IASB-Sitzung — 20. bis 22. September 2005
Beginn:
Ende:
Ort: London
Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im September 2005 in London
Tagesordnung für die IASB-Sitzung vom 20. - 22. September 2005
| Instrumente mit Inhaberkündigungsrecht zum beizulegenden Zeitwert - Vorschlag, IAS 32 in Bezug auf die Klassifizierung von Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert kündbar sind, und bestimmten Instrumente, die von Unternehmen mit begrenzten Laufzeit begeben werden, zu ändern Tagesordnungspunkt) |
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| Klassifizierung von Instrumenten, die auf fremde Währung lauten - Klassifizierung der Wandeloption einer Wandelanleihe, die auf fremde Währung lautet (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Konsolidierung einschließlich Zweckgesellschaften (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Lehreinheit: Einführung in die internationalen Bewertungsstandards - Präsentation von Vertretern des IVSC (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Agendavorschlag: Emissionsrechte - Soll in das Arbeitsprogramm ein Programm aufgenommen werden, das die Bilanzierung von Emissionshandelsschemata behandelt? Falls ja: Welchen Umfang soll das Projekt haben und welcher Art soll es sein? (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Kurzfristige Konvergenz: Ertragsteuern (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Kurzfristige Konvergenz: Segmentberichterstattung (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Ergebnis je Aktie - Optionen, Optionsscheine und dergleichen (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Agendavorschlag Leitlinien für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) | ||||||
| Arbeitsprogramm (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) | ||||||
| Finanzinstrumente - Aufgliederung von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) | ||||||
| Rahmenkonzept (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt)
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Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).
Mitschrift von der Septembersitzung des IASB20.-22. September 2005 |
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Dienstag, 20. September |
Inhalt des Projekts
Auf seiner Sitzung im März 2005 beschloss der Board, sich eingehender mit der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu befassen, die zum anteiligen beizulegenden Zeitwert des Residualanspruchs am Nettovermögen des ausgebenden Unternehmens zurückgegeben werden können ("Financial Instruments puttable at fair value"). Gemäß der gegenwärtigen Fassung von IAS 32 werden derartige Instrumente als finanzielle Verbindlichkeiten eingestuft. Der Board merkte an, dass die Anwendung von IAS 32 und 39 auf Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können nach IAS 32 und IAS 39, zu einer ungewöhnlichen Bilanzierung führen könne, wenn diese Anteile die Stammanteile des Unternehmens darstellen.
Als Ergebnis der Entscheidungen des Board vom März 2005 empfahl der Stab zwei Arten von Änderungen an IAS 32:
| 1. Die erste Kategorie umfasst die Definition und Einstufung eines "Finanzinstrumentes, das zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden kann" und zielt auf Aktien, Geschäftsanteile an Personengesellschaften und Minderheitenanteile, deren Rückgabe zum beizulegenden Zeitwert möglich ist. Derartige Anteilsarten haben ähnliche Charakteristika, indem sie den Inhaber berechtigen, das Instrument zu dessen beizulegenden Zeitwert an das Unternehmen zurückzugeben, definiert als der anteilige beizulegende Zeitwert des ausgebenden Unternehmens zu erhalten. |
| 2. Die zweite Kategorie behandelt Instrumente, bei denen eine Verpflichtung bei Liquidation entsteht. Anteile an auf begrenzte Zeit gegründeten Unternehmen beinhalten normalerweise kein Recht zur Rückgabe des Instruments an den Emittenten während der Bestehensdauer des Unternehmens, sondern sie berechtigen den Inhaber zum Erhalt flüssiger Mittel oder anderer Vermögenswerte bei Liquidation. Diese ist von Beginn an sicher. Anders ausgedrückt begründen Anteile an einem auf begrenzte Zeit gegründeten Unternehmen eine Verpflichtung, die zum Liquidationszeitpunkt entsteht, und die Liquidation wird zu einem bekannten Zeitpunkt erfolgen. |
Die Änderungen würden dazu führen, dass sämtliche der folgenden Instrumente als Eigenkapital (‟Equity”) eingestuft und dargestellt würden: Aktien, Geschäftsanteile an Personengesellschaften und Minderheitenanteile, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, sowie Anteile an auf begrenzte Zeit gegründeten Unternehmen.
Während der Diskussion wurden die entsprechenden Sachverhalte in der folgenden Reihenfolge analysiert:
| 1. Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können. |
| 2. Instrumente, aus denen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Liquidation erwachsen und bei denen die Liquidation sicher ist (betrifft auf begrenzte Zeit gegründete Unternehmen) |
| 3. Instrument, aus denen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Liquidation erwachsen und bei denen die Liquidation im Ermessen des Inhabers steht (betrifft Geschäftsanteile an Personengesellschaften). |
| 4. Einstufung von Minderheitenanteilen in Konzernabschlüssen, wenn die Minderheitenanteile zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können oder eine Verpflichtung zum Zeitpunkt der Liquidation entsteht und diese entweder sicher ist oder im Ermessen des Inhabers steht. |
Der Board beschloss, Thema Nr. 1 zuerst anzugehen, um die Richtschnur zur Lösung der komplexeren Themen weiter unten auf der Liste vorzugeben. Der Board diskutierte die Vorschläge des Stabs ausführlich und merkte an, dass die Frage, ob die Verkaufsoption als von den Anteilen separates Instrument anzusehen ist oder nicht, nicht zu unterschiedlicher Bilanzierung führen dürfe. Wenn es nicht möglich wäre, dies zu erreichen, würden lediglich Strukturierungsmöglichkeiten geschaffen.
Der Board kam überein, dass die einzige kurzfristige Lösung dieses Problems, bis zum Abschluss des langfristigen Projekts zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital, die Schaffung von Ausnahmeregelungen wäre. Diese Ausnahmeregelung würde klar festlegen, dass sie nur auf jenen Teil des Eigenkapitals Anwendung fände, der der Put-Option zu Grunde liegt (d.h. es gäbe keine derartige Möglichkeit für andere Vertragsformen, die auf ähnliche Eigenkapitalinstrumente geschrieben würden). Darüber hinaus müsste es sich bei dieser Eigenkapitalart um die "absolute Restgröße" bzw. die "nachrangigste" Eigenkapitalklasse handeln. Es würden zusätzliche Arbeiten zur angemessenen Abgrenzung dieser Ausnahmeregelung durchgeführt.
