IASB-Sitzung — 16. bis 18. Mai 2005
Beginn:
Ende:
Ort: London
Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im Mai 2005 in London
Tagesordnung für die IASB-Sitzung vom 16. - 18. Mai 2005
Montag, 16. Mai (nur nachmittags)
| Bewertung beim erstmaligen Ansatz - Entwurf eines Diskussionspapiers mit dem Titel Bewertungsmaßstäbe in der Rechnungslegung: Bewertung beim erstmaligen Ansatz (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Kurzfristige Konvergenz - Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Versicherungsverträge - Bilanzierung von Nichtlebensverträgen (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| IAS 39 - Die Fair-Value-Option: Übergangssachverhalt (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Rechnungslegung kleiner und mittelgroßer Unternehmen - Vorgehen bei der Erwägung möglicher Änderungen der Ausweis- und Angaben in den IFRS für KMU (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
| Rahmenkonzept - Qualitative Eigenschaften von Finanzinformationen (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
| Erfolgsberichterstattung - Auswirkungen der im April gefassten Boardbeschlüsse bei Segment A auf das Ergebnis je Aktie (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
Mittwoch, 18. Mai (nur vormittags)
| IFRIC X Schulden aus der Teilnahme an einem bestimmten Markt - Elektro- und Elektronikschrott - Genehmigung der vorgeschlagenen Interpretation (direkter Link auf denTagesordnungspunkt) |
| Anteilsbasierte Vergütung - Infolge IFRICs jüngster Erörterungen von D11 wird der Board über Ergänzungen von IFRS 2 im Hinblick auf Annullierungen und die Definitionen der Erfüllungsbedingungen beraten (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
| IFRS 7 Finanzinstrument: Angaben - Angaben zu Bewertungserfolgen am Tag 1 und Änderungen an IFRS 4 (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).
Mitschrift von der Maisitzung des IASB16.-18. Mai 2005 |
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Montag, 16. Mai |
- Entwurf eines Diskussionspapiers mit dem Titel Bewertungsmaßstäbe in der Rechnungslegung: Bewertung beim erstmaligen Ansatz
Das Ziel der Diskussion bei dieser Sitzung bestand darin festzustellen, ob die IASB-Mitglieder der Veröffentlichung des Diskussionspapiers Bewertungsmaßstäbe in der Rechnungslegung: Bewertung beim Erstansatz durch den IASB widersprechen, das vom Stab des kanadischen Accounting Standards Board (AcSB) ausgearbeitet wurde.
Die IASB-Mitglieder wurden gefragt, ob das Papier die Sachverhalte korrekt wiedergibt und erörtert und ob die Aufforderung zur Stellungnahme das Papier richtig positioniert und die richtigen Fragen stellt, um nützliche Rückmeldungen für den IASB bei seinen zukünftigen Standardsetzungstätigkeiten zu gewährleisten.
Einzelne Boardmitglieder meinten, das Papier sei sorgfältig und ginge die Hierarchie in angemessener Weise an. Einige Boardmitglieder brachten ihre Bedenken gegenüber einigen Schlussfolgerungen zum Ausdruck sowie darüber, dass einige Punkte aus der Analyse ausgeblendet wurden. So wurde zum Beispiel dargelegt, dass das Papier den Umstand weglässt, dass der an einem bestimmten Tag zwischen einem vertragswilligen Käufer und einem vertragswilligen Verkäufer ausgehandelte Preis einer Transaktion infolge des Zeitablaufs im beizulegenden Zeitwert münden würde, wenn die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt stattfände. Der Board kam überein, dem Stab des AcSB die Bedenken zu übermitteln.
Im Großen und Ganzen unterstützten die Boardmitglieder die Herausgabe des Dokuments, um Gedanken und Antworten auf die Sachverhalte auszulösen. Der Board bat darum, dass im Papier klargestellt werde, dass der IASB die Sachverhalte nicht erörtert hat und dass deshalb die darin enthaltenen Ansichten nicht jene des IASB seien.
Der Board diskutierte, ob die Aufforderung zur Stellungnahme das Papier richtig positioniert und die richtigen Fragen stellt, um den Board mit Informationen zu unterstützen, der ihm bei den künftigen Standardsetzungstätigkeiten helfen wird. Der Board erörterte dieses ziemlich eingehend, wobei einige Boardmitglieder bei bestimmten Punkten anderer Meinung waren. Insgesamt kam der Board überein, dass die Einleitung klar zum Ausdruck bringen sollte, wo und wie sich das Papier in die Agenda des IASB einfügt und wie sich die Beziehung zum entsprechenden Dokument des FASB darstelle.
Mit Blick auf die sechsmonatige Kommentierungsfrist drückten einige Boardmitglieder Bedenken dahingehend aus, dass diese Zeitspanne angesichts der Übersetzung von 249 Seiten Text in verschiedene Sprachen zu kurz sei. Man kam überein, eine Zusammenfassung der Kernelemente in das Papier einzufügen, um das Problem zu lindern.
Es wird davon ausgegangen, dass das Papier im Juli 2005 herausgegeben wird.
Der Board wurde gebeten, sieben einzelne Sachverhalte im Hinblick auf den vorgeschlagenen Entwurf zu erwägen. Diese Sachverhalte gehen zurück auf Stellungnahmen bestimmter Boardmitglieder sowie auf Vorschläge des Stabs.
Sachverhalt 1: Bewertungshinweise
Ein Boardmitglied bezweifelte, dass es genügend Hinweise gäbe, wie eine Gewährleistungsverpflichtung zu bewerten sei. Um den Adressaten bei der Bewertung von Schulden mit ungewissem künftigen Ausgang zu helfen, beinhalten die Bewertungsvorschriften in den Abstimmungsvorlagen einen neuen Absatz. Dieser führt aus, dass sich die Unsicherheit hinsichtlich der Höhe und des zeitlichen Anfalls der Zahlungsströme aus der bedingten Verpflichtung in der Bewertung der unbedingten Gewährleistungsverpflichtung widerspiegelt. Um Bedenken von Boardmitgliedern Rechnung zu tragen, empfahl der Stab allerdings, das veranschaulichende Beispiel eines Gerichtsprozesses und einer Garantieverpflichtung um Hinweise zur Bewertung zu erweitern.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu. Daneben wurde der Stab gebeten, einige Gesichtspunkte, die kennzeichnend für die Beispiele seien, sowie die Ansatzkriterien für eine Gewährleistungsverpflichtung zu verdeutlichen.
