IASB-Sitzung — 19. bis 22. April 2005
Beginn:
Ende:
Ort: London
Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im April 2005 in London
Tagesordnung für die IASB-Sitzung vom 19. - 22. April 2005
| Rohstoffbranchen (Lehreinheit) (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Versicherungsverträge (Lehreinheit) (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Änderungen an IAS 39: Die Fair-Value-Option (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Finanzgarantieverträge und Kreditversicherungen (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Kurzfristige Konvergenz: Ertragsteuern (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| IFRS 6 - Restant (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| IFRIC: Aktueller Stand (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
Sitzung des IASB und der nationalen Liaison-Standardsetzer (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt
| Sachverhalte aus der Sitzung mit den Liaison-Standardsetzern
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| Interpretationen | ||||||||
| Zukünftiges Arbeitsprogramm und Prioritäten des IASB | ||||||||
| Planungen für das Projekt zum Rahmenkonzept | ||||||||
| Beteiligung der nationalen Standardsetzer in Projekten | ||||||||
| Gruppen und Prozesse |
Sitzung des IASB und des US-amerikanischen FASB
| Erfolgsberichterstattung (Performance Reporting) (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt
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| Kurzfristige Konvergenz: Ertragsteuern (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
Sitzung des IASB und des US-amerikanischen FASB
| Finanzinstrumente - weiteres Vorgehen (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt Die Boards werden alternative Ansätze zu zukünftigen Projekten bezüglich der Rechnungslegung von Finanzinstrumenten erörtern |
| Rahmenkonzept - Phase A: Zielsetzungen (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).
Mitschrift von der Märzsitzung des IASB19.-22. April 2005 |
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Dienstag, 19. April |
Der Board erhielt eine einführende Unterrichtseinheit zu Bodenschätzen und Öl- und Gasvorkommen mit Schwerpunkten auf Einflussfaktoren auf die Schätzung von Vorkommen und Reserven und auf den Hauptkennzeichnungen und -klassifikationssystemen der Reservenberichterstattung, die in der Rohstoffbranche Verwendung finden.
Die erste Präsentation zu Berichtsstandards über Vorkommen und Reserven von Bodenschätzen wurde per Videoschaltung aus Melbourne von Pat Stephenson gehalten, Mitglied und früherer Vorsitzender des Gemeinschaftlichen Erzvorkommensausschusses (Joint Ore Reserves Committee, JORC).
Eine weitere Präsentation zu Klassifikation von Vorkommen und Reserven und Berichtsstandards für Öl und Gas wurde von Duncan Frost gehalten, Mitglied des Ausschusses für Öl- und Gasreserven der Gesellschaft der Erdölingenieure (The Society of Petroleum Engineers, SPE).
Entscheidungen wurden nicht getroffen.
Der Board hielt eine Unterrichtseinheit zu Nichtleben-Versicherungsverträgen ab, wobei der Schwerpunkt auf den Themen Abzinsung und Risikomargen lag. Diese Einheit wurde vorrangig von den australischen und kanadischen Mitgliedern der Arbeitsgruppe zu Versicherungen des IASB gestaltet.
Die Rechnungslegung von (Nichtleben-)Versicherungen in Australien wurde von Tony Coleman und Andries Terblanche vorgestellt.
Phil Arthur und Jim Christie präsentierten die Rechnungslegung von Nichtlebensversicherungen: Die kanadische Perspektive zu Abzinsung und Verwendung von Risikomargen.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Im Anschluss an die öffentlichen Gesprächsrunden zu diesem Thema im März veröffentlichte der Stab des IASB ein Papier auf der Internetseite des IASB und bat um Stellungnahmen zu drei möglichen Alternativen bezüglich des Datums des Inkrafttretens und zu Übergangsregelungen.
Der Stab gab einen Überblick über die eingegangenen Kommentare, in denen viele Befragte zum Ausdruck brachten, dass Alternative A die jetzigen Anwender von IFRS in unfairer Weise abstrafen würde. Des Weiteren machten viele Befragte deutlich, dass sie Alternative C der Alternative B vorziehen würden. Alternative C wurde allgemein als am „tolerantesten‟ angesehen, da es mehr Unternehmen „Wahlfreiheit‟ bezüglich der Designierung ihrer Finanzinstrumente lassen würde.
Die Befragten ermutigten den Board auch, seine vorläufige Entscheidung, die Neudarstellung von Vergleichszahlen nicht zuzulassen, noch einmal zu überdenken.
Es wurde deutlich gemacht, dass die derzeitigen Vorschläge befürwortende Stellungnahmen von Seiten verschiedener Regulatoren eingegangen seien.
Der Stab schlug Alternative C vor, da sie in ihren Auswirkungen am "fairsten" für bestehende und Erstanwender von IFRS sei. Der Board stimmte Alternative C mit 13 zu 1 Stimmen aus dem Grund zu, dass die bestehenden IFRS-Anwender nicht auf Grund der Anwendung der ursprünglichen Hinweise benachteiligt werden sollten. „Wahlfreiheit‟ sollte deshalb den ursprünglichen Anwendern der Fair Value Option zugestanden werden.
Als Reaktion auf die insgesamt unterbreiteten Vorschläge äußerten sich einige Boardmitglieder die wie folgt:
| Sie zögen die ursprüngliche, uneingeschränkte Fair Value Option vor, da sie konzeptionell überlegen sei, würden aber für die derzeitigen Vorschläge stimmen, da sie besser seien als diejenigen im ersten Entwurf und der Sachverhalt in der jetzigen Situation dringend geklärt werden müsse. |
| Sie zeigten sich besorgt hinsichtlich einiger Rechtskreise, in denen die Aufsichtsbehörden sowohl eine Behandlung bestimmter finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf Fair-Value-Basis als auch die Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert forderten. Die Besorgnis bezog sich auf die Auswirkung der eingeschränkten Fair-Value-Option auf die Rechnungslegung, die man als Rückschritt ansehe. |
| Die Einschränkung der Fair-Value-Option würde unnötige Komplexität in einen ohnehin komplexen Standard bringen. |
Im Anschluss an die allgemeine Diskussion deuteten drei Boardmitglieder an, dass sie gegen die eingeschränkte Fair-Value-Option stimmen wollten, wobei einige darauf hinwiesen, dass der Rechnungslegung mit einer uneingeschränkten Fair-Value-Option, wie sie sich im derzeitigen Entwurf von IAS 39 finde, besser gedient sei. Die veränderte Fair-Value-Option würde folglich mit einer Stimmenmehrheit von elf zu drei Stimmen als Änderung an IAS 39 angenommen.
