Finanzgarantieverträge und Kreditversicherungen

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Bei der Sitzung im März wurde ein Vorschlag unterbreitet, der die Entwicklung von Hinweisen auf Basis eines Geschäftsmodells haben würde: Wenn der Emittent eines Vertrages, der unter den Entwurf fallen würde, vorher geltend gemacht hätte, dass diese Verträge Versicherungsverträge seien und er die entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften anwendet hätte, dann könne der Emittent entweder den Ansatz aus dem Entwurf oder IFRS 4 anwenden.

Der Board erörterte die Tatsache, dass nicht klar sei, auf welche Art und Weise ein Unternehmen "geltend machen" müsse, dass diese Verträge Versicherungsverträge seien. Der Stab wies darauf hin, dass es in der Praxis genügen könne, dass das Unternehmen diese Verträge im letzten Abschluss als Versicherungsverträge behandelt hätte, oder es beispielsweise müsse beweisen, dass es diese Verträge unter der Bezeichnung "Versicherungsvertrag" verkaufe oder selbst als "Versicherungsunternehmen" firmiere.

Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass der Vorschlag noch nicht "schön" sei, aber dass dies vermutlich der einzige Weg sei, die Zielsetzung des Boards zu erreichen, nämlich dass die Rechnungslegung für Versicherungsverträge nach IFRS 4 erfolgen solle und für alle anderen nach IAS 39.

Der Stab empfahl, dass der Board dieses Projekt aufgeben solle. Der Board entschied jedoch mit acht zu sechs Stimmen, dieses Projekt nach dem Geschäftsmodellansatz fortzuführen.

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