Sachverhalt 2: Definition einer Rückstellung
Gegenwärtig wird eine Rückstellung in IAS 37 als 'eine Schuld, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss sind', definiert. Der Standard enthält aber nicht genügend Erläuterungen, wie man Schulden dieser Art identifizieren sollte. Die Unterscheidung zwischen einer Rückstellung und einer Schuld, die keine Rückstellung ist, ist vage. Ebenfalls unklar ist die Abgrenzung einer Rückstellung gegen die neue Deutung von Eventualschulden. Eine Schuld aus einer Produktgarantie, die IAS 37 als Rückstellung bezeichnet, hat beispielsweise auch Elemente einer Eventualschuld - die Unsicherheit hinsichtlich des zeitlichen Anfalls oder der Höhe bezieht sich auf die Zahlungsströme, die mit der bedingten Verpflichtung verbunden sind.
Der Stab empfahl, den Ausdruck 'Rückstellung' zu streichen. Er vertritt die Ansicht, dass der Terminus durch die Formulierung 'nicht-finanzielle Schuld' ersetzt werden sollte, weil es wichtig sei, deutlich zwischen Schulden im Gegenstandsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und in jenem von IAS 37 zu unterscheiden.
Einige Boardmitglieder, die eine Streichung des Begriffs 'Rückstellung' zum jetzigen Zeitpunkt unterstützten, stellten fest, dass ein Risiko besteht, dass sich der Ausdruck verfestige und vom Board oder seinen Nachfolgern äußerst schwer zu beseitigen sein werde. Die Streichung des Ausdrucks würde es dem Board erlauben, zu den im Rahmenkonzept verwendeten Begriffen zurückzukehren. Die unterschiedlichen Verwendungen des Ausdrucks, die Verwirrung hervorrufen könnten, wurden ebenfalls angeführt, zumal der englische Begriff 'provision' mittlerweile eher im Zusammenhang mit der Anpassung des Buchwertes von Vermögenswerten (wie z.B. Forderungen, Vorräte, Sachanlagen) gesehen wird denn als Schuld.
Andere Boardmitglieder widersprachen dem auf der Grundlage, dass der Begriff 'Rückstellung' mit derselben Bedeutung wie in IAS 37 bereits in der Gesetzgebung und anderen Hinweisen verwurzelt sei; deshalb würde eine Abschaffung einen Umbruch verursachen. Das Thema Übersetzungsproblem in nicht englischsprachigen Ländern wurde ebenfalls angeführt, weil der Ausdruck 'nicht finanzielle Schuld' unterschiedliche Bedeutungen in verschiedenen Rechtsgebieten habe.
Obgleich man Sympathie für die nicht englischsprachigen Adressaten empfände, kam der Board überein, den Begriff 'Rückstellung' auf der Grundlage zu beseitigen, dass der IASB die konzeptionell besten Standards zu entwickeln habe und das Thema der Übersetzung vom IASB nicht zu erwägen sei. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Standards des IASB auf Englisch erscheinen. Man hielt fest, dass die Streichung des Begriffs 'Rückstellung' Unternehmen die Verwendung des Ausdrucks im Abschluss nicht vorenthalte.
Der Stab empfahl - und der Board stimmte dem im Grundsatz zu - , dass
| ein Unternehmen für alle Rückstellungsarten den Buchwert der Rückstellung zum Periodenende angeben sollte, zusammen mit einer kurzen Beschreibung der Verpflichtung; |
| ein Unternehmen für jede Rückstellung mit bedeutender Schätzunsicherheit auch die anderweitigen Angaben darstellen soll, die gegenwärtig nach der aktuellen Fassung von IAS 37 verlangt werden. |
Bedenken wurden hinsichtlich des Ausdrucks 'bedeutend' im zweiten Aufzählungspunkt geäußert. Einige Boardmitglieder sind der Ansicht, dass die eine niedrigere Schwelle darstelle im Vergleich zu 'wesentlich', wohingegen anderer meinten, das Gegenteil sei der Fall. Der Stab wurde gebeten, die Formulierung zu überdenken.
Sachverhalt 3: Eventualforderungen und Eventualschulden
Der Board wurde gebeten, sein Einverständnis zu bekräftigen, das Erfordernis nach Angabe von Eventualforderungen und -schulden aus den IFRS zu beseitigen und aus dem Titel von IAS- 37 zu entfernen.
Der Board stimmte dem zu. Eine Definition eines 'ungewissen künftigen Ereignisses' würde an die Stelle der Ausdrücke 'Eventualschuld' und 'Eventualforderung' treten und deutlich machen, dass es dabei um eine bedingte Verpflichtung oder ein bedingtes Recht handelt.
Sachverhalt 4: Angabe von Vergleichsinformationen
Nach IAS 37 hat das Unternehmen für jede Rückstellung (oder Rückstellungsart) eine Überleitung vom Buchwert zu Beginn der Periode auf den am Ende der Periode darzustellen. Gleichwohl ist für die Vergleichsinformation keine Überleitung erforderlich. Einige Boardmitglieder schlugen vor, die Ausnahme aufzuheben.
Der Stab empfahl dementsprechend vor, die Angabe von Vergleichsinformationen verpflichtend zu machen. Der Board stimmte dem zu.