Der Board bestätigte, dass das Datum des Inkrafttretens der 1. Januar 2006 sei, wobei eine frühere Anwendung zulässig sei. Der Zeitraum, in dem "Wahlfreiheit" angewendet werden dürfe, beschränke sich auf die ersten drei Monate nach der Veröffentlichung der Ergänzung. Die Veröffentlichung wird für Juni 2005 angestrebt. Der Stab wies darauf hin, dass dieses Zeitfenster von drei Monaten ein subjektiver Zeitrahmen sei und in Anlehnung an die Vorgehensweise des IFRIC bezüglich Interpretationen gewählt würde. In dieser Zeit würden Anwender Finanzinstrumente als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" designieren und auch die Designation jener Instrumente, die den Anforderungen nach den eingeschränkten Hinweisen nicht genügen, rückgängig machen.
Der Board kam überein, dass "Wahlfreiheit" bei denjenigen Finanzinstrumenten, die bereits zum 1. Januar 2005 vorhanden waren, während eines dreimonatigen Zeitfensters bestehen solle. Der Board entschied auch, dass Instrumente im Rahmen von Fair Value Hedges nur dann zum 1. Januar 2005 dedesigniert werden können, wenn der Grund für diese Maßnahme in der Anwendung der ergänzten Fair-Value-Option besteht.
Der Board wies darauf hin, dass der Entwurf der Ergänzung in Bezug auf "Wahlfreiheit" nicht die Quartalsberichterstattung beeinträchtigen werde.
Hinsichtlich der Neudarstellung ließ sich der Board von den Befragten und dem Stab überzeugen und stimmte der Gestattung von Neudarstellung von Vergleichsinformationen zu. Ein Unternehmen kann also kann also die geänderte Fair-Value-Option zum 1. Januar 2004 (Übergangszeitpunkt vieler Erstanwender in Europa) anwenden, vorausgesetzt, es erfüllte zu dem Zeitpunkt die Kriterien der geänderten Fair-Value-Option.
Wenn sich ein Unternehmen im Zuge der Anwendung von IAS 39 entschließt, Vergleichswerte - wie in dem Standard zugelassen - neu darzustellen, muss es diese Vergleichsinformation unter Berücksichtigung der Anforderungen aus der geänderten Fair-Value-Option neu darstellen.
Bei der Sitzung im März wurde ein Vorschlag unterbreitet, der die Entwicklung von Hinweisen auf Basis eines Geschäftsmodells haben würde: Wenn der Emittent eines Vertrages, der unter den Entwurf fallen würde, vorher geltend gemacht hätte, dass diese Verträge Versicherungsverträge seien und er die entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften anwendet hätte, dann könne der Emittent entweder den Ansatz aus dem Entwurf oder IFRS 4 anwenden.
Der Board erörterte die Tatsache, dass nicht klar sei, auf welche Art und Weise ein Unternehmen "geltend machen" müsse, dass diese Verträge Versicherungsverträge seien. Der Stab wies darauf hin, dass es in der Praxis genügen könne, dass das Unternehmen diese Verträge im letzten Abschluss als Versicherungsverträge behandelt hätte, oder es beispielsweise müsse beweisen, dass es diese Verträge unter der Bezeichnung "Versicherungsvertrag" verkaufe oder selbst als "Versicherungsunternehmen" firmiere.
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass der Vorschlag noch nicht "schön" sei, aber dass dies vermutlich der einzige Weg sei, die Zielsetzung des Boards zu erreichen, nämlich dass die Rechnungslegung für Versicherungsverträge nach IFRS 4 erfolgen solle und für alle anderen nach IAS 39.
Der Stab empfahl, dass der Board dieses Projekt aufgeben solle. Der Board entschied jedoch mit acht zu sechs Stimmen, dieses Projekt nach dem Geschäftsmodellansatz fortzuführen.
Der Stab des FASB gab dem Board Rückmeldung, dass der FASB mit dem IASB-Ansatz zu dem Projekt übereinstimme.
Zum Sachverhalt der Feststellung von "im Wesentlichen in Kraft sein" schien der Board zuzustimmen, dass sich die Leitlinien nur mit dem Grundsatz befassen sollten, zusammen mit einem Beispiel des US-amerikanischen Systems, in dem der Präsident über ein Vetorecht verfügt. "Im Wesentlichen in Kraft sein" trete also nur auf, wenn der Präsident das entsprechende Gesetz unterschrieben habe. Die Hinweise würden aber auf jeden Fall deutlich machen, dass die Frage, wann "im Wesentlichen in Kraft sein" eingetreten sei, für jeden Rechtskreis getrennt zu klären sei, da der Board fachlich nicht in der Lage sei, die Gesetzmäßigkeiten jeden Rechtsprozesses zu kennen.
Der Board diskutierte anschließend den Sachverhalt der unterjährigen Zuteilungen und des Teilaspekts, der üblicherweise als "Rückverfolgung" (im Original: backwards tracing) bezeichnet wird. Einige Boardmitglieder hinterfragten die Ausnahme in IAS 12, die verlangt, dass die steuerliche Auswirkung einer Transaktion dort zu erfassen ist, wo die Transaktion selbst festgehalten wird (z.B. wird die Neubewertung der Sachanlagen nach IAS 16 und ihre steuerliche Auswirkung im Eigenkapital erfasst).