Der Board diskutierte die Frage, was verschiedene Eigenkapitalklassen ausmacht (wenn zum Beispiel verschiedene Stimm- oder Genussrechte mit derselben Anteilsgattung verbunden sind) traf aber diesbezüglich keine Entscheidungen. Der Board schien darin überein zu stimmen, dass ein nicht beherrschender Anteil (Minderheitenanteil) im Konzernabschluss als dieselbe Klasse Eigenkapital wie das des Mutterunternehmens anzusehen sei (d.h. dass die Existenz eines nicht beherrschenden Anteils das Unternehmen nicht an der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung hindern würde).
Die Sachverhalte 2 bis einschließlich 4 wurden nicht als einzelne Fragestellungen behandelt, sondern auf sie wurde lediglich an verschiedenen Punkten der Board-Diskussionen eingegangen.
Der Board merkte an, dass einige Mitglieder Vorbehalte gegenüber der zusätzlichen Komplexität im Bereich der Rechnungslegung für Finanzinstrumente hätten, die für den Fall der Annahme der Vorschläge entstünde. Der Board beschloss, mit dem Projekt fortzufahren, da man es bereits auf die Agenda genommen habe und der Sachverhalt wesentlich sei.
Festlegung, ob ein Anteil, der zum beizulegenden Zeitwert des Residualanteils am Unternehmen zurückgegeben werden kann, in einen Stammanteil und eine Put-Option mit einem Wert von nahe Null aufgespalten werden sollte.
Zu diesem Sachverhalt gab der Stab die folgenden Empfehlungen:
Ein strukturiertes Finanzinstrument sollte in Komponenten aufgespalten werden, wenn klar ist, dass die Komponenten bestehen, dass die Komponenten aufgespalten werden können und wenn die Aufspaltung der Komponenten zu einer wahrheitsgemäßen Darstellung der Vermögenslage des Unternehmens führt. Im konkreten Fall der in einem zurückgebbaren Anteil enthaltenen Put-Option befand der Stab, dass es nicht möglich sei, Komponenten zu separieren, da es nicht möglich wäre, Situationen, in denen die Put-Option ausgeübt werde, wirtschaftlich zu bestimmen. Darüber hinaus ist eine Bestimmung der Put-Option auf der Basis getrennter Zahlungsströme nicht möglich.
Der Stab befand, dass Anteile, die zu einem festgelegten Ausübungspreis zurückgegeben werden können, ihrer wirtschaftlichen Substanz nach Wandelanleihen ähneln. Demzufolge geht der Stab davon aus, dass die Klassifizierung von zurückgebbaren Anteilen als Eigenkapital bei gleichzeitiger Klassifizierung von Wandelanleihen als Schulden nicht zu einer wahrheitsgemäßen Darstellung wirtschaftlich gleichartiger Verpflichtungen führt. Mit anderen Worten ändert die Put-Option den Charakter, nicht aber notwendigerweise den Wert der Verpflichtung gegenüber den Anteilseignern.
Mithin gab der Stab keine Empfehlung dahingehend ab, zurückgebbare Anteile in einen Stammanteil und eine Put-Option mit variablem Ausübungspreis aufzuspalten.
Einige Board-Mitglieder deuteten ihre Unterstützung für die Empfehlung des Stabes an, andere für einen alternativen Ansatz, der anerkennt, dass das in IAS 32 enthaltene Klassifikationsschema "grundlegend fehlerhaft" sei. Befürworter der Alternativen kamen zu dem Schluss, dass das als zurückgebbarer Anteil bezeichnete, zusammengesetzte Instrument nicht die Definition einer Schuld erfüllt und dass seine Darstellung als Schuld die Relevanz von Abschlüssen nicht erhöht. Anhänger dieser Position räumen ein, dass das Instrument zwar eine Schuldkomponente enthält, dass jedoch die in IAS 32 beschriebene Bewertung dieser Schuld auf der Grundlage des Rückzahlungsbetrags nicht den beizulegenden Zeitwert dieser Komponente beim Erstansatz darstellt. Eine derartige Bewertung steht im Widerspruch zur Bewertung nahezu aller anderen Finanzinstrumente und der meisten nicht-finanziellen Verbindlichkeiten (unter Ausnahme, vielleicht, von Verpflichtungen aus Leistungen an Mitarbeiter).
Der Board war aufgefordert, darüber abzustimmen, ob man (a) ein separates Projekt zu Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, weiterverfolgen oder (b) das Problem innerhalb des weiter und längerfristig gefassten Projekts zur Fremd- und Eigenkapital behandeln wolle. Der Board beschloss, die Problematik zum weiter gefassten Fremd- und Eigenkapital-Projekt hinzuzufügen, gleichzeitig aber mit dem eigenständigen Projekt zu Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, fortzufahren.
Der Board fasste im Juni 2005 den vorläufigen Beschluss, bei der Erlöserfassung einen Ansatz zu untersuchen, bei dem erfolgsabhängige Verpflichtungen anstelle zum beizulegenden Zeitwert durch Allokation der Gegenleistung durch den Kunden („Customer-based value‟) gemessen werden. Auf diesem Treffen erörterte der Board einige der mit der Identifizierung und Bewertung erfolgsabhängiger Verpflichtungen über einen "Customer- based value (CBV)" zusammenhängenden Probleme. Insbesondere war der Board zur Erörterung einer Reihe von Fragen zu den Empfehlungen des Stabes aufgefordert. Diese sind, ebenso wie die Entscheidungen des Board, nachfolgend dargelegt:
1. Leistungsumfang
Der Board hatte bereits früher vorläufig entschieden, dass Erlöse als Veränderungen von Vermögenswerten und Schulden definiert werden sollten. Es wurde ebenfalls vorläufig beschlossen, dass diese Vermögenswerte und Schulden normalerweise aus rechtlich durchsetzbaren Rechten und Pflichten erwachsen, die aus Verträgen mit Kunden entstehen. So erwirbt ein Verkäufer eine Reihe rechtlich durchsetzbarer Rechte und geht eine Reihe von Verpflichtungen ein, für die er/sie erwartet, voll entschädigt zu werden. Erlöse sollten zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die einzelne Leistung (erfolgsabhängige Verpflichtung) erbracht (getilgt) wird.
