IASB-Sitzung — 22. und 23. Juni 2005
Beginn:
Ende:
Ort: London
Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im Juni 2005 in London
Tagesordnung für die IASB-Sitzung vom 22. - 23. Juni 2005
| Finanzinstrumente - Wandelanleihen in fremder Währung (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Erfolgsberichterstattung (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Der Umgang mit fachlichen Korrekturen durch den IASB (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| IAS 21 Nettoinvestition in eine ausländische Teileinheit - IAS 21.32 (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Rahmenkonzept - Qualitative Merkmale (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Erlöserfassung - Projektstrategie (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Lageberichterstattung - Der Board wird einen überarbeiteten Entwurf des Diskussionspapiers zur Lageberichterstattung erörtern mit dem Ziel, sie als Veröffentlichung des IASB freizugeben, in der die vorläufige Sichtweise der Projektgruppe dargestellt werden wird und weniger jene des Boards (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Kurzfristige Konvergenz - Segmentberichterstattung (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 6 und IFRS 1 Analyse der Stellungnahmen zum Entwurf (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Kurzfristige Konvergenz - Ertragsteuern (Tagesordnungspunkt) |
| IFRIC: Aktueller Stand (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).
Mitschrift von der Maisitzung des IASB22.-23. Juni 2005 |
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Mittwoch, 22. Juni |
- Wandelanleihen in fremder Währung
IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Ausweis enthält Grundsätze für die Klassifizierung von Finanzinstrumenten. Nach IAS 32.22 ist ein Vertrag, der vom Unternehmen durch Lieferung einer festen Anzahl seiner eigenen Eigenkapitalinstrumente im Austausch für einen festen Betrag an Geld oder anderweitigen finanziellen Vermögenswerten beglichen wird, ein Eigenkapitalinstrument darstellt. Auf der anderen Seite bestimmt IAS 32.24, dass ein Vertrag, der vom Unternehmen durch Lieferung einer festen Anzahl seiner eigenen Eigenkapitalinstrumente im Austausch für einen variablen Betrag an Geld oder anderweitigen finanziellen Vermögenswerten beglichen wird, als finanzieller Vermögenswert oder finanzielle Schuld einzustufen ist.
Der Sachverhalt, den der Board erörterte, betrifft die Klassifizierung der geschriebenen Option in einer Wandelanleihe, die auf fremde Währung lautet (d.h. einer Währung, die von der funktionalen Währung des Unternehmens, das die Anleihe begeben hat, abweicht). Eine derartige Anleihe räumt dem Inhaber das Recht ein, sie im Gegenzug für einen festen Betrag in fremder Währung in eine feste Anzahl an Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu tauschen.
Obgleich der Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Wandelanleihe aufgebracht wurde, ist er in gleicher Weise auf freistehende Instrumente anzuwenden, d.h. auf alle von einem Unternehmen eingegangenen Verträge, die auf den Tausch einer festen Anzahl eigener Aktien gegen einen festen Geldbetrag in fremder Währung abzielen. Derartige Verträge könne schlichte Terminvereinbarungen oder Optionen auf das eigene Eigenkapital sein. Dementsprechend gehen die Auswirkungen des Sachverhalts über bloße Wandelanleihen hinaus.
Die Mehrheit der Boardmitglieder konnte sich mit der Sichtweise anfreunden, dass Wandelanleihen, die "ganz normal" in einer fremder Währung begeben wurden, weil Anleger in dieser Fremdwährung tätig sind, eine Einstufung als Eigenkapital zulassen sollten. Der Board zeigte sich gleichwohl besorgt, dass die Gewährung einer Ausnahmeregelung hinreichend begrenzt werden müsse, damit nicht Strukturierungsmöglichkeiten geschaffen werden. Die Boardmitglieder deuteten ferner an, dass man die Frage, ob Eigenkapital eine Währung besäße (d.h. weil Eigenkapital als Residualgröße definiert ist, ist es Gegenstand der üblichen Überlegungen zur funktionalen Währung), beantworten solle; dieser Frage würde man sich allerdings im Rahmen des Projekts zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital annehmen.
Der Board deutete an, dass - sollte man eine Einstufung als Eigenkapital zulassen - klargestellt werden solle, dass das Fremdwährungsrisiko nach IAS 39 nicht abgesichert werden könne, weil es keine Erfolgswirkung auf den Eigenkapitalposten gebe.
