschluss solcher, die sich aus der Streichung (engl.: carve out) ergeben, die in Europa angenommen wurde. Der Board kam zu dem Schluss, dass ein Unternehmen am Tag des Inkrafttretens der eingeschränkten Fair Value Option gezwungen sein wird, die Kennzeichnung für jedes Instrument, das die neuen Kriterien für die Fair-Value-Option nicht erfüllt, aufzuheben. Der beizulegende Zeitwert dieses Instrumentes an diesem Tag würde zu seinen angenommenen Anschaffungskosten, und die Folgebewertung würde auf der Grundlage von IAS 39 erfolgen.
Ein Unternehmen, das die IFRS erstmalig anwendet und dessen Übergangsdatum mit dem Datum des Inkrafttretens der eingeschränkten Fair-Value-Option zusammenfällt, oder ein Unternehmen, das die eingeschränkte Fair-Value-Option im Zuge der erstmaligen Anwendung der IFRS vorzeitig anwendet, muss diesbezüglich in Übereinstimmung mit IFRS 1 vorgehen.
Dies war eine Lehreinheit. Der Board wurde nicht gebeten, Entscheidungen zu fällen.
Das Ziel dieser Unterrichtseinheit bestand darin, dem Board einen Projektplan für die Konvergenz mit US-GAAP vorzustellen und nach Vorschlägen für die Herangehensweise bei dem Projekt zu fragen. Die Liste der Konvergenzthemen, die bislang identifiziert wurden, umfasst:
| die Bilanzierung von Wertpapieren, die verkauft wurden, aber noch nicht im Bestand sind (Leerverkäufe) |
| die Definition eines Derivats |
| der Abgang finanzieller Vermögenswerte |
| die Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte - bis zur Fälligkeit gehalten |
| die Effektivzinsmethode |
| Wertminderungen |
| nicht notierte Eigenkapitalinstrumente. |
Im Allgemeinen unterstützte der Board die Vorgehensweise bei der Identifizierung von Unterschieden und die vorgestellte Analyse dieser Sachverhalte. Der Board bat darum, Cash Flow Hedge Accounting in das Papier als Konvergenzthema mit aufzunehmen und den FASB zu bitten, die IFRS-Vorschriften zu prüfen.
Dessen ungeachtet drückte der Board seine Frustration darüber aus, dass die herausgearbeiteten Unterschiede auf die Notwendigkeit hindeuteten, die bestehenden Standards zu Finanzinstrumenten (IAS 39 und FAS 133 - das US-GAAP-Gegenstück) nicht nur zu verbessern, sondern auch zu vereinfachen. Einige Boardmitglieder sind der Ansicht, dass IASB und FASB enger zusammenarbeiten, sich auf die grundlegenden Themen bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten konzentrieren und mit diesen Sachverhalten beschäftigen sollten, damit die Unterschiede und Unvereinbarkeiten, die im Detail beider Standards liegen, beseitigt würden. Als eine dieser Grundlagen wurde exemplarisch genannt, ob alle Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden sollten oder nicht; eine Übereinkunft in diesem Punkt würde es dem Board erlauben, die Vorschriften zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu vereinfachen.
Der Stab des FASB stimmte den getätigten Äußerungen zu (über eine Videoverbindung) und deutete an, dass derselbe Sachverhalte mit dem FASB am 16. März diskutiert würde. Der IASB schlug vor, diesen Themen auf der gemeinsamen Sitzung der zwei Boards im April zu erörtern.
Auf seiner Sitzung im Januar 2005 hatte der Board entschieden zu überlegen, ob Hinweise zu bestimmten Bereichen, die in SFAS 109 abgedeckt sind, in IAS 12 eingebracht werden sollten. Der Stab empfahl, Hinweise zu folgenden Gebieten in IAS 12 aufzunehmen:
| Berechnungsablauf bei der Bestimmung latenter Steuern |
| Spezielle Abzüge |
| Alternative Mindestbesteuerungsanforderungen |
| Einfluss einer Änderung im Steuerstatus eines Unternehmens auf laufende und latente Steuern - der Zeitpunkt der Erfassung der Steuerauswirkungen einer Änderung im Steuerstatus |
| Bewertung der Realisierbarkeit latenter Steueransprüche |
| Zuordnung laufender und latenter Steuern eines Konzerns, der eine Konzernsteuererstattung beantragt |
Nicht für eine Aufnahme von Hinweisen empfahl der Stab folgende Sachverhalte:
| Vorschriften zur Erfassung von Erfolgen im Nachgang eines Unternehmenszusammenschlusses |
| Unter Aufsicht stehende Unternehmen |
Grundsätzlich stimmte der Board den Empfehlungen des Stabs aus den Gründen zu, die in den Board-Papieren ausgeführt wurden.