Andere Boardmitglieder gaben einem einzigen Steuerbetrag den Vorzug, der unabhängig von der Transaktion und unabhängig davon, wo diese erfasst wird, in der GuV erfasst werden sollte. Einige sind der Ansicht, dass die derzeitigen Vorschriften in IAS 12 beibehalten werden sollten, vorausgesetzt, dass ein Recycling durch die GuV nicht gestattet ist, so wie im Fall einer Neubewertung der Sachanlagen nach IAS 16, die Auswirkungen von Änderungen der Steuersätze aber zum Zeitpunkt ihres Anfalls in der GuV zu erfassen sind. Die Vorschrift, Auswirkungen von Änderungen der Steuersätze in der GuV zu erfassen, würden dadurch unterstützt, dass Abschreibungen neubewerteter Vermögenswerte ebenfalls erfolgswirksam erfasst werden.
Der Board schien keine Konzepte zu erkennen, die der Untermauerung der Vorschriften aus IAS 12 dienten.
Der Board erwog, in diesem Punkt nicht mit US GAAP zu konvergieren, entschied aber vorläufig, dass Konvergenz wie vom Stab vorgeschlagen erst einmal der beste Weg vorwärts sei. Der Stab wurde vom Board gebeten, Beispiele auf Basis des vom FASB erörterten Materials als Diskussionsgrundlage auszuarbeiten. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beispiele sicher ein "Sortierproblem" aufwerfen würden, das nur durch eine Zufallsentscheidung bezüglich des Beispiels, an dem die Diskussion aufgehängt werden solle, gelöst werden könne.
Es wurde eine fachliche Korrektur von IFRS1.36B vorgeschlagen, um die Absichten des Boards durchzusetzen, der in BC65 eine Erleichterung bei der Neudarstellung von Vergleichsinformationen fordert (anstatt einfach nur vergleichende Angaben zu tätigen).
Nach einiger Diskussion kam der Board zu dem Schluss, dass IFRS 1.36B die Absicht des Boards nicht korrekt wiedergibt und dass die Korrektur deshalb vorgenommen werden sollte. Ein eigener Entwurf wurde vom Board nicht für notwendig erachtet, weshalb man wie folgt verfahre:
| Dieser Sachverhalt wird in der nächsten Ausgabe des IASB Update aufgenommen und außerdem auf der Internetseite des IASB hervorgehoben. |
| Beim nächsten Treffen des Boards werden die Reaktionen der Adressaten erörtert. |
| Je nach Art der eingehenden Stellungnahmen würde die Korrektur verbindlich in den Text übernommen. |
Der neue Absatz (36B) würde dann wie folgt aussehen:
36B. Ein Unternehmen, das IFRS vor dem 1. Januar 2006 anwendet und sich für die Anwendung von IFRS 6 Suche nach und Bewertung von Bodenschätzen vor dem 1. Januar 2006 entscheidet, braucht die Anforderungen aus IFRS 6, die sich auf vergleichende Informationen beziehen, in seinem ersten IFRS-Abschluss nicht zu berücksichtigen.
Der Vorsitzende des IFRIC präsentierte den aktuellen Stand bei den IFRIC-Aktivitäten.
| Zwei Interpretationen zu IFRS 2 würden den Boardmitgliedern demnächst zur Durchsicht und Bewilligung zur Verfügung stehen. |
| Die Reaktionen, die zu IFRIC D11 eingingen, zeigten, dass die Befragten übereinstimmend glaubten, dass die Annullierungsvorschriften nur anzuwenden seien, wenn das Unternehmen einen Plan annulliert. Wörtlich genommen würde dies also Situationen ausschließen, in denen ein Mitarbeiter eines Unternehmens seine Teilnahme an einem Plan annulliert. Die Boardmitglieder lehnten diese Lesart unter dem Hinweis, dass ein Mitarbeiter einen Plan annullieren könne, rundweg ab. Es wurde ausdrücklich betont, das eine so enge Lesart der Annullierungsvorschriften in IFRS 2 nicht mit dem Anspruch prinzipienbasierter Standards in Einklang zu bringen sei. |
| Bezüglich der Fußnote in der Aprilausgabe 2005 (Seite 7) des IFRIC Update stellte der Vorsitzende des IFRIC klar, dass der Sachverhalt, der beim nächsten Treffen erörtert werde, die Formulierung sei und nicht die Entscheidung selbst. |
| Im Hinblick auf IFRIC 3 wurde der Board gebeten, Ergänzungen zu IAS 38 in Erwägung zu ziehen. Der Board lehnte dies ab, und einige Boardmitglieder erklärten, dass es unverantwortlich sei, irgendetwas zu unternehmen, ohne dass eine eindeutige Begründung dafür vorläge, warum IFRIC 3 eine nicht sachgerechte Interpretation der IFRS darstelle. |
| Ein Boardmitglied äußerte Bedenken bezüglich der augenscheinlichen Position des IFRIC im Hinblick auf Unternehmenszusammenschlüsse, die allein durch Vertrag zustande kommen. Der IASB hatte in der Vergangenheit deutlich gemacht, dass Unternehmen nicht davon ausgeschlossen sein sollten, IFRS 3 als Hinweis für die bilanzielle Behandlung solcher Transaktionen (unter Berücksichtigung der Hierarchie in IAS 8) zu verwenden. Die Position des IFRIC wurde so verstanden, dass dies nicht gestattet sei. Der Vorsitzende des IFRIC sagte zu, dass er eine Klärung der Position des IFRIC veranlassen wolle. |
Der Vorsitzende des IASB dankte dem scheidenden Vorsitzenden des IFRIC Kevin Stevenson für seine Hilfe und Mitarbeit über die Jahre.
keine Mitschrift vorhanden
Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB
Bei der gemeinsamen Sitzung von FASB und IASB (nachfolgend: die Boards) kamen beide Boards überein, ihre jeweiligen Projekte zur Erfolgsberichterstattung gemeinsam anzugehen. Sie verständigten sich darauf, dass die Arbeit in zwei Segmenten erfolgen soll.
