IASB-Sitzung — 19. bis 21. Juli 2005
Beginn:
Ende:
Ort: London
Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im Mai 2005 in London
Tagesordnung für die IASB-Sitzung vom 19. - 21. Juli 2005
| Rechnungslegung kleiner und mittelgroßer Unternehmen - Lehreinheit, bei der (a) der britische Rechnungslegungslegungsstandard für kleinere Unternehmen (UK Financial Reporting Standard for Smaller Entities, FRSSE) und (b) die Nutzung von Abschlüssen durch Banken bei Kreditvergabeentscheidungen an KMU erörtert wird (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Versicherungsverträge Phase II - Lehreinheit: Unterrichtung durch den Stab des FASB zum Risikotransfer bei Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen sowie ein kurzer Überblick über anderweitige Tätigkeiten des FASB im Hinblick auf Versicherungsverträge (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Finanzinstrumente - Aktueller Stand aus der Sitzung der Arbeitsgruppe Finanzinstrumente vom Juli 2005 (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Beherrschung (einschließlich Zweckgesellschaften (Konsolidierung) (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Schürfende Industrien - Lehreinheit: Diese Lehreinheit wird eine Frage-und-Antwort-Sitzung mit Experten aus der Öl- und Gas-Branche beinhalten, bei der es um die Begriffsabgrenzungen von Reserven geht (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Versicherungsverträge Phase II - Lehreinheit: Lebensversicherungen (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Rahmenkonzept - Qualitative Merkmale (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Bericht über die IASB-"Roadshows" in Europa (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
Donnerstag, 21. Juli (nur nachmittags)
| Kurzfristige Konvergenz: Ertragsteuern - (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) Die folgenden Punkte wurden erörtert:
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| Arbeitsprogramm (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).
Mitschrift von der Julisitzung des IASB19.-21. Juli 2005 |
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Dienstag, 19. Juli |
Der Board veranstaltete eine Lehreinheit zu zwei für das Projekt zur Rechnungslegung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) relevanten Themen:
1. Kreditvergabe an KMU
Der KMU-Forschungsdirektor und Chefvolkswirt einer großen britischen Bank stellte den Ansatz seiner Bank bei der Entscheidung zur Erstkreditvergabe und der anschließenden Kreditüberwachung nach verschiedenen Größenklassen von KMU dar. Er erläuterte, wann und auf welche Weise Abschlüsse bei der Kreditvergabe und -überwachung genutzt werden, ob Anpassungen der in den Abschlüssen enthaltenen Zahlen vorgenommen werden, welche Informationen wieso als nicht nützlich empfunden werden sowie, welche von Kreditgebern erwünschten Informationen in Abschlüssen nicht enthalten sind.
Der Board wurde über den allgemeinen Kreditbewilligungsprozess informiert, der je nach Umsatzstärke und anderen Faktoren variiert. Bezüglich des allgemeinen Kreditbewilligungsprozesses wurde folgendes angemerkt und erläutert:
| Pre-Scoring-Modelle werden im Allgemeinen bei der Bewilligung von Darlehen an Kreditnehmer mit einem Umsatz von bis zu GBP 500.000 verwendet. Bei diesem Verfahren kommen die Berichtsdaten des einzelnen Darlehens zum Einsatz. Üblicherweise handelt es sich hierbei um Darlehen von bis zu GBP 50.000. Bei "Start-Up"-Unternehmen, werden verhaltensgesteuerte Scoring-Ansätze genutzt. |
| Bis zu zwei Drittel der vergebenen Darlehen sind ungesichert, wenngleich sämtliche angebotenen Sicherheiten in den Kreditzins eingepreist werden. |
| Bei Darlehensnehmern mit Umsätzen im Bereich zwischen rund GBP 0,5 Mio. und GBP 1 Mio. wird der Kreditbewilligungsprozess tendenziell komplizierter. Im Allgemeinen beträgt die Darlehenshöhe dieser Gruppe zwischen GPB 50.000 und GBP 100.000. |
Bezüglich der Informationsbedürfnisse von Kreditgebern wurde folgendes angemerkt und diskutiert:
| Die Mehrzahl der für die Kreditbewilligung und die laufende Kreditüberwachung der Darlehensnehmer benötigten Informationen werden von den einzelnen Finanzinstituten auf ihre Informationsbedürfnisse und Systeme in standardisierter Form zugeschnitten, diese sind von Bank zu Bank unterschiedlich. Die von diesen standardisierten Systemen benötigten Informationen werden generell aus Berichten der Geschäftsleitung gewonnen. Die zeitnahe Vorlage von Berichten der Geschäftsleitung beim Kreditgeber wird in den meisten Kreditvereinbarungen vorgeschrieben, da diese als wesentliche Informationsquelle angesehen werden. Die Häufigkeit, mit der Berichte der Geschäftsleitung von Kreditnehmern vorzulegen sind, hängt von den jeweiligen Umständen ab und kann von Zeitabständen von weniger als einem Monat bis zu Halbjahresberichten reichen. |
| Jahresabschlüsse werden zur Querverprobung der in den Managementberichten enthaltenen Informationen genutzt. Es wurde angemerkt, dass insbesondere die Gewinn- und Verlustrechnung im Kreditvergabeprozess nützlich sei und dass die Kreditgeber im Großen und Ganzen mit der derzeitigen Struktur und dem Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz zufrieden seien. Gegenwärtig beinhalten die Gewinn- und Verlustrechnung das Mindestmaß an von Kreditgebern benötigten Informationen, die Anwendung von FRSSE (Financial Reporting Standards for Small Entities, der britische KMU-Rechnungslegungsstandard) oder eines anderen bestimmten Rechnungslegungsrahmenkonzepts ist im Jahresabschluss nicht verpflichtend gefordert. Eventuelle, vom IASB vorgeschlagene Änderungen sonstiger Aspekte des Jahresabschlusses hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Kreditgeber, da diese im Allgemeinen unbeschränkten Zugriff auf Managementzahlen hätten. |
| Es wurde angemerkt, dass konsolidierte Kapitalflussrechnungen im Allgemeinen von Kreditgebern nicht verwendet würden, da diese von ihnen selbst aus den Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen hergeleitet würden. |
Es wurde angemerkt, dass die oben angegebenen Sachverhalte und Verfahrensweisen nicht zwangsläufig mit den Kreditvergabeprozessen in anderen europäischen Ländern oder anderen Teilen der Welt vergleichbar seien. Ein Großteil der Diskussion drehte sich um die Kreditvergabe, die als getrennt von der laufenden Kontrolle und Kreditüberwachung angesehen wird. Letztere war nicht Gegenstand der Diskussion.