Der Board erwog das unterschiedliche Herangehen von IASB und FASB im Hinblick auf die Verwendung von Ausschüttungs- oder Thesaurierungssteuersätzen. Der Board beschloss, diesen Sachverhalt auf der gemeinsamen Sitzung der beiden Boards im April zur Sprache zu bringen. Einige Boardmitglieder deuteten vorsichtig an, dass die Haltung des FASB sie nicht überzeuge (die Verwendung des Ausschüttungssatzes).
Der Stab empfahl eine Ergänzung zum vorgeschlagenen neuen IFRS zur Segmentberichterstattung, wonach der Gegenstandsbereich auf nicht-öffentliche Unternehmen ausgedehnt werden sollte. Der Board stimmte diesem Vorschlag nicht zu, weil man diesen Sachverhalt zum Gegenstandsbereich beleuchten wolle, wenn man sich mit dem NPAE-Projekt beschäftige.
Der Board stimmte den anderen zwei Empfehlungen des Stabs zu, die darin bestanden, dass
| die Formulierung für die Investitionsaufwendungen des neuen IFRS demselben Ansatz folgen sollte wie in SFAS 131, aber mit Begriffen ausgedrückt werden solle, die bereits in IFRS benutzt würden; und |
| die Vorschriften zu Segmentinformationen im Zwischenbericht im Wege einer Folgeänderung des vorgeschlagenen IFRS zur Segmentberichterstattung in IAS 34 eingefügt werden sollten. |
Die Mitschrift von der heutigen Sitzungen wurde auf Basis einer Telefonverbindung erstellt, die nicht immer ganz deutlich war. Technische Probleme erlaubten uns nicht, einem Teil der Diskussion zuzuhören. Während keiner Sitzung fällte der Board Entscheidungen.
Sitzung mit Vertretern von Versicherungen
Es gab allgemeine Unterstützung für den letzten Entwurf der eingeschränkten Fair-Value-Option im Vergleich zum ersten Entwurf derselben. Einige Teilnehmer wiesen darauf hin, dass sie die ursprüngliche, uneingeschränkte Fair Value Option bevorzugten, obwohl sie mit der eingeschränkten Fassung arbeiten könnten.
Einige Teilnehmer beglückwünschten den IASB, auf Äußerungen gehört und einen überarbeiteten Entwurf entwickelt zu haben.
Es wurden verschiedene Stellungnahmen zu Detailbereichen abgegeben, die sich auf die Fair-Value-Option beziehen. Aus diesen ließ sich ableiten, dass es Schwierigkeiten geben könne, den neuen Ansatz in bestimmten Situationen anzuwenden. Es schien aber nicht so, als würden diese Schwierigkeiten die Vorschläge untergraben.
Einige Teilnehmer schlugen vor, dass Unternehmen in jenen Fällen, in denen die uneingeschränkte Fair Value Option bislang angewendet wurde, die Finanzinstrumente weiterhin mit dieser Kennzeichnung versehen lassen können sollten, wenn der neue Ansatz in Kraft tritt, damit im Weiteren nicht eine Anomalie geschaffen wird.
Der Stab des IASB gab einen Überblick über die Erörterungen bezüglich der Übergangsbestimmungen, auf die sich der Board verständigt hatte (siehe unsere Mitschrift vom 15. März).
Sitzung mit Bankenvertretern
Im allgemeinen gab es für den Entwurf in der vorliegenden Fassung breite Unterstützung. Die Teilnehmer ermutigten den IASB, mit der Fertigstellung der eingeschränkten Fair-Value-Option, so wie diese gegenwärtig formuliert sei, fortzufahren, vorbehaltlich kleiner redaktioneller Änderungen.