A. Segment A befasst sich mit eng abgegrenzten Unterschieden zwischen US GAAP und International Financial Reporting Standards (IFRS) mit Bezug auf die geforderten Berichtsbestandteile und das Erfordernis der Angabe von Vergleichsinformationen.
B. Segment B hat die Entwicklung von Standards zur Darstellung von Informationen auf dem Blatt des entsprechenden Berichtsbestandteils zum Gegenstand.
Besondere Sachverhalte beinhalten das Recycling, die Aufgliederung und den Gebrauch von End-/Zwischensummen in dem entsprechenden Berichtsbestandteil.
Der Stab berichtete über die Fortschritte bei der JIG und stellte fest, dass es bisher zu Verzögerungen bei der Festlegung der notwendigen Regularien und Prozesse, denen die Arbeitsgruppe folgen solle, gekommen sei. Es gab einige Diskussion im Board über die Rolle der JIG. Man kam zu dem Schluss, dass diese kein Entscheider sei, sondern in den Abstimmungsprozess zwischen FASB und IASB bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Erfolgsberichterstattung eingebunden werden solle.
Erforderliche Berichtsbestandteile
Der Stab stellt dem Board die folgenden Fragen:
Frage 1: Welche Informationen sollte ein vollständiger Satz an Berichtsbestandteilen umfassen?
| eine Darstellung, die (zeitpunktbezogen) den Stand des Vermögens, der Schulden und des Eigenkapitals zu Beginn der Periode vermittelt - bezeichnet als Eröffnungsbilanz (Beginning of the Period Statement of Financial Position). |
| eine Darstellung, die (zeitpunktbezogen) den Stand des Vermögens, der Schulden und des Eigenkapitals am Ende der Periode zeigt - bezeichnet als Schlussbilanz (End of the Period Statement of Financial Position). |
| eine oder zwei Darstellungen, die (zeitraumbezogen) die Veränderungen des Vermögens und der Schulden enthält, die nicht auf Geschäfte mit den Eigentümern in deren Eigenschaft als Eigentümer zurückgehen - gemeinsam bezeichnet als Ergebnis- und Gesamtergebnizsrechnung (Statement of Earnings and Comprehensive Income). |
| eine Darstellung, die (zeitraumbezogen) die Veränderungen des Vermögens und der Schulden zeigt, die auf Geschäfte mit den Eigentümern deren Eigenschaft als Eigentümer zurückgehen - bezeichnet als Eigenkapitalveränderungsrechnung (Statement of Changes in Equity). |
| eine Darstellung, aus der die Zu- und Abflüsse an Zahlungsmitteln hervorgehen - bezeichnet als Kapitalflussrechnung (Statement of Cash Flows). |
Die Boards diskutieren das Konzept eines vollständigen Satzes an Berichtsbestandteilen und verständigten sich darauf, dass alle vorstehenden Bestandteile erforderlich seien. Die Entscheidung wurde vorläufig getroffen, weil die Boards sich der Diskussion um Vergleichsposten bewusst sind (siehe unten). Zwei IASB-Mitglieder stimmten auf der Grundlage dagegen, dass die Diskussion um Vergleichsinformationen zuerst geführt werden müsse, bevor man eine Entscheidung träfe. Die Boards stimmten daher für die verpflichtende Einbeziehung einer Eröffnungsbilanz in einer vollständigen Satz an Berichtsbestandteilen und nicht für eine lediglich empfohlene Einbeziehung, wie vom Stab vorgeschlagen.
Frage 2: Sollen Einzelabschlussbestandteile innerhalb eines vollständigen Satzes an Berichtsbestandteilen mit gleicher Wertigkeit gezeigt werden?
Der IASB stellte fest, dass gegenwärtig ein Unterschied zwischen IFRS und US GAAP besteht, weil nach IFRS und US-GAAP bestimmte Informationen im Anhang statt im eigentlichen Berichtsbestandteil gezeigt werden können. Dennoch waren beide Boards einstimmig der Meinung, dass alle Einzelabschlussbestandteile mit gleicher Wertigkeit gezeigt werden sollten.
Frage 3: Soll die Information bei der Ergebnis- und Gesamtergebnisrechnung gezeigt werden
Es gab eine breite Diskussion über diese Frage, und die folgenden Punkte wurden festgehalten:
| Der Stab empfahl Alternative 2 - den modifizierten Einzeldarstellungsansatz - , weil dieser für die Adressaten die beste Darreichungsart der Informationen sei. |
| Bestimmte Boardmitglieder zogen Alternative 1 - den reinen Einzeldarstellungsansatz - vor, räumten aber ein, dass eine derartige Wahl ein größeres Maß an Veränderungen an bestehenden Standards bedinge und Probleme bei Sachverhalten wie dem Recycling schaffe, die erst in Segment B des Projekts angegangen werden sollen. |
| Einige FASB-Mitglieder waren deutlich für den reinen Einzeldarstellungsansatz und vertraten die Ansicht, dass man die Sachverhalte aus Segment B früher angehen solle. |
| Es gab Bedenken, dass bestimmte Sachverhalte, die gegenwärtig außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung gezeigt würden (bspw. im Statement of Total Recognised Gains and Losses britischer Unternehmen), bei der Beurteilung durch Analysten eine geringere Wertigkeit erführen. Deshalb sähe man eine einzige vollständige Ergebnisrechnung als positiven Schritt in Richtung einer verbesserten Berichterstattung. |
| Die IASB-Mitglieder vertraten die Ansicht, dass bei Alternative 1 die Beseitigung des Konzepts des Nettoeinkommens ein größeres Thema für nach IFRS berichtende Unternehmen sei und dass Alternative 2 - der modifizierte Einzeldarstellungsansatz - die beste Lösung biete. |
Im Anschluss an die Aussprache wurde abgestimmt, und die Boards entschieden sich (mehrheitlich), der Empfehlung des Stabs für die Wahl von Alternative 2 - dem modifizierten Einzeldarstellungsansatz - zu folgen.