Die Board-Mitglieder wurden gefragt, ob sie darin übereinstimmen, dass Erlöse grundsätzlich erfasst werden sollen, wenn die einzelne Leistung (oder erfolgsabhängige Verpflichtung) erbracht (oder getilgt) wird.
Der Board stimmte zu.
2. Zerlegung eines Erlösvertrages in seine Komponenten
Die Bestimmung der Vorgehensweise bei der Zerlegung eines Erlösvertrages (d.h. die Identifizierung der einzelnen Rechnungseinheiten der erfolgsabhängigen Verpflichtung) ist ein wesentlicher Sachverhalt der Erlösrealisierung und des vom Board vorgeschlagenen "Assets and Liabilities"-Ansatzes. Hierbei geht es um die Identifizierung der als zu passivierende Schulden anzusetzenden Verpflichtungen (in Form einzelner Rechnungseinheiten). Da Erlöse das Produkt von Veränderungen von Vermögenswerten und Schulden darstellen, ist die Identifikation dieser Veränderungen entscheidend zur wahrheitsgetreuen zeitlichen und betragsmäßigen Darstellung der Erlöse. Verträge müssen zerlegt werden um dem Unternehmen zu ermöglichen, den Zeitpunkt dieser Veränderungen zu bestimmen.
Der Bewertungsansatz zum "Customer-based value" scheint im Einklang mit der Kundenperspektive der Vereinbarung zu stehen, da die Bewertung der erfolgsabhängigen Verpflichtung auf der Grundlage des Preises, den der Kunde für die Ware oder Dienstleistung zahlen kann oder würde, erfolgt. Da der Bewertungsansatz zum "Customer-based value" auf der Kundenperspektive beruht, ist es sachlogisch, die Zerlegung von Erlösverträgen und die Identifikation der einzelnen Rechnungseinheiten ebenfalls aus dieser Perspektive vorzunehmen.
Die Board-Mitglieder wurden gefragt, ob sie einer Zerlegung der erfolgsabhängigen Verpflichtungen von Erlösverträgen aus der Kundenperspektive zustimmen.
Der Board stimmte zu.
3. Kundennutzen
Um den Erlösvertrag aus der Kundenperspektive zu zerlegen, muss ein berichtendes Unternehmen analysieren, was der Kunde als den aus der Vereinbarung erhaltenen (gekauften) Nutzen empfindet. D.h. es gilt bei der Kundenperspektive zu untersuchen, welche Komponenten eines Vertrages einen Wert für einen durchschnittlichen Kunden (d.h. einen Marktteilnehmer) darstellen. Mit anderen Worten: Das berichtende Unternehmen muss bestimmen, welche Komponenten für den Kunden einen Nutzen darstellen. Kundennutzen bedeutet, dass ein Marktteilnehmer erkennt, dass das der erfolgsabhängigen Verpflichtung zu Grunde liegende Produkt (d.h. die Ware, Dienstleistung oder das Nutzungsrecht) an und für sich für einen Verwendungszweck geeignet ist.
Die Board-Mitglieder wurden gefragt, ob sie der Ansicht seien, dass der Kundennutzen ein brauchbares Kriterium zur Beantwortung der Frage sei, ob eine Komponente eine eigenständige Rechnungseinheit darstellt.
Der Board stimmte zu, nachdem man eine als "wahrgenommene Lieferung" ("perceived delivery") bezeichnete Alternative erörtert hatte. Diese war vorgeschlagen worden, weil einige Board-Mitglieder der Ansicht waren, dass das Konzept des "Kundennutzens" vom berichtenden Unternehmen möglicherweise schwer durchzuführende Beurteilungen von Kundenentscheidungen erfordert.
4. Hinweise zur Zerlegung von Erlösen in Komponenten
Der Stab schlug drei Alternativen zur Strukturierung und Einarbeitung der Hinweise in den Standard bei der Bestimmung, ob eine Komponente Kundennutzen aufweist, vor.
Der Board stimmte dem Folgenden als Handlungsgrundsatz zu, betonte allerdings, dass dieses Kriterium nicht erschöpfend sei:
Auf Ebene der Standards würden die Hinweise darlegen, dass Erlösverträge aus der Kundenperspektive zerlegt (d.h. dass separate Rechnungseinheiten identifiziert) werden sollten. Ebenso würden die Hinweise das Konzept des Kundennutzens beschreiben. Der Board würde darüber hinaus weiter gefasste Kriterien zur Bestimmung, ob eine Komponente Kundennutzen aufweist und insofern als separate Rechnungseinheit zu behandeln sei, vorgeben. Die folgenden Kriterien sollten als Indikatoren dafür dienen, dass eine Komponente Kundennutzen aufweist:
| a. Die Komponente wird einzeln (oder auf Wunsch gesondert) von beliebigen Anbietern veräußert oder könnte einzeln im Referenzmarkt des Kunden weiterveräußert werden. |
| b. Die Komponente verpflichtet das berichtende Unternehmen, sich für einen festgelegten Zeitraum zu einer Leistung bereit zu halten (dies wird im Rahmen des Erlöserfassungsprojekts als so genannte unbedingte Leistungsbereitschaftsverpflichtung bezeichnet). Das berichtende Unternehmen kann die Verpflichtung haben, sich zur Lieferung von Gütern, der Erbringung von Dienstleistungen oder sonstiger Gegenleistung im Falle des Eintritts festgelegter Ereignisse bereit zu halten. |
5. Die Definition des "Customer-based value" (CBV)
Zu einem früheren Zeitpunkt dieses Jahres hatte der Board bei der Erlöserfassung die Erörterung eines Ansatzes beschlossen, bei dem erfolgsabhängige Verpflichtungen auf der Grundlage eines so genannten "Customer-based Value" (CBV) gemessen würden.