Sachverhalt 5: Übergangsvorschriften
Der Board diskutierte diesen Sachverhalt ausgiebig, insbesondere die Probleme, denen die Abschlussersteller ausgesetzt seien, wenn der Übergang gemäß IAS 8 vorzunehmen wäre, weil die Bewertung der Schulden eine nachträgliche Erkenntnis voraussetze. Das Problem wird durch das Erfordernis nach Vergleichbarkeit verschlimmert, auf die man verzichten würde, falls man eine prospektive Anwendung fordere. Daneben stelle der Übergang auf IFRS durch erstmalige Anwender mittels IFRS 1 ein weiteres Thema dar, weil diese einem anderen Regelkanon unterlägen. Der Board beschloss, ein Prinzip zum Übergang festzuschreiben und möglicherweise in IAS 8 einzufügen. IFRS 1 sollte in der Zukunft durchgesehen werden, um jedwede Unvereinbarkeit mit diesem Prinzip zu beseitigen. Mit Blick auf den Entwurf erklärte sich der Board einverstanden, den Übergang durch Anwendung von IAS 8 durchzuführen, dabei aber klarzustellen, dass es Unternehmen in der Regel nicht möglich sei, den Bewertungsvorschriften gerecht zu werden. Dadurch weise man Ersteller indirekt auf die Hinweise in IAS 8 hin, die von einem Unternehmen verlangen, die Eröffnungsbilanz der frühestmöglichen Periode, für die eine rückwirkende Anpassung machbar ist, anzupassen (dies kann die laufende Periode sein).
Sachverhalt 6: Belastende Verträge
Ein Boardmitglied bat darum, dass der Board einige der Sachverhalte erwägen solle, die sich aus der bestehenden Definition eines schwebenden Geschäfts in IAS 37 und der bestehenden Definition eines belastenden Vertrags ergäben. Dieses Boardmitglied bemerkte, dass die Definition eines schwebenden Vertrags breit angelegt ist, weil jedwede Unausgeglichenheit hinsichtlich der Erfüllung aus ihm einen nicht mehr schwebenden Vertrag machen würde. Wenn ein Unternehmen zum Beispiel eine Anzahlung erhält, um Güter zu verkaufen, so ist der Vertrag nicht länger schwebend, was dazu führen könnte, dass eine Rückstellung zu erfassen ist, wenn sich der Wert der Güter ändert. Dieses Boardmitglied machte auch darauf aufmerksam, dass IAS 37 genau ausführt, dass 'ein Unternehmen die gegenwärtige Verpflichtung aus dem Vertrag als Rückstellung ansetzt', wenn es im Besitz eines belastenden Vertrags ist.
Auf seiner Novembersitzung erwog der Board, weitere Sachverhalte in diesem Projekt anzusprechen. Der Board entschied, den Gegenstandsbereich des Projekts auf diejenigen Ergänzungen zu begrenzen, die notwendig sind, um die neue Denkweise hinsichtlich Eventualschulden umzusetzen und mit SFAS 146 zu konvergieren.
Obwohl man den angerissenen Punkt und den Status des Projekts anerkenne, schlug der Stab vor, die Bestimmungen in Bezug auf belastende Verträge nicht erneut von Grund auf zu erwägen.
Der Board stimmte zu.
Sachverhalt 7: Format des Entwurfs
Der Board kam überein, den Entwurf als Klartext herauszugeben, aber eine Fassung mit den Änderungen an dem bestehenden IAS 37 über seine Internetseite verfügbar zu machen. Zusätzlich würde eine Konkordanztabelle in den Entwurf eingefügt, damit die Adressaten den vorgeschlagenen Änderungen besser verstünden.
- Bilanzierung von Nicht-Lebensversicherungsverträgen
Der Board erörterte folgende Aspekte von Nicht-Lebensversicherungsverträgen:
| ob die Bewertung von Schulden aus Nicht-Versicherungsansprüchen Abzinsungen und Risikomargen beinhalten solle |
| vier mögliche Bilanzierungsansätze für Nicht-Lebensversicherungsverträge, die im Januar mit der Arbeitsgruppe zu Versicherungen diskutiert worden waren |
Eine kurze Abweichung von der Diskussion entstand dadurch, dass einige Boardmitglieder sich außerordentlich enttäuscht darüber zeigten, dass sie einen Brief einiger Verbände der Versicherungswirtschaft erhalten hatten, der die Arbeit der Arbeitsgruppe zu Versicherungen anzweifelte. Der Board sprach der Arbeitsgruppe seine uneingeschränkte Unterstützung aus und gab seiner Anerkennung für die Art und Weise Ausdruck, wie die Arbeitsgruppe den Board und den Stab zur Beschäftigung mit komplexen Problemen bringe. Es sei jedoch offensichtlich, dass die Versicherungsverbände die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe falsch verstehen, die Empfehlungen an den Board nicht vorsehe. Man kam überein, dass der Board diesen Sachverhalt sobald wie möglich bei den Versicherungsverbänden klarstellen solle.
Einleitung
Der Stab des IASB hielt eine Rückschau auf die jüngsten Entwicklungen im Versicherungsprojekt und hielt dabei fest, dass der FASB den Wunsch geäußert hat, dass dies zu gegebener Zeit (d.h. nach der Veröffentlichung eines Diskussionspapiers durch den IASB) ein "modifiziertes gemeinsames Projekt" werden solle. Der Stab wies darauf hin, dass die Diskussionsthemen der Sitzung die folgenden Ratschläge von Mitgliedern der Arbeitsgruppe zu Versicherungen widerspiegelten:
| Es ist wichtig, nicht nur die einzelnen Bewertungsthemen zu betrachten, sondern auch das Gesamtpaket von Entscheidungen, die einen Bilanzierungsansatz ausmachen. |
| Es gibt Bedenken hinsichtlich möglicher Rechnungslegungsanomalien zwischen den Versicherungsschulden und den Vermögenswerten, die sie decken. |
Der Board kam überein, dass nicht diskutiert werden soll, ob es ein einziges Modell geben solle, bis die Arbeitsgruppe die Möglichkeit gehabt hat, einige grundlegende Arten von Versicherungsverträgen zu diskutieren (jährliche Nicht-Lebensversicherungen ohne Überschussbeteiligung, Lebensversicherungen ohne Überschussbeteiligung, Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung, fondsgebundene (variable) Lebensversicherungen oder Renten, universelle Lebensversicherungen). Es bestehe außerdem die Notwendigkeit, noch einmal die Bewertungsattribute durchzusehen, bevor man sich für eine bestimmte Verfahrensweise entscheide. Ein Boardmitglied machte deutlich, dass er keine Lösung unterstützen würde, die für jede Art Versicherungsvertrag ein anderes Bilanzierungsmodell vorsehe, ja nachdem, wie der Vertrag beschrieben würde. Es möge ja Argumente für unterschiedliche Ansätze bezüglich Lebens- und Nicht-Lebensversicherungen geben, aber anderer "Schnickschnack" könne durch bestehende Standards erlegt werden, z.B. durch jene zur Zerlegung, Rechnungslegung von Derivaten, etc.
