Kurzfristige Konvergenz – Ertragsteuern

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Mit Verweis auf den Projektzeitplan wies der Stab darauf hin, dass beabsichtigt sei, eine vorläufige Abstimmungsvorlage des Entwurfs bis zur Sitzung im Oktober fertig gestellt zu haben.

Auf dieser Sitzung wurde der Board gebeten, eine Zusammenfassung seiner Entscheidungen zu erörtern und zu bestätigen und auf eventuelle abweichende Meinungen hinzuweisen. Drei Boardmitglieder gaben an, dass sie den Entwurf lesen wollten, bevor sie ihn ablehnen oder abweichende Meinungen äußern würden. Der Hauptsachverhalt, der die Haltung der Boardmitglieder beeinflussen würde, sei, ob das Ergebnis eine Verbesserung von IAS 12 insgesamt sei, obwohl der Board sich nur mit einigen Sachverhalten aus dem Standard beschäftigt habe. Der Board erörterte auch, ob IAS 12 zu diesem Zeitpunkt neu geschrieben und als IFRS veröffentlicht werden sollte. Einige Boardmitglieder lehnten diesen Vorschlag ab, weil nicht alle Prinzipien in IAS 12 im Rahmen dieses Projekts erörtert worden seien. Dennoch wurde der Stab gebeten, zu überlegen, ob es Möglichkeiten gebe, die Darstellung und den Aufbau von IAS 12 während des Entwurfsprozesses zu verbessern.

Die Entscheidungen des Boards wurden in folgende Themengruppen zusammengefasst, und genauere Angaben zu jedem von diesen wurden in den Materialien für Beobachter geleistet. Nur die vom Board auf dieser Sitzung genauer erörterten Sachverhalte werden nachfolgend beschrieben:

Definition einer Steuerbasis

Der Board stimmte der folgenden Definition einer Steuerbasis zu:

Die Steuerbasis ist ein Bewertungsattribut. Sie ist die Bewertung nach dem bestehenden anzuwendenden Steuerrecht eines Vermögenswertes, einer Schuld oder eines Eigenkapitalinstruments, der/die/das zu steuerlichen Zwecken als Ergebnis eines oder mehrerer Ereignisse in der Vergangenheit erfasst wurde. Dieser Vermögenswert, diese Schuld oder dieses Eigenkapitalinstrument kann aber muss nicht für Zwecke der Finanzberichterstattung erfasst sein.

Ausnahmen vom Ansatz nach temporären Differenzen

Anteile an Tochterunternehmen, Geschäftszweigen und assoziierten Unternehmen sowie Anteile an Joint Ventures

Der Board entschied, dass ein Unternehmen alle ertragsteuerlichen Auswirkungen aus temporären Differenzen im Konzernabschluss ansetzen solle. Eine Auswirkung dieser Entscheidung ist, dass ein Unternehmen alle von einem Tochterunternehmen bei Gewinnabführung an das Mutterunternehmen zahlbaren Steuern bei der Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigen muss, den es für die Bewertung seiner latenten Steuerschulden verwendet. Die praktischen Schwierigkeiten, dies für ein ausländisches Tochterunternehmen durchzuführen, werden unten erläutert. Darüber hinaus entschied der Board, aus IAS 12 die Vorstellung eines "Geschäftszweiges" zu streichen.

Auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober 2004 hatten die Boards entschieden, die Ausnahmen in IAS 12 und SFAS 109 beizubehalten, die für den Ansatz von latenten Steuerschulden aus bestimmten Investitionen in ausländische Tochterunternehmen (oder ausländische Joint Ventures). Dies gilt aufgrund der praktischen Schwierigkeiten bei der Bewertung dieser Schulden. Der IASB kam überein, die Formulierung aus SFAS 109 für die Ausnahme zu übernehmen.

Der Board bat den Stab, diesen Sachverhalten nicht als Ausnahme darzustellen, sondern diese Hinweise in die Umsetzungsleitlinien zum Standard aufzunehmen. Einige Boardmitglieder baten, dass die Beispiele dahingehend verdeutlicht werden sollten, ob bestimmte Informationen Annahmen oder Herleitungen seien.

Der Board schien dem Rest der Zusammenfassung zuzustimmen.