2. Der vom UK Accounting Standards Board (ASB) herausgegebene „Financial Reporting Standard for Small Entities‟ (FRSSE)
Die Vorsitzende des beim ASB für die Entwicklung und Aufrechterhaltung des FRSSE zuständigen Ausschusses erläuterte die wesentlichen Eigenschaften des Standards, die Implementierung des FRSSE durch KMU in Großbritannien sowie die Akzeptanz der entsprechenden Abschlüsse durch die Abschlussadressaten. Sie erklärte die vom ASB bei der Erarbeitung von Vereinfachungen in den Bereichen Anhangangaben, Darstellung, Ansatz und Bewertung zugrunde gelegten Kriterien, ebenso wie die von KMU geforderte Vorgehensweise, sollte ein bestimmter Sachverhalt durch FRSSE nicht abgedeckt sein.
Die folgenden Themengebiete wurden diskutiert und angemerkt:
| Die für die Anwendung von FRSSE zu erfüllenden Kriterien fußen auf EU-Recht und sehen wie folgt aus:
Unternehmen müssen im Wesentlichen zwei der drei angegebenen Kriterien erfüllen. | ||||||||||||
| Bestimmte Unternehmen sind aus Gründen des öffentlichen Interesses von den Kriterien für "kleine Unternehmen" ausgenommen. Darunter fallen Unternehmen, die, entweder für sich genommen, oder im Rahmen eines Konzernverbundes mit folgenden Unternehmen verbunden sind:
Es wurde angemerkt, dass die oben aufgeführten Kriterien sich bisher als unproblematisch herausgestellt hätten. Nach einer Diskussion über die Anforderung zur Einreichung von Abschlüssen in diversen Rechtsräumen, einschließlich Großbritannien, Australien und Kanada deutete der Board an, dass derartige Einreichungsanforderungen eine Frage der öffentlichen Ordnung und nicht eine vom IASB zu entscheidende Angelegenheit seien. | ||||||||||||
| Während FRSSE mittlerweile in der fünften Auflage besteht, wurde darauf hingewiesen, dass die durchschnittlich alle zwei Jahre durchgeführten Anpassungen von nicht unwesentlicher Art seien. Diese Änderungen seien im Wesentlichen auf Änderungen der allgemeinen britischen Rechnungslegungsvorschriften (UK GAAP) zurückzuführen, hinter denen FRSSE etwa zwei Jahre hinterherhinke. Diese Zeitverzögerung sei allerdings beabsichtigt, da es dem ASB die Möglichkeit gibt, Informationen und Erfahrungen über die geänderten Anforderungen und deren Auswirkungen auf KMU zu sammeln, bevor FRSSE entsprechend angepasst wird. Die IASB-Mitglieder deuteten an, dass sie die Absicht hätten, den IFRS-Standard synchron mit den anderen IFRS zu entwickeln, da dieser ein global anwendbarer Standard sei. | ||||||||||||
| Der einzige Themenbereich, in dem umfangreichere Angabeanforderungen als in den generellen Rechnungslegungsvorschriften herrschen, sind die Angaben über Beziehungen zu nahe stehende Unternehmen und Personen. | ||||||||||||
| Bei Sachverhalten, die von FRSSE nicht geregelt werden, besteht keine Verpflichtung zum Rückgriff auf die UK GAAP. Stattdessen enthält FRSSE die folgenden Hinweise für die Abschlussersteller:
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| Darüber hinaus beinhalten die einleitenden Anmerkungen zum Status von FRSSE eine Erläuterung das "Abschlüsse im Allgemeinen unter Anwendung anerkannter Methoden ("accepted practice") erstellt werden. Dementsprechend sollten kleinere Unternehmen, bei Geschäftsvorfällen oder Sachverhalten, die von FRSSE nicht behandelt werden, andere Rechnungslegungsstandards und UITF-Verlautbarungen zu Rate ziehen, nicht als verpflichtend anzuwendende Verlautbarungen, sondern als Ausdruck der Entwicklung gegenwärtiger Handelsbräuche. Zu der Frage, was eigentlich einen gesetzten Handelsbrauch darstelle, wenn ein KMU etwa versuche, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Geschäftsvorfälle zu entwickeln, die von FRSSE nicht behandelt würden, gab es eine gewisse Diskussion. Einige waren der Ansicht, dass man in diesem Zusammenhang die Bestimmungen der UK GAAP für derartige Transaktionen bestimmen sollte, wie sie von anderen Unternehmen anwendbar sind (eine Art indirekter Rückgriff auf die UK GAAP), da es unter KMU keine anerkannten Methoden geben könne, weil diese Geschäftsvorfälle weder weit verbreitet seien noch für diese Gruppe von Abschlusserstellern Rechnungslegungshinweise bestünden (nicht innerhalb von FRSSE). Es wurde angemerkt, dass es bei der Suche nach gesetzten Handelsbräuchen darauf ankäme, die KMU dahingehend zu untersuchen, ob