Frage 4: Berücksichtigt man die Entscheidungen der Boards zu den Fragen 1 bis 3, bevorzugen die Boards eine Ergänzung ihrer bestehenden Literatur oder die Schaffung eines neuen Standards, um die vorgeschlagene Änderung durchzuführen?
Die Boards erörterten die Vorzüge einer Veröffentlichung eines Beratungspapiers vor der Herausgabe eines Entwurfs mit den vorstehenden Änderungen. Es wurde festgestellt, dass einige Vorschläge eine größere Änderungen darstellten und man daher Diskussionen für nötig erachte, um die interessierten Parteien von den Vorzügen der Empfehlungen der Boards zu überzeugen. Die IASB-Mitglieder hielten insbesondere fest, dass europäische und andere IFRS-Anwender diese Änderungen ablehnen würden, wenn sie das Gefühl hätten, dass der IASB lediglich auf die Linie des FASB einschwenkt.
Man stimmte ab, und die Boards sprachen sich (mehrheitlich) für die Herausgabe eines Entwurfs (ohne vorheriges Diskussionspapier) aus - unter dem Vorbehalt, dass Gesprächsrunden stattfänden.
Vergleichsabschlüsse
Der Stab führte in das Thema und das Erfordernis, die bestehenden Unterschiede zwischen IFRS und US GAAP in Bezug auf das Erfordernis der Angabe von Vergleichsinformationen zu beseitigen, ein.
Der Stab stellt den Boards die folgenden Fragen:
Frage 1: Stimmen die Boards der Empfehlung des Stabs zu, vergleichende Finanzinformationen für alle Unternehmen zu fordern und die Anzahl der erforderlichen Berichte auf zwei Jahre zu begrenzen (das laufende und das vorangegangene Jahr)?
Es gab eine Diskussion über die SEC-Regel, wonach drei Jahre an Finanzinformationen vorzulegen sind. Die Boards stimmten (mehrheitlich) der Empfehlung des Stabs zu, vergleichende Finanzinformationen für zwei Jahresperioden zu fordern. Es erfolgte (mit Blick auf den vollständigen Satz von Berichtsbestandteilen) eine Klarstellung, dass dies drei Bilanzen und je zwei Sätze an Zeitraumdarstellungen beinhalten würden (Ergebnis und Gesamtergebnis, Kapitalflüsse und Eigenkapitalveränderungen).
Frage 2: Stimmen die Boards der Empfehlung des Stabs zu, dass eine Darstellung von Finanzinformationen durch jene Unternehmen, die sich dazu entschließen, Informationen zu Jahresperioden zu vermitteln, die über das geforderte Minimum hinausgehen, empfohlen, aber nicht gefordert werden soll?
Die Boards stellten fest, dass die Abgabe von Finanzinformationen über die zwei geforderten Jahre hinaus nicht empfohlen werden sollte. Der Grund für diese Haltung besteht darin, dass die meisten Rechtskreise (einschließlich Standardsetzern, Wertpapieraufsichtsbehörden und Börsen) gegenwärtig vergleichende Finanzinformationen für die Vorperiode fordern und somit die Konvergenz am effektivsten erreichten. Wenn auch eine wahre Konvergenz für gelistete Unternehmen nicht erreicht werden mag, so erreiche man sie mindestens auf Ebene der Standardsetzer.
Der Stab bat die Boards, sich die nachfolgend wiedergegebenen Fragen anzusehen. Der Stab konzedierte, dass die Boards der Ansicht sein mögen, dass bestimmte Fragen schon diskutiert worden sein; der Stab meinte aber, dass Klarheit erforderlich sei.
1. Besteht die Zielsetzung der Boards darin, einen einzigen Standard zu entwickeln, der dem Grunde nach für alle Unternehmen gelten würde?
Die Boards stimmten einstimmig zu, dass dies ihre Zielsetzung sei.
2. Stimmen die Boardmitglieder zu, dass sie zuerst einen Standard entwickeln sollten, der von Unternehmen außer den Finanzinstituten anzuwenden wäre, und erst dann erwägen sollten, wie ein solcher Standard auf Finanzinstitute angewendet werden könne?
Die Boards stimmten einstimmig zu, dass dies die beste Vorgehensweise sei.
3. Stimmen die Boardmitglieder dem Vorgehen des Stabs hinsichtlich der Zwischenberichterstattung und dem Anhang zu?
Da der Stab der Ansicht ist, dass der Gegenstandsbereich dieses Projekts niemals eine Fundamentalrevision der Zwischenberichterstattung oder der Anhangangaben beinhaltete, plant der Stab, bestehende Berichtsanforderungen nur dann zu ändern, wenn dies aufgrund von Folgeänderungen aus Entscheidungen des Boards erforderlich würde. Die Boards stimmten dem Stab (mehrheitlich) zu.
4. Sollte der Gegenstandsbereich dieses Projekts eine Fundamentalrevision von FASB Standard 95 Kapitalflussrechnung und IAS 7 Kapitalflussrechnungen beinhalten und sollte der Frage nachgegangen werden, ob eine bestimmte Methode und Darstellungsart der Kapitalflussrechnung gefordert werden soll?
Die Boards stimmten einstimmig zu, dass diese Frage in Segment B des Projekts adressiert werden sollte.
5. Glauben die Boards, dass es irgendwelche weiteren Sachverhalte gibt, die Segment A oder Segment B hinzugefügt werden sollten? Falls ja, was sind das für Themengebiete, und sollten diese in Segment A oder Segment B angegangen werden?