Nicht-Lebensgeschäft: Überblick über mögliche Bilanzierungsansätze
Der Board diskutierte vier mögliche Ansätze für die Bilanzierung von Nicht-Lebensverträgen, die einfach mit A bis D bezeichnet sind:
Ansatz A:
| (a) verwendet die Hauptbestandteile der in den meisten Ländern bestehenden Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsverbindlichkeiten (d.h. Verbindlichkeiten aus noch nicht vereinnahmten Prämien [auflösen, wenn die Prämie vereinnahmt wird, und einem Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten unterworfen], abgegrenzte Anschaffungskosten [abzuschreiben und einer Werthaltigkeitsprüfung zu unterziehen], nicht abgezinste Verbindlichkeiten aus Ansprüchen ohne explizite Risikomargen). |
| (b) wendet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung auf finanzielle Vermögenswerte an |
Ansatz A ist im Prinzip der bestehende Standpunkt für viele Versicherer, die IAS 39, regionalen Varianten von IAS 39 oder den US-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften unterworfen sind.
Ansatz B:
| (a) verwendet die Hauptbestandteile der in den meisten Ländern bestehenden Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsschulden (so wie Ansatz A) |
| (b) ändert Ansatz A hinsichtlich der Behandlung von einigen finanziellen Vermögenswerten ab. Insbesondere erlaubt er eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bei finanziellen Vermögenswerten, die feste oder bestimmbare Zahlungen vorsehen und zur Deckung von Versicherungsschulden gehalten werden. |
Ansatz C:
| (a) unterscheidet die Zahlungsverpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen aus zukünftig eintretenden Ereignissen, die in bestehenden Verträgen versichert sind (stand-ready obligation), von Verbindlichkeiten aus Ansprüchen - d.h. Zahlungsverbindlichkeiten aus berechtigten Ansprüchen aus versicherten Ereignissen, die bereits eingetreten sind, einschließlich Ansprüchen, die erworben aber nicht geltend gemacht wurden (incurred but not reported, IBNR). Die Zahlungsverpflichtung aus zukünftigen Ereignissen werden (wie in den Ansätzen A und B) als der noch nicht vereinnahmte Anteil der Prämie abzüglich der abgegrenzten Anschaffungskosten angesetzt (bei einer zukünftigen Sitzung sollte erörtert werden, ob abgegrenzte Anschaffungskosten unabhängig von den noch nicht vereinnahmten Prämien angesetzt werden sollten). | ||||
| (b) verändert die Behandlung von Verbindlichkeiten aus Ansprüchen, wie sie in Ansatz A dargestellt werden. Insbesondere gilt für die Verbindlichkeiten:
| ||||
| (c) wendet IAS 39 auf finanzielle Vermögenswerte an (analog zu Ansatz A). |
Die Behandlung von Verbindlichkeiten aus Ansprüchen unter Ansatz C wäre übereinstimmend mit der Behandlung von Rückstellungen unter IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen.
Ansatz D:
| (a) bilanziert Versicherungsschulden (sowohl Schulden aus angemeldeten Ansprüchen als auch aus noch nicht angemeldeten Ansprüchen (sog. pre-claim liabilities)) analog zu dem Ansatz, den IASB und FASB in ihrem gemeinsamen Projekt zur Erlöserfassung untersuchen. In einigen Punkten ist dieser Ansatz auch den Vorschlägen im Draft Statement of Principles (DSOP) ähnlich, das vom früheren IASC-Lenkungsausschuss entwickelt wurde. Insbesondere werden noch nicht vereinnahmte Prämien und Anschaffungskosten nicht abgegrenzt. Stattdessen würden die vertraglichen Rechte und Pflichten des Versicherers von Anfang an zu aktuellen Veräußerungswerten angesetzt. |
| (b) wendet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung auf finanzielle Vermögenswerte an (analog zu Ansatz A). |
Es wurde festgehalten, dass die "ausschließliche" Etikettierung nicht notwendigerweise Sinn ergeben würde und dass es Überschneidungen gebe, besonders zwischen Ansatz C und Ansatz D. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass Ansatz C den Bilanzierungsansätzen in Australien, Kanada und Neuseeland ähnlich sei. Außerdem könne Ansatz C wie folgt beschrieben werden: "Keine Änderung bei der Bilanzierung von Prämien; FAS 60 mit Abzinsung von Ansprüchen." Ansatz D ist ein generell neuer Ansatz.
Der Board diskutierte die vom Stab vorgeschlagenen Alternativen ausführlich. Die Entscheidung bezüglich einer Präferenz wurde aufgeschoben, da die Diskussion bezüglich der Abzinsungen und der Risiken und Unsicherheiten noch offen sei.
Abzinsung
Der Stab ging noch einmal die Argumente für und gegen die Abzinsung von Versicherungsschulden durch (s. für die einzelnen Argumente die Observer Notes, Agenda Paper 4A). Der Board führte eine weitgreifende Diskussion, einigte sich aber schließlich, dass Abzinsungen für alle Schulden aus Nicht-Leben-Ansprüchen gefordert werden sollen. Es solle keine besonderen Ausnahmen aufgrund von Wesentlichkeit für Schulden geben, die bestimmte Kriterien erfüllen. Die üblichen Wesentlichkeitskriterien sollen anwendbar sein.
Risiko und Unsicherheit
Der Board erörterte, wie Risiko und Unsicherheit im Rechnungslegungsmodell widergespiegelt werden sollte. Der Stab wies darauf hin, dass die Bearbeitung dieses Themas für die Arbeitsgruppe besonders schwierig gewesen sei. Nach heftiger Debatte kam der Board folgendermaßen überein:
| Die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Nicht-Lebensversicherungsansprüchen sollte Risikomargen beinhalten. Diese Empfehlung entspricht den oben dargestellten Ansätzen C und D. | ||||
| Wenn Ansatz D angenommen werden sollte, würden Risikomargen sowohl in
| ||||
| Risikomargen sollten in der Ausführung eines Angemessenheitstests für Verbindlichkeiten Anwendung finden. |
Der Board befand, dass der Ausdruck "Risikomarge" ein künstlicher Begriff sei, und drückte eine gewisse Unzufriedenheit damit aus.