Der CBV kann als der Betrag definiert werden, zu dem ein einen Kundennutzen aufweisendes Produkt eigenständig verkauft wird (oder vernünftigerweise verkauft werden könnte).
Die Board-Mitglieder wurden gefragt, ob sie der Definition des CBV zustimmen.
Während man im Großen und Ganzen zustimmte, wurden die folgenden Punkte von Board-Mitgliedern angemerkt:
| Der Ausdruck in Klammern sollte gelöscht werden. |
| Die Definition sollte den Umstand beinhalten, dass der Kundennutzen auf der Grundlage "rationalen wirtschaftlichen Handelns" (oder eines ähnlichen Konzepts) beurteilt werden sollte. |
| In den Leitlinien sollte klargestellt werden, dass der CBV mit dem in einem Endkundenmarkt (d.h. dem Referenzmarkt des Kunden, nicht dem des berichtenden Unternehmens) zu beobachtenden beizulegenden Zeitwert vergleichbar ist. |
6. Verlässlichkeitshierarchie für den CBV
Der Stab entwickelte die folgende, bei der Bestimmung des CBV zu Grunde zu legende Verlässlichkeitshierarchie:
| a. Stufe 1: Der CBV ist unter Nutzung der Umsatzinformationen des Unternehmens, insbesondere aktueller, auf aktuellen Verkaufstransaktionen in einem aktiven Markt basierenden Verkaufspreise zu schätzen. Ein aktiver Markt ist ein Markt, in dem Preise jederzeit verfügbar (Transaktionen finden mit ausreichender Häufigkeit statt, um laufend Preisinformationen zu liefern) und repräsentativ für den CBV sind (ein Kunde würde gegenwärtig zu diesen Preisen Geschäfte abwickeln). |
| b. Stufe 2: Sind Informationen der Stufe 1 nicht verfügbar, ist der CBV unter Nutzung der Umsatzinformationen anderer Unternehmen (Wettbewerber), insbesondere aktueller, auf aktuellen Verkaufstransaktionen in einem aktiven Markt basierenden Verkaufspreise zu schätzen. |
| c. Stufe 3: Sind Informationen der Stufen 1 und 2 nicht verfügbar, ist der CBV unter Nutzung der Umsatzinformationen des Unternehmens, insbesondere aktueller, auf aktuellen Verkaufstransaktionen in einem inaktiven Markt basierenden Verkaufspreise zu schätzen. |
| d. Stufe 4: Sind Informationen der Stufen 1, 2 und 3 nicht verfügbar, ist der CBV, als praktikable Ersatzgröße unter Nutzung von Unternehmensvorgaben, die dessen interne Annahmen und Informationen widerspiegeln, zu schätzen. Derartige Vorgaben beinhalten hochgerechnete und interpolierte Vorgaben, die nicht durch am Markt zu beobachtende Daten erhärtet werden können. Mit anderen Worten stellen Schätzungen der Stufe 4 eine Schätzung der Kosten eines Unternehmens und einer normalen Gewinnmarge dar. |
Die Board-Mitglieder wurden gefragt, ob sie der Anwendung einer relativen Verlässlichkeitshierarchie für die Bestimmung des CBV zustimmen.
Der Board stimmte den Vorschlägen des Stabes als Grobkonzept zu.
7. Bewertung
Eine der anerkannten Stärken des CBV ist, dass die zu seiner Schätzung nötigen Informationen jederzeit verfügbar sein sollten. Allerdings dürften derartige Informationen für viele unbedingten Leistungsbereitschaftsverpflichtungen fehlen. Eine unbedingte Leistungsbereitschaftsverpflichtung verpflichtet das Unternehmen, sich für einen festgelegten Zeitraum zur Leistung bereit zu halten. Das Unternehmen kann die unbestimmte Verpflichtung haben, sich zur Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder sonstigen Gegenleistungen bei Eintritt festgelegter Ereignisse bereit zu halten. Darüber hinaus ist das primäre Merkmal von Leistungsbereitschaftsverpflichtungen die Unsicherheit des Zeitpunkts und des Betrages, der zur Abgeltung der Verpflichtung notwendig sein wird. Der beizulegende Zeitwert stellt ein umfassendes Konzept zur Behandlung derartiger Unsicherheiten dar.
Die Board-Mitglieder wurden gefragt, ob sie der Ansicht sind, dass unbedingte Leistungsbereitschaftsverpflichtungen zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollten.
Der Board stimmte zu, da dies im Einklang mit seinen Vorschlägen zu Änderungen an IAS 37 Nicht-finanzielle Schulden stünde.
8. Zurechnung
In Kürze erörterte der Board die Allokation des vom Kunden als Gegenleistung gezahlten Betrages und die Problematik der Bewertung erfolgsabhängiger Verpflichtungen zum beizulegenden Zeitwert, wenn ein aktiver Markt existiert. Der Board traf hierzu keine Entscheidung und beantragte die Wiedervorlage bei einer zukünftigen Sitzung.
Auf seiner Sitzung im April 2005 befasste sich IFRIC mit dem Problem der Klassifikation der Wandeloption einer auf Fremdwährung (einer anderen als der funktionalen Währung des die Anleihe emittierenden Unternehmens) lautenden Wandelanleihe.
IFRIC kam zu dem Schluss, dass obwohl dieser Sachverhalt nicht direkt von IAS 32 behandelt würde, klar sei, dass bei Behandlung der Fragestellung in Verbindung mit den Bestimmungen anderer Standards, insbesondere IAS 39, jegliche auf fremde Währung lautende Verpflichtung einen variablen Zahlungsmittelbetrag darstellt. Aus diesem Grund entschied IFRIC, dass Verträge (einschließlich der Wandeloption einer Wandelanleihe), die durch die Lieferung einer feststehenden Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens im Austausch gegen einen feststehenden Betrag in fremder Währung abgerechnet werden, als Schuld zu klassifizieren sind.