Ein IASB-Boardmitglied meinte, dass man eine Darstellung der Auskehrungen an die Anteilseigner als zusätzlichen Teil eines vollständigen Satzes an Berichtsbestandteilen erwägen solle. Die Boards stellten ferner heraus, dass zusätzliche Eingaben aus dem Finanzsektor (speziell von Unternehmen auf der Käuferseite) an die JIG willkommen seien.
6. Zeitrahmen und Besetzung
Die Boards stimmten dem Vorschlag des Stabs (mehrheitlich) zu, wonach man mit einem gemeinsamen Team weitermachen würde, das Segment A des Projekts im Wege von Boarderörterungen abschließen und auf die Herausgabe eines Entwurfs zu Segment A allein hinarbeiten würde. Danach wird der Stab mit der Herausgabe eines öffentlichen Diskussionspapiers zu Sachverhalten allein aus Segment B befassen.
Der Stab informierte zur Einführung über Sachverhalte der unterjährigen Steuerzuordnung, d.h. die Zuordnung des gesamten Steuernaufwands oder -anspruchs der Periode zu verschiedenen Komponenten des vollständigen Einkommens (z.B. fortzuführende und stillgelegte Geschäftsbereiche, sonstiges Gesatmergebnis (Other Comprehensive Income, OCI) und Kapitalposten). Der Stab ging im Detail auf den Überleitungsposten zwischen IAS 12 und Standard 109 ein. Die Steuerauswirkung in einem Jahr, die sich auf Erfolge eines Jahres bezieht, die in OCI oder im Kapital erfasst wurden, wird nach beiden Standards in OCI oder im Kapital erfasst. Allerdings werden die Auswirkungen von Änderungen bei den Steuersätzen, der Steuergesetzgebung, dem Steuerstatus sowie die meisten Änderungen von Wertberichtigungen, die sich auf Erfolge beziehen, welche in früheren Jahren in OCI oder im Kapital erfasst wurden, nach IAS 12 in OCI oder im Kapital erfasst, nach Standard 109 hingegen im Ergebnis aus dem fortzuführenden Geschäft.
Die Boards diskutieren sodann die verschiedenen Möglichkeiten, die der Stab dargelegt hat (sowie Möglichkeit C, die vom FASB dargelegt wurde):
Möglichkeit A: Keine Konvergenz bei der unterjährigen Zuordnung zu diesem Zeitpunkt. Die Boards von FASB und IASB könnten das Thema getrennt erörtern, wenn eines von ihnen glaubt, dass Verbesserungen an ihrem Standards angezeigt sind.
Möglichkeit B: Konvergenz der unterjährigen Zuordnungsregeln in IAS 12 mit den detaillierten unterjährigen Zuordnungsregeln nach Standard 109. Dieses würde im Endeffekt auf eine Beibehaltung der Zuordnungshinweise in Standards 109 hinauslaufen, ergänzt um die Anforderung, Veränderungen (1) der Steuersätze, (2) der Steuergesetzgebung, (3) des Steuerstatus eines Unternehmens und (4) von Wertberichtigungen auf die Bestandteile Einkommen, OCI oder Kapital zu verteilen.
Möglichkeit C: Konvergenz der unterjährigen Zuordnungsregeln in IAS 12 mit den detaillierten unterjährigen Zuordnungsregeln nach Standard 109. Dieses würde im Endeffekt auf eine Beibehaltung der Zuordnungshinweise in Standards 109 hinauslaufen.
Die Boards erörterten die folgenden Punkte in der darauf folgenden Diskussion:
| Im Rahmen des Projekts muss die zuvor getroffene Entscheidung, eine einzige Darstellung des vollständigen Einkommen einzuführen, bedacht werden. |
| Die Vorzüge einer Konvergenz zwischen US-GAAP und IFRS und der Umstand, ob die Kosten einer Konvergenz die dadurch erzielten Vorteile aufwiegen, muss über das gesamte Projekt hinweg erwogen werden. |
| Steuern stellen Kosten dar und sollten in die Berechnung des Nettoeinkommens eingehen. |
| die Schwierigkeit, Steuern zu recyceln, und das Erfordernis sicherzustellen, dass das Recycling genauso vorgenommen wird wie das anderer recycelter Sachverhalte (bspw. Cash Flow Hedging), so dass die Notwendigkeit besteht, die speziellen Eigenkapitalposten zu bestimmen, auf den sich die Steuer bezieht. |
Nach Diskussion stimmten die Boards für obige Möglichkeit C, die zur Konvergenz von IFRS mit der gegenwärtigen Behandlungsweise in Standard 109 führen würde.
Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB
Die Boards erörterten die Frage nach den besten zukünftig zu wählenden Schritten für die Weiterentwicklung der Modelle für Finanzinstrumente. Insbesondere sollen Unterschiede beseitigt und das Mischmodell der Bewertung aufgegeben werden. Der Stab schlug die folgenden Vorgehensalternativen vor:
Es wurde darauf hingewiesen, dass der FASB vor einer endgültigen Entscheidung bezüglich der Agenda diese aller Voraussicht nach mit seinem Beirat (Financial Accounting Standards Advisory Committee, FASAC) erörtern müsse. Es folgte eine kurze Diskussion hinsichtlich der Rolle der Arbeitsgruppe zu Finanzinstrumenten. Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Arbeitsgruppe eine rein beratende und keine entscheidungstragende Funktion habe.
Die Boards brachten zum Ausdruck, dass der vollständige Fair-Value-Ansatz das endgültige Ziel sei. Mitglieder des FASB hielten fest, dass der FASB mit der Verabschiedung von FAS 133 verdeutlicht habe, dass er sich - vorbehaltlich der Lösung gewisser Praxisprobleme - auf ein Fair- Value-Modell zubewege. Es wurde darauf hingewiesen, dass das fachliche Projekt der Erstellung eines Dokuments zu einer vollständigen Fair-Value-Option bei weitem nicht so viel Zeit in Anspruch nehmen werde wie für die Überzeugung der Adressaten vom Nutzen dieser Methode nötig sei. Die schon bestehenden Fair-Value-Alternativen müssten erst einige Zeit in Kraft sein, damit die Adressaten die Vorzüge eines solchen Ansatzes besser verstehen könnten. Erst dann wäre es möglich, ein Projekt aufzunehmen, mit dem der beizulegenden Zeitwert für alle Finanzinstrumente verpflichtend eingeführt werde.
