IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

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Änderungen an IFRS 4

Der Board erwog das beste Vorgehen, um das Projekt abzuschließen - zumal noch erhebliche Arbeit an den Umsetzungsleitlinien zu IFRS 4 erforderlich ist. Der Board verständigte sich darauf, IFRS 7 zum Ende zu bringen, ohne die Umsetzungsleitlinien von IFRS 4 zu ergänzen. Das heißt, es wird entsprechende Änderungen am Standardtext geben, nicht aber an den Umsetzungsleitlinien. Man entschloss sich zu diesem Vorgehen, weil der Zeitbedarf zur Fertigstellung der Umsetzungsleitlinien enorm sein und die Herausgabe von IFRS 7 erheblich verzögern würde, was nicht sachgerecht schien, zumal die meisten Vertreter aus der Versicherungsbranche IFRS 7 nicht vorzeitig anzuwenden gedenken (damit sinke die Dringlichkeit nach Leitlinien in der Branche).

Der Board erklärte sich einverstanden, die Option in Paragraf 45 von IFRS 7 auszuweiten, so dass der Schreiber eines Versicherungsvertrags eine Sensitivitätsanalyse auf der Basis von Bewertungstechniken durchführen kann (wie impliziten Werten), falls das Top Management des Unternehmens diese Methodik nutzt, um seine Erfolgslage einzuschätzen und zu steuern, selbst wenn diese Methodik keine Rolle bei der Ermittlung von Gewinn oder Eigenkapital des Unternehmens spielt. Der Board vertritt die Ansicht, dass dies im Einklang mit IFRS 7 steht - die Angaben müssen nicht mit den Beträgen abgestimmt werden, die im Abschluss angesetzt wurden. Der Board beschloss einhellig, das Unternehmen verpflichtet werden sollen, Sensitivitätsanalysen anzugeben, die den gesamten Geschäftsbetrieb abdecken, ihnen aber zu gestatten, verschiedene Arten von Sensitivitätsanalysen für verschiedene Klassen von Finanzinstrumenten anzugeben.

Der Board kam überein, dass ein Unternehmen, das Versicherungsschulden auf der Grundlage von Annahmen bewertet, die von einer Aufsichtsbehörde auferlegt werden, die Anforderung zu erfüllen hat, eine Sensitivitätsanalyse anzugeben, bei der offengelegt wird, welche Auswirkung eine halbwegs mögliche Änderung einer entsprechenden Risikovariable auf Jahresüberschuss und Eigenkapital hat, wenn eine derartige Änderung auf die durch die Aufsicht festgesetzte Annahme angewendet wird. Wenn das Marktzinsniveau beispielsweise bei 10 Prozent liegt und die Aufsicht die Verwendung von 3 Prozent verlangt und halbwegs mögliche Marktzinsänderungen zu Werten zwischen 9 und 11 Prozent führen, so soll diese halbwegs mögliche Veränderung auf das Zinsniveau angewendet werden, das die Aufsicht vorgeben hat - das heißt, dass die Bandbreite von 9 bis 11 Prozent nicht als halbwegs mögliche Veränderung der durch die Aufsicht gesetzten Annahmen angesehen wird, sondern vielleicht eine von 2 bis 4 Prozent.

Der Board verständigte sich darauf, dass es immer dann, wenn eine halbwegs mögliche Änderung der Risikovariable den Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten nicht auslöst, möglicherweise keine anzugebende Auswirkung bei der Sensitivitätsanalyse gibt. Falls eine halbwegs mögliche Änderung den Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten auslöst, würde das Unternehmen die Auswirkung auf Jahresüberschuss oder Eigenkapital ausweisen, der sich aus der Bewertung der Schuld ergibt. Der Board stellte fest, das ein Unternehmen bei der Feststellung, ob der Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten ausgelöst worden ist, eine ähnliche Verfahrensweise benutzen kann wie bei jener, die für die Feststellung, ob die Wertminderungstestvorschriften ausgelöst worden sind, Verwendung findet.

Der Board erklärte sich einverstanden, dass die Sensitivitätsanalyse einem Unternehmen gestattet, dieses aber nicht verpflichtet, die mögliche Auswirkung zukünftiger Managemententscheidungen anzugeben, mit denen die Auswirkung der Änderung der betrachteten Risikovariable kompensiert wird. Derartige Angaben können qualitativ oder quantitativ sein, würden ein Unternehmen aber nicht von dem Erfordernis freistellen, die Auswirkung des Faktors auf die Sensitivitätsanalyse ohne Berücksichtigung der Auswirkung zukünftiger Managementhandlungen anzugeben.

Bestimmte Branchenvertreter hatten vorgeschlagen, die Angaben zum Liquiditätsrisiko aus IFRS 7 zu verbessern. Der Board kam überein, dass eine Verzögerung in dem Projekt nicht gerechtfertigt sei, selbst wenn man die Angaben verbessern könne.

Der Board war einer Meinung, dass für eine erneute Veröffentlichung der Ergänzungen an IFRS 4 infolge der heutigen Diskussion keine Notwendigkeit bestünde.

Angaben zu Bewertungserfolgen am Tag 1

Bei seiner Sitzung im Februar verständigte sich der Board auf Angaben zu Bewertungserfolgen am Tag 1 (im Original: Day 1 Profits). Der Stab stellte fest, dass die vorgeschlagenen Angaben in den Observer Notes für die Sitzung wiedergegeben worden seien und diese von der Internetseite des IASB abgerufen werden können. Der Board stimmte zu, dass diese augenfälliger auf der Website platziert würden. Der Stab bittet um jedwede Stellungnahme von Dritten bis spätestens zum 1. Juni.

Vorgehen bei der Herausgabe

Der Board diskutierte knapp die Veröffentlichung von Near-final-Drafts auf seiner Website. Man stellte fest, dass grundsätzlich der endgültige Abstimmungsentwurf auf der Internetseite platziert werde. Der Board erörterte in aller Kürze, ob die 20tägige Informationsfrist an die nationalen Standardsetzer in diesem Kontext erforderlich sei. Man kam überein, diesen Sachverhalt hinter geschlossenen Türen weiter zu besprechen.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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