Der Board diskutierte, ob eine kurzfristige Lösung dieses Problems die beste Vorgehensweise sei. Der Board entschied sich mit 12:2 Stimmen gegen die Weiterführung dieses Projekts.
Der Vorsitzende deutete an, dass es keine weiteren kurzfristigen Lösungen für Probleme bei IAS 32 oder IAS 39 geben werde. Stattdessen werde sich der Board auf das langfristige Projekt der Behebung der aktuell in diesen Standards vorhandenen Mängel konzentrieren, in dem man sich den weiter gefassten Problemen der Rechnungslegung von Finanzinstrumenten zuwendet. Die einzigen kurzfristig weiter behandelten Punkte des Projekts sind solche, die sich bereits auf der Agenda des Boards oder IFRIC befinden, oder solche, die möglicherweise entstehen können und bestehende, grundlegend fehlerhafte Sachverhalte, die viele der nach IFRS bilanzierenden Unternehmen betreffen.
Der Board erörterte zwei Sachverhalte, bei denen es der detaillierten Beurteilung von vom Stab vorbereiteten Beispielen bedurfte:
Optionen auf Vermögenswerte vs. Optionen auf Eigenkapitalinstrumente
Bei dieser Diskussion ging es um die Beurteilung ob es beim zeitlichen Ansatz von Vermögenswerten zu bilanziellen Anomalien kommen kann, wenn Optionen auf einen einzelnen Vermögenswert oder auf das den Vermögenswert haltende Unternehmen gehalten werden.
Board-Mitglieder merkten an, dass es bei der Anwendung des Konzepts der Beherrschung (‟Control”) auf Mutter-Tochterunternehmensbeziehungen und auf andere Arten von Vermögenswerten allgemein zu Unterschieden kommt. Es wurde die Sorge geäußert, dass die potenziellen Stimmrechte von Optionen auf Eigenkapitalanteile kein Gradmesser für das Vorliegen von Beherrschung sein dürften, wenn die Optionen noch nicht ausgeübt wurden. Stattdessen sei die Frage des Vorliegens von Beherrschung anhand anderer mit der Option verbundener Rechte (wie der Fähigkeit, Mitglieder des Vorstands eines Unternehmens zu benennen) zu klären.
Einige Board-Mitglieder wurden gebeten, mit dem Stab bei der vertieften Untersuchung der der Definition von Beherrschung innewohnenden Unterschiede zusammenzuarbeiten.
Die Problematik der Bezugnahme verschiedener Standards auf Begriffe wie "separate Abschlüsse" und "Einzelabschlüsse" wurde im Rahmen dieser Diskussion angesprochen. Der Stab wurde gebeten, das Problem zu untersuchen und die Vereinheitlichung der Formulierung in allen Standards sicherzustellen.
Verteilung von Gewinnen und Verlusten im Zusammenhang mit potenziellen Stimmrechten
Der Board diskutierte die vom Stab vorbereiteten Beispiele ausführlich. Der Board kam überein, dass der Stab mit der Entwicklung von Beispielen zur Beleuchtung von Sachverhalten fortfahren sollte und dass diese Beispiele Zweckgesellschaften einschließen sollten.
Der Board diskutierte einen Entwurf des Plans zur Standardentwicklung. Es wurde angemerkt, dass es sich hierbei noch nicht um ein Konvergenzprojekt mit dem FASB handele, wenngleich man in der Zukunft abschätzen wolle, ob der FASB sich an dieser Arbeit beteiligen würde.
Der Board entschied, Änderungen an IAS 27, die sich aus bereits zum Thema Beherrschung gefällten Entscheidungen ergäben (ein "Aufräumprojekt" zu IAS 27) zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zur Kommentierung freizugeben. Stattdessen wird der Board ein einzelnes Projekt verfolgen, in dessen Rahmen auch die gegenwärtig in der Diskussion befindlichen Themen behandelt werden. Auf zukünftigen Sitzungen wird sich der Board auch mit Beispielen zu so genannten "Variable Interest Entities" befassen.
Es handelte sich um eine Unterrichtseinheit, daher wurden keine Entscheidungen getroffen.
Vertreter des International Valuation Standards Committee gaben bestimmte Hintergrundinformationen über das Gremium und behandelten dann die folgenden Schlüsselsachverhalte:
| IVSC-Standards sind zur weltweiten Anwendung gedacht. Bisher waren die Mitglieder des IVSC an die Satzung gebunden, die die Einhaltung dieser Standards fordert, außer für den Fall, dass lokale Gesetze eventuell etwas anderes vorschreiben. In diesen Fällen würden die Mitglieder die lokalen Vorschriften beachten, aber dennoch sicherstellen, dass sie die allgemeine Grundsätze der IVSC-Standards einhalten. Das IVSC ist zur Durchsetzung seiner Standards weder befugt noch in der Lage, gestattet es seinen Mitgliedern allerdings nicht, zu behaupten, man habe die IVSC-Standards eingehalten, wenn nicht sämtliche Standards befolgt wurden. |
| Es wurde der wachsende Einfluss der IVSC-Standards erläutert, die sich zunächst mit der Bewertung von Sachanlagevermögen befassten, ihren Geltungsbereich jetzt aber auf andere Vermögenswertarten, einschließlich immaterieller Vermögenswerte ausgedehnt haben. |
| Gegenüber dem IASB machte das IVSC klar, dass es wichtig sei, ein klares und eindeutiges Konzept für den beizulegenden Zeitwert festzulegen, das für sämtliche Vermögenswerte (und Geschäftsbetriebe) gelte und das den Bewertungsexperten als Grundlage für ihre Arbeit dienen könne. Bislang sorgten die widersprüchliche Vorschriften einzelner IFRS-Standards bei Abschlusserstellern und –adressaten für Verwirrung. Einige dieser Widersprüche stammten daher, dass man nicht wisse, ob von der Unternehmensfortführung auszugehen sei oder nicht, oder ob der beizulegende Zeitwert sich auf der Grundlage des Konzepts der "höchsten und besten Nutzung" bemisst, das verschiedene Nutzungsmöglichkeiten für denselben Vermögenswert berücksichtigt. |
Der IASB wies darauf hin, dass bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von der höchsten und besten Nutzung unter Berücksichtigung aller Nutzungsalternativen auszugehen sei. Man räumte allerdings ein, dass die IFRS diesbezüglich nicht immer eindeutig sind. Darüber hinaus wies der IASB darauf hin, dass der beizulegende Zeitwert immer die Marktbedingungen widerspiegeln sollte.