Die Boards verdeutlichten, dass auch ein Projekt zur Ausbuchung notwendig sei. Dieses Projekt sollte aber weiter greifen und sich nicht nur mit Finanzinstrumenten beschäftigen. Es folgte eine kurze Diskussion darüber, ob es möglich sei, gleichzeitig IAS 39 und FAS 140 zu erfüllen. Es herrschte Übereinstimmung darüber, dass in einigen Fällen das gleiche Ergebnis erzielt würde, in vielen aber eine Überleitung notwendig sei. Die Boards hielten fest, dass die Rechtfertigung eines Projekts zur Ausbuchung möglicherweise leichter fallen würde als die weiterer Überlegungen zu den Fair-Value- Optionen. Dies resultiere daraus, dass der Unterschied zwischen IFRS und US-GAAP von weitaus bedeutenderer Größenordnung sei und dass es eine anhaltende öffentliche Diskussion über außerbilanzielle Finanztransaktionen gebe. Die Boards stimmten dem Vorschlag des Stabs zu, dass dies vorerst ein Forschungsprojekt sein solle und kein aktives Agendaprojekt und dass es daher unwahrscheinlich sei, dass es auf absehbare Zeit in einer Form vorliegen würde, über die man diskutieren könne.
Die Boards brachten zum Ausdruck, dass von den ihnen vorgestellten Fair-Value-Alternativen weder Alternative (3) noch Alternative (4) annehmbar zu sein schienen, da sie viele Stunden der Zeit des Stabs und der Agenda in Anspruch nehmen würden, ohne entscheidende Ergebnisse zu liefern. Der jeweils vorgeschlagene Zeitplan für die anderen Ansätze müsse überdacht werden - Alternative (2) sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn die Fertigstellung in kurzer Zeit wahrscheinlich sei und einen weiteren Schritt in Richtung vollständigem Fair-Value-Ansatz biete. Einige Mitglieder wiesen darauf hin, dass Alternative (2) tatsächlich mehr Zeit in Anspruch nehmen könne, da die Ausarbeitung der sachgerechter Ausnahmen für Instrumente, für die eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten zulässig sein solle, schwierig sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Boards bei Entscheidung für diesen Ansatz sicherstellen müssten, dass die Adressaten verständen, dass dies als einer von mehreren Schritten in Richtung eines vollständigen Fair- Value-Modells zu betrachten sei.
Der Stab machte die Boards auf die Tatsache aufmerksam, dass selbst bei Einführung der vollständigen Fair-Value-Optionen bedeutende Schwierigkeiten hinsichtlich des Cash Flow Hedgings zu lösen blieben. Die Boards stimmten darin überein, dass eine Vereinfachung des Cash Flow Hedgings wünschenswert sei.
Der Stab hielt fest, dass es drei Hauptpunkte zu geben scheine:
| Anwendungsbereich (Konsistenz und Angemessenheit der Definition eines Finanzinstrumentes); |
| Aufschlüsselung von Erfolgen in der Gewinn- und Verlustrechnung; und |
| Angabepflichten. |
Der IASB gab zu, kein so weit fortgeschrittenes Projekt zur Definition des beizulegenden Zeitwerts zu haben wie der FASB. Daher müsse vor einer Weiterführung des Projekts Übereinstimmung zwischen den Boards hinsichtlich der Bedeutung des Ausdrucks "beizulegender Zeitwert" erzielt werden. Der IASB war sich einig, dass dies ein Schlüsselaspekt seiner weiteren Arbeit in dieser Richtung sein werde. Die Boards kamen überein, dass der Agenda ein Projekt hinzugefügt werden solle, das sich der vollständigen Fair-Value-Option widmen solle. Ein erster Schritt in diese Richtung solle die Ausarbeitung eines Plans durch den Stab sein, der sich mit der Herangehensweise an diese Frage auseinandersetzen solle. Der Plan würde sich in erster Linie den ersten beiden der oben genannten Punkte widmen, aber darauf ausgelegt sein, das allgemeine Ziel (eine letztendliche Bewegung hin zu einem vollständigen Fair-Value-Modell) stets als Hauptaugenmerk jeglicher Entwicklungen zu behalten. Dieser Plan wird vom gemeinsamen Projektteam entwickelt und jedem Board bei seiner eigenen Sitzung vorgestellt.
Die Boards erörterten eine Reihe von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Zielsetzung der Rechnungslegung. Der erste Sachverhalt bezog sich darauf, ob das Ziel der Rechnungslegung sein sollte, Informationen einem weiten Kreis von Nutzern zugänglich zu machen oder nur den Besitzern von Stammaktien. Es wurde darauf hingewiesen, dass die bestehenden Rahmenkonzepte beider Boards - und auch alle weiteren, die dem Stab zu Kenntnis gekommen sind - den Begriff „Nutzer‟ sehr weit fassten. Der Stab schlug vor, dass das bestehende Verständnis von "Nutzer" beibehalten werden solle, und wies darauf hin, dass eine Beschränkung auf die Besitzer von Stammaktien in einigen Ländern unangemessen sei, je nach ihren Anforderungen an die Unternehmensführung. Es wurde festgehalten, dass Nutzer im Allgemeinen diejenigen sind, die Risiko behaftete Investitionen (in welcher Form auch immer) in ein Unternehmen tätigen, die aber im Rahmen der Bilanzierung nicht immer als Eigenkapitalgeber bezeichnet werden. Es herrschte Übereinkunft zwischen den Boards, dass Nutzer eine umfassende Gruppe von Menschen sein sollten, und es wurde festgestellt, dass Informationen, die manche Nutzergruppen benötigten, andere aber nicht, sich später im Projekt herauskristallisieren könnten.