derartige Geschäftsvorfälle weiter verbreitet seien und wenn ja, wie sie bilanziell abgebildet würden. Demzufolge würde beispielsweise ein Themengebiet wie anteilsbasierte Vergütungen erst dann durch FRSSE behandelt, wenn KMU auch allgemein anteilsbasierte Vergütungen leisteten. Einige IASB-Mitglieder deuteten an, dass Ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass die Anforderungen von FRSSE weniger umfangreich seien als sie gedacht hätten, so zum Beispiel, dass FRSSE keine Vorschriften zur Bilanzierung von Derivaten und Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung beinhalte und dass kein verpflichtender Rückgriff auf die UK GAAP vorgeschrieben sei. Die IASB-Mitglieder äußerten ihre Bedenken dagegen, einen Standard zu veröffentlichen, der wichtige Geschäftsvorfälle außer Acht ließe, da der Standard des IASB weltweit Anwendung fände. Es wurde angemerkt, dass FRSSE Anwendungshinweise für Geschäftsvorfälle enthielte, deren Auftreten bei der Unternehmenszielgruppe erwartet würde. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass einige kleine Unternehmen Derivate oder anteilsbasierte Vergütungen eingingen, die bei der Anwendung von FRSSE unberücksichtigt blieben. Stattdessen würden, wenn überhaupt, lediglich bestimmte Anhangangaben gefordert, zusammen mit der Angabe der vom Unternehmen genutzten Bilanzierungs- und Bewertungsmethode. Darüber hinaus äußerten einige Boardmitglieder Besorgnis darüber, dass die Beurteilung der Grundlage, auf der die Vermittlung "eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes" erfolge, erschwert würde, wenn der Standard keine Hinweise zur Bilanzierung von Derivaten und anteilsbasierten Vergütungen enthielte. Andere Boardmitglieder wiesen den Board darauf hin, dass in Großbritannien bis vor kurzem kein Standard zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten existierte. Dies hatte allerdings keinen Einfluss auf die Beurteilung des "den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes". Aus diesem Grund sollte der Board in seinem KMU-Standard nicht danach trachten, Hinweise für jeden erdenklichen Geschäftsvorfall zu geben. | ||||||||||||
| FRSSE basiert auf Abschlusszielen, die vorrangig auf die verantwortliche Unternehmensführung durch das Management ausgerichtet sind und erst in zweiter Linie auf wirtschaftliche Entscheidungen. Einige IASB-Mitglieder äußerten Bedenken hiergegen, da sie der Meinung seien, das Abschlüsse zukunftsorientiert sein sollten, indem sie Prognosewerte enthielten. |
- Lehreinheit: Lebensversicherungen
Diese Lehreinheit wurde vom Stab des FASB geleitet und war auf die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem wesentliche Versicherungsrisiken übergehen, gerichtet. Die Festlegung dieses Zeitpunkts hat Auswirkungen auf die bilanzielle Behandlung des Vertrages, nämlich entweder als Versicherungsvertrag oder als finanzieller Vertrag (Einlage oder Derivat)
Während dieser Einheit wurden keine Entscheidungen getroffen.
- Update zur Sitzung der Arbeitsgruppe Finanzinstrumente im Juli 2005
Der Board wurde über das jüngste Treffen der Arbeitsgruppe Finanzinstrumente informiert. Dieses Update bezog sich auf die folgenden Sachverhalte:
| Boardmitglieder, die bei diesen Sitzungen zugegen waren, wiederholten, dass die Arbeitsgruppe zur Unterstützung des Board bei Arbeiten zur Rechnungslegung von Finanzinstrumenten beabsichtigt sei, deren Ziel es wäre, einen Ersatz für IAS 39 zu schaffen. Es wurde angemerkt, dass es sich hierbei nicht um Flickschusterei am bestehenden Standard handeln dürfe, sondern dass lediglich solche Verbesserungsmöglichkeiten vertieft werden sollten, die zu einer Verbesserung des Standards in Richtung einer vollständigen Überarbeitung führten. |
| Vor dem Hintergrund des momentanen Status Quo der Rechnungslegung äußerten Mitglieder der Arbeitsgruppe Bedenken gegen eine Bewegung hin zur vollständigen "Fair-Value-Bilanzierung". |
Zuletzt hatte der Board das Projekt zum Thema Beherrschung auf seiner Sitzung im November 2004 diskutiert. Zu diesem Zeitpunkt bat der Board den Stab mit der Ausarbeitung eines Standardentwurfs zu beginnen, um so bald wie möglich die erhebliche Menge an vom Board entwickeltem Material und Hinweisen zum Konzept der Beherrschung in IAS 27 zu integrieren, da dieses generell anwendbar sei.
