Änderungen an IAS 39: Die Fair-Value-Option

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Im Anschluss an die öffentlichen Gesprächsrunden zu diesem Thema im März veröffentlichte der Stab des IASB ein Papier auf der Internetseite des IASB und bat um Stellungnahmen zu drei möglichen Alternativen bezüglich des Datums des Inkrafttretens und zu Übergangsregelungen.

Der Stab gab einen Überblick über die eingegangenen Kommentare, in denen viele Befragte zum Ausdruck brachten, dass Alternative A die jetzigen Anwender von IFRS in unfairer Weise abstrafen würde. Des Weiteren machten viele Befragte deutlich, dass sie Alternative C der Alternative B vorziehen würden. Alternative C wurde allgemein als am „tolerantesten‟ angesehen, da es mehr Unternehmen „Wahlfreiheit‟ bezüglich der Designierung ihrer Finanzinstrumente lassen würde.

Die Befragten ermutigten den Board auch, seine vorläufige Entscheidung, die Neudarstellung von Vergleichszahlen nicht zuzulassen, noch einmal zu überdenken.

Es wurde deutlich gemacht, dass die derzeitigen Vorschläge befürwortende Stellungnahmen von Seiten verschiedener Regulatoren eingegangen seien.

Der Stab schlug Alternative C vor, da sie in ihren Auswirkungen am "fairsten" für bestehende und Erstanwender von IFRS sei. Der Board stimmte Alternative C mit 13 zu 1 Stimmen aus dem Grund zu, dass die bestehenden IFRS-Anwender nicht auf Grund der Anwendung der ursprünglichen Hinweise benachteiligt werden sollten. „Wahlfreiheit‟ sollte deshalb den ursprünglichen Anwendern der Fair Value Option zugestanden werden.

Als Reaktion auf die insgesamt unterbreiteten Vorschläge äußerten sich einige Boardmitglieder die wie folgt:

Sie zögen die ursprüngliche, uneingeschränkte Fair Value Option vor, da sie konzeptionell überlegen sei, würden aber für die derzeitigen Vorschläge stimmen, da sie besser seien als diejenigen im ersten Entwurf und der Sachverhalt in der jetzigen Situation dringend geklärt werden müsse.

Sie zeigten sich besorgt hinsichtlich einiger Rechtskreise, in denen die Aufsichtsbehörden sowohl eine Behandlung bestimmter finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf Fair-Value-Basis als auch die Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert forderten. Die Besorgnis bezog sich auf die Auswirkung der eingeschränkten Fair-Value-Option auf die Rechnungslegung, die man als Rückschritt ansehe.

Die Einschränkung der Fair-Value-Option würde unnötige Komplexität in einen ohnehin komplexen Standard bringen.

Im Anschluss an die allgemeine Diskussion deuteten drei Boardmitglieder an, dass sie gegen die eingeschränkte Fair-Value-Option stimmen wollten, wobei einige darauf hinwiesen, dass der Rechnungslegung mit einer uneingeschränkten Fair-Value-Option, wie sie sich im derzeitigen Entwurf von IAS 39 finde, besser gedient sei. Die veränderte Fair-Value-Option würde folglich mit einer Stimmenmehrheit von elf zu drei Stimmen als Änderung an IAS 39 angenommen.

Der Board bestätigte, dass das Datum des Inkrafttretens der 1. Januar 2006 sei, wobei eine frühere Anwendung zulässig sei. Der Zeitraum, in dem "Wahlfreiheit" angewendet werden dürfe, beschränke sich auf die ersten drei Monate nach der Veröffentlichung der Ergänzung. Die Veröffentlichung wird für Juni 2005 angestrebt. Der Stab wies darauf hin, dass dieses Zeitfenster von drei Monaten ein subjektiver Zeitrahmen sei und in Anlehnung an die Vorgehensweise des IFRIC bezüglich Interpretationen gewählt würde. In dieser Zeit würden Anwender Finanzinstrumente als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" designieren und auch die Designation jener Instrumente, die den Anforderungen nach den eingeschränkten Hinweisen nicht genügen, rückgängig machen.

Der Board kam überein, dass "Wahlfreiheit" bei denjenigen Finanzinstrumenten, die bereits zum 1. Januar 2005 vorhanden waren, während eines dreimonatigen Zeitfensters bestehen solle. Der Board entschied auch, dass Instrumente im Rahmen von Fair Value Hedges nur dann zum 1. Januar 2005 dedesigniert werden können, wenn der Grund für diese Maßnahme in der Anwendung der ergänzten Fair-Value-Option besteht.

Der Board wies darauf hin, dass der Entwurf der Ergänzung in Bezug auf "Wahlfreiheit" nicht die Quartalsberichterstattung beeinträchtigen werde.

Hinsichtlich der Neudarstellung ließ sich der Board von den Befragten und dem Stab überzeugen und stimmte der Gestattung von Neudarstellung von Vergleichsinformationen zu. Ein Unternehmen kann also kann also die geänderte Fair-Value-Option zum 1. Januar 2004 (Übergangszeitpunkt vieler Erstanwender in Europa) anwenden, vorausgesetzt, es erfüllte zu dem Zeitpunkt die Kriterien der geänderten Fair-Value-Option.

Wenn sich ein Unternehmen im Zuge der Anwendung von IAS 39 entschließt, Vergleichswerte - wie in dem Standard zugelassen - neu darzustellen, muss es diese Vergleichsinformation unter Berücksichtigung der Anforderungen aus der geänderten Fair-Value-Option neu darstellen.

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