Die Boards hielten fest, das es eine wichtige Unterscheidung gebe zwischen denen, die finanzielle Informationen, die genau ihren Bedürfnissen entsprechen, von einem Unternehmen fordern können, und denjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass manche Unternehmen Abschlüsse nach bestimmten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen müssen, weil einige ihrer Nutzer, die in der Position seien, finanzielle Informationen für ihre eigenen Bedarfe zu fordern, dies von ihnen verlangten. Diese Nutzer, so wurde festgehalten, seien Bestandteil der weit gefassten Definition von "Nutzer", es sollten jedoch keine Forderungen speziell für diese Gruppe aufgenommen werden (da sie alles, was sie benötigten, ohnedies von den betroffenen Unternehmen fordern könnten).
Die nächste Diskussion drehte sich um die Frage, ob es Aufgabe der Rechnungslegung sei, Nutzern als Entscheidungshilfe zu dienen oder vergangene Transaktionen aufzulisten. Das Ergebnis war, dass die Aufgabe der Rechnungslegung die einer Entscheidungshilfe sei. Die Boards setzten die Diskussion mit der Frage fort, ob, wenn nun die Entscheidungshilfe erstes Ziel sei, ein Unterziel bezüglich der Rolle von Rechenschaftspflicht und "verantwortlicher Führung" (im Original "stewardship") aufgenommen werden sollte. Solch ein Ziel sei in den meisten bestehenden Rahmenwerken eingeschlossen. Es folgte eine ausführliche Diskussion über die Bedeutung des Ausdrucks "verantwortliche Führung", von dem es eine Reihe von unterschiedlichen Interpretationen in der Runde gab, und es wurde darauf hingewiesen, dass sich der Ausdruck schwer übersetzen lasse. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass dieses Ziel nicht aufgenommen werden sollte; sie waren jedoch in der Minderheit. Demzufolge wurde die Stabmitglieder gebeten, ein Papier vorzubereiten, das von den Boards separat überdacht werden und die angestrebte Interpretation von "verantwortlicher Führung" darstellen solle.
Die Boards kamen überein, dass generell Berichte nicht darauf ausgelegt sein sollten, für die Geschäftsleitung nützliche Informationen zur Verfügung zu stellen - wenn die Geschäftsleitung den Bericht nützlich fände, sei dies positiv, aber nicht notwendig, da Geschäftsleitungen ihre eigenen Berichte verlangen können. Die Boards erörterten die Frage, ob die Erwartungshaltung der Geschäftsleitung in den Informationen des Berichts widergespiegelt werden sollte. Sie einigten sich darauf, dass es unmöglich sei, diese Frage negativ zu beantworten, weil die Erwartungen der Geschäftsleitung einen unabdingbaren Bestandteil der Berichterstattung bildeten - so zum Beispiel bei der Schätzung der voraussichtlichen Nutzungsdauer eines Anlagegegenstandes unter Berücksichtigung der Art der Nutzung durch ein bestimmtes Unternehmen (so ist zum Beispiel die Nutzungsdauer eines Flugzeuges im Pendelverkehr mit mehreren Starts und Landungen pro Tag nicht die gleiche wie die eines Flugzeuges, das auf Langstrecken eingesetzt wird). Weiterhin erörterten die Boards, ob Abschlüsse Lageberichte enthalten sollten. Es wurde darauf hingewiesen, dass der IASB in seinem Vorwort Lageberichte als seinem Aufgabenbereich zugehörig angebe. Es herrschte Übereinkunft, dass die Boards über diesen Punkt nicht abschließend urteilen sollten, bis die Grenzen der Rechnungslegung in den Rahmenkonzepten genauer definiert seien.
Die Boards erörterten, ob Einzelabschlüsse Informationen enthalten sollten, die den Nutzern helfen würden, die Zahlungsfähigkeit einzuschätzen. Während, wie die Boards übereinstimmend befanden, ein solches Ziel vernünftig schiene, sollte es doch nur Teil der allgemeinen Zielsetzung sein, die die Zurverfügungstellung von entscheidungsrelevanten Informationen sei und somit Liquiditätseinschätzung beinhalte, aber nicht darauf beschränkt sei.
Die Boards diskutierten, ob solche Entwicklungen wie die der Unternehmensberichtserstattungssprache XBRL (eXtensible Business Reporting Language) den Bedarf für grundsätzliche Abschlüsse eliminiert habe, weil die Nutzer die Informationen, derer sie bedürften, aus diesen Formaten extrahieren könnten. Man kam überein, dass zum derzeitigen Zeitpunkt allgemeine Abschlüsse noch nicht obsolet seien und deshalb weiterhin die Art von Berichterstattung sein sollten, auf die die Rahmenkonzepte abgestellt sein sollten. Derzeit seien Formate wie XBRL exzellente Analyseinstrumente, stellten aber kein umfassendes Berichtsrahmenkonzept dar. Deshalb würden die Boards weiterhin allgemeine Abschlüsse als das zu fordernde Berichtsformat ansehen und würden bestrebt sein, die Informationsbedarfe der Nutzer an vorderster Stelle zu berücksichtigen. Der Stab stellte die Frage, ob Abschlüsse auch umweltbezogene und soziale Informationen beinhalten sollten. Eine Entscheidung wurde von den Boards nicht gefordert. Sie gaben aber an, dass es schwer zu vereinbaren sei, diese Informationen aus den Abschlüssen herauszulassen und dennoch den Anspruch auf "verantwortliche Führung" geltend zu machen. Die Boards wiesen darauf hin, dass es derzeit eine Reihe von europäischen Projekten gäbe, die Sachverhalte wie die Berichterstattung über Umweltfragen und Humankapital beträfen. Dieses Thema wird von den Boards zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgegriffen werden.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.