Ziel dieser Sitzung war es,
| die vom Stab bei der Zeitplanung und Entwicklung eines überarbeiteten Standards zum Thema Beherrschung als kritisch angesehenen Problemgebiete darzustellen; |
| die bisher getroffenen Entscheidungen zu überprüfen und solche Themengebiete herauszuarbeiten, bei denen der Stab beabsichtigt, dem Board zusätzliche Analysen zu liefern; |
| einen Projektplan für das Projekt zur Beherrschung zu präsentieren. |
Die folgenden Themen wurden diskutiert:
Der Board erklärte, dass es sich hierbei gegenwärtig nicht um ein Konvergenzprojekt handelt, es aber in der Zukunft werden wird. Vor dem Hintergrund der in diesem Bereich bestehenden Unterschiede zwischen IFRS und US GAAP entschied der IASB, mit der Arbeit an IAS 27 fortzufahren, der FASB würde dann zu einem späteren Zeitpunkt das Thema Konvergenz angehen.
Es wurde klargestellt, dass der Board nicht beabsichtigt, sich im Rahmen dieses Projekts erneut mit IAS 28 und IAS 31 zu beschäftigen, sondern lediglich dafür Sorge tragen würde, dass die Konsistenz zwischen dem Begriff der "Beherrschung" auf der einen und denen der "gemeinschaftlichen Führung" und des "maßgeblichen Einflusses" auf der anderen Seite gewahrt bliebe.
Einige Boardmitglieder deuteten Ihre Absicht an, sich mit möglichen Problemfeldern bei der Anwendung des Beherrschungsbegriffs zu beschäftigen, wie zum Beispiel auf individuelle Vermögenswerte auf der einen oder auf Unternehmen auf der anderen Seite. Ebenso sollte der Frage nachgegangen werden, ob es sich bei einer Zweckgesellschaft ("Special Purpose Entity", kurz SPE) wirklich um ein Unternehmen oder lediglich um eine Gruppe einzelner Vermögenswerte handele.
Es wurde Besorgnis über die vorläufige Definition des Beherrschungsbegriffs geäußert, bei der einige Boardmitglieder der Überzeugung waren, sie würde gewisse SPEs unberücksichtigt lassen. Die vorläufige Definition (so wie in den Beobachtermitschriften enthalten) lautet wie folgt:
Beherrschung eines Unternehmens ist die Fähigkeit, die strategische Finanzierungs- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um so Zugang zu dem vom Unternehmen fließenden Nutzen zu erhalten und den Betrag dieses Nutzens zu erhöhen, zu erhalten oder zu sichern. |
Man kam überein, dass kein Flussdiagramm in den Standard aufgenommen werden solle, da dieses lediglich dazu führen würde, dass die Beurteilung der Beherrschung dann "checklistenartig" erfolgt.
Zum Thema Optionsrechte deutete ein Boardmitglied an, dass das Ausübungsrecht einer Option nicht notwendigerweise ein Recht zur Beherrschung des zugrunde liegenden Unternehmens verleihe. Der aktuelle Inhaber des tatsächlichen beherrschenden Anteils sei als gegenwärtig im Besitz der Beherrschung anzusehen. Demzufolge stelle die Beherrschung über das Optionsinstrument keine Beherrschung des zugrunde liegenden Vermögenswertes/Unternehmens dar. Einige Boardmitglieder deuteten an, untersuchen zu wollen ob das "Nutzen"-Kriterium erfüllt sei, wenn der Ausübungspreis der Option relativ hoch sei, nämlich in dem Maße, in dem der Gesamtertrag des Optionsinhabers beeinträchtigt würde.
Der Stab beabsichtigt, dafür Sorge zu tragen, dass die Anhangangaben für Tochterunternehmen, die unter den Anwendungsbereich von IAS 27 fallen, mit denen für nach IAS 39 bilanzierten in Einklang stehen.
Der Board merkte an, dass einige Boardmitglieder auf bestimmte Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Beherrschungsbegriff hingewiesen wurde (z.B. beherrschende Minderheits-Aktionäre) und sagte, dass bei Sachverhalten, die zum Zwecke der Erstellung zeitnaher Anwendungshinweise leicht von IFRIC behandelt werden können, dieser Weg verfolgt werden solle.
Während dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen.
- Lehreinheit. Im Rahmen dieser Lehreinheit fand eine Frage-und-Antwort-Sitzung mit Experten aus der Öl- und Gas-Branche statt, bei der es um die Begriffsabgrenzungen von Reserven ging. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Zweck dieser öffentlichen Lehreinheit im Juli 2005 zum Thema der Aubeutung von Bodenschätzen war es:
| das Verständnis der Boardmitglieder für folgende Sachverhalte zu vertiefen:
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| den Boardmitgliedern eine weitere Möglichkeit einzuräumen, Experten zum Thema Öl und Gas über Reserven und Ressourcen zu befragen, sowie | ||||
| eine erste Reaktion des Boards zur möglichen Stoßrichtung bei der Definition der Begriffe "Reserven" und "Ressourcen" für Zwecke der Rechnungslegung auszuloten. |
Ein Großteil der Diskussion drehte sich um die verschiedenartigen Abgrenzungen der Begriffe "Reserven" und "Ressourcen", inkl. der der US-Börsenaufsicht SEC. Der Board deutete an, dass man die Absicht habe, eine allgemeine Definition für Zwecke der Rechnungslegung zu entwickeln und erst dann einige der Unterschiede zwischen den bestehenden Definitionen und Wahrscheinlichkeitsschätzungen etc. in die Überlegungen bei der Ausarbeitung der Bewertungs- und Angabevorschriften des Standards mit einzubeziehen.
