Rechnungslegung kleiner und mittelgroßer Unternehmen

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- Lehreinheit

Der Board veranstaltete eine Lehreinheit zu zwei für das Projekt zur Rechnungslegung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) relevanten Themen:

1. Kreditvergabe an KMU

Der KMU-Forschungsdirektor und Chefvolkswirt einer großen britischen Bank stellte den Ansatz seiner Bank bei der Entscheidung zur Erstkreditvergabe und der anschließenden Kreditüberwachung nach verschiedenen Größenklassen von KMU dar. Er erläuterte, wann und auf welche Weise Abschlüsse bei der Kreditvergabe und -überwachung genutzt werden, ob Anpassungen der in den Abschlüssen enthaltenen Zahlen vorgenommen werden, welche Informationen wieso als nicht nützlich empfunden werden sowie, welche von Kreditgebern erwünschten Informationen in Abschlüssen nicht enthalten sind.

Der Board wurde über den allgemeinen Kreditbewilligungsprozess informiert, der je nach Umsatzstärke und anderen Faktoren variiert. Bezüglich des allgemeinen Kreditbewilligungsprozesses wurde folgendes angemerkt und erläutert:

Pre-Scoring-Modelle werden im Allgemeinen bei der Bewilligung von Darlehen an Kreditnehmer mit einem Umsatz von bis zu GBP 500.000 verwendet. Bei diesem Verfahren kommen die Berichtsdaten des einzelnen Darlehens zum Einsatz. Üblicherweise handelt es sich hierbei um Darlehen von bis zu GBP 50.000. Bei "Start-Up"-Unternehmen, werden verhaltensgesteuerte Scoring-Ansätze genutzt.

Bis zu zwei Drittel der vergebenen Darlehen sind ungesichert, wenngleich sämtliche angebotenen Sicherheiten in den Kreditzins eingepreist werden.

Bei Darlehensnehmern mit Umsätzen im Bereich zwischen rund GBP 0,5 Mio. und GBP 1 Mio. wird der Kreditbewilligungsprozess tendenziell komplizierter. Im Allgemeinen beträgt die Darlehenshöhe dieser Gruppe zwischen GPB 50.000 und GBP 100.000.

Bezüglich der Informationsbedürfnisse von Kreditgebern wurde folgendes angemerkt und diskutiert:

Die Mehrzahl der für die Kreditbewilligung und die laufende Kreditüberwachung der Darlehensnehmer benötigten Informationen werden von den einzelnen Finanzinstituten auf ihre Informationsbedürfnisse und Systeme in standardisierter Form zugeschnitten, diese sind von Bank zu Bank unterschiedlich. Die von diesen standardisierten Systemen benötigten Informationen werden generell aus Berichten der Geschäftsleitung gewonnen. Die zeitnahe Vorlage von Berichten der Geschäftsleitung beim Kreditgeber wird in den meisten Kreditvereinbarungen vorgeschrieben, da diese als wesentliche Informationsquelle angesehen werden. Die Häufigkeit, mit der Berichte der Geschäftsleitung von Kreditnehmern vorzulegen sind, hängt von den jeweiligen Umständen ab und kann von Zeitabständen von weniger als einem Monat bis zu Halbjahresberichten reichen.

Jahresabschlüsse werden zur Querverprobung der in den Managementberichten enthaltenen Informationen genutzt. Es wurde angemerkt, dass insbesondere die Gewinn- und Verlustrechnung im Kreditvergabeprozess nützlich sei und dass die Kreditgeber im Großen und Ganzen mit der derzeitigen Struktur und dem Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz zufrieden seien. Gegenwärtig beinhalten die Gewinn- und Verlustrechnung das Mindestmaß an von Kreditgebern benötigten Informationen, die Anwendung von FRSSE (Financial Reporting Standards for Small Entities, der britische KMU-Rechnungslegungsstandard) oder eines anderen bestimmten Rechnungslegungsrahmenkonzepts ist im Jahresabschluss nicht verpflichtend gefordert. Eventuelle, vom IASB vorgeschlagene Änderungen sonstiger Aspekte des Jahresabschlusses hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Kreditgeber, da diese im Allgemeinen unbeschränkten Zugriff auf Managementzahlen hätten.

Es wurde angemerkt, dass konsolidierte Kapitalflussrechnungen im Allgemeinen von Kreditgebern nicht verwendet würden, da diese von ihnen selbst aus den Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen hergeleitet würden.

