Kurzfristige Konvergenz: Ertragsteuern

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Der Stab des FASB gab dem Board Rückmeldung, dass der FASB mit dem IASB-Ansatz zu dem Projekt übereinstimme.

Zum Sachverhalt der Feststellung von "im Wesentlichen in Kraft sein" schien der Board zuzustimmen, dass sich die Leitlinien nur mit dem Grundsatz befassen sollten, zusammen mit einem Beispiel des US-amerikanischen Systems, in dem der Präsident über ein Vetorecht verfügt. "Im Wesentlichen in Kraft sein" trete also nur auf, wenn der Präsident das entsprechende Gesetz unterschrieben habe. Die Hinweise würden aber auf jeden Fall deutlich machen, dass die Frage, wann "im Wesentlichen in Kraft sein" eingetreten sei, für jeden Rechtskreis getrennt zu klären sei, da der Board fachlich nicht in der Lage sei, die Gesetzmäßigkeiten jeden Rechtsprozesses zu kennen.

Der Board diskutierte anschließend den Sachverhalt der unterjährigen Zuteilungen und des Teilaspekts, der üblicherweise als "Rückverfolgung" (im Original: backwards tracing) bezeichnet wird. Einige Boardmitglieder hinterfragten die Ausnahme in IAS 12, die verlangt, dass die steuerliche Auswirkung einer Transaktion dort zu erfassen ist, wo die Transaktion selbst festgehalten wird (z.B. wird die Neubewertung der Sachanlagen nach IAS 16 und ihre steuerliche Auswirkung im Eigenkapital erfasst).

Andere Boardmitglieder gaben einem einzigen Steuerbetrag den Vorzug, der unabhängig von der Transaktion und unabhängig davon, wo diese erfasst wird, in der GuV erfasst werden sollte. Einige sind der Ansicht, dass die derzeitigen Vorschriften in IAS 12 beibehalten werden sollten, vorausgesetzt, dass ein Recycling durch die GuV nicht gestattet ist, so wie im Fall einer Neubewertung der Sachanlagen nach IAS 16, die Auswirkungen von Änderungen der Steuersätze aber zum Zeitpunkt ihres Anfalls in der GuV zu erfassen sind. Die Vorschrift, Auswirkungen von Änderungen der Steuersätze in der GuV zu erfassen, würden dadurch unterstützt, dass Abschreibungen neubewerteter Vermögenswerte ebenfalls erfolgswirksam erfasst werden.

Der Board schien keine Konzepte zu erkennen, die der Untermauerung der Vorschriften aus IAS 12 dienten.

Der Board erwog, in diesem Punkt nicht mit US GAAP zu konvergieren, entschied aber vorläufig, dass Konvergenz wie vom Stab vorgeschlagen erst einmal der beste Weg vorwärts sei. Der Stab wurde vom Board gebeten, Beispiele auf Basis des vom FASB erörterten Materials als Diskussionsgrundlage auszuarbeiten. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beispiele sicher ein "Sortierproblem" aufwerfen würden, das nur durch eine Zufallsentscheidung bezüglich des Beispiels, an dem die Diskussion aufgehängt werden solle, gelöst werden könne.

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