Schätztechniken
Der Board kam überein, dass er (zu gegebener Zeit) die Zielsetzung der Bewertung klarstellen und grundlegende Hinweise geben solle, aber nicht detaillierte Verfahrenshinweise zu Schätztechniken hinsichtlich Anzahl und Menge der Ansprüche, die aus Versicherungsverträgen entstehen.
Der Stab hielt eine viva voce-Präsentation (d.h. es gab keine Unterlagen, weder für den Board noch für die Beobachter) zu einem Thema, das darzustellen verschiedene Versicherungsgesellschaften gebeten hatten. Der Stab hielt fest, dass das Thema nicht neu und bereits zu dem Zeitpunkt erörtert worden sei, als die Fair-Value-Option verabschiedet wurde.
Das Thema hatte mit der Neudarstellung von Vergleichszahlen zu tun und betraf insbesondere Erstanwender. Es gab ein mögliches Problem zwischen den Definitionen in IAS 39.9(b)(i) und (ii) und dem Zeitraum einer Rückschau, der zulässig ist, wenn ein Unternehmen IAS 39 das erste Mal anwendet. Die Versicherungsgesellschaften zeigten sich besorgt über "übertriebene Einschränkungen" bei der Designation und einen Mangel an Vergleichbarkeit zwischen aktuellen und Vergleichsperioden.
Die Boardmitglieder diskutierten das Thema kurz, kamen aber überein, dass dieser Sachverhalt ihnen bekannt gewesen sei, als die Ergänzung zur Fair-Value-Option im April 2005 beschlossen wurde. Es bestand kein Interesse daran, die Entscheidungen noch einmal aufzumachen, besonders da dies weitere Verfahrensschritte nach sich ziehen könne, die die Veröffentlichung einer Ergänzung, die von den Adressaten als wichtig eingestuft würde, verzögern könne.
- Ansatz zur Erwägung möglicher Ausweis- und Angabemodifikationen für KMU
Der Stab hielt fest, dass die Arbeitsgruppe das nächste Mal im Juni 2005 zu einer Sitzung zusammenkommen würde und dass der Board beabsichtige, Gesprächsrunden zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr zu halten, höchstwahrscheinlich im Oktober.
Definitionen
Der Board hielt fest, dass das Ziel dieses Projekts sei, Rechnungslegungsstandards zu entwickeln, die Unternehmen gerecht würden, die (a) nicht öffentlich rechenschaftspflichtig seien und (b) Mehrzweckabschlüsse für externe Anwender veröffentlichten. Beide Attribute wurden diskutiert.
Der Board kam überein, dass das, was seiner Meinung nach aus "öffentlich rechenschaftspflichtig" folge, der Klarstellung bedürfe. Die Einreichung von Abschlüssen beim Handelsregister oder bei den Steuerbehörden stelle, für sich genommen, keine öffentliche Rechenschaftspflicht dar. Der Board könne sinnvollerweise einen Kommentar zum Rahmenkonzept zu diesem Sachverhalt abgeben.
Außerdem solle der Board verdeutlichen, was unter "Mehrzweckabschlüssen" und "externe Anwender" zu verstehen ist. Vor allem sei wichtig, dass der Board definiere, wer kein externer Anwender sei: z.B. die Unternehmensführung oder Parteien, die vertraglich oder aus gesetzlichen Gründen berechtigt sind, weitere Finanzinformationen vom Unternehmen zu fordern.
Mehrzweckabschlüsse sind Abschlüsse, die für Investitions- oder Kreditentscheidungen etc. erstellt werden, die von Leuten gefällt werden, die keinen anderen Zugang zu Finanzinformationen haben.
Nach der Diskussion kam der Board zu dem Schluss, dass seine derzeitigen Definitionen von öffentlicher Rechenschaftspflicht, externen Anwendern und Mehrzweckabschlüssen als Arbeitsgrundlage für die Definition derjenigen Unternehmen, denen das Projekt gilt, sachgerecht seien.
Ausweis und Angaben
Der Board entschied, den Stab einen Fragebogen zu Ausweis und Angaben entwickeln zu lassen, ähnlich dem zu Ansatz und Bewertung.
Der Board diskutierte dabei auch folgende Aspekte, zu denen zu schweigen man sich schließlich entschloss:
| die Notwendigkeit einer Kapitalflussrechnung; |
| wenn eine Kapitalflussrechnung notwendiger Bestandteil eines Abschluss eines KMU sein sollte, ob sie nach der direkten Methode berechnet werden soll; |
| ob von einem KMU gefordert werden soll, einen konsolidierten, einen konsolidierenden oder einen gemeinsamen Abschluss zu erstellen. |
Standardformate
Man kam zu dem (allerdings nicht einstimmigen) Entschluss, dass der Fragebogen zu Ausweis und Angaben die Möglichkeit erwähnen sollte, für KMU das Format der Eigenkapitalveränderungsrechnung zu standardisieren (ein einziges Format für alle KMU). Alternativ sollten alle Optionen unter IAS 1 beibehalten werden, unter der Voraussetzung, dass das Projekt zur Erfolgsberichterstattung abgeschlossen wird.
Konzernabschlüsse
Der Board erörterte, ob er die Frage nach Ausnahmen von der Erstellungspflicht eines Konzernabschlusses für KMU in jenem Fragebogen aufwerfen solle oder ob die Möglichkeit einer Ausnahme für KMU als ein möglicher Unterschied bei Ansatz und Bewertung adressiert werden solle. Der Board entschied, dass eine solche Frage gestellt werden solle. Außerdem sollten folgende Fragen gestellt werden:
| Ob das Ausmaß der Anhangangabe über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen angemessen sei oder erhöht werden solle; und |
| ob die Angabe von wirtschaftlicher Abhängigkeit gefordert werden solle. |
- Qualitative Eigenschaften von Finanzinformationen
Der Board diskutierte Querschnittsthemen, die sich auf Relevanz und Verlässlichkeit bezogen und ihre charakteristischen Bestandteile, die man während der Sitzungen im November und Dezember 2004 mit einer kleinen Gruppe von Mitgliedern des Boards und des Stabs herausgearbeitet hatte. Es wurden auch einige "Nichtthemen" erörtert, die sich auf dieselben Charakteristika bezogen.