Es wurde angemerkt, dass die oben angegebenen Sachverhalte und Verfahrensweisen nicht zwangsläufig mit den Kreditvergabeprozessen in anderen europäischen Ländern oder anderen Teilen der Welt vergleichbar seien. Ein Großteil der Diskussion drehte sich um die Kreditvergabe, die als getrennt von der laufenden Kontrolle und Kreditüberwachung angesehen wird. Letztere war nicht Gegenstand der Diskussion.

2. Der vom UK Accounting Standards Board (ASB) herausgegebene „Financial Reporting Standard for Small Entities‟ (FRSSE)

Die Vorsitzende des beim ASB für die Entwicklung und Aufrechterhaltung des FRSSE zuständigen Ausschusses erläuterte die wesentlichen Eigenschaften des Standards, die Implementierung des FRSSE durch KMU in Großbritannien sowie die Akzeptanz der entsprechenden Abschlüsse durch die Abschlussadressaten. Sie erklärte die vom ASB bei der Erarbeitung von Vereinfachungen in den Bereichen Anhangangaben, Darstellung, Ansatz und Bewertung zugrunde gelegten Kriterien, ebenso wie die von KMU geforderte Vorgehensweise, sollte ein bestimmter Sachverhalt durch FRSSE nicht abgedeckt sein.

Die folgenden Themengebiete wurden diskutiert und angemerkt:

Die für die Anwendung von FRSSE zu erfüllenden Kriterien fußen auf EU-Recht und sehen wie folgt aus:

Umsatzerlöse: GBP 5,6 Mio.

Bilanzsumme: GBP 2,8 Mio.

Durchschnittliche Mitarbeiterzahl: 50

Unternehmen müssen im Wesentlichen zwei der drei angegebenen Kriterien erfüllen.

Bestimmte Unternehmen sind aus Gründen des öffentlichen Interesses von den Kriterien für "kleine Unternehmen" ausgenommen. Darunter fallen Unternehmen, die, entweder für sich genommen, oder im Rahmen eines Konzernverbundes mit folgenden Unternehmen verbunden sind:

Börsennotierte Unternehmen;

Banken oder Versicherungsunternehmen;

Körperschaften (die keine Unternehmen sind), die die Ermächtigung zur öffentlichen Ausgabe von Anteilen oder Schuldverschreibungen besitzen und von dieser rechtmäßig Gebrauch machen können;

eine unter dem Banking Act von 1987 autorisierte Institution;

ein Versicherungsunternehmen, auf das Teil II des Insurance Company Act von 1982 Anwendung findet; oder

eine gemäß Teil IV des Financial Services and Markets Act von 2000 autorisierte Person.

Es wurde angemerkt, dass die oben aufgeführten Kriterien sich bisher als unproblematisch herausgestellt hätten. Nach einer Diskussion über die Anforderung zur Einreichung von Abschlüssen in diversen Rechtsräumen, einschließlich Großbritannien, Australien und Kanada deutete der Board an, dass derartige Einreichungsanforderungen eine Frage der öffentlichen Ordnung und nicht eine vom IASB zu entscheidende Angelegenheit seien.

Während FRSSE mittlerweile in der fünften Auflage besteht, wurde darauf hingewiesen, dass die durchschnittlich alle zwei Jahre durchgeführten Anpassungen von nicht unwesentlicher Art seien. Diese Änderungen seien im Wesentlichen auf Änderungen der allgemeinen britischen Rechnungslegungsvorschriften (UK GAAP) zurückzuführen, hinter denen FRSSE etwa zwei Jahre hinterherhinke. Diese Zeitverzögerung sei allerdings beabsichtigt, da es dem ASB die Möglichkeit gibt, Informationen und Erfahrungen über die geänderten Anforderungen und deren Auswirkungen auf KMU zu sammeln, bevor FRSSE entsprechend angepasst wird.

Die IASB-Mitglieder deuteten an, dass sie die Absicht hätten, den IFRS-Standard synchron mit den anderen IFRS zu entwickeln, da dieser ein global anwendbarer Standard sei.

Der einzige Themenbereich, in dem umfangreichere Angabeanforderungen als in den generellen Rechnungslegungsvorschriften herrschen, sind die Angaben über Beziehungen zu nahe stehende Unternehmen und Personen.

Bei Sachverhalten, die von FRSSE nicht geregelt werden, besteht keine Verpflichtung zum Rückgriff auf die UK GAAP. Stattdessen enthält FRSSE die folgenden Hinweise für die Abschlussersteller:

Zunächst haben Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln.

Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden müssen im Einklang mit FRSSE und dem rechtlichen Rahmen, in dem sich das Unternehmen bewegt, stehen. Wenn Wahlrechte bestehen, "hat ein Unternehmen die unter seinen speziellen Umständen angemessensten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu verwenden, mit dem Ziel, unter Beachtung der Grundsätze der Relevanz, Verlässlichkeit, Vergleichbarkeit und Verständlichkeit ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln."

