Anteilsbasierte Vergütung – Änderungen in den Zuführungen von Arbeitnehmeraktienerwerbsplänen

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Bei einer der letzten Sitzungen war IFRIC nicht in der Lage, einen Konsens über die sachgerechte Bilanzierung von Änderungen bei der Zuführung zu Arbeitnehmeraktienerwerbsplänen zu erzielen. Der Vorsitzende bat darum, dass die strittigen Sachverhalte an den Board überwiesen werden. Der Board stimmte zu, dass die Tatsache, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die aktienbasierte Vergütung annulliert hat, nicht zu unterschiedlichen Behandlungen in der Bilanzierung führen sollte - in beiden Fällen gelangten die Vorschriften in IFRS 2 hinsichtlich Annullierungen zur Anwendung (d.h. eine beschleunigte Aufwandserfassung). Der Board stellte fest, dass dies in Einklang mit FAS 123(R) und der Diskussion stünde, die man bei der Erarbeitung von IFRS 2 mit Blick auf ein freiwilliges Verfallenlassen von Aktienoptionen durch Führungskräfte geführt hat.

Der Board stellte fest, dass dies zu einer ungleichen Behandlung führe - falls der Arbeitnehmer das Ansparen beendet, bevor er seine Anstellung kündigt (vielleicht in Erwartung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses), und die Optionen annulliert werden, käme es zu einer beschleunigten Aufwandserfassung; wenn aber der Arbeitnehmer zunächst sein Arbeitsverhältnis kündigt, wäre eine nachträgliche Anpassung zulässig. Dennoch kam der Board überein, dass dieses Ausfluss der klaren Linie sei, die zu ziehen man sich bei der Entwicklung von IFRS 2 gezwungen sah, um eine nachträgliche Anpassung zuzulassen.

Der Board verständigte sich darauf, dass Ausübungsbedingungen lediglich Dienst- und Leistungsbedingungen umfassen. Der Stab wird das Ergebnis der Board-Erörterungen an IFRIC übermitteln.

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