Relevanz
Der Stab bat den Board, sich folgender Frage anzunehmen: Was bedeutet Relevanz und wie setzt sie sich zusammen? Prognosewert, bestätigender oder zurückgemeldeter Wert, Wesentlichkeit, Zeitnähe? Der Board schien im Wesentlichen mit dem Stab überein zu stimmen, obwohl einige Boardmitglieder Bedenken über die Verwendung und den Zusammenhang des Begriffs "Prognosewert" äußerten. Der Board schien vorzuschlagen, bessere Ausdrücke zu verwenden, um das Konzept des Prognosewerts zu beschreiben, obwohl die Absicht zu erkennen gegeben wurde, dass die derzeitige Bedeutung des Terminus beibehalten werden solle.
Verlässlichkeit
Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild, einschließlich Vollständigkeit und wirtschaftliche Betrachtungsweise
Der Stab schlug vor, dass das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild immer noch als eine Schlüsselqualifikation (zumindest als eine geforderte Qualifikation, wenn auch eventuell von nachrangiger Bedeutung) von bilanziellen Informationen angesehen werden sollte. Diese Qualifikation würde Vollständigkeit beinhalten und keinen Raum lassen für Darstellungen, in denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise ausgeblendet würde. Der Board sprach dem Stab allgemeine Unterstützung für die eingeschlagene Richtung bei diesem Thema zu. Eine Anzahl Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung dafür aus, den Ausdruck "wirtschaftliche Betrachtungsweise" aus dem Rahmenwerk wegfallen zu lassen, da er die gleiche Bedeutung habe wie "ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild" und deshalb nicht ein Unterbegriff davon sein könne. Eine Erklärung werde zur Grundlage für Schlussfolgerungen beigefügt nebst einigen Beispielen, um den Adressaten die Denkweise des Boards hinsichtlich dieses Themas zu verdeutlichen, d.h. dass der Gedanke von "wirtschaftliche Betrachtungsweise" im Ausdruck "ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild" inbegriffen sei.
Überprüfbarkeit, einschließlich Genauigkeit und Unsicherheit
Der Stab gab seine Übereinstimmung mit dem IASB-Rahmenkonzept hinsichtlich der Tatsache bekannt, dass Finanzinformationen frei von materiellen Fehlern sein müssten, damit Anwender sich darauf verlassen könnten. Der Stab stimmt außerdem dem Rahmenkonzept des FASB (Concepts Statements) und anderen Meinungen zu, dass die einzige Art und Weise, den Anwendern zu versichern, dass sie sich auf die Informationen verlassen können, sei, dass diese Informationen überprüfbar sein müssten, idealerweise durch direkte Überprüfbarkeit. Der Stab schlug deshalb vor, dass Überprüfbarkeit als Qualifikation oder zumindest als nachrangige Qualifikation aufgenommen werden sollte, nebst einer Erklärung, die betont, dass Überprüfbarkeit notwendige Voraussetzung dafür ist, dass Anwender sicher seien können, dass die Informationen frei von materiellen Fehlern sind, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln sowie vollständig und neutral sind.
Der Board stimmte dem Stab zu, dass das Charakteristikum Überprüfbarkeit im Rahmenkonzept verlangt werde. Es wurde vom Board ebenfalls vorgeschlagen, dass klargestellt werden sollte, dass der Ausdruck "für etwas bürgen können" ein Unterbegriff von "Überprüfbarkeit" sei.
Neutralität, einschließlich Unvoreingenommenheit und Vorsicht
Der Stab zögerte, den Begriff Vorsicht weiterhin gemeinsam mit dem Begriff Neutralität in der Liste qualitativer Eigenschaften von Finanzinformationen zu belassen. Der Unterschied zwischen den Konzepten sei überdeutlich. Der Board stimmte zu, dass der Begriff Vorsicht beseitigt, gleichzeitig aber einige Hinweise in das Rahmenkonzept aufgenommen werden sollten, dass sorgfältige Abwägung und Behutsamkeit bei Bestehen von Unsicherheit angebracht sind (z.B. bei Schätzungen).
Bezüglich Verlässlichkeit wies der Stab darauf hin, dass zwischen den diversen Rechnungslegern sehr unterschiedliche Meinungen herrschten, was der Begriff aussage. Viele schienen Verlässlichkeit mit Überprüfbarkeit gleichzusetzen, nicht mit einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild. Darüber hinaus hätten verschieden Standards unterschiedliche Hürden gesetzt bei der Bestimmung dessen, was "verlässliche" Bewertung sei - könnte dies darauf zurückzuführen sein, dass unterschiedliche Bedeutungen an den Begriff Verlässlichkeit angelegt würden (vielleicht auch abhängig davon, wie das gewünschte Ergebnis aussehe)? Oder sei es aufgrund verschiedener Kompromisse zwischen Relevanz und Verlässlichkeit? Oder sei dies der Einfluss von Vorsicht? Warum seien manche Informationen "genügend" verlässlich für den Ansatz in der Bilanz, aber nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung (z.B. Bewertungsänderungen, die direkt im Eigenkapital erfasst werden)? Diese Sachverhalte wird der Board bei einer zukünftigen Sitzung erörtern.
- Ergebnis je Aktie und Gesamtergebnis je Aktie
Auf der gemeinsamen Boardsitzung vom 21. April 2005 waren FASB und IASB übereingekommen, dass nicht eignerbezogene Veränderungen im Reinvermögen (die Ergebnis- und Gesamtergebnisrechnung) in einer einzigen Rechnung dargestellt werden sollten, mit einer Gesamtsumme für nicht eignerbezogene Veränderungen im Reinvermögen (oft als "Gesamtergebnis" bezeichnet) und mit einer geforderten Zwischensumme, die "Nettoergebnis" oder "Gewinn oder Verlust" heißen solle.
