ED 7 Finanzinstrumente: Angaben

Date recorded:

Sensitivitätsanalyse des Marktpreisrisikos

Auf seiner Sitzung im Dezember 2004 hatte sich der Board einverstanden erklärt, die vorgeschlagene Forderung nach einer Sensitivitätsanalyse beizubehalten, jedoch den Stab gebeten, mehr Hinweise zu erarbeiten, wie man eine solche Analyse erstellt.

Der Board hatte außerdem bekräftigt, dass er für Nichtfinanzdienstleister, NPAEs oder vollständig bzw. faktisch im Besitz befindliche Tochterunternehmen keine Ausnahme hinsichtlich der Sensitivitätsanalyse für Marktpreisrisiken machen würde. Im Hinblick auf NPAEs würden die in diesem Projekt vorgeschlagenen Angaben im Zuge der Erörterungen jenes Projektes neu überdacht.

Was die Vorschläge des Stabs anbelangt, so stimmte der Board der Formulierung "unter vernünftigen Bedingungen maximal mögliche Änderung des maßgeblichen Risikofaktors" nicht zu und beschloss stattdessen, das Wort "maximal" zu streichen.

Daneben wurde der Stab gebeten klar zu stellen, dass das Erfordernis einer Sensitivitätsangabe auf Grundlage einer Veränderung des maßgeblichen Risikofaktors in Bezug auf die Vermögenssituation am Berichtsstichtag erfolgen soll und keine Analyse der Veränderungen in der GuV der Vorperiode sei. Die Sensitivitätsanalyse würde sich auf das folgende Jahr beziehen (12-Monatsperiode).

Der Board entschied zudem, dass in den Vorschriften festgelegt werden sollte, ob die Angaben als Vor- oder Nachsteuerbeträge anzugeben sind.

Umsetzungsleitlinien

Auf seiner Dezembersitzung stellte der Board fest, dass viele der Befragten der Auffassung waren, dass die vorgeschlagenen Umsetzungsleitlinien in ED 7 nicht ausreichend seien. Man stellte vielmehr fest, dass die Befragten im Allgemeinen um "mehr Leitlinien" oder "detailliertere Leitlinien" ersuchten, ohne auszuführen, worin diese Leitlinien bestehen sollten. Der Board beschloss, die Sichtweise seiner Arbeitsgruppe zu Finanzinstrumenten einzuholen. Der Stab machte Vorschläge hinsichtlich des Rangs einiger Umsetzungsleitlinien, indem er bestimmte Paragraphen als pflichtmäßig und andere als nicht pflichtmäßig kennzeichnete. Beide sollten jedoch mit einem endgültigen IFRS herausgegeben werden. Der Board stimmte diesen Empfehlungen zu.

Angaben zur Fair-Value_Option

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs hinsichtlich der Verfahrensweise bei den Angabevorschriften zur Fair-Value-Option zu. Die Auswirkung der Vorschriften wäre wie folgt:

Für diejenigen, die die uneingeschränkte Fair-Value-Option anwenden, wären die Angaben im ursprünglichen ED 7 maßgeblich, zusammen mit den nachfolgend vorgenommenen Änderungen infolge der Stellungnahmen der Befragten und der Erörterungen im Board (die ungeschränkte Fair-Value-Option behielte bis zum Datum des Inkrafttretens der eingeschränkten Fassung Gültigkeit).

Für diejenigen, die sich für eine vorzeitige Anwendung der eingeschränkten Fair-Value-Option entschieden, würden die neuen Angaben in der letzten vorgeschlagenen Fassung von ED 7 maßgeblich sein.

Um zum vorstehenden Ergebnis zu gelangen, wird der IASB ED 7 als IFRS auf Grundlage der uneingeschränkten Fair-Value-Option fertigstellen. Wenn die eingeschränkte Version der Fair-Value-Option fertig gestellt ist, werden die Änderungen an den Angabevorschriften im Wege einer Folgeänderung des neuen IFRS an den Angaben zu Finanzinstrumenten vorgenommen.

Versicherungsverträge

Auf seiner Februarsitzung beschloss der Board, IFRS 4 aus Gründen der Konsistenz mit dem neuen IFRS um Änderungen zu ergänzen, welche die besondere Behandlung des Boards für Versicherungsverträge in der ersten Phase des Versicherungsprojekts widerspiegeln.