Der Board wurde hinsichtlich der Arbeiten der Gemeinsamen internationalen Arbeitsgruppe zum Thema Erfolgsberichterstattung (Joint International Group on Performance Reporting, JIG) auf den aktuellen Stand gebracht. Nachdem man die Projektstruktur (die Themengebiete in den Segmenten A und B) hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise erörtert hatte, entschied der Board vorläufig, dass der Stab mit der Arbeit an einem Entwurf beginnen solle, der sich allein mit Sachverhalten aus Segment A befasst. Der Entwurf würde aus einer ausführlichen Präambel bestehen, in der die Absicht des Boards, Sachverhalte wie 'ein einziges Ausweisinstrument' und der Umstand, dass der Betrag des vollständigen Einkommens in Segment A (anders als das Nettoergebnis) nicht besonders hervorgehoben werde, in klaren Worten dargestellt werden soll. Während der Arbeiten an dem Entwurf würde man mit dem FASB beraten, wie man am besten weiter verfahren solle und, falls entschieden würde, dass ein Diskussionspapier erforderlich sei, der Entwurf in das Format eines Diskussionspapiers umgewandelt würde.
Der IASB sieht die Notwendigkeit für eine Verfahrensweise, wie mit bestimmten Praxisproblemen umzugehen ist, die Änderungen an Standards erfordern. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, die
| keine Folgeänderungen darstellen, die aus anderen Projekten entstammen |
| nicht im Rahmen einer Interpretation durch IFRIC gelöst werden können und |
| eine vergleichsweise zügige Antwort erfordern. |
Grundsätzlich treten derartige Sachverhalte auf, wenn klar ist, dass die Formulierungen in einem Standard die Absicht des Boards nicht richtig übermitteln (selbst dann nicht, wenn man die Grundlage für Schlussfolgerungen und jede anderweitigen Hinweise berücksichtigt).
Der Board diskutierte, ob das Agendakomitee von IFRIC in die Beurteilung solcher Sachverhalte eingebunden werden sollte, bevor diese dem Board vorgestellt würden. Es schien, als gäbe es dafür nicht viel Unterstützung, zumal andere der Ansicht waren, dass, wenn ein Sachverhalt erst einmal anhand der vorstehenden Kriterien identifiziert wurde, die Einbeziehung von IFRIC unnötig sei.
Nachfolgend wiedergegeben ist ein Ausschnitt aus den Unterlagen für die Beobachter, die ähnlich der Verfahrensweise sein könnte, die der Board auf seiner Internetseite bekannt geben wird:
Verfahrensweise des IASB bei fachlichen Korrekturen (IASB Technical Corrections Policy) Welche Arten von Sachverhalten würde ein fachliche Korrektur behandeln? Eine fachliche Korrektur würde jene Sachverhalte behandeln, bei denen klar ist, dass die Formulierungen in einem Standard die Absicht des Boards nicht richtig übermitteln (selbst dann nicht, wenn man die Grundlage für Schlussfolgerungen und jede anderweitigen Hinweise berücksichtigt). Dementsprechend sind fachliche Korrekturen:
Fachliche Korrekturen untergliedern sich in zwei Arten: 'Zeitkritische' fachliche Korrekturen 'Zeitkritische' fachliche Korrekturen sind solche, die vordringlich einer Klärung bedürfen oder Korrekturen, die vor dem Datum des Inkrafttretens eines Standards erkannt werden. Ein Beispiel für eine 'zeitkritische' fachliche Korrektur ist der Sachverhalt der "Erfolge am Tag 1", der im Entwurf zu "Übergangsvorschriften und Erstansatz von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten" enthalten war. Der Prozess für die Bearbeitung 'zeitkritischer' fachlicher Korrekturen sieht wie folgt aus:
Interessierte Parteien haben 30 Tage Zeit, um zu der vorgeschlagenen Änderung Stellung zu nehmen.
Alle Dokumente würden ausschließlich auf elektronischem Wege publiziert, mit Ausnahme des IASB Update. Fachliche Korrekturen, die nicht 'zeitkritisch' sind Alle nicht 'zeitkritischen' fachlichen Korrekturen, die erkannt wurden, würde über einen Zeitraum von 12 Monaten angesammelt und in einem einzigen Omnibus-Entwurf "Fachliche Korrekturen" zusammengefasst. Der Entwurf würde im März veröffentlicht, der daraus resultierende Standard im September jeden Jahres. Der Prozess für die Bearbeitung fachlicher Korrekturen (andere als 'zeitkritische') sieht wie folgt aus:
Der Omnibus-Entwurf "Fachliche Korrekturen" würde auch bereits veröffentlichte IFRIC-Interpretationen beinhalten, deren Übernahme in die Standards angemessen ist. Der Omnibus-Entwurf "Fachliche Korrekturen" wird dem üblichen Standardsetzungsverfahren unterliegen, einschließlich einer 60tägigen Frist zur Abgabe von Stellungnahmen. |
Der Board erörterte, ob auf Wechselkursunterschiede bei monetären Posten, die in unterschiedliche Währungen lauten, verschiedene Bilanzierungsmethoden angewendet werden sollten. Der Board diskutierte auch, ob die einem ausländischen Geschäftsbetrieb durch ein Konzernunternehmen, das nicht das Berichtsunternehmen ist, gewährte Finanzierung als Teil der Nettoinvestition des Berichtsunternehmens in den ausländischen Geschäftsbetrieb im Zusammenhang mit IAS 21.32 anzusehen ist.