Der Stab bat den Board, sich die Auswirkungen dieser Entscheidungen auf den Ausweis der Ergebnisgrößen je Aktie zu überlegen, nämlich auf das Ergebnis je Aktie (earnings per share, EPS) und das Gesamtergebnis je Aktie (comprehensive income per share, CPS). Die Boardmitglieder wurden insbesondere gefragt, ob sie einen Ausweis des CPS zur Pflicht machen wollten. Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich, wobei eine ganze Reihe von Boardmitgliedern ihren Wunsch ausdrückte, IAS 33 im Endeffekt ganz aufzugeben und somit die Bedeutung des Ergebnisses je Aktie in der Finanzberichterstattung zurückzuschrauben. Der Board kam überein, IAS 33 in der gegenwärtigen Fassung beizubehalten - vor dem Hintergrund, das Projekt zur Erfolgsberichtserstattung zu Ende bringen zu wollen. Als Konsequenz wäre das CPS eine Maßzahl, deren Angabe gestattet, aber nicht vorgeschrieben sei. In der Beantwortung einer sich daraus ergebenden Frage, die durch den Stab gestellt wurde, entschied der Board, dass, wenn das CPS angegeben werde, dies im Anhang zu erfolgen habe und dass die Angabevorschriften gelten sollten, nach denen eine Überleitung vom Zähler auf Einzelposten in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen habe.
Der Board wurde gebeten, die zu diesem Thema vom IFRIC entwickelte Interpretation zu bestätigen. Der Board diskutierte die Angemessenheit der Herausgabe einer Interpretation zu einem derart speziellen Sachverhalt in einem bestimmten Rechtskreis. Man stellte fest, dass eine Interpretation zu diesem Themengebiet auch durch die Amerikaner entwickelt werde. Der Board stimmte zu, dass die Interpretation erforderlich und ein angemessenes Themengebiet für eine IFRIC-Interpretation sei.
Der Board stellte fest, dass die Angabe möglicher zukünftiger Abflüsse, zu denen IFRIC in seiner Grundlage für Beschlussfassungen "ermuntere, sie aber nicht fordere", nicht in Einklang mit der Vorgehensweise des IASB stünde. Erstens sollte eine Angabevorschrift entweder im eigentlichen Text der Verlautbarung stehen oder herausgenommen werden, die Grundlage für Beschlussfassungen sei kein angemessener Ort dafür. Zweitens hat der Board absichtlich eine Verfahrensweise gewählt, bei der zu Angaben nicht "ermuntert" werden soll, und diese Interpretation steht zu dieser Verfahrensentscheidung im Widerspruch. Drittens wäre die Angabe beschwerlicher als jene, die in den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen unterbreitet werden.
Der Board stellte fest, dass IFRIC in der Grundlage für Beschlussfassungen festhält, dass man sich nicht mit der Bilanzierung der Entsorgung von "neuem" Schrott befasse, weil IFRIC der Ansicht sei, dass die Bilanzierungsweise klar sei. In der Grundlage für Beschlussfassungen wird weiter ausgeführt, wie diese Bilanzierungsweise aussähe. Der Board stellte fest, dass diese Verwendung der Grundlage für Beschlussfassungen nicht sachgerecht sei. Der Board erklärte sich einverstanden, die Interpretation für eine Veröffentlichung unter der Voraussetzung freizugeben, dass
| die Interpretation zurückgezogen und in den überarbeiteten IAS 37 eingearbeitet wird, sobald dieser als Standard herausgegeben wird; |
| der Beschluss zur Entsorgung "neuen" Elektroschrotts von der Grundlage für Beschlussfassungen in den Hintergrundabschnitt verschoben wird; und |
| die Angabe, zu der "ermutigt" wird, gestrichen wird |
Der Board verständigte sich ebenfalls darauf, IFRIC zu empfehlen, den Übergangsparagrafen sprachlich neu zu fassen, um deutlich zu machen, dass dies für viele Unternehmen keine Änderung ihrer Bilanzierungsmethode bedeute, sondern vielmehr die Wahl einer Bilanzierungsmethode für eine bislang nicht bilanzierte Transaktion.
Bei einer der letzten Sitzungen war IFRIC nicht in der Lage, einen Konsens über die sachgerechte Bilanzierung von Änderungen bei der Zuführung zu Arbeitnehmeraktienerwerbsplänen zu erzielen. Der Vorsitzende bat darum, dass die strittigen Sachverhalte an den Board überwiesen werden. Der Board stimmte zu, dass die Tatsache, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die aktienbasierte Vergütung annulliert hat, nicht zu unterschiedlichen Behandlungen in der Bilanzierung führen sollte - in beiden Fällen gelangten die Vorschriften in IFRS 2 hinsichtlich Annullierungen zur Anwendung (d.h. eine beschleunigte Aufwandserfassung). Der Board stellte fest, dass dies in Einklang mit FAS 123(R) und der Diskussion stünde, die man bei der Erarbeitung von IFRS 2 mit Blick auf ein freiwilliges Verfallenlassen von Aktienoptionen durch Führungskräfte geführt hat.
Der Board stellte fest, dass dies zu einer ungleichen Behandlung führe - falls der Arbeitnehmer das Ansparen beendet, bevor er seine Anstellung kündigt (vielleicht in Erwartung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses), und die Optionen annulliert werden, käme es zu einer beschleunigten Aufwandserfassung; wenn aber der Arbeitnehmer zunächst sein Arbeitsverhältnis kündigt, wäre eine nachträgliche Anpassung zulässig. Dennoch kam der Board überein, dass dieses Ausfluss der klaren Linie sei, die zu ziehen man sich bei der Entwicklung von IFRS 2 gezwungen sah, um eine nachträgliche Anpassung zuzulassen.
Der Board verständigte sich darauf, dass Ausübungsbedingungen lediglich Dienst- und Leistungsbedingungen umfassen. Der Stab wird das Ergebnis der Board-Erörterungen an IFRIC übermitteln.