Insbesondere entschied der Board, ein Wahlrecht einzuführen, wonach die numerischen Angaben zur Sensitivitätsanalyse nur für das Versicherungsrisikos abgegeben werden müssen. Das bedeutet, dass Unternehmen im Hinblick auf das Versicherungsrisiko wählen können, ob sie

die Angaben in Bezug auf die Ausstattungsmerkmale gemeinsam mit der qualitativen Sensitivitätsanalyse tätigen, so wie IFRS 4 das gegenwärtig vorsieht; oder

die quantitative Sensitivitätsanalyse durchführen, die in ED 7 vorgeschlagen wird.

Dieses Wahlrecht wäre eine zeitlich befristete Lösung, die im Zuge der Phase II des Versicherungsprojektes beseitigt würde.

Nach erhaltener Rückmeldung aus der Arbeitsgruppe Versicherungen erklärte sich der Board mit der Empfehlung des Stabs einverstanden, seine zuvor getroffenen Entscheidungen zu bestätigen. Der Board war ferner mit den anderen Empfehlungen des Stabs einverstanden und beschloss fortzufahren, vorbehaltlich redaktioneller Ergänzungen.

Übergangssachverhalte

In ED 7 wurde vorgeschlagen, dass der neue IFRS für Geschäftsjahre Gültigkeit besitzen solle, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung empfohlen würde.

In ED 7 wurde ferner vorgeschlagen, IFRS 1 zu ergänzen, um Unternehmen, die die IFRS zum ersten Mal vor dem 1. Januar 2006 anwenden und sich zur Anwendung des neuen IFRS vor dem 1. Januar 2006 entschließen, eine Ausnahme von der Darstellung von Vergleichszahlen zu gewähren, die nach dem neuen IFRS in ihrem ersten IFRS-Abschluss erforderlich wären.

Der Stab suchte um Klarstellung bezüglich einiger vom Board im Dezember 2004 getroffener Entscheidungen, um mit dem Schreiben des endgültigen Standards beginnen zu können. Dazu gehörten:

Unternehmen, die die IFRS zur ersten Mal für Geschäftsjahre anwenden, die vor dem 1. Januar 2006 beginnen, und sich zur Anwendung des neuen IFRS vor dem 1. Januar 2006 entschließen, würden von der Darstellung von Vergleichszahlen hinsichtlich der Bedeutung der Finanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage befreit.

Alle Unternehmen (und nicht nur erstmalige Anwender), die den neuen IFRS für Geschäftsjahre anwenden, die vor dem 1. Januar 2006 beginnen, würden von der Darstellung von Vergleichszahlen hinsichtlich Art und Ausmaß des Risikos aus Finanzinstrumenten und hinsichtlich des Kapitals befreit. Gleichwohl müssen solche Unternehmen, soweit sie nicht erstmalige Anwender sind, Vergleichszahlen hinsichtlich der Bedeutung der Finanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darstellen.

Der Stab empfahl dem Board insbesondere, dass

die Angaben zum Kapital als eigenständige Ergänzung zu IAS 1 herausgegeben werden, die für Geschäftsjahre in Kraft treten, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen.

der Board Unternehmen nicht verpflichtet, Angaben anstelle von Vergleichsinformationen zu tätigen, die aus ihren vorigen, nicht in Übereinstimmung mit IFRS erstellten Abschlüssen stammen.

der Board die Empfehlung zur vorzeitigen Anwendung des neuen IFRS bestätigt.

Der Board stimmte diesen Empfehlungen zu.

Restant: Mindestangaben und Wesentlichkeit

Der Board kam auf seiner Sitzung im Dezember überein klarzustellen, dass die im Entwurf geforderten Mindestangaben den Wesentlichkeitsbestimmungen von IAS 1 unterliegen. Diese Klarstellung wird benötigt, weil einige der Befragten verunsichert waren, ob man auch unwesentliche Angaben tätigen müsse. Einige glaubten, dass die Überschrift "Mindestangaben" impliziere, dass die folgenden Angaben einschließlich der Sensitivitätsanalyse unabhängig von Fragen der Wesentlichkeit zu tätigen wären.

Auch wenn der Board beipflichtete, dass der Vorschlag in dieser Weise gelesen werde könne, stimmte er dem Vorschlag des Stabs nicht zu, zumal die IFRS grundsätzlich nur auf wesentliche Sachverhalte Anwendung finden.

Sonstige Themen

Kein Boardmitglied deutete an, der Fertigstellung dieses IFRS nicht zustimmen zu wollen. Der Stab gab zu erkennen, dass man mit einem Abstimmungsentwurf weitermachen wolle mit dem Ziel, einen endgültigen IFRS im Juni 2005 herauszugeben.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.