- Lehreinheit: Lebensversicherungen
Zwei Experten aus der Lebensversicherungsbranche hielten einen Vortrag zur bilanziellen Behandlung von Lebensversicherungen, in dem speziell auf deren Produkteigenschaften eingegangen wurde. Ihre Präsentation (141 Folien) ist auf der Website des IASB ( www.iasb.org) zum Download verfügbar. Es wurden keinerlei Entscheidungen getroffen. Ebenso fand, abgesehen von punktuellen Klarstellungen, keine wesentliche Diskussion seitens der Boardmitglieder statt.
Bei der Diskussion mit dem Board waren je ein Stabsvertreter des US-amerikanischen und kanadischen Standardsetters (FASB, AcSB) persönlich sowie mehrere andere Angehörige des FASB-Stabs per Videokonferenz zugegen.
Zielsetzungen der Rechnungslegung - Verantwortliche Führung und Rechenschaftspflicht
Die Diskussion wurde infolge einer Anfrage vom April 2005 sowohl seitens des IASB als auch des FASB geführt, in der die Stäbe aufgefordert wurden, die Bedeutung der Begriffe der "verantwortlichen Führung" (im Original: "Stewardship") und der "Rechenschaftspflicht" ebenso wie die Bedeutung der Integration dieser Begriffe in die Rahmenkonzepte von IASB und FASB zu untersuchen. Die Diskussion des IASB wurde im Kontext des Rechnungslegungsziels der Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen geführt. Die meisten Boardmitglieder stimmten der Empfehlung der Stäbe zu, dass die Bereitstellung der zur Beurteilung der verantwortlichen Führung oder der Rechenschaftspflicht notwendigen Informationen nicht als ausdrückliches Ziel der Rechnungslegung von Unternehmen aufgenommen werden sollte (11 Ja-Stimmen bei 3 Gegenstimmen).
Im Zuge der Beschlussfassung drückte ein Boardmitglied seine tiefe Überzeugung aus, dass verantwortliche Führung ein Ziel der Rechnungslegung bleibe, insbesondere in separaten Abschlüssen. Diejenigen, die die Einführung des Begriffs der "verantwortlichen Führung" als eigenständiges Ziel befürworteten, waren allerdings dagegen, dieses unter dem Oberbegriff der "Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen" zu subsumieren, wenngleich sie zugaben, dass es in diesen Bereichen Überschneidungen gebe. Einige nannten das Konzept der verantwortlichen Führung im Zusammenhang mit kleinen und mittelgroßen Unternehmen, andererseits wurde angemerkt, dass dies in vielen Fällen nicht zuträfe, da Geschäftsführung und Gesellschafter ein und dieselben Personen seien. Die Rechenschaftspflicht wurde ebenfalls verteidigt, insbesondere da dieser Begriff eng mit dem Konzept der Erfolgsrechnung verwandt sei. Es müsse möglich sein, das Management in die Verantwortung zu nehmen, das Wachstum des Unternehmens schneller voranzubringen als die Kapitalkosten stiegen. Dies würde von Analysten erwartet, andererseits hielte sich die Akzeptanz der Abschlussersteller hierfür in Grenzen.
Es bestand Übereinstimmung darüber, dass ein Teil des Problems darin bestehe, dass die Begriffe der "verantwortlichen Führung" und der "Rechenschaftspflicht" innerhalb der Rechnungslegung unterschiedlich belegt seien. Alle Beteiligten akzeptierten, dass in den Rahmenkonzepten eine ausführlichere Diskussion der Begriffe stattfinden müsse, möglicherweise in der Grundlage für Schlussfolgerungen. Es wurde vorgeschlagen, die beiden Begriffe dergestalt zu differenzieren, als dass "verantwortliche Führung" sich auf die Berichterstattung an die Gesellschafter, "Rechenschaftspflicht" sich auf die Berichterstattung gegenüber einem breiteren Publikum beziehen könne.
Ein Boardmitglied merkte an, dass ein Zusammenhang zwischen den beiden genannten Begriffen und dem des "obersten wirtschaftlichen Entscheidungsträgers" in IAS 14 bestehe. Der Board stimmte einer Empfehlung des Stabes zu, dass die Rahmenkonzepte eine Erörterung beinhalten sollten, die anerkennt, dass finanzielle Informationen auch anderen Zwecken dienlich sein können, wie zum Beispiel der Beurteilung der verantwortlichen Führung durch das Management sowie der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Vertragsbestimmungen. Insbesondere:
| a.) sind Informationen über die wirtschaftlichen Ressourcen eines Unternehmens oder Ansprüche auf derartige Ressourcen sowie deren Veränderungen auch für andere Zwecke als der Unterstützung von Investitions-, Kreditvergabe- oder ähnlichen Ressourcenverteilungsentscheidungen nützlich. |
| b.) können Rechnungslegungsinformationen bei der Beurteilung, wie das Management eines Unternehmens seiner Pflicht zur verantwortlichen Führung gegenüber Gesellschaftern (Aktionären) nachgekommen ist, nützlich sein. |
| c.) können Rechnungslegungsinformationen bei der Beurteilung der Managementleistung nützlich sein. Allerdings kann und darf die Rechnungslegung die Leistung des Managements nicht von der Unternehmensleistung trennen. |
| d.) können Rechnungslegungsinformationen bei der Beurteilung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Vertragsbestimmungen durch das Unternehmen nützlich sein. |
Mehrere Boardmitglieder befürworteten eine härtere Formulierung der Punkte c.) und d.), während ein anderes darauf drängte, Punkt d.) umzuformulieren, um nicht ungerechtfertigte Erwartungen zu wecken. Ein uneingeschränkter Verweis auf die "Einhaltung von Gesetzen" könne im Extremfall dahingehend ausgelegt werden, dass "alle Lieferfahrer des Unternehmens jederzeit die Geschwindigkeitsbeschränkungen eingehalten hätten", usw.
