Beherrschung (inkl. Zweckgesellschaften)

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- Konsolidierung

Zuletzt hatte der Board das Projekt zum Thema Beherrschung auf seiner Sitzung im November 2004 diskutiert. Zu diesem Zeitpunkt bat der Board den Stab mit der Ausarbeitung eines Standardentwurfs zu beginnen, um so bald wie möglich die erhebliche Menge an vom Board entwickeltem Material und Hinweisen zum Konzept der Beherrschung in IAS 27 zu integrieren, da dieses generell anwendbar sei.

Ziel dieser Sitzung war es,

die vom Stab bei der Zeitplanung und Entwicklung eines überarbeiteten Standards zum Thema Beherrschung als kritisch angesehenen Problemgebiete darzustellen;

die bisher getroffenen Entscheidungen zu überprüfen und solche Themengebiete herauszuarbeiten, bei denen der Stab beabsichtigt, dem Board zusätzliche Analysen zu liefern;

einen Projektplan für das Projekt zur Beherrschung zu präsentieren.

Die folgenden Themen wurden diskutiert:

Der Board erklärte, dass es sich hierbei gegenwärtig nicht um ein Konvergenzprojekt handelt, es aber in der Zukunft werden wird. Vor dem Hintergrund der in diesem Bereich bestehenden Unterschiede zwischen IFRS und US GAAP entschied der IASB, mit der Arbeit an IAS 27 fortzufahren, der FASB würde dann zu einem späteren Zeitpunkt das Thema Konvergenz angehen.

Es wurde klargestellt, dass der Board nicht beabsichtigt, sich im Rahmen dieses Projekts erneut mit IAS 28 und IAS 31 zu beschäftigen, sondern lediglich dafür Sorge tragen würde, dass die Konsistenz zwischen dem Begriff der "Beherrschung" auf der einen und denen der "gemeinschaftlichen Führung" und des "maßgeblichen Einflusses" auf der anderen Seite gewahrt bliebe.

Einige Boardmitglieder deuteten Ihre Absicht an, sich mit möglichen Problemfeldern bei der Anwendung des Beherrschungsbegriffs zu beschäftigen, wie zum Beispiel auf individuelle Vermögenswerte auf der einen oder auf Unternehmen auf der anderen Seite. Ebenso sollte der Frage nachgegangen werden, ob es sich bei einer Zweckgesellschaft ("Special Purpose Entity", kurz SPE) wirklich um ein Unternehmen oder lediglich um eine Gruppe einzelner Vermögenswerte handele.

Es wurde Besorgnis über die vorläufige Definition des Beherrschungsbegriffs geäußert, bei der einige Boardmitglieder der Überzeugung waren, sie würde gewisse SPEs unberücksichtigt lassen. Die vorläufige Definition (so wie in den Beobachtermitschriften enthalten) lautet wie folgt:

Beherrschung eines Unternehmens ist die Fähigkeit, die strategische Finanzierungs- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um so Zugang zu dem vom Unternehmen fließenden Nutzen zu erhalten und den Betrag dieses Nutzens zu erhöhen, zu erhalten oder zu sichern.

Man kam überein, dass kein Flussdiagramm in den Standard aufgenommen werden solle, da dieses lediglich dazu führen würde, dass die Beurteilung der Beherrschung dann "checklistenartig" erfolgt.

Zum Thema Optionsrechte deutete ein Boardmitglied an, dass das Ausübungsrecht einer Option nicht notwendigerweise ein Recht zur Beherrschung des zugrunde liegenden Unternehmens verleihe. Der aktuelle Inhaber des tatsächlichen beherrschenden Anteils sei als gegenwärtig im Besitz der Beherrschung anzusehen. Demzufolge stelle die Beherrschung über das Optionsinstrument keine Beherrschung des zugrunde liegenden Vermögenswertes/Unternehmens dar. Einige Boardmitglieder deuteten an, untersuchen zu wollen ob das "Nutzen"-Kriterium erfüllt sei, wenn der Ausübungspreis der Option relativ hoch sei, nämlich in dem Maße, in dem der Gesamtertrag des Optionsinhabers beeinträchtigt würde.

Der Stab beabsichtigt, dafür Sorge zu tragen, dass die Anhangangaben für Tochterunternehmen, die unter den Anwendungsbereich von IAS 27 fallen, mit denen für nach IAS 39 bilanzierten in Einklang stehen.

Der Board merkte an, dass einige Boardmitglieder auf bestimmte Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Beherrschungsbegriff hingewiesen wurde (z.B. beherrschende Minderheits-Aktionäre) und sagte, dass bei Sachverhalten, die zum Zwecke der Erstellung zeitnaher Anwendungshinweise leicht von IFRIC behandelt werden können, dieser Weg verfolgt werden solle.

Während dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen.

Mittwoch, 20. Juli

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