FRSSE 2.5 ist allumfassend, in dem er vorschreibt, dass "wo Zweifel bestehen, ob die Anwendung von FRSSE der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes genügt, so im Anhang ausreichende Angaben über die Konten, in denen die entsprechenden Transaktionen oder Sachverhalte abgebildet werden, sowie zur angewendeten Bilanzierungsmethode zu machen sind."

Darüber hinaus beinhalten die einleitenden Anmerkungen zum Status von FRSSE eine Erläuterung das "Abschlüsse im Allgemeinen unter Anwendung anerkannter Methoden ("accepted practice") erstellt werden. Dementsprechend sollten kleinere Unternehmen, bei Geschäftsvorfällen oder Sachverhalten, die von FRSSE nicht behandelt werden, andere Rechnungslegungsstandards und UITF-Verlautbarungen zu Rate ziehen, nicht als verpflichtend anzuwendende Verlautbarungen, sondern als Ausdruck der Entwicklung gegenwärtiger Handelsbräuche.

Zu der Frage, was eigentlich einen gesetzten Handelsbrauch darstelle, wenn ein KMU etwa versuche, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Geschäftsvorfälle zu entwickeln, die von FRSSE nicht behandelt würden, gab es eine gewisse Diskussion. Einige waren der Ansicht, dass man in diesem Zusammenhang die Bestimmungen der UK GAAP für derartige Transaktionen bestimmen sollte, wie sie von anderen Unternehmen anwendbar sind (eine Art indirekter Rückgriff auf die UK GAAP), da es unter KMU keine anerkannten Methoden geben könne, weil diese Geschäftsvorfälle weder weit verbreitet seien noch für diese Gruppe von Abschlusserstellern Rechnungslegungshinweise bestünden (nicht innerhalb von FRSSE). Es wurde angemerkt, dass es bei der Suche nach gesetzten Handelsbräuchen darauf ankäme, die KMU dahingehend zu untersuchen, ob derartige Geschäftsvorfälle weiter verbreitet seien und wenn ja, wie sie bilanziell abgebildet würden. Demzufolge würde beispielsweise ein Themengebiet wie anteilsbasierte Vergütungen erst dann durch FRSSE behandelt, wenn KMU auch allgemein anteilsbasierte Vergütungen leisteten.

Einige IASB-Mitglieder deuteten an, dass Ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass die Anforderungen von FRSSE weniger umfangreich seien als sie gedacht hätten, so zum Beispiel, dass FRSSE keine Vorschriften zur Bilanzierung von Derivaten und Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung beinhalte und dass kein verpflichtender Rückgriff auf die UK GAAP vorgeschrieben sei. Die IASB-Mitglieder äußerten ihre Bedenken dagegen, einen Standard zu veröffentlichen, der wichtige Geschäftsvorfälle außer Acht ließe, da der Standard des IASB weltweit Anwendung fände. Es wurde angemerkt, dass FRSSE Anwendungshinweise für Geschäftsvorfälle enthielte, deren Auftreten bei der Unternehmenszielgruppe erwartet würde. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass einige kleine Unternehmen Derivate oder anteilsbasierte Vergütungen eingingen, die bei der Anwendung von FRSSE unberücksichtigt blieben. Stattdessen würden, wenn überhaupt, lediglich bestimmte Anhangangaben gefordert, zusammen mit der Angabe der vom Unternehmen genutzten Bilanzierungs- und Bewertungsmethode.

Darüber hinaus äußerten einige Boardmitglieder Besorgnis darüber, dass die Beurteilung der Grundlage, auf der die Vermittlung "eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes" erfolge, erschwert würde, wenn der Standard keine Hinweise zur Bilanzierung von Derivaten und anteilsbasierten Vergütungen enthielte. Andere Boardmitglieder wiesen den Board darauf hin, dass in Großbritannien bis vor kurzem kein Standard zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten existierte. Dies hatte allerdings keinen Einfluss auf die Beurteilung des "den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes". Aus diesem Grund sollte der Board in seinem KMU-Standard nicht danach trachten, Hinweise für jeden erdenklichen Geschäftsvorfall zu geben.

FRSSE basiert auf Abschlusszielen, die vorrangig auf die verantwortliche Unternehmensführung durch das Management ausgerichtet sind und erst in zweiter Linie auf wirtschaftliche Entscheidungen. Einige IASB-Mitglieder äußerten Bedenken hiergegen, da sie der Meinung seien, das Abschlüsse zukunftsorientiert sein sollten, indem sie Prognosewerte enthielten.

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