Rahmenkonzept - Beziehung zwischen den qualitativen Eigenschaften von Finanzinformationen
Auf der Grundlage des in den offiziellen Beobachtermitschriften wiedergegebenen Flussdiagramms diskutierte der Board einen Ansatz zur Darstellung der Beziehung der qualitativen Eigenschaften von Finanzinformationen. Die Boardmitglieder stimmten dem Flussdiagramm (oder Schema, wie ein Boardmitglied es bevorzugt nannte) zu, drückten aber Bedenken über die Stellung der Begriffe "Zeitnähe" und "Wesentlichkeit" aus. So wäre zum Beispiel die Tatsache, dass Finanzinformationen "überholt" ist, kein Grund, sie nicht anzugeben, so wie im Flussdiagramm angedeutet. Dies führte zu der Erkenntnis, dass im Flussdiagramm dieselben Begriffe mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet wurden.
Die Boardmitglieder dachten anscheinend, dass das Schema der bisher vom FASB Statement of Financial Accounting Concepts vorgegebenen Hierarchie vorzuziehen sei, dass andererseits aber weitere Arbeiten notwendig seien, um klarzustellen, dass die Eigenschaften miteinander in wechselseitiger und nicht in linearer Beziehung stehen. Darüber hinaus sei die Beziehung der Begriffe der „Vergleichbarkeit‟ (womit?) und Stetigkeit (über Sachverhalte innerhalb eines Unternehmens? Oder zwischen Unternehmen?) zu klären.
Der Board stimmte in der Auffassung überein, dass sich die Weiterentwicklung des Schemas lohne und forderte den Stab auf, dies unter Beachtung der vom Board geäußerten Kommentare zu tun.
Begriffsabgrenzungen "Verständlichkeit" und "Wesentlichkeit"
Der Board verabschiedete folgende Definitionen der Begriffe "Verständlichkeit" und "Wesentlichkeit":
Verständlichkeit Verständlichkeit ist die Qualität von Informationen, die es den Abschlussadressaten ermöglicht, deren Bedeutung zu verstehen. Von den Abschlussadressaten wird erwartet, dass sie eine angemessene Kenntnis betriebs- und volkswirtschaftlicher Vorgänge und der Rechnungslegung sowie die Bereitschaft besitzen, die Informationen mit entsprechender Sorgfalt zu lesen. Die Verständlichkeit wird verbessert, wenn Informationen in klarer und präziser Weise zusammengefasst, klassifiziert, gekennzeichnet und dargestellt werden. Relevante Informationen sollten nicht allein deswegen weggelassen werden, weil sie für bestimmte Adressaten zu komplex oder zu schwer verständlich sind. Wesentlichkeit Informationen sind wesentlich, wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte Darstellung die auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnten. Wesentlichkeit ist von der Art und der Höhe des Postens abhängig, die sich nach den besonderen Umständen des Weglassens oder der fehlerhaften Darstellung ergibt. Somit ist die Wesentlichkeit eher ein Raster oder ein Filter, um zu bestimmen, ob Informationen erheblich genug sind, die Entscheidungen von Abschlussadressaten im Kontext des Unternehmens zu beeinflussen, als eine qualitative Eigenschaft entscheidungsnützlicher Information. |
Dem Board lag ein Zwischenbericht über die Ergebnisse der ersten 14 von insgesamt 18 zwischen Juni und Juli 2005 in Europa stattfindenden Veranstaltungen von IASB-Mitgliedern und Stab. Obwohl eine einheitliche Präsentation vorbereitet worden war, waren die Veranstaltungen selbst ziemlich unterschiedlich, insbesondere bezüglich der mehr oder weniger aktiven Teilnahme des Zuhörer. Eine vollständige Nachbereitung würde erst nach Abschluss der Veranstaltungsreihe durchgeführt, doch wurden die folgenden Punkte angemerkt:
| Die Gelegenheit, mit Boardmitgliedern und Stab in "vertrauter Umgebung" zu sprechen, wurde begrüßt. |
| Der Nutzen der Umstellung auf IFRS wird allmählich wahrgenommen, einschließlich der Verbesserung des Informationsgehalts, verglichen mit den bisherigen Rechnungslegungsvorschriften; ebenso die Notwendigkeit, innerhalb der IFRS auch komplexe Sachverhalte (wie zum Beispiel die Frage der Behandlung von Konzessionen) zu behandeln, um einen Verlust an Vergleichbarkeit zu vermeiden; sowie bessere Anhangangaben. |
| Sicher gab es auch einige Bedenken, insbesondere hinsichtlich der Geschwindigkeit, mit der sich der Wandel vollzieht (andererseits drängten einige auch auf den raschen Abschluss von Projekten (z.B. zur Segmentberichterstattung)); der Umfang und die Komplexität der Standards; das Ausmaß der Verzahnung (oder deren Fehlen) von internem (Management-) Berichtswesen und externer Berichterstattung; sowie lokale Probleme bezüglich separater Abschlüsse. |
| Adressaten fänden den Wechsel auf IFRS infolge der erhöhten Vergleichbarkeit und besserer Angaben vorteilhaft. |
| Es gab Bedenken bezüglich der Interpretation und der Durchsetzung von IFRS. |
| Vor dem Hintergrund der Diskussionen über die "Gleichwertigkeit" der wesentlichen Rechnungslegungssysteme wurden die unternommenen Anstrengungen bezüglich deren Konvergenz hinterfragt. |
| Oftmals gab es spezielle Kommentare zu Projekten des Boards, beispielsweise zum Rahmenkonzept, der Erfolgsberichterstattung sowie zu Finanzinstrumenten. |
Der Board erörterte, wie man sämtliche Aspekte seiner Tätigkeiten auf der Grundlage der im Zuge der "Roadshows" gewonnenen Erfahrungen weiterentwickeln könne, darunter die Website des IASB, Verbesserungen der Grundlage für Schlussfolgerungen sowie die Ausarbeitung zukünftiger themenbezogener Sitzungen wie dieser.