Der Board stimmte darin überein, dass beabsichtigt sei, monetäre Posten, die auf eine Drittwährung lauten und Teil der Nettoinvestition einen ausländischen Geschäftsbetrieb sind, ähnlich zu behandeln, als lautete der monetäre Posten auf die funktionale Währung des Berichtsunternehmens oder der ausländischen Betriebsstätte.
Der Stab schlug vor, Paragraph IAS 21.33 zu streichen, um die Ungereimtheit zu beseitigen. Der Board deutete demgegenüber seine Präferenz dafür an, lediglich die letzten beiden Sätze des Paragraphen zu streichen und zusätzliche Hinweise einzufügen. Die Sätze, die man streichen würde, wären folgende:
IAS 21.33 "[...] Ein monetärer Posten, der Teil einer Nettoinvestition des berichtenden Unternehmens in einen ausländischen Geschäftsbetrieb darstellt, kann jedoch auch in einer anderen Währung als der funktionalen Währung des berichtenden Unternehmens oder ausländischen Geschäftsbetriebs angegeben sein. Die Umrechnungsdifferenzen, die sich aus der Umrechnung des monetären Postens in die funktionalen Währungen des berichtenden Unternehmens oder des ausländischen Geschäftsbetriebs ergeben, werden in den Abschlüssen, die den ausländischen Geschäftsbetrieb und das berichtende Unternehmen umfassen, nicht als separater Bestandteil des Eigenkapitals umgegliedert (d.h. sie werden weiterhin im Ergebnis erfasst)." |
Der Board stimmte zu, dass die Möglichkeit, Wechselkursunterschiede in Eigenkapital zu bilanzieren - wie nach IAS 21.32 vorgesehen - , nur dann zur Verfügung stehen sollte, wenn der Kapitalgeber in einer beherrschenden Stellung ist (d.h. Mutter- oder Tochterunternehmen stellen ausländischem Geschäftsbetrieb Kapital zur Verfügung). Zwischen Schwestergesellschaften ausstehende monetäre Posten würden für eine Eigenkapitalbehandlung in Frage kommen, dies schlösse allerdings Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen nicht ein. Der Stab schlug vor, Paragraph IAS 21.15 wie folgt zu ändern:
IAS 21.15 "Ein Berichtsunternehmen oder ein Unternehmen, das konsolidiert, quotenkonsolidiert oder mittels Equity-Methode in den Konzernabschluss des Berichtsunternehmens einbezogen wird, Ein Unternehmen kann über monetäre Posten in Form einer ausstehenden Forderung oder Verbindlichkeit gegenüber eines ausländischen Geschäftsbetriebs verfügen. Ein derartiger Posten, für den die Abwicklung in einem absehbaren Zeitraum weder geplant noch wahrscheinlich ist, stellt im Wesentlichen einen Teil der Nettoinvestition des Berichtsunternehmens in diesen ausländischen Geschäftsbetrieb dar und wird gemäß den Paragraphen 32 und 33 behandelt. Zu solchen monetären Posten können langfristige Forderungen bzw. Darlehen, nicht jedoch Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gezählt werden." |
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, ob die vorstehende Änderung hinreichend restriktiv ist, um ihre Anwendung auf eine Situation zu begrenzen, bei der der Kapitalgeber in einer beherrschenden Stellung ist.
Der Board erörterte das zweite der drei erwarteten Papiere, in welchem Sachverhalte in Bezug auf qualitative Merkmale erwogen wurden. Im Mai hatten die Boards die qualitativen Merkmale Relevanz und Verlässlichkeit (getreue Darstellung) betrachtet. Der Board diskutierte alle qualitativen Merkmale außer Relevanz und getreuer Darstellung.
