IFRS 6 – Restant

Date recorded:

Es wurde eine fachliche Korrektur von IFRS1.36B vorgeschlagen, um die Absichten des Boards durchzusetzen, der in BC65 eine Erleichterung bei der Neudarstellung von Vergleichsinformationen fordert (anstatt einfach nur vergleichende Angaben zu tätigen).

Nach einiger Diskussion kam der Board zu dem Schluss, dass IFRS 1.36B die Absicht des Boards nicht korrekt wiedergibt und dass die Korrektur deshalb vorgenommen werden sollte. Ein eigener Entwurf wurde vom Board nicht für notwendig erachtet, weshalb man wie folgt verfahre:

Dieser Sachverhalt wird in der nächsten Ausgabe des IASB Update aufgenommen und außerdem auf der Internetseite des IASB hervorgehoben.

Beim nächsten Treffen des Boards werden die Reaktionen der Adressaten erörtert.

Je nach Art der eingehenden Stellungnahmen würde die Korrektur verbindlich in den Text übernommen.

Der neue Absatz (36B) würde dann wie folgt aussehen:

36B. Ein Unternehmen, das IFRS vor dem 1. Januar 2006 anwendet und sich für die Anwendung von IFRS 6 Suche nach und Bewertung von Bodenschätzen vor dem 1. Januar 2006 entscheidet, braucht die Anforderungen aus IFRS 6, die sich auf vergleichende Informationen beziehen, in seinem ersten IFRS-Abschluss nicht zu berücksichtigen.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.