Kurzfristige Konvergenz – Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen

Date recorded:

Der Board wurde gebeten, sieben einzelne Sachverhalte im Hinblick auf den vorgeschlagenen Entwurf zu erwägen. Diese Sachverhalte gehen zurück auf Stellungnahmen bestimmter Boardmitglieder sowie auf Vorschläge des Stabs.

Sachverhalt 1: Bewertungshinweise

Ein Boardmitglied bezweifelte, dass es genügend Hinweise gäbe, wie eine Gewährleistungsverpflichtung zu bewerten sei. Um den Adressaten bei der Bewertung von Schulden mit ungewissem künftigen Ausgang zu helfen, beinhalten die Bewertungsvorschriften in den Abstimmungsvorlagen einen neuen Absatz. Dieser führt aus, dass sich die Unsicherheit hinsichtlich der Höhe und des zeitlichen Anfalls der Zahlungsströme aus der bedingten Verpflichtung in der Bewertung der unbedingten Gewährleistungsverpflichtung widerspiegelt. Um Bedenken von Boardmitgliedern Rechnung zu tragen, empfahl der Stab allerdings, das veranschaulichende Beispiel eines Gerichtsprozesses und einer Garantieverpflichtung um Hinweise zur Bewertung zu erweitern.

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu. Daneben wurde der Stab gebeten, einige Gesichtspunkte, die kennzeichnend für die Beispiele seien, sowie die Ansatzkriterien für eine Gewährleistungsverpflichtung zu verdeutlichen.

Sachverhalt 2: Definition einer Rückstellung

Gegenwärtig wird eine Rückstellung in IAS 37 als 'eine Schuld, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss sind', definiert. Der Standard enthält aber nicht genügend Erläuterungen, wie man Schulden dieser Art identifizieren sollte. Die Unterscheidung zwischen einer Rückstellung und einer Schuld, die keine Rückstellung ist, ist vage. Ebenfalls unklar ist die Abgrenzung einer Rückstellung gegen die neue Deutung von Eventualschulden. Eine Schuld aus einer Produktgarantie, die IAS 37 als Rückstellung bezeichnet, hat beispielsweise auch Elemente einer Eventualschuld - die Unsicherheit hinsichtlich des zeitlichen Anfalls oder der Höhe bezieht sich auf die Zahlungsströme, die mit der bedingten Verpflichtung verbunden sind.

Der Stab empfahl, den Ausdruck 'Rückstellung' zu streichen. Er vertritt die Ansicht, dass der Terminus durch die Formulierung 'nicht-finanzielle Schuld' ersetzt werden sollte, weil es wichtig sei, deutlich zwischen Schulden im Gegenstandsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und in jenem von IAS 37 zu unterscheiden.

Einige Boardmitglieder, die eine Streichung des Begriffs 'Rückstellung' zum jetzigen Zeitpunkt unterstützten, stellten fest, dass ein Risiko besteht, dass sich der Ausdruck verfestige und vom Board oder seinen Nachfolgern äußerst schwer zu beseitigen sein werde. Die Streichung des Ausdrucks würde es dem Board erlauben, zu den im Rahmenkonzept verwendeten Begriffen zurückzukehren. Die unterschiedlichen Verwendungen des Ausdrucks, die Verwirrung hervorrufen könnten, wurden ebenfalls angeführt, zumal der englische Begriff 'provision' mittlerweile eher im Zusammenhang mit der Anpassung des Buchwertes von Vermögenswerten (wie z.B. Forderungen, Vorräte, Sachanlagen) gesehen wird denn als Schuld.

Andere Boardmitglieder widersprachen dem auf der Grundlage, dass der Begriff 'Rückstellung' mit derselben Bedeutung wie in IAS 37 bereits in der Gesetzgebung und anderen Hinweisen verwurzelt sei; deshalb würde eine Abschaffung einen Umbruch verursachen. Das Thema Übersetzungsproblem in nicht englischsprachigen Ländern wurde ebenfalls angeführt, weil der Ausdruck 'nicht finanzielle Schuld' unterschiedliche Bedeutungen in verschiedenen Rechtsgebieten habe.

Obgleich man Sympathie für die nicht englischsprachigen Adressaten empfände, kam der Board überein, den Begriff 'Rückstellung' auf der Grundlage zu beseitigen, dass der IASB die konzeptionell besten Standards zu entwickeln habe und das Thema der Übersetzung vom IASB nicht zu erwägen sei. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Standards des IASB auf Englisch erscheinen. Man hielt fest, dass die Streichung des Begriffs 'Rückstellung' Unternehmen die Verwendung des Ausdrucks im Abschluss nicht vorenthalte.

Der Stab empfahl - und der Board stimmte dem im Grundsatz zu - , dass

ein Unternehmen für alle Rückstellungsarten den Buchwert der Rückstellung zum Periodenende angeben sollte, zusammen mit einer kurzen Beschreibung der Verpflichtung;

ein Unternehmen für jede Rückstellung mit bedeutender Schätzunsicherheit auch die anderweitigen Angaben darstellen soll, die gegenwärtig nach der aktuellen Fassung von IAS 37 verlangt werden.