Vergleichbarkeit
Der Stab gab folgende Empfehlungen:
| Vergleichbarkeit ist ein wichtiges Merkmale entscheidungsnützlicher Information und sollte als qualitatives Merkmal in ein konvergiertes Rahmenkonzept aufgenommen werden. |
Der Board verschob die Entscheidung zu diesem Sachverhalt auf die nächste Sitzung.
| Vergleichbarkeit und Stetigkeit sollten getrennt definiert werden. |
Der Board stimmte dem zu.
| Relevanz und getreue Darstellung sollten Vergleichbarkeit und Stetigkeit im Rang vorgehen. |
Der Board bat den Stab, diesen Sachverhalt umzuformulieren, so dass Relevanz und getreue Darstellung nicht als die Vergleichbarkeit übertrumpfend angesehen würden.
| Angaben können als Ausgleich dienen, falls Vergleichbarkeit oder Stetigkeit durch ein größeres Erfordernis nach Relevanz oder getreuer Darstellung außer Kraft gesetzt werden. |
Der Board stimmte dem zu.
Der Board machte zusätzlich zum Vorstehenden folgende Anmerkungen:
| In der Praxis werde der Vergleichbarkeit zuviel Gewicht eingeräumt, was zuweilen zu fehlerhafter Bilanzierung um der Vergleichbarkeit willen führe. In Japan werde Vergleichbarkeit unter getreuer Darstellung subsumiert, um die Bedeutung abzumindern. Dementsprechend sollte man sich vor 'scheinbarer Gleichartigkeit' hüten, weil das keine Vergleichbarkeit darstelle. |
| Der Stab wurde gebeten, die Formulierungen zur Vergleichbarkeit zu schärfen, um den Fokus auf den Strukturierungsaspekt zu richten. Die Botschaft sollte darin bestehen, dass unabhängig davon, wie eine Transaktion strukturiert ist, die Bilanzierung vergleichbar sein sollte, wenn der wirtschaftliche Gehalt derselbe ist. |
| Stetigkeit wird unter die Vergleichbarkeit gefasst. |
Verständlichkeit
Der Stab gab folgende Empfehlungen:
| Adressaten (dass schließt nicht Sachkundige und Sachverständige ein) wird unterstellt, dass sie eine angemessene Kenntnis des Wirtschaftsgeschehens besitzen und willens sind, die Information mit angemessener Sorgfalt zu studieren. |
Während der Board dem zustimmte, wurde der Stab gebeten, weiter auszuführen, wer denn der beabsichtigte Adressat der IFRS sei solle, weil dies dem Board bei der Festlegung des Detaillierungsgrads und des Anspruchs seiner Verlautbarungen helfen würde.
| Verständlichkeit ist die Güte an Information, die Adressaten ermöglich, deren Bedeutung zu erfassen. |
Der Board stimmte dem zu und ergänzte, dass Information "tauglich sein sollte, verstanden zu werden".
| Relevante Information sollte nicht deshalb ausgeklammert werden, weil sie für Adressaten zu komplex oder schwer zu verstehen ist. |
Der Board stimmte dem zu.
| Verständlichkeit wird durch die Charakterisierung, Zusammenfassung, Klassifizierung und Darstellung finanzieller Information verbessert. |
Der Board stimmte dem zu.
Wesentlichkeit
Der Stab empfahl Folgendes, dem der Board zustimmte:
| Wesentlichkeit steht in Beziehung zu getreuer Darstellung, neben der Relevanz. |
| Wesentlichkeit sollte mehr als Sieb oder Filter denn als eigenes qualitatives Merkmal betrachtet werden, um festzustellen, ob Informationen hinreichend bedeutsam sind, als dass sie Entscheidungen von Adressaten im Hinblick auf das Unternehmen beeinflussen. |
Andere Kandidaten für qualitative Merkmale
Nachdem die qualitativen Merkmale diskutiert worden sind, die gegenwärtig in den Rahmenkonzepten von IASB und FASB vorkommen, erörterte der Board, ob andere Merkmale hinzugefügt werden sollten. Zwei weitere Merkmale wurden vom Stab festgestellt und vom Board diskutiert:
Transparenz
Ungeachtet seiner breiten Verwendung ist der Ausdruck Transparenz kein qualitatives Merkmal, das gegenwärtig in irgendeinem bedeutenden Rahmenkonzept verwendet oder abgegrenzt wird. Der Board erörterte dieses Merkmal unter Verwendung der Ausdrucks 'Knappheit' und kam zu dem Schluss, dass dieser Teil der getreuen Darstellung ist und deshalb kein getrenntes eigenes Merkmal sein sollte.
Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
Der Stab empfahl, das Kriterium als Teil der getreuen Darstellung aufzufassen. Der Board stimmte dem zu.
Das Ziel der Diskussion des Boards war zu erörtern, ob es die Ansichten des FASB hinsichtlich des Wegs, den das Projekt weiter nehmen sollte, teilt.
Der FASB hatte Ziel und Gegenstand des gemeinsamen Projekts zur Erlöserfassung noch einmal erörtert. Man entschied, dass seine Präferenz darin bestünde,
| mit dem gemeinsamen Projekt fortzufahren, bei unveränderten Zielen und Gegenstand, d.h. ein Rahmenkonzept für die Erlöserfassung und einen allgemeinen Standard zu entwickeln, der aus dem Rahmenkonzept abgeleitet würde; aber |
| auf der Ebene des Standards einen anderen Bewertungsmaßstab für erfolgsabhängige Verpflichtungen zu verwenden als bislang vorgeschlagen. Der FASB bekräftigte seine frühere Entscheidung, wonach der allgemeine Standard zur Erlöserfassung vorsehen sollte, dass Erlöse auf der Basis von Veränderungen bei Vermögenswerten und Schulden erfasst werden (ohne Erwägung weiterer Ansatzkriterien wie Erwirtschaftung oder Realisierung). |
Gleichwohl entschied der FASB, einen Ansatz zu verfolgen, bei dem nicht alle Vermögenswerte und Schulden in Erlösvereinbarungen zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Stattdessen würden erfolgsabhängige Verpflichtungen zum "Erfolgswert" bemessen, d.h. mit dem Betrag, zu dem das Gut oder die Dienstleistung an einen Kunden veräußert werden könnte. In der Praxis würde der Erfolgswert üblicherweise dem (zu) erhalten(d)en Gegenwert des Kunden entsprechen.
Die Mehrheit der IASB-Mitglieder deutete an, dass ihre Präferenz darin bestünde, mit dem gemeinsamen Projekt bei unveränderten Zielen und Gegenstand fortzufahren, sie aber bereit wären, sich auf den Erfolgswert-Bewertungsansatz zu verständigen und diesen weiter zu untersuchen.
Die Sitzungsteilnehmer wurden gebeten, ihre 'bedingte Freigabe' zu einem die vorläufige Sichtweise wiedergebenden Diskussionspapier zur Lageberichterstattung (Management Commentary, MC) zu geben, das von einer Arbeitsgruppe erarbeitet wurde, die aus Mitarbeitern der Standardsetzer Kanadas, Deutschlands, Neuseelands (Vorsitz) und Großbritanniens besteht. Die Projektmitarbeiter hoffen, das Dokument im September oder Oktober 2005 herausgeben zu können.
Lageberichte sind auch unter den Bezeichnungen 'Management's Discussion and Analysis' (USA) oder 'Operating and Financial Review' (Großbritannien) bekannt.
Die Projektgruppe hatte von der Warte, dass der Geschäftsbericht als Paket aus dem Jahresabschluss, der Lageberichterstattung und weiteren Teilen besteht, den Entwurf eines Diskussionspapiers vorbereitet. Gleichwohl war das Projektteam nicht der Ansicht, dass es sei sachgerecht wäre, den Lagebericht in die 'IFRS-Erklärung' einzubeziehen, die sich auf den Jahresabschluss bezieht. Dementsprechend schweigt das Diskussionspapier hinsichtlich etwaiger Bestätigungsanforderungen an den Lagebericht.
Der Stab stellte fest, dass die Projektgruppe produktive Gespräche mit IOSCO (International Organization of Securities Commissions; internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden) und IFAC (International Federation of Accountants; internationale Vereinigung der Wirtschaftsprüfer) geführt habe, deren Rückmeldungen bei der Verfeinerung des Diskussionspapiers hilfreich waren. Eine der vorherrschenden Reaktionen bezog sich auf die Unterscheidung von Sachverhalten, die im Jahresabschluss (einschließlich Anhang) zu berichten sind, und solchen, die Teil der Lageberichterstattung sind.
Die Boardmitglieder diskutierten ausgiebig über den Entwurf des Diskussionspapiers (den Beobachter war das Dokument nicht zugänglich). Eines der angesprochenen Probleme betraf den Umstand, dass die Projektmitarbeiter das Diskussionsdokument aus der offensichtlichen Warte erstellt hatten, dass Lageberichterstattung 'eine gute Sache' sei, und mit der Entwicklung von etwas, das sehr nach einem Standardentwurf aussieht, vorausgeeilt waren. Dieser Ansatz unterscheide sich von dem in Kürze erscheinenden Diskussionsdokument zu Bewertungsmaßstäben, in dem unterschiedliche Sichtweisen dargestellt werden. Diese abweichende Machart sollte sehr behutsam erläutert wenn, wenn das Dokument herausgegeben wird.