Mit Verweis auf den Projektzeitplan wies der Stab darauf hin, dass beabsichtigt sei, eine vorläufige Abstimmungsvorlage des Entwurfs bis zur Sitzung im Oktober fertig gestellt zu haben.
Auf dieser Sitzung wurde der Board gebeten, eine Zusammenfassung seiner Entscheidungen zu erörtern und zu bestätigen und auf eventuelle abweichende Meinungen hinzuweisen. Drei Boardmitglieder gaben an, dass sie den Entwurf lesen wollten, bevor sie ihn ablehnen oder abweichende Meinungen äußern würden. Der Hauptsachverhalt, der die Haltung der Boardmitglieder beeinflussen würde, sei, ob das Ergebnis eine Verbesserung von IAS 12 insgesamt sei, obwohl der Board sich nur mit einigen Sachverhalten aus dem Standard beschäftigt habe. Der Board erörterte auch, ob IAS 12 zu diesem Zeitpunkt neu geschrieben und als IFRS veröffentlicht werden sollte. Einige Boardmitglieder lehnten diesen Vorschlag ab, weil nicht alle Prinzipien in IAS 12 im Rahmen dieses Projekts erörtert worden seien. Dennoch wurde der Stab gebeten, zu überlegen, ob es Möglichkeiten gebe, die Darstellung und den Aufbau von IAS 12 während des Entwurfsprozesses zu verbessern.
Die Entscheidungen des Boards wurden in folgende Themengruppen zusammengefasst, und genauere Angaben zu jedem von diesen wurden in den Materialien für Beobachter geleistet. Nur die vom Board auf dieser Sitzung genauer erörterten Sachverhalte werden nachfolgend beschrieben:
Definition einer Steuerbasis
Der Board stimmte der folgenden Definition einer Steuerbasis zu:
Die Steuerbasis ist ein Bewertungsattribut. Sie ist die Bewertung nach dem bestehenden anzuwendenden Steuerrecht eines Vermögenswertes, einer Schuld oder eines Eigenkapitalinstruments, der/die/das zu steuerlichen Zwecken als Ergebnis eines oder mehrerer Ereignisse in der Vergangenheit erfasst wurde. Dieser Vermögenswert, diese Schuld oder dieses Eigenkapitalinstrument kann aber muss nicht für Zwecke der Finanzberichterstattung erfasst sein. |
Ausnahmen vom Ansatz nach temporären Differenzen
Anteile an Tochterunternehmen, Geschäftszweigen und assoziierten Unternehmen sowie Anteile an Joint Ventures
Der Board entschied, dass ein Unternehmen alle ertragsteuerlichen Auswirkungen aus temporären Differenzen im Konzernabschluss ansetzen solle. Eine Auswirkung dieser Entscheidung ist, dass ein Unternehmen alle von einem Tochterunternehmen bei Gewinnabführung an das Mutterunternehmen zahlbaren Steuern bei der Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigen muss, den es für die Bewertung seiner latenten Steuerschulden verwendet. Die praktischen Schwierigkeiten, dies für ein ausländisches Tochterunternehmen durchzuführen, werden unten erläutert. Darüber hinaus entschied der Board, aus IAS 12 die Vorstellung eines "Geschäftszweiges" zu streichen.
Auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober 2004 hatten die Boards entschieden, die Ausnahmen in IAS 12 und SFAS 109 beizubehalten, die für den Ansatz von latenten Steuerschulden aus bestimmten Investitionen in ausländische Tochterunternehmen (oder ausländische Joint Ventures). Dies gilt aufgrund der praktischen Schwierigkeiten bei der Bewertung dieser Schulden. Der IASB kam überein, die Formulierung aus SFAS 109 für die Ausnahme zu übernehmen.
Der Board bat den Stab, diesen Sachverhalten nicht als Ausnahme darzustellen, sondern diese Hinweise in die Umsetzungsleitlinien zum Standard aufzunehmen. Einige Boardmitglieder baten, dass die Beispiele dahingehend verdeutlicht werden sollten, ob bestimmte Informationen Annahmen oder Herleitungen seien.
