Finanzinstrumente

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- Wandelanleihen in fremder Währung

IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Ausweis enthält Grundsätze für die Klassifizierung von Finanzinstrumenten. Nach IAS 32.22 ist ein Vertrag, der vom Unternehmen durch Lieferung einer festen Anzahl seiner eigenen Eigenkapitalinstrumente im Austausch für einen festen Betrag an Geld oder anderweitigen finanziellen Vermögenswerten beglichen wird, ein Eigenkapitalinstrument darstellt. Auf der anderen Seite bestimmt IAS 32.24, dass ein Vertrag, der vom Unternehmen durch Lieferung einer festen Anzahl seiner eigenen Eigenkapitalinstrumente im Austausch für einen variablen Betrag an Geld oder anderweitigen finanziellen Vermögenswerten beglichen wird, als finanzieller Vermögenswert oder finanzielle Schuld einzustufen ist.

Der Sachverhalt, den der Board erörterte, betrifft die Klassifizierung der geschriebenen Option in einer Wandelanleihe, die auf fremde Währung lautet (d.h. einer Währung, die von der funktionalen Währung des Unternehmens, das die Anleihe begeben hat, abweicht). Eine derartige Anleihe räumt dem Inhaber das Recht ein, sie im Gegenzug für einen festen Betrag in fremder Währung in eine feste Anzahl an Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu tauschen.

Obgleich der Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Wandelanleihe aufgebracht wurde, ist er in gleicher Weise auf freistehende Instrumente anzuwenden, d.h. auf alle von einem Unternehmen eingegangenen Verträge, die auf den Tausch einer festen Anzahl eigener Aktien gegen einen festen Geldbetrag in fremder Währung abzielen. Derartige Verträge könne schlichte Terminvereinbarungen oder Optionen auf das eigene Eigenkapital sein. Dementsprechend gehen die Auswirkungen des Sachverhalts über bloße Wandelanleihen hinaus.

Die Mehrheit der Boardmitglieder konnte sich mit der Sichtweise anfreunden, dass Wandelanleihen, die "ganz normal" in einer fremder Währung begeben wurden, weil Anleger in dieser Fremdwährung tätig sind, eine Einstufung als Eigenkapital zulassen sollten. Der Board zeigte sich gleichwohl besorgt, dass die Gewährung einer Ausnahmeregelung hinreichend begrenzt werden müsse, damit nicht Strukturierungsmöglichkeiten geschaffen werden. Die Boardmitglieder deuteten ferner an, dass man die Frage, ob Eigenkapital eine Währung besäße (d.h. weil Eigenkapital als Residualgröße definiert ist, ist es Gegenstand der üblichen Überlegungen zur funktionalen Währung), beantworten solle; dieser Frage würde man sich allerdings im Rahmen des Projekts zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital annehmen.

Der Board deutete an, dass - sollte man eine Einstufung als Eigenkapital zulassen - klargestellt werden solle, dass das Fremdwährungsrisiko nach IAS 39 nicht abgesichert werden könne, weil es keine Erfolgswirkung auf den Eigenkapitalposten gebe.

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