Leitlinien zur Steuerbasis

Auf der Sitzung im Juni 2004 hatte der Board entschieden, die Definitionen einer Steuerbasis und einer temporären Differenz in IAS 12 Ertragsteuern zu verbessern. Als Ergebnis der Verbesserung entschied der Board, ebenfalls weitere Leitlinien und Beispiele einer Steuerbasis in IAS 12 aufzunehmen. Der Board erörterte eine Vorlage, die sich Leitlinien zu einer Steuerbasis widmete. In der Vorlage schlug der Stab Folgendes vor:

Eine einleitende Erörterung, wie eine Steuerbilanz aufzustellen sei. Dies wären Umsetzungsleitlinien.

Leitlinien zu einer Steuerbasis, wenn bestimmte Abzüge möglich sind abhängig davon, ob ein Vermögenswert verwendet oder verkauft wird. Das Prinzip würde im Standard beschrieben, erklärende Beispiele fänden sich in den Umsetzungsleitlinien.

Leitlinien zum zu verwendenden Steuersatz, wenn verschiedene Sätze anzuwenden sind abhängig davon, ob ein Vermögenswert verwendet oder verkauft wird. Das Prinzip würde im Standard beschrieben, erklärende Beispiele fänden sich in den Umsetzungsleitlinien.

Leitlinien zur Steuerbasis, wenn unterschiedliche Abzüge möglich sind abhängig davon, ob ein Vermögenswert einzeln verkauft wird oder in Form eines Unternehmens, das aus einem einzigen Vermögenswert besteht. Das Prinzip würde im Standard beschrieben, erklärende Beispiele fänden sich in den Umsetzungsleitlinien.

Prozeduren für die Berechnung latenter Steuern. Dies wären Umsetzungsleitlinien.

Der Stab empfahl auch, dass die Beschreibung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten und vom beizulegenden Zeitwert in IAS 16, IAS 38 und IAS 40 dahingehend verdeutlicht werden sollten, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten (bei erstmaligem Ansatz) gleichbedeutend sind mit dem beizulegenden Zeitwert unter der Annahme voller Abzugsfähigkeit zu Steuerzwecken.

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs allgemein zu. Nach einiger Diskussion über den Sachverhalt, welcher Steuersatz anzuwenden sei für einen Vermögenswert, der einzeln verkauft werden kann oder wenn das Unternehmen verkauft wird, bat der Board um weitere Leitlinien für Rechtskreise, in denen Steuern auf konsolidierter Basis erhoben werden.

Bezüglich Beispiel 3, das sich Vermögenswerten und Schulden aus Finanzierungsleasinggeschäften widmet, entschied der Board, klarzustellen, dass latente Steuern aus diesen Geschäftsvorfällen entstehen. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Wegfall der Ausnahme bei erstmaligem Ansatz.

Spezielle Abzüge

Auf der Sitzung im März 2005 hatte der Board erwogen, on bestimmte Leitlinien in IAS 12 aufgenommen werden sollten, die bereits in SFAS 109 enthalten sind. Einer der erwogenen Bereiche betraf spezielle Abzüge. Der Board kam zu dem Schluss, dass IAS 12 im Hinblick auf spezielle Abzüge nicht mit den Formulierungen in SFAS 109 konvergieren könne, da es nicht angemessen sei, in IAS 12 eine Liste rechtskreisspezifischer spezieller Abzüge aufzunehmen, wie dies in SFAS 109 der Fall ist. Der Board entschied, dass ein allgemeines Prinzip für spezielle Abzüge, das in Übereinklang mit den Anforderungen in SFAS 109 steht, gemeinsam mit dem Stab des FASB entwickelt und vereinbart werden sollte.

Der Board erörterte eine Vorlage, in der das Prinzip, das für spezielle Abzüge entwickelt werden könnte, dargestellt wurde. Einige Boardmitglieder deuteten an, dass ein Prinzip nicht leicht entwickelt werden könne, weil der zugrunde liegende Sachverhalt spezifisch für nur einen einzigen Rechtskreis sei. Daher entscheid der Board, zu diesem Zeitpunkt kein Prinzip zu entwickeln. Stattdessen soll der Sachverhalt erneut erörtert werden, wenn der Sachverhalt der ungewissen Steuerpositionen geklärt sei.

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