Der Board diskutierte die allgemeinen Ansichten des IVSC zu den Vorschlägen des FASB zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes. Die Vertreter des IVSC machten deutlich, dass man noch keine Gelegenheit zur Beschäftigung mit den aktuellsten Verlautbarungen des FASB nach der erneuten Beratungsphase gehabt habe. Die Vertreter des IVSC merkten an, dass es die Schlussfolgerungen des FASB im Großen und Ganzen unterstütze und verwies auf die Unterschiede zur gegenwärtigen IFRS-Literatur hin, die bestehen bleiben würden, wenn sich das IASB des Sachverhalts nicht im Rahmen eines vergleichbaren Projektes annehmen würde.
Das IVSC betonte dass die Nutzer der IFRS-Literatur erfahrungsgemäß nicht der Ansicht seien, dass die Vorschriften von IAS 39 bezüglich des beizulegenden Zeitwerts auf andere Sachgebiete übertragbar seien. Der IASB merkte an, dass es sich bei den Vorschriften von IAS 39 bezüglich des beizulegenden Zeitwertes um den aktuellsten Standpunkt des Board zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes handele und dass diese im Idealfall auf alle Fair-Value-Berechnungen anwendbar sein sollten. Man betonte, es sei notwendig, das eigene Fair-Value-Projekt, welches sämtliche Fair-Value- Berechnungen abdecke, zu beschleunigen.
Der Board bat das IVSC, sobald wie möglich seine Ansichten zu den neuesten Positionen des FASB einzurechen, damit diese bei der Fertigstellung des FASB-Dokuments berücksichtigt werden können. Dies würde es dem IASB ermöglichen, auf einer breitestmöglichen Grundlage zu arbeiten. Darüber hinaus bat der IASB das IVSC, auf alle Widersprüche innerhalb des IFRS-Regelwerks zu achten, die die im Rahmen der IASB-Richtlinien zu fachlicher Korrekturen berichtigt werden können und den IASB hierüber in Kenntnis zu setzen, insbesondere dort, wo die IFRS nicht die Absichten des IASB zum Fair Value widerspiegeln.
Der IASB sprach die Problematik von aufstrebenden Wirtschaftsnationen an, wo die Bestimmung beizulegender Zeitwerte als problematisch betrachtet wird. Die Vertreter des IVSC wiesen den IASB darauf hin, dass in seinen veröffentlichten Standards ein Weißbuch enthalten sei, das sich mit Schwellenländern befasse und in dem bestmögliche Verfahrensweisen dargelegt würden.
Abschließend erwähnte der IASB die vom FASB für die Mitarbeit des IVSC in seinem Fair-Value-Projekt geäußerte Anerkennung. Sowohl das IVSC als auch der IASB sprachen den Wunsch aus, in der Zukunft bei der Entwicklung der IVSC-Standards und der IFRS zu globalen Standards eng zusammenzuarbeiten.
Unter diesem Tagesordnungspunkt erörterte der Board, ob man der fachlichen Agenda ein Projekt zur Erarbeitung von Richtlinien für die Bilanzierung von Emissionshandelsprogrammen hinzufügen sollte. Der Stab ist der Ansicht, dass es diesbezüglich zu wahrscheinlich zu uneinheitlicher Bilanzierung kommen wird. Auf der Grundlage der Arbeiten von IFRIC und der bisher im Board geführten Diskussionen schlug der Stab vor, dass man sich mit vier grundsätzlichen Sachverhalte befassen müsse:
| 1. Stellen Verschmutzungskontingente/-gutschriften Vermögenswerte dar? Wenn ja: |
| 2. Wie haben Unternehmen, die derartige Kontingente/Gutschriften kostenlos von der öffentlichen Hand erhalten, diese buchhalterisch abzubilden? |
| 3. Wie sind Verschmutzungskontingente/-gutschriften zu bilanzieren? Aus diesen Fragestellungen ergibt sich eine vierte Frage: |
| 4. Wie sind die Auswirkungen von Wertänderungen der im Zusammenhang mit den Emissionshandelsprogrammen entstehenden Vermögenswerte und Schulden in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen? |
Der Board kam überein, dass die Thematik der Emissionsrechte gelöst werden müsse und erörterte verschiedene Lösungsansätze. Es wurde angemerkt, dass IAS 20 bereits auf der Tagesordnung des IASB stehe, Fortschritte diesbezüglich aber aufgrund begrenzter Ressourcen beim Stab langsamer als notwendig erzielt wurden. Auf Grundlage vorliegender Informationen wurde angedeutet, dass derartige Ressourcen zur Abarbeitung des IAS 20-Projekts eventuell im Januar 2006 zur Verfügung stehen werden.
Da es sich bei Emissionsrechten um eine Form öffentlicher Beihilfen handelt, schloss der Board, dass es logisch sei, sich mit dem umfassenderen IAS 20-Projekt zu befassen und in diesem Rahmen auch die Thematik der Emissionsrechte zu behandeln. Der Board äußerte sich besorgt über den gegenwärtigen öffentlichen Eindruck, man wolle sich zunächst mit den Emissionsrechten befassen und, daraus folgend, das IAS 20-Projekt bearbeiten, während der Board diese Thematik vom entgegen gesetzten Ende anzugehen beabsichtigt.
Der Board debattierte Teilaspekte des Ertragsteuer-Projektes hinsichtlich unsicherer Steuerposten und spezieller Steuerabzüge.
Der Stab sprach die Empfehlung aus, jegliche Unsicherheit bei eingereichten Steuerposten als Auslöser für eine Bereithaltungsverpflichtung (Stand-ready-liability) zur Leistung zusätzlicher Steuerzahlungen anzusehen.
Der Board stimmte dieser Empfehlung zu. Man war der Ansicht, dies stünde im Einklang mit dem Grundsatz von IAS 37, nämlich dass die mit der Möglichkeit, dass die Steuerbehörden eine "aggressive" Steuererklärung ablehnen könnten, verbundene Unsicherheit als Bereithaltungsverpflichtung anzusehen sei. Allerdings sollte diese Schuld (gemäß der in IAS 12 festgelegten Methode, nach der keine Risikoanpassung vorgeschrieben ist) zum Erwartungswert bewertet werden. Gemäß IAS 12 richtet sich die Bewertung an den Steuersätzen, die zum Bilanzstichtag gelten oder in Kürze gelten werden. Der Board merkte an, dass man die Auswirkungen möglicher Abzüge (z.B. Abzüge für kleine Unternehmen) auf die latenten Steuern bisher noch nicht erörtert habe.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu, die in den Änderungen von IAS 37 vorgeschlagenen Angabepflichten bezüglich der Unsicherheit von Steuersalden beizubehalten. Der Board beschloss ebenfalls, den "Impairment-Ansatz" hinsichtlich des Ansatzes aktiver latenter Steuern aus SFAS 109 zu übernehmen und IAS 12 entsprechend zu ändern.
- Restanten aus dem Abstimmungsentwurf
Der Mitarbeiterstab des IASB leitete diesen Abschnitt der Sitzung mit der Bitte an den Board ein, über sieben Hauptthemen abzustimmen, die von den Board-Mitgliedern bezüglich der ersten Abstimmungsvorlage angesprochen worden waren. Die Abstimmungen erfolgten auf der Grundlage der Ergebnisse der Durchsicht der Abstimmungsvorlage:
| 1. Der Titel des vorgeschlagenen IFRS sollte von 'Segmente' in 'Geschäftssegmente' geändert werden. Der Board war anderer Meinung als der Stab, da der Begriff 'operativ' in IAS 1 nicht definiert sei und um mögliche Umgehungen zu vermeiden. |
| 2. Der Sprachstil des Zielsetzungs-Abschnitts sollte mit dem in IFRS 7 gewählten Ansatz in Einklang gebracht werden. Der Board übergab diese Frage zur Erörterung und Klärung an die Unterarbeitsgruppe 'Einfaches Englisch' (die sich mit der Allgemeinverständlichkeit der Standards befasst). |
| 3. Der vorgeschlagene IFRS sollte den Begriff der 'öffentlichen Rechenschaftspflicht' definieren und den Anwendungsbereich auf alle öffentlich rechenschaftspflichtigen Unternehmen ausdehnen. Der Board merkte an, dass der Begriff der 'öffentlichen Rechenschaftspflicht' sich gerade erst im Zuge des KMU-Projekts entwickle. Daher beschloss der Board, börsennotierte Unternehmen ebenso unter den Anwendungsbereich des Standards zu bringen wie nicht börsennotierte Unternehmen, die Finanzmittel im Rahmen eines treuhänderischen Verhältnisses erhalten, wie Banken, Versicherungsunternehmen, Brokerfirmen und Investmentfonds. |
| 4. Die Vorschrift zur Angabe von Wertminderungen auf Segmentebene sollte abgeschafft werden. Der Board stimmte zu, da man keinen Unterschied zu den US-GAAP-Vorschriften schaffen wolle. |
| 5. Eine Vorschrift zu Angabe von 'wesentlichen Ertrags- und Aufwandsposten' gemäß IAS 1.86 sollte in den Standard aufgenommen werden. Der Board beschloss, dass eine entsprechende Angabevorschrift aufgenommen werden sollte. |
| 6. Notwendigkeit eines gesonderten Anhangs mit Begriffsabgrenzungen. Der Board beschloss, dies sei nicht notwendig. |
| 7. Die Grundlage für Schlussfolgerungen aus SFAS 131 sollte als Anhang zur Grundlage für Schlussfolgerungen in den vorgeschlagenen IFRS eingefügt werden. Der Board stimmte zu. |
Zusätzlich zu den oben genannten Themen erörterte der Board Stellungnahmen des Accounting Standards Board of Japan (ASBJ). Die vom ASBJ geäußerten, grundsätzlichen Bedenken sind darauf zurückzuführen, dass der ASBJ mit der Konzentration auf die Management-Informations-Systeme als Informationsbasis für die Angaben im Segment-Standard nicht übereinstimmt. Es wurde beschlossen, die vom ASBJ angesprochenen Themen auf einer gemeinsamen Sitzung des ASBJ und des IASB am 23. September anzusprechen, auch wenn der IASB nicht überzeugt ist, dass seine im Rahmen dieses Projekts bisher getroffenen Entscheidungen einer Überprüfung bedürfen.
Der Board stellte durch eine Folgeänderung von IAS 34 klar, dass Segmentinformationen in Zwischenberichten verpflichtend sein werden.
Der Financial Accounting Standards Board (FASB) plant, im September 2005 einen überarbeiteten Entwurf zu veröffentlichen, durch den SFAS 128 Ergebnis je Aktie geändert würde. Der Entwurf ist eine überarbeitete Fassung des vom FASB im September 2003 im Rahmen des kurzfristigen Konvergenzprojekts veröffentlichten Entwurfs. Der überarbeitete Entwurf konkretisiert die Vorschriften bezüglich zwingend wandelbarer Instrumente, der 'Treasury-Stock-Methode', Verträgen mit Wandlungsmöglichkeit in Aktien oder Barmitteln sowie bedingter Aktien.
Durch die Vorschläge des FASB würden Vorschriften geschaffen, die von denen des IAS 33 abweichen. Der Board wurde gebeten, diese Vorschläge zu erörtern und der Frage nachzugehen, ob ein ähnliches Projekt aufgesetzt werden sollte. Der IASB debattierte zwei mögliche Alternativen:
| 1. Man schließt sich dem FASB an und behandelt diese Themen. Allerdings würden, hauptsächlich aufgrund der unterschiedlichen Bilanzierung von Wandelschuldtiteln, Unterschiede bestehen bleiben, die nur im Rahmen des Projekts zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital gelöst werden können. |
| 2. Keine aktuellen Handlung des IASB. Der IASB war der Ansicht, dass die US-Börsenaufsicht (SEC) aufgrund des in diesem Bereich entstehenden Unterschieds wahrscheinlich keine Bedenken haben werde, da er nicht wesentlich sei. Mitarbeiter des FASB-Stabes deuteten per Video-Link an, dass der FASB die Absicht habe, das Thema Ergebnis je Aktie im Rahmen seines Projekts zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital umfassender zu behandeln. |
Der IASB beschloss, zu diesem Zeitpunkt nichts zu tun, sondern das FASB-Projekt bis zum Schluss zu verfolgen.
Der Board erörterte einen Projektvorschlag zur Bereitstellung von Leitlinien für die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden Zeitwert, wenn ein IFRS eine solche Bewertung vorschreibt.
Der Stab wiederholte, dass das Projekt keine Auswirkungen darauf haben werde, wann der beizulegende Zeitwert zu nutzen sei, sondern lediglich Leitlinien zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, wenn eine solche vorgeschrieben ist. Insbesondere diskutierte der IASB, die folgenden Fragen:
| Sollte der IASB den (endgültigen) FASB-Standard als IASB-Entwurf veröffentlichen oder will der Board einzelne Sachverhalte des Dokuments erörtern? |
| Ein IFRS, der Leitlinien zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts enthielte, würde entsprechende Änderungen (anderer Standards) nach sich ziehen. Wie tief sollte der Board bei derartigen Änderungen gehen? |
Der Board erörterte die Frage, ob der vorgeschlagene Ansatz die normale Verfahrensweise des IASB ('Due Process') verletzen würde. Einige Board- Mitglieder unterstützten den Ansatz und merkten an, es sei wichtig, dass der IASB Richtlinien entwickle, die zu einer qualitativ hochwertigen Lösung führen. Wenn der IASB vor der Veröffentlichung seines eigenen Entwurfs einzelne Sachverhalte des in Kürze erscheinenden FASB-Entwurfes erörtere, würde sich das Projekt um bis zu zwölf Monate verzögern und es käme anstelle von Konvergenz zur Divergenz. Andere Board-Mitglieder äußerten sich besorgt über die möglichen Reaktionen der Adressaten auf diesen Ansatz. Andere Board-Mitglieder dachten, dass der IASB die FASB-Standards als Grundlage für seinen Entwurf akzeptieren sollte. Allerdings sei es möglich, dass die vom IASB erstellten Anwendungsleitlinien sich von denen des FASB unterschieden.
Der Board beschloss, dass sich die Einladung zur Abgabe von Stellungnahmen auf den endgültigen, vom FASB veröffentlichten Standard beziehen sollte. Die Mitarbeiterstäbe von IASB und FASB bereiten eine Reihe von Lehr- und Facheinheiten vor, um dem Board den FASB-Standard nahe zu bringen. Diese Einheiten würden im November oder Dezember 2005 beginnen. Sachverhalte, bei denen der Board Bedenken gegen die Entscheidungen des FASB hat, würden in der Einladung zur Abgabe von Stellungnahmen erwähnt werden. Darüber hinaus würde der IASB fragen, welche zusätzlichen Anwendungsleitlinien zur Verfügung gestellt werden sollten.
Im Rahmen einer formellen Abstimmung beschloss der Board, einen Entwurf auf der Grundlage des in Kürze erscheinenden FASB-Standards zu veröffentlichen (2 Board-Mitglieder sprachen sich dagegen aus). Darüber hinaus würde die Anwendung des Entwurfs auf die Standards begrenzt, in denen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert explizit erwähnt sei (eine Enthaltung). Der Board erörterte, wie man Interpretationsunterschiede zwischen dem FASB-Standard und dem IASB-Entwurf angehen sollte. Es wurde beschlossen, dass es für eine diesbezügliche Entscheidung noch zu früh sei.
Der Board erörterte einen Projektvorschlag zur Erstellung von Vorschriften zur Aufschlüsselung von Fair-Value-Änderungen bei Finanzinstrumenten. Der Stab merkte an, dass viele Finanzinstrumente bereits jetzt zum beizulegenden Zeitwert bilanziert würden und dass gesonderte Vorschriften zur Darstellung von erfolgswirksamen und erfolgsneutralen Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte bestünden. Andererseits gebe es wenige Vorschriften oder Richtlinien zur Darstellung aufgeschlüsselter Informationen über die Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte.
Es bestand weitgehende Übereinstimmung darüber, dass die Abschlussadressaten ein grundlegendes Bedürfnis haben, die einzelnen Faktoren der Fair- Value-Änderungen zu zu verstehen, d.h. zwischen Cash-Flow-induzierten Änderungen, etwa aus Realisations-, Akquisitionsvorgängen etc. einerseits und instrumenteninduzierten Änderungen (Bonitätsrisiko, Marktrisiko etc.) oder Änderungen des Bewertungsmodells andererseits zu unterscheiden. Der Grad der Aufschlüsselung müsse nicht in allen Fällen der gleiche sein. So seien beispielsweise die Auswirkungen von Änderungen des Bonitätsrisikos für Finanzinstitute wichtiger als für Industrieunternehmen.
Mehrere Board-Mitglieder hatten Bedenken hinsichtlich der Trennlinie zwischen Sachverhalten, die Finanzinstrumