Fair-Value-Option – Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Date recorded:

Der Stab stellte dem Board die Sachverhalte "Zeitpunkt des Inkrafttretens" und "Übergangsvorschriften" auf der Grundlage vor, dass die Diskussion um die Fair-Value-Option weitgehend in derselben Form zum Abschluss gebracht werden würde wie der gegenwärtig vorliegende Entwurf. Der Stab empfahl Folgendes:

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist das Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnt, wobei eine frühere Anwendung empfohlen wird.

Unternehmen wird erlaubt, ihre Kennzeichnung von Finanzinstrumenten, auf die die Fair-Value-Option (nicht) angewendet werden soll, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ergänzung zu ändern.

Wenn Unternehmen ihre Kennzeichnungen ändern, sollte von ihnen verlangt werden, die Vergleichsabschlüsse neu darzustellen.

Der Board diskutierte diesen Sachverhalt ausgiebig, wobei er eine Reihe von Szenarien durchging, unter Einschluss solcher, die sich aus der Streichung (engl.: carve out) ergeben, die in Europa angenommen wurde. Der Board kam zu dem Schluss, dass ein Unternehmen am Tag des Inkrafttretens der eingeschränkten Fair Value Option gezwungen sein wird, die Kennzeichnung für jedes Instrument, das die neuen Kriterien für die Fair-Value-Option nicht erfüllt, aufzuheben. Der beizulegende Zeitwert dieses Instrumentes an diesem Tag würde zu seinen angenommenen Anschaffungskosten, und die Folgebewertung würde auf der Grundlage von IAS 39 erfolgen.

Ein Unternehmen, das die IFRS erstmalig anwendet und dessen Übergangsdatum mit dem Datum des Inkrafttretens der eingeschränkten Fair-Value-Option zusammenfällt, oder ein Unternehmen, das die eingeschränkte Fair-Value-Option im Zuge der erstmaligen Anwendung der IFRS vorzeitig anwendet, muss diesbezüglich in Übereinstimmung mit IFRS 1 vorgehen.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.