Kurzfristige Konvergenz – Ertragsteuern

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Der Board wurde in Kenntnis gesetzt, dass die Stäbe von FASB und IASB an einem gemeinsamen Entwurf von Änderungen an FAS 109 und IAS 12 arbeiten, so dass die Adressaten sehen können, wo jeder Board Änderungen an seinem Standard durchführt.

Angaben

(a) Komponenten des Ertragsteueraufwands

Der Board beschloss, das spezielle Beispiel in IAS 12.80(b) beizubehalten.

Der Board kam überein, die Beispiele aus FAS 109.45(f) und (g) in IAS 12 zu übernehmen.

(b) Eventualforderungen und -schulden

Der in Kürze erscheinende Entwurf möglicher Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen enthält folgenden Satz:

88B. Falls Änderungen an den Steuersätzen oder der Steuergesetzgebung nach dem Bilanzstichtag im Wesentlichen in Kraft gesetzt werden, gibt ein Unternehmen die Auswirkung der Änderungen auf seine laufenden und latenten Steueransprüche und -verpflichtungen an (siehe IAS 10 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag).

Der Board kam überein vorzuschlagen, diese Anforderung im Entwurf Ertragsteuern zu streichen, wobei festgestellt wurde, dass IAS 10 diese Information abfangen würde.

(c) Konzerninterne Übertragungen von Vermögen

Der Board verständigte sich darauf, Angaben zur Adressierung der folgenden Sachverhalte einzufügen:

Erweiterung der Angabepflichten von FAS 109.43 um den Teil latenter Steueransprüche und -verpflichtungen, der auf konzerninterne Übertragungen eines Vermögenswerts zwischen Rechtskreisen mit unterschiedlichen effektiven Steuersätzen entfällt.

Forderung nach Angabe einer jedweden derartigen Auswirkung, die als Teil des Einkommensteueraufwands (-vorteils) in der Gewinn- und Verlustrechnung in Zwischen- oder Jahresabschlüssen angesetzt wurde. Dies könnte sich auf alle Übertragungen beziehen oder auf jene begrenzt werden, deren zeitlicher Anfall oder Bedingungen für das Konzernunternehmen unüblich sind.

Forderung nach Angabe von Steuereffekten jedweder Änderungen, einschließlich Auflösungen (Umkehrung) an den Bedingungen solcher Übertragungen.

(d) Arten latenter Steueransprüche

Der Board kam überein, das Angabeerfordernis aus IAS 12.82 zu streichen.

(e) Börsennotierte Unternehmen, die nicht der Besteuerung unterliegen

Der Board war sich darin einig, das Angabeerfordernis aus FAS 109.43 in IAS 12 aufzunehmen, dieses allerdings auf alle Unternehmen und nicht nur auf börsennotierte auszudehnen:

Ein börsennotiertes Unternehmen, das nicht der Einkommensbesteuerung unterliegt, weil sein Einkommen unmittelbar auf Ebene der Gesellschafter besteuert wird, hat diesen Umstand und die Nettodifferenz zwischen der Steuerbasis und den berichteten Beträgen an Unternehmensvermögen und -schulden anzugeben.

(f) Überleitung zwischen Steueraufwand und bilanziellem Ergebnis vor Steuern

Der Board beschloss per Mehrheitsentscheid (12 dafür, zwei dagegen), dass die Steuersatzüberleitung die Verwendung des inländischen Steuersatzes des Mutterunternehmens erfordert.

(g) Betrag und Ablauf von Verlustvorträgen und abzugsfähiger steuerlicher Unterschiede

Der Board kam überein, die Erörterung dieses Sachverhalts aufzuschieben.

(h) Konzernsteuererstattungen

Der Board verständigte sich darauf, die Angabeerfordernisse aus FAS 109.49 in IAS 12 zu übernehmen:

Ein Unternehmen, das Mitglied eines Konzerns ist, der eine Steuererstattung auf Konzernebene beantragt hat, hat in seinem eigenen Abschluss Folgendes anzugeben: a. den Gesamtbetrag des laufenden und latenten Steueraufwands für jede dargestellte Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Betrag jedweder steuerbezogener Posten gegenüber Konzernunternehmen zum Stichtag jeder dargestellten Bilanz. b. Die Kernbestimmungen der Methode, nach der der Konzernbetrag an laufendem und latentem Steueraufwand auf die Konzernmitglieder verteilt wird, sowie Art und Auswirkung jedweder Änderungen an dieser Methode (und bei der Beurteilung der zugehörigen Posten gegenüber Konzernunternehmen) während der Jahre, für die die Angaben in (a) getätigt wurden.

(i) Angabe der Dividenden und nicht abgeführten Ergebnisse

Der Board kam überein, die nach IAS 12.82A, 87A, 87B und 87C geforderten Angaben beizubehalten.

Der Board verständigte sich darauf, dass, wenn ein Abschlussersteller nach Ende des Geschäftsjahres eine Angabe zu bekannt gegebenen Dividenden macht, die steuerlichen Auswirkungen - sofern vorhanden - dieser Dividende ebenfalls anzugeben sind.

Der Board entschied, die Hinweise vergleichbar FAS 109.44(a) nicht in IAS 12 zu übernehmen, wonach ein Unternehmen die Arten von Ereignissen anzugeben hat, die zu temporären Differenzen führen, aber nicht als steuerbar angesetzt wurden. Dies geschah gegen die Empfehlung des Stabs. Dieser Sachverhalt wird als Restant noch einmal erörtert werden.

Der Board stimmte (gleich dem FASB) dem Vorschlag des Stabs nicht zu, wonach alle Unternehmen eine Tabelle mit ihren Auslandseinkünften anzugeben haben. Stattdessen verständigte sich der Board (acht dafür; sechs dagegen/unentschlossen) eine dauerhafte Anlage ausländischer, nicht abgeführter Ergebnisse zu fordern und die Frage über die Nützlichkeit dieser Angabe in der Aufforderung zur Kommentierung zu stellen.

Ungewisse Steuerpositionen

Der Board verständigte sich darauf, dass

ein Unternehmen nachweisen muss, dass es im Sinne von Statement 5 wahrscheinlich ist (d.h. dass "das/die zukünftige(n) Ereignis(se) wahrscheinlich eintreten"), dass eine eingenommene Position (oder eine, von der erwartet wird, dass sie auftritt) hinsichtlich eines Steuerabzugs, einer Gutschrift oder einer Steueranzeige beibehalten würde, falls diese von den Steuerbehörden vor der Erfassung des steuerlichen Vorteils aus dieser Position als Vorteil oder Verminderung des Steueraufwands im Abschluss in Frage gestellt wird.

ein Unternehmen annehmen muss, dass eine Steuerbehörde die Steuerposition bei der Beurteilung, ob diese Position wahrscheinlich erhalten bleibt, noch einmal begutachten wird. Deshalb ist die Erwägung eines Entdeckungsrisikos nicht sachgerecht.

das Unternehmen die Steuerposition in jeder nachfolgenden Periode, in der sich abzeichnet, dass die Steuerposition beibehalten wird, ansetzt.

Der Board kam überein, dass die Erstbewertung auf Basis der bestmöglichen Schätzwertes des Unternehmens hinsichtlich des Erfüllungsbetrags zu erfolgen habe. Die Hinweise im FASB Concept Statement 7 wären nützlich.

Nach einer Diskussion zum Thema Abgang bat der Board den Stab, zur nächsten Sitzung ein Papier auszuarbeiten, in welchem die Wechselwirkung von IAS 12 und den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 erörtert werden.

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