Der Board schien dem Rest der Zusammenfassung zuzustimmen.
Leitlinien zur Steuerbasis
Auf der Sitzung im Juni 2004 hatte der Board entschieden, die Definitionen einer Steuerbasis und einer temporären Differenz in IAS 12 Ertragsteuern zu verbessern. Als Ergebnis der Verbesserung entschied der Board, ebenfalls weitere Leitlinien und Beispiele einer Steuerbasis in IAS 12 aufzunehmen. Der Board erörterte eine Vorlage, die sich Leitlinien zu einer Steuerbasis widmete. In der Vorlage schlug der Stab Folgendes vor:
| Eine einleitende Erörterung, wie eine Steuerbilanz aufzustellen sei. Dies wären Umsetzungsleitlinien. |
| Leitlinien zu einer Steuerbasis, wenn bestimmte Abzüge möglich sind abhängig davon, ob ein Vermögenswert verwendet oder verkauft wird. Das Prinzip würde im Standard beschrieben, erklärende Beispiele fänden sich in den Umsetzungsleitlinien. |
| Leitlinien zum zu verwendenden Steuersatz, wenn verschiedene Sätze anzuwenden sind abhängig davon, ob ein Vermögenswert verwendet oder verkauft wird. Das Prinzip würde im Standard beschrieben, erklärende Beispiele fänden sich in den Umsetzungsleitlinien. |
| Leitlinien zur Steuerbasis, wenn unterschiedliche Abzüge möglich sind abhängig davon, ob ein Vermögenswert einzeln verkauft wird oder in Form eines Unternehmens, das aus einem einzigen Vermögenswert besteht. Das Prinzip würde im Standard beschrieben, erklärende Beispiele fänden sich in den Umsetzungsleitlinien. |
| Prozeduren für die Berechnung latenter Steuern. Dies wären Umsetzungsleitlinien. |
Der Stab empfahl auch, dass die Beschreibung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten und vom beizulegenden Zeitwert in IAS 16, IAS 38 und IAS 40 dahingehend verdeutlicht werden sollten, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten (bei erstmaligem Ansatz) gleichbedeutend sind mit dem beizulegenden Zeitwert unter der Annahme voller Abzugsfähigkeit zu Steuerzwecken.
Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs allgemein zu. Nach einiger Diskussion über den Sachverhalt, welcher Steuersatz anzuwenden sei für einen Vermögenswert, der einzeln verkauft werden kann oder wenn das Unternehmen verkauft wird, bat der Board um weitere Leitlinien für Rechtskreise, in denen Steuern auf konsolidierter Basis erhoben werden.
Bezüglich Beispiel 3, das sich Vermögenswerten und Schulden aus Finanzierungsleasinggeschäften widmet, entschied der Board, klarzustellen, dass latente Steuern aus diesen Geschäftsvorfällen entstehen. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Wegfall der Ausnahme bei erstmaligem Ansatz.
Spezielle Abzüge
Auf der Sitzung im März 2005 hatte der Board erwogen, on bestimmte Leitlinien in IAS 12 aufgenommen werden sollten, die bereits in SFAS 109 enthalten sind. Einer der erwogenen Bereiche betraf spezielle Abzüge. Der Board kam zu dem Schluss, dass IAS 12 im Hinblick auf spezielle Abzüge nicht mit den Formulierungen in SFAS 109 konvergieren könne, da es nicht angemessen sei, in IAS 12 eine Liste rechtskreisspezifischer spezieller Abzüge aufzunehmen, wie dies in SFAS 109 der Fall ist. Der Board entschied, dass ein allgemeines Prinzip für spezielle Abzüge, das in Übereinklang mit den Anforderungen in SFAS 109 steht, gemeinsam mit dem Stab des FASB entwickelt und vereinbart werden sollte.
Der Board erörterte eine Vorlage, in der das Prinzip, das für spezielle Abzüge entwickelt werden könnte, dargestellt wurde. Einige Boardmitglieder deuteten an, dass ein Prinzip nicht leicht entwickelt werden könne, weil der zugrunde liegende Sachverhalt spezifisch für nur einen einzigen Rechtskreis sei. Daher entscheid der Board, zu diesem Zeitpunkt kein Prinzip zu entwickeln. Stattdessen soll der Sachverhalt erneut erörtert werden, wenn der Sachverhalt der ungewissen Steuerpositionen geklärt sei.
Der Stab deutete an, dass diese Sitzung die jährliche Überprüfung des Arbeitsprogramm darstelle und dass keine Entscheidungen getroffen würden. Entscheidungen zum Arbeitsprogramm würden auf den Sitzungen im September und Oktober getroffen.
Der Stab deutete an, dass die SEC willens sei, die IFRS als qualitativ hochwertigen und vollumfassenden Satz globaler Bilanzierungsstandards anzuerkennen und erwägen wolle, die Vorschrift einer Überleitung zwischen IFRS und US-GAAP fallen zu lassen, vorausgesetzt, bestimmte Unterschiede würden im Rahmen des kurzfristigen Konvergenzprojekts behandelt.
Zudem wies der Stab darauf hin, dass IASB Personallücken habe, um das derzeitige Arbeitsprogramm bewältigen zu können, dass aber Maßnahmen eingeleitet worden seien, das Personalkontingent über Einstellungen sowie Personalgestellungen von den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aufzustocken.
Auf der Septembersitzung soll es eine eingehendere Erörterung der Projekte geben.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.