Bedenken wurden hinsichtlich des Ausdrucks 'bedeutend' im zweiten Aufzählungspunkt geäußert. Einige Boardmitglieder sind der Ansicht, dass die eine niedrigere Schwelle darstelle im Vergleich zu 'wesentlich', wohingegen anderer meinten, das Gegenteil sei der Fall. Der Stab wurde gebeten, die Formulierung zu überdenken.

Sachverhalt 3: Eventualforderungen und Eventualschulden

Der Board wurde gebeten, sein Einverständnis zu bekräftigen, das Erfordernis nach Angabe von Eventualforderungen und -schulden aus den IFRS zu beseitigen und aus dem Titel von IAS- 37 zu entfernen.

Der Board stimmte dem zu. Eine Definition eines 'ungewissen künftigen Ereignisses' würde an die Stelle der Ausdrücke 'Eventualschuld' und 'Eventualforderung' treten und deutlich machen, dass es dabei um eine bedingte Verpflichtung oder ein bedingtes Recht handelt.

Sachverhalt 4: Angabe von Vergleichsinformationen

Nach IAS 37 hat das Unternehmen für jede Rückstellung (oder Rückstellungsart) eine Überleitung vom Buchwert zu Beginn der Periode auf den am Ende der Periode darzustellen. Gleichwohl ist für die Vergleichsinformation keine Überleitung erforderlich. Einige Boardmitglieder schlugen vor, die Ausnahme aufzuheben.

Der Stab empfahl dementsprechend vor, die Angabe von Vergleichsinformationen verpflichtend zu machen. Der Board stimmte dem zu.

Sachverhalt 5: Übergangsvorschriften

Der Board diskutierte diesen Sachverhalt ausgiebig, insbesondere die Probleme, denen die Abschlussersteller ausgesetzt seien, wenn der Übergang gemäß IAS 8 vorzunehmen wäre, weil die Bewertung der Schulden eine nachträgliche Erkenntnis voraussetze. Das Problem wird durch das Erfordernis nach Vergleichbarkeit verschlimmert, auf die man verzichten würde, falls man eine prospektive Anwendung fordere. Daneben stelle der Übergang auf IFRS durch erstmalige Anwender mittels IFRS 1 ein weiteres Thema dar, weil diese einem anderen Regelkanon unterlägen. Der Board beschloss, ein Prinzip zum Übergang festzuschreiben und möglicherweise in IAS 8 einzufügen. IFRS 1 sollte in der Zukunft durchgesehen werden, um jedwede Unvereinbarkeit mit diesem Prinzip zu beseitigen. Mit Blick auf den Entwurf erklärte sich der Board einverstanden, den Übergang durch Anwendung von IAS 8 durchzuführen, dabei aber klarzustellen, dass es Unternehmen in der Regel nicht möglich sei, den Bewertungsvorschriften gerecht zu werden. Dadurch weise man Ersteller indirekt auf die Hinweise in IAS 8 hin, die von einem Unternehmen verlangen, die Eröffnungsbilanz der frühestmöglichen Periode, für die eine rückwirkende Anpassung machbar ist, anzupassen (dies kann die laufende Periode sein).

Sachverhalt 6: Belastende Verträge

Ein Boardmitglied bat darum, dass der Board einige der Sachverhalte erwägen solle, die sich aus der bestehenden Definition eines schwebenden Geschäfts in IAS 37 und der bestehenden Definition eines belastenden Vertrags ergäben. Dieses Boardmitglied bemerkte, dass die Definition eines schwebenden Vertrags breit angelegt ist, weil jedwede Unausgeglichenheit hinsichtlich der Erfüllung aus ihm einen nicht mehr schwebenden Vertrag machen würde. Wenn ein Unternehmen zum Beispiel eine Anzahlung erhält, um Güter zu verkaufen, so ist der Vertrag nicht länger schwebend, was dazu führen könnte, dass eine Rückstellung zu erfassen ist, wenn sich der Wert der Güter ändert. Dieses Boardmitglied machte auch darauf aufmerksam, dass IAS 37 genau ausführt, dass 'ein Unternehmen die gegenwärtige Verpflichtung aus dem Vertrag als Rückstellung ansetzt', wenn es im Besitz eines belastenden Vertrags ist.

Auf seiner Novembersitzung erwog der Board, weitere Sachverhalte in diesem Projekt anzusprechen. Der Board entschied, den Gegenstandsbereich des Projekts auf diejenigen Ergänzungen zu begrenzen, die notwendig sind, um die neue Denkweise hinsichtlich Eventualschulden umzusetzen und mit SFAS 146 zu konvergieren.

Obwohl man den angerissenen Punkt und den Status des Projekts anerkenne, schlug der Stab vor, die Bestimmungen in Bezug auf belastende Verträge nicht erneut von Grund auf zu erwägen.

Der Board stimmte zu.

Sachverhalt 7: Format des Entwurfs

Der Board kam überein, den Entwurf als Klartext herauszugeben, aber eine Fassung mit den Änderungen an dem bestehenden IAS 37 über seine Internetseite verfügbar zu machen. Zusätzlich würde eine Konkordanztabelle in den Entwurf eingefügt, damit die Adressaten den vorgeschlagenen Änderungen besser verstünden.

Dienstag, 17. Mai

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.