Die Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Verwendung der qualitativen Merkmale aus dem Rahmenkonzept des IASB im Zusammenhang mit der Lageberichterstattung. Sie waren besorgt, dass die Verwendung von sorgsam gewählten Formulierungen in einem anderen Zusammenhang als der Jahresberichterstattung möglicherweise gefährlich sei. Beispielsweise könne eine Lageberichterstattung (d.h. die Selbsteinschätzung der Geschäftsleitung) niemals 'neutral' sein, weil ihr die Befangenheit der Geschäftsleitung innewohne. In gleicher Weise wäre die Stetigkeit ein angemessenes Ziel der Lageberichterstattung (im Gegensatz zur Vergleichbarkeit nach dem Rahmenkonzept): Der Lagebericht solle Sachverhalte von Jahr zu Jahr stetig darlegen.
Die Boardmitglieder sahen die vorgeschlagenen Fragen an die Adressaten durch (die den Unterlagen für die Beobachter beigefügt waren). Die Fragen werden umformuliert und zur Julisitzung des Boards zur weiteren Diskussion eingebracht.
Der Board zeigte sich damit einverstanden, dass das Diskussionspapier herausgegeben wird (10 dafür, 3 dagegen, 1 Enthaltung). Die bei diesem Projekt hinzugezogenen Berater des Boards sollten die Verantwortung für eine ausführliche Durchsicht des Textes haben. Im Rahmen dieser Durchsicht sollten sie die bei dieser Sitzung geäußerten Stellungnahmen und Befürchtungen berücksichtigen und jeglichen kritischen Sachverhalt zu einer der folgenden Boardsitzungen einbringen, vergleichbar anderen "Restanten".
Der Board erwog, ob man Hinweise vergleichbar denen in EIC-115 Segmentangaben - Anwendung der Aggregationskriterien in CICA 1701, der vom kanadischen Emerging Issues Committee (EIC) herausgegeben wurde, hinzufügen sollte. Dieser EIC gibt Hinweise bei der Anwendung der Kriterien in CICA 1701 (Gegenstück zu FAS 131), wenn beurteilt wird, ob zwei Segmente 'ähnliche wirtschaftliche Merkmale' aufweisen. Die kanadischen Hinweise sind auf Bitte der Wertpapieraufsicht erstellt worden.
Nach erfolgter Diskussion kam man überein, vergleichbare Hinweise dem in Kürze erscheinenden Entwurf des IASB nicht hinzuzufügen. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich des Bewertungsansatzes in FAS 131 (interne Bewertungsmaßstäbe) und verleiten ihrer Präferenz für den Ansatz nach IAS 14 (IFRS Bewertungsmaßstäbe) Ausdruck. Es gab zu diesem Punkt keine Beschlüsse, möglicherweise wird er bei einer späteren Sitzung noch einmal aufgegriffen.
Der Board entschied ferner, eine Frage hinsichtlich einem möglichen Verlusts an Informationen, die nach IAS 14 und FAS 131 abgegeben werden, in der Aufforderung zur Kommentierung zu stellen.
Der Board verabschiedete die Änderungen an IFRS 1 und IFRS 6 wie im April 2005 als Entwurf veröffentlicht. Die Änderung stellt klar, dass ein Unternehmen, das sowohl (a) die IFRS zum ersten Mal vor dem 1. Januar 2006 als auch (b) IFRS 6 vor diesem Datum anwendet, nicht nur von der Bereitstellung von Vergleichsangaben für die Vorperiode, sondern auch von den Ansatz- und Bewertungsvorschriften von IFRS 6 in der Vergleichsperiode befreit ist.
Der Board entschied ferner, eine Frage hinsichtlich einem möglichen Verlusts an Informationen, die nach IAS 14 und FAS 131 abgegeben werden, in der Aufforderung zur Kommentierung zu stellen.
Der Board wurde in Kenntnis gesetzt, dass die Stäbe von FASB und IASB an einem gemeinsamen Entwurf von Änderungen an FAS 109 und IAS 12 arbeiten, so dass die Adressaten sehen können, wo jeder Board Änderungen an seinem Standard durchführt.
Angaben
(a) Komponenten des Ertragsteueraufwands
Der Board beschloss, das spezielle Beispiel in IAS 12.80(b) beizubehalten.