Es wurde erwähnt, dass die uneingeschränkte Fair-Value-Option in Südafrika bereits seit einiger Zeit angewendet werde und eine Bewertung der Umstände, in denen sie gezogen wird, darauf hindeute, dass die Nutzung der Fair-Value-Bewertung unter der eingeschränkten Option fortgeführt werden könne. Dementsprechend fand der Vorschlag breite Unterstützung.
Es gab einige Diskussionen um Detailsachverhalte mit einigen Vertretern, die zusätzliche Hinweise bei der Abdeckung von Bereichen erbaten, deren Anwendung als schwierig angesehen wurde.
Sitzung mit Vertretern anderweitiger Gruppen
Es wurde der Punkt vorgebracht, warum ein Unternehmen, das seine Finanzinstrumente auf Fair-Value-Basis steuert, nicht zur Fair-Value-Bilanzierung verpflichtet werden solle (kein bzw. ein eingeschränktes Wahlrecht im vorliegenden Sachverhalt).
Es wurden Bedenken hinsichtlich der Formulierung "deutlich reduziert" in Paragraph 9(b)(i) der Vorschläge geäußert, da nicht klar sei, auf welcher Grundlage dies gemessen werden solle - "deutlich reduziert" im Vergleich wozu? Im selben Absatz wird der Gedanke der Rechnungslegungsanomalie (engl.: accounting mismatch) eingeführt, wohingegen in der Grundlage für Schlussfolgerungen der Gedanke des fehlenden Ausgleichs bei ökonomischen Sicherungsbeziehungen diskutiert wird. Es wurde das Thema aufgebracht, ob sich diese beiden Gedanken auf denselben Sachverhalt beziehen und worin dieser Sachverhalt tatsächlich bestünde.
Es wurde klargestellt, dass ein Unternehmen bei erstmaliger Anwendung der IFRS nach dem neuen Ansatz jedes Finanzinstrument als 'zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' kennzeichnen kann, nicht nur jene, die nach der erstmaligen Anwendung eingegangen wurden.
Boardsitzung
Im Anschluss an die Gesprächsrunden kam der Board zusammen, um die vorgebrachten Sachverhalte zu diskutieren und zusammenzufassen und um den weiteren Weg festzulegen. Die nachfolgenden Themengebiete wurden für eine weitere Betrachtung festgelegt:
| Probleme beim Übergang, insbesondere für Unternehmen, die von der "Ausklammerung" (Carve out) betroffen sind |
| Was ist eine Rechnungslegungsanomalie im Vergleich zu einem fehlenden Ausgleich bei einer ökonomischen Sicherungsbeziehung? Es wurde darauf hingewiesen, dass Hinweise auf der Grundlage einer Klarstellung formuliert werden könnten, wonach eine Rechnungslegungsanomalie konzeptionell breiter angelegt sei als ein fehlender Ausgleich bei einer ökonomischen Sicherungsbeziehung. Zudem sei der Board umsichtig genug, nicht eine Art Effektivitätstest in diesem Bereich von IAS 39 einzuführen. |
| die Bedeutung von "deutliche Reduzierung" im Zusammenhang mit Ansatz- oder Bewertungsinkongruenzen |
| Darf ein Unternehmen Finanzinstrumente als in die Kategorie "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" gehörig kennzeichnen oder diese Kennzeichnung wieder aufheben? |
| Es gab eine Bitte nach Leitlinien hinsichtlich des erforderlichen Dokumentationsgrads, um Paragraph 9(b)(ii) in Bezug auf die "dokumentierte Risikomanagement- oder Investitionsstrategie" zu erfüllen. Der Board deutete an, dass eine solche Dokumentation nicht denselben Grad erfordere wie das Hedge Accounting. |
| ob die Fair-Value-Option auf einen Teil eines Finanzinstruments angewendet werden könne (z.B. auf das Zinsänderungsrisiko). |
Hinsichtlich einiger dieser Sachverhalte schien der Board die Notwendigkeit zusätzlicher Leitlinien zu sehen, wie man bestimmte Themen angehen könne, die die Anwender als grundlegendes Problem ansähen. Der Stab wurde gebeten, Lösungsvorschläge zu formulieren, die der Board auf seiner Sitzung im April erörtern würde.
Hintergrund
Der Board beriet den Sachverhalt eines Finanzinstruments, das zu einem entsprechenden Anteil am beizulegenden Zeitwert des Residualvermögens des Emittenten zurückgegeben werden kann. Ein Beispiel wäre ein offener Fonds, der seinen Anteilseignern das Recht auf jederzeitige Rückgabe der Anteile zu einem Geldbetrag einräumt, der ihrem Anteil am Nettoreinvermögen des Unternehmens entspricht.
Der Board stellte fest, dass Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, nach IAS 32 als Fremdkapital eingestuft werden. Dies führe aber zu einer seltsamen Bilanzierung, bei der sich der beizulegende Zeitwert eines Unternehmens vom bilanzierten Buchwert des Nettoreinvermögens des Unternehmens wegen beispielsweise nicht bilanzierter Vermögenswerte (wie der Geschäfts- oder Firmenwert) oder der Bewertung einer Vermögenswerte zu Anschaffungskosten unterscheidet.
Auf seiner Sitzung im Juli 2004 verwarf der Board zwei mögliche Lösungsansätze zu diesem Sachverhalt. Die verworfenen Alternativen bestanden darin,
| diese Instrumente weiterhin als Fremdkapital einzustufen, ihre Bewertung aber so zu ändern, dass Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts nicht erfasst würden; und |
| alle Instrumente mit Inhaberkündigungsrechten in eine Verkaufsoption und einen Trägervertrag aufzuspalten. |
Der Vorschlag
Die vom Board vorgeschlagene Lösung ist eine Ergänzung an IAS 32, nach der Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, als Eigenkapital eingestuft werden. Die vorgeschlagene Ergänzung wird einem Unternehmen gestatten, andere Instrumente als Eigenkapital zu klassifizieren, solange die Instrumente den Instrumenten mit Inhaberkündigungsrechten im Rang vorgehen und keinen Anteil am verbleibenden Nettoreinvermögen des Emittenten darstellen.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass diese Lösung bedeuten würde, dass beispielsweise zehnjährige Schuldverschreibungen, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, als Eigenkapital einzustufen seien, was nun wirklich keine zufrieden stellende Antwort sei. Ob die Formulierung des Vorschlags dies tatsächlich nahe legte, war anderen Boardmitgliedern zufolge jedoch fraglich.
Die Behandlung pflichtmäßig rückzahlbarer Instrumente wurde infolge von Rückmeldungen beleuchtet, die darauf hindeuten, dass Irritationen bestehen, ob "Instrumente mit Inhaberkündigungsrechten" Instrumente mit fester Laufzeit einschließen, die zurückgegeben werden können.
IAS 32.18(b) deutet darauf hin, dass ein "Instrument mit Inhaberkündigungsrecht" kein Instrument beinhaltet, das zu einem bestimmten Tag pflichtmäßig rückzahlbar ist. Dieses steht im Widerspruch zu IAS 32.BC7, wo ausgeführt wird, dass es für die Feststellung der Einstufung als finanzielle Verbindlichkeit keinen Unterschied macht, ob ein Instrument lediglich an einem Tag oder an einer Vielzahl von Tagen zurückgegeben werden kann.
Dem Vorschlag zufolge gibt es viele Beispiele für Geschäfte mit begrenzter Laufzeit, bei denen die Eigenkapitalhalter die Residualrisiken des Geschäfts teilen. Im vorliegenden Fall sollte die Möglichkeit einer Rückgabe zu einem festen Tag das Risiko einer Strukturierung von Geschäften (engl.: financial engineering) nicht erhöhen, weil das Rückgabeereignis für alle Instrumente dasselbe sein muss.
Daher wird in dem Antrag eine Folgeänderung an der Definition von "Instrumenten mit Inhaberkündigungsrechten" in IAS 32.18(b) vorgeschlagen, um klarzustellen, dass der Ausdruck "Instrument mit Inhaberkündigungsrecht" Instrumente mit fester Laufzeit einschließen, die zurückgegeben werden können, wie beispielsweise pflichtmäßig kündbare Instrumente mit fester Laufzeit.
Der Board sah die Notwendigkeit für Hinweise ein, nannte aber verschiedene Punkte, die der Erörterung bedürfen:
| Ein Unternehmen könnte am Ende möglicherweise mit negativem Eigenkapital dastehen, wenn es kündbare Optionen auf Eigenkapital besitzt, die als solches eingestuft werden. |
| Der Vorschlag ist zu regelbasiert und könnte daher immer noch zur Strukturierung von Geschäften führen. |
| FASB und IASB arbeiten gegenwärtig an einem Projekt, in dem die Einstufung von Sachverhalten als Eigen- oder Fremdkapital erörtert wird. Dieser Vorschlag steht nicht im Einklang mit den bisherigen Gedanken des FASB. |
| Vielleicht sollte man mit der Ergänzung bis zum Abschluss des "Eigen- vs. Fremdkapital"-Projekts warten oder sie in dieses Projekt integrieren statt sie getrennt zu betrachten. |
| Warum sollten nur die Kapitalklassen mit dem niedrigsten Rang die Optionen anwenden? Was, wenn sie sich alle ähnelten, mit Ausnahme der Rückgabeeigenschaft? Es gibt in dem Vorschlag keinen Hinweis darauf, welches Instrument welchem im Rang vorgeht. |
Der Stab wurde gebeten, den Anwendungsbereich auszudehnen auf
| Minderheitenanteile mit Rückgaberecht |
| Personengesellschaften |
| Unternehmen mit begrenzter Laufzeit |
| Unterschiedliche Klassen von Aktien |
Zudem sollte der Stab das FASB-Projekt zu "Eigen- vs. Fremdkapital" berücksichtigen.
Hintergrund
In vorangegangenen Sitzungen wurde der Sachverhalt, ob die Bilanzierung von Finanzgarantieverträgen in Übereinstimmung mit IAS 39 oder IFRS 4 erfolgen sollte, ausgiebig diskutiert, wobei verschiedene mögliche Ansätze in Erwägung gezogen wurden. Die Kosten und Nutzen dieses Projekts führten in der Vergangenheit allerdings zu dem Vorschlag, das Projekt aufzugeben. Gleichwohl wurde das Projekt vom Board erneut diskutiert.
Der erwogene Ansatz bestand darin, IFRS 4 anzuwenden, sofern bestimmte "Versicherungs"-Merkmale bedeutend seien, andernfalls standardmäßig IAS 39.
Versicherungsmerkmale sind solche, die regelmäßig in Kreditversicherungsverträgen anzutreffen sind, aber weniger häufig in Finanzgarantien, die von Banken abgegeben werden, und die Bilanzierungssachverhalte hervorrufen, die sich kurzfristig nicht lösen lassen (z.B. regelmäßige Prämien, Abtretungsrechte, bedeutende Entstehungskosten, Beteiligungsmerkmale).
Die vorgeschlagenen Merkmale sehen wie folgt aus:
| relativ bedeutende direkte Anschaffungskosten | ||||||
| die insgesamt endgültig entrichtete Prämie für den Vertrag kann nur zum Ende der Vertragsperiode ermittelt werden, weil der Vertrag:
| ||||||
| Die Prämie wird in Raten über die Laufzeit des Vertrags und nicht zu Beginn entrichtet. | ||||||
| Zahlungen an den Vertragspartner werden um Abschläge gekürzt. | ||||||
| Rückversicherungsverträge mögen vorhanden sein, um das Risiko zu mindern. |
Während mehrere Boardmitglieder immer noch der Auffassung waren, dass das Projekt aufgegeben werden sollte, wurden die folgenden Gründe angeführt, das Projekt aufrechtzuerhalten:
| Es befasst sich mehr mit Bilanzierungssachverhalten (als mit Vertragsdetails), was nützlich ist. |
| Es gibt Leitlinien für Unternehmen, die keine Versicherungen sind, wie sie Garantien zu bilanzieren haben. |
| Falls das Projekt fallen gelassen würde, werden sich Unternehmen Hinweisen lokaler Aufsichtsbehörden zuwenden, die sich weltweit voneinander unterschieden. |
Der Board stimmte mit sieben zu fünf Stimmen dafür, einen letzten Anlauf bei diesem Projekt zu unternehmen, wobei bestimmte Bedenken aufgegriffen werden:
| Härtere Kriterien (die gegenwärtigen Versicherungsmerkmale, die oben angeführt wurden, sind zu offen). Die Formulierung ist so anzupassen, dass Banken möglichst in die Anwendung von IAS 39 und Versicherung in die Anwendung von IFRS 4 zu gedrängt werden. |
| Angaben in den jeweiligen Standards sollen folgen (der ursprüngliche Vorschlag sah vor, alle Angaben zu vereinigen, ungeachtet davon, welcher Standard angewendet wird). |
Die mögliche Ausnahme für innerkonzernliche Garantien wird bei der nächsten Sitzung erneut diskutiert.
Auf seiner Sitzung vom Februar 2005 entschied IFRIC, seine Interpretation Anwendung der Methode der Neudarstellung von Vorjahreszahlen nach IAS 29: Rechnungslegung in Hochinflationsländern herauszugeben, vorbehaltlich zusätzlicher Klarstellungen und redaktioneller Änderungen.
Die endgültige Interpretation, die in dieser Form von IFRIC verabschiedet wurde, lag auf dem Tisch. Der IASB genehmigte sie vorbehaltlich bestimmter zusätzlicher Klarstellungen und redaktioneller Änderungen.
Der Stab des FASB stellte über eine Videoverbindung die Themen 'Kommentierungsfrist' und 'Datum des Inkrafttretens' für die beiden Entwürfe zu Unternehmenszusammenschlüssen und Beteiligungen ohne Beherrschung vor.
Üblicherweise beträgt die Kommentierungsfrist bei Entwürfen des IASB 90 Tage, wobei Ländern, in denen nicht Englisch gesprochen wird, zusätzlich 20 Tage zur Übersetzung der Entwürfe gegeben wird. Der Umfang eines Entwurfs und die Zeit des Jahres, zu dem er herauskommt (eingedenk der Feiertage), kann jedoch zu einer kürzeren oder längeren Frist führen. Nach einiger Diskussion verständigte sich der Board vorläufig auf eine Kommentierungsfrist für den Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen von 120 Tagen, was die 20 Tage für Länder, die den Standard übersetzen, einschließen würde. Der FASB willigte vorläufig ein, dass dies machbar sein müsse und man in gleicher Weise für das Dokument zu Beteiligungen ohne Beherrschung verfahren könne.
Im Hinblick auf das Datum des Inkrafttretens gab es einige Diskussion. Der vorgeschlagene Termin für einen fertig gestellten Standard ist Juni 2006, und man beriet den 1. Januar 2007 als Datum des Inkrafttretens. Ein Boardmitglied war jedoch der Ansicht, dass sechs Monate einen zu langen Vorlauf darstellten und ein anderes meinte, dass es keine gute Botschaft sei, die man herausgäbe. Ein anderer Vorschlag sah vor, dass das Datum des Inkrafttretens dem Geschäftsjahr folgen solle. Ein Boardmitglied wies jedoch darauf hin, dass es unmöglich sei vorherzusagen, wann die Erörterungen abgeschlossen seien und wann ein Standard fertig gestellt sei. Er schlug deshalb vor, dass es besser wäre, im Entwurf ein Datum des Inkrafttretens von X Monaten nach Herausgabe des Standards aufzunehmen.
Der Board kam vorläufig überein, ein Datum des Inkrafttretens von drei bis sechs Monaten nach Herausgabe des Standards aufzunehmen.
Der FASB stellte dem IASB einen Ansatz vor, der vom FASB zur Rechnungslegung von Instrumenten entwickelt wurde, die möglicherweise als Eigen- oder Fremdkapital zu klassifizieren wären. Die Powerpoint-Präsentation kann von der Internetseite des IASB heruntergeladen werden.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.