Änderungen an IFRS 4
Der Board erwog das beste Vorgehen, um das Projekt abzuschließen - zumal noch erhebliche Arbeit an den Umsetzungsleitlinien zu IFRS 4 erforderlich ist. Der Board verständigte sich darauf, IFRS 7 zum Ende zu bringen, ohne die Umsetzungsleitlinien von IFRS 4 zu ergänzen. Das heißt, es wird entsprechende Änderungen am Standardtext geben, nicht aber an den Umsetzungsleitlinien. Man entschloss sich zu diesem Vorgehen, weil der Zeitbedarf zur Fertigstellung der Umsetzungsleitlinien enorm sein und die Herausgabe von IFRS 7 erheblich verzögern würde, was nicht sachgerecht schien, zumal die meisten Vertreter aus der Versicherungsbranche IFRS 7 nicht vorzeitig anzuwenden gedenken (damit sinke die Dringlichkeit nach Leitlinien in der Branche).
Der Board erklärte sich einverstanden, die Option in Paragraf 45 von IFRS 7 auszuweiten, so dass der Schreiber eines Versicherungsvertrags eine Sensitivitätsanalyse auf der Basis von Bewertungstechniken durchführen kann (wie impliziten Werten), falls das Top Management des Unternehmens diese Methodik nutzt, um seine Erfolgslage einzuschätzen und zu steuern, selbst wenn diese Methodik keine Rolle bei der Ermittlung von Gewinn oder Eigenkapital des Unternehmens spielt. Der Board vertritt die Ansicht, dass dies im Einklang mit IFRS 7 steht - die Angaben müssen nicht mit den Beträgen abgestimmt werden, die im Abschluss angesetzt wurden. Der Board beschloss einhellig, das Unternehmen verpflichtet werden sollen, Sensitivitätsanalysen anzugeben, die den gesamten Geschäftsbetrieb abdecken, ihnen aber zu gestatten, verschiedene Arten von Sensitivitätsanalysen für verschiedene Klassen von Finanzinstrumenten anzugeben.
Der Board kam überein, dass ein Unternehmen, das Versicherungsschulden auf der Grundlage von Annahmen bewertet, die von einer Aufsichtsbehörde auferlegt werden, die Anforderung zu erfüllen hat, eine Sensitivitätsanalyse anzugeben, bei der offengelegt wird, welche Auswirkung eine halbwegs mögliche Änderung einer entsprechenden Risikovariable auf Jahresüberschuss und Eigenkapital hat, wenn eine derartige Änderung auf die durch die Aufsicht festgesetzte Annahme angewendet wird. Wenn das Marktzinsniveau beispielsweise bei 10 Prozent liegt und die Aufsicht die Verwendung von 3 Prozent verlangt und halbwegs mögliche Marktzinsänderungen zu Werten zwischen 9 und 11 Prozent führen, so soll diese halbwegs mögliche Veränderung auf das Zinsniveau angewendet werden, das die Aufsicht vorgeben hat - das heißt, dass die Bandbreite von 9 bis 11 Prozent nicht als halbwegs mögliche Veränderung der durch die Aufsicht gesetzten Annahmen angesehen wird, sondern vielleicht eine von 2 bis 4 Prozent.
Der Board verständigte sich darauf, dass es immer dann, wenn eine halbwegs mögliche Änderung der Risikovariable den Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten nicht auslöst, möglicherweise keine anzugebende Auswirkung bei der Sensitivitätsanalyse gibt. Falls eine halbwegs mögliche Änderung den Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten auslöst, würde das Unternehmen die Auswirkung auf Jahresüberschuss oder Eigenkapital ausweisen, der sich aus der Bewertung der Schuld ergibt. Der Board stellte fest, das ein Unternehmen bei der Feststellung, ob der Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten ausgelöst worden ist, eine ähnliche Verfahrensweise benutzen kann wie bei jener, die für die Feststellung, ob die Wertminderungstestvorschriften ausgelöst worden sind, Verwendung findet.
Der Board erklärte sich einverstanden, dass die Sensitivitätsanalyse einem Unternehmen gestattet, dieses aber nicht verpflichtet, die mögliche Auswirkung zukünftiger Managemententscheidungen anzugeben, mit denen die Auswirkung der Änderung der betrachteten Risikovariable kompensiert wird. Derartige Angaben können qualitativ oder quantitativ sein, würden ein Unternehmen aber nicht von dem Erfordernis freistellen, die Auswirkung des Faktors auf die Sensitivitätsanalyse ohne Berücksichtigung der Auswirkung zukünftiger Managementhandlungen anzugeben.
Bestimmte Branchenvertreter hatten vorgeschlagen, die Angaben zum Liquiditätsrisiko aus IFRS 7 zu verbessern. Der Board kam überein, dass eine Verzögerung in dem Projekt nicht gerechtfertigt sei, selbst wenn man die Angaben verbessern könne.
Der Board war einer Meinung, dass für eine erneute Veröffentlichung der Ergänzungen an IFRS 4 infolge der heutigen Diskussion keine Notwendigkeit bestünde.
Angaben zu Bewertungserfolgen am Tag 1
Bei seiner Sitzung im Februar verständigte sich der Board auf Angaben zu Bewertungserfolgen am Tag 1 (im Original: Day 1 Profits). Der Stab stellte fest, dass die vorgeschlagenen Angaben in den Observer Notes für die Sitzung wiedergegeben worden seien und diese von der Internetseite des IASB abgerufen werden können. Der Board stimmte zu, dass diese augenfälliger auf der Website platziert würden. Der Stab bittet um jedwede Stellungnahme von Dritten bis spätestens zum 1. Juni.
Vorgehen bei der Herausgabe
Der Board diskutierte knapp die Veröffentlichung von Near-final-Drafts auf seiner Website. Man stellte fest, dass grundsätzlich der endgültige Abstimmungsentwurf auf der Internetseite platziert werde. Der Board erörterte in aller Kürze, ob die 20tägige Informationsfrist an die nationalen Standardsetzer in diesem Kontext erforderlich sei. Man kam überein, diesen Sachverhalt hinter geschlossenen Türen weiter zu besprechen.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.