Der Board kam überein, die Beispiele aus FAS 109.45(f) und (g) in IAS 12 zu übernehmen.
(b) Eventualforderungen und -schulden
Der in Kürze erscheinende Entwurf möglicher Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen enthält folgenden Satz:
88B. Falls Änderungen an den Steuersätzen oder der Steuergesetzgebung nach dem Bilanzstichtag im Wesentlichen in Kraft gesetzt werden, gibt ein Unternehmen die Auswirkung der Änderungen auf seine laufenden und latenten Steueransprüche und -verpflichtungen an (siehe IAS 10 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag). |
Der Board kam überein vorzuschlagen, diese Anforderung im Entwurf Ertragsteuern zu streichen, wobei festgestellt wurde, dass IAS 10 diese Information abfangen würde.
(c) Konzerninterne Übertragungen von Vermögen
Der Board verständigte sich darauf, Angaben zur Adressierung der folgenden Sachverhalte einzufügen:
| Erweiterung der Angabepflichten von FAS 109.43 um den Teil latenter Steueransprüche und -verpflichtungen, der auf konzerninterne Übertragungen eines Vermögenswerts zwischen Rechtskreisen mit unterschiedlichen effektiven Steuersätzen entfällt. |
| Forderung nach Angabe einer jedweden derartigen Auswirkung, die als Teil des Einkommensteueraufwands (-vorteils) in der Gewinn- und Verlustrechnung in Zwischen- oder Jahresabschlüssen angesetzt wurde. Dies könnte sich auf alle Übertragungen beziehen oder auf jene begrenzt werden, deren zeitlicher Anfall oder Bedingungen für das Konzernunternehmen unüblich sind. |
| Forderung nach Angabe von Steuereffekten jedweder Änderungen, einschließlich Auflösungen (Umkehrung) an den Bedingungen solcher Übertragungen. |
(d) Arten latenter Steueransprüche
Der Board kam überein, das Angabeerfordernis aus IAS 12.82 zu streichen.
(e) Börsennotierte Unternehmen, die nicht der Besteuerung unterliegen
Der Board war sich darin einig, das Angabeerfordernis aus FAS 109.43 in IAS 12 aufzunehmen, dieses allerdings auf alle Unternehmen und nicht nur auf börsennotierte auszudehnen:
Ein börsennotiertes Unternehmen, das nicht der Einkommensbesteuerung unterliegt, weil sein Einkommen unmittelbar auf Ebene der Gesellschafter besteuert wird, hat diesen Umstand und die Nettodifferenz zwischen der Steuerbasis und den berichteten Beträgen an Unternehmensvermögen und -schulden anzugeben.
(f) Überleitung zwischen Steueraufwand und bilanziellem Ergebnis vor Steuern
Der Board beschloss per Mehrheitsentscheid (12 dafür, zwei dagegen), dass die Steuersatzüberleitung die Verwendung des inländischen Steuersatzes des Mutterunternehmens erfordert.
(g) Betrag und Ablauf von Verlustvorträgen und abzugsfähiger steuerlicher Unterschiede
Der Board kam überein, die Erörterung dieses Sachverhalts aufzuschieben.
(h) Konzernsteuererstattungen
Der Board verständigte sich darauf, die Angabeerfordernisse aus FAS 109.49 in IAS 12 zu übernehmen:
Ein Unternehmen, das Mitglied eines Konzerns ist, der eine Steuererstattung auf Konzernebene beantragt hat, hat in seinem eigenen Abschluss Folgendes anzugeben: a. den Gesamtbetrag des laufenden und latenten Steueraufwands für jede dargestellte Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Betrag jedweder steuerbezogener Posten gegenüber Konzernunternehmen zum Stichtag jeder dargestellten Bilanz. b. Die Kernbestimmungen der Methode, nach der der Konzernbetrag an laufendem und latentem Steueraufwand auf die Konzernmitglieder verteilt wird, sowie Art und Auswirkung jedweder Änderungen an dieser Methode (und bei der Beurteilung der zugehörigen Posten gegenüber Konzernunternehmen) während der Jahre, für die die Angaben in (a) getätigt wurden. |
(i) Angabe der Dividenden und nicht abgeführten Ergebnisse
| Der Board kam überein, die nach IAS 12.82A, 87A, 87B und 87C geforderten Angaben beizubehalten. |
| Der Board verständigte sich darauf, dass, wenn ein Abschlussersteller nach Ende des Geschäftsjahres eine Angabe zu bekannt gegebenen Dividenden macht, die steuerlichen Auswirkungen - sofern vorhanden - dieser Dividende ebenfalls anzugeben sind. |
| Der Board entschied, die Hinweise vergleichbar FAS 109.44(a) nicht in IAS 12 zu übernehmen, wonach ein Unternehmen die Arten von Ereignissen anzugeben hat, die zu temporären Differenzen führen, aber nicht als steuerbar angesetzt wurden. Dies geschah gegen die Empfehlung des Stabs. Dieser Sachverhalt wird als Restant noch einmal erörtert werden. |
| Der Board stimmte (gleich dem FASB) dem Vorschlag des Stabs nicht zu, wonach alle Unternehmen eine Tabelle mit ihren Auslandseinkünften anzugeben haben. Stattdessen verständigte sich der Board (acht dafür; sechs dagegen/unentschlossen) eine dauerhafte Anlage ausländischer, nicht abgeführter Ergebnisse zu fordern und die Frage über die Nützlichkeit dieser Angabe in der Aufforderung zur Kommentierung zu stellen. |
Ungewisse Steuerpositionen
Der Board verständigte sich darauf, dass
| ein Unternehmen nachweisen muss, dass es im Sinne von Statement 5 wahrscheinlich ist (d.h. dass "das/die zukünftige(n) Ereignis(se) wahrscheinlich eintreten"), dass eine eingenommene Position (oder eine, von der erwartet wird, dass sie auftritt) hinsichtlich eines Steuerabzugs, einer Gutschrift oder einer Steueranzeige beibehalten würde, falls diese von den Steuerbehörden vor der Erfassung des steuerlichen Vorteils aus dieser Position als Vorteil oder Verminderung des Steueraufwands im Abschluss in Frage gestellt wird. |
| ein Unternehmen annehmen muss, dass eine Steuerbehörde die Steuerposition bei der Beurteilung, ob diese Position wahrscheinlich erhalten bleibt, noch einmal begutachten wird. Deshalb ist die Erwägung eines Entdeckungsrisikos nicht sachgerecht. |
| das Unternehmen die Steuerposition in jeder nachfolgenden Periode, in der sich abzeichnet, dass die Steuerposition beibehalten wird, ansetzt. |
Der Board kam überein, dass die Erstbewertung auf Basis der bestmöglichen Schätzwertes des Unternehmens hinsichtlich des Erfüllungsbetrags zu erfolgen habe. Die Hinweise im FASB Concept Statement 7 wären nützlich.
Nach einer Diskussion zum Thema Abgang bat der Board den Stab, zur nächsten Sitzung ein Papier auszuarbeiten, in welchem die Wechselwirkung von IAS 12 und den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 erörtert werden.
Der Stab von IFRIC führte in das Thema ein, indem er die Entwicklung von IFRIC 3 und die darauf folgenden Entwicklungen innerhalb der Europäischen Union darstellte, einschließlich des Umstands, dass EFRAG eine Übernahme von IFRIC 3 für die Anwendung in der EU nicht empfohlen hatte. Es folgte eine lange und lebhafte Diskussion, in deren Verlauf mehrere alternative Verfahrensweise vorgeschlagen wurden.
Die Boardmitglieder erkannten an, dass IFRIC 3 eine richtige und sachgerechte Interpretation der bestehenden Standards zum Ausdruck gebracht habe. Die Boardmitglieder brachten ähnliche Vorbehalte über die Auswirkungen dieser Interpretation an wie die IFRIC-Mitglieder zu der Zeit, als sie fertig gestellt wurde, stellten allerdings fest, dass sie - wie IFRIC - zu der Zeit den Eindruck gewonnen hätten, dass eine Interpretation wegen des bevorstehenden Starts des Emissionsrechtehandels in der EU dringend erforderlich sei. Allerdings sei offensichtlich, dass die Dringlichkeit nicht länger bestünde. Dementsprechend entschied der Board, sich die Zeit zu nehmen und eine breiter angelegte Beurteilung der Arten verschiedener Schwankungen aus der Anwendung von IFRIC 3 auf den Emissionsrechtehandel durchzuführen sowie zu erwägen, ob und wie man sachgerechterweise die bestehenden Standards ändern könne, um einige dieser Schwankungen zu verringern oder zu beseitigen.
Der Board beschloss, IFRIC 3 mit einer öffentlichen Erläuterung seines Plans, eine breiter angelegte Beurteilung durchzuführen, zurückzuziehen (12 Ja-Stimmen, eine Gegenstimme, eine Enthaltung). Wie dieses aus dem Verkehr ziehen vollzogen werden soll, wird auf der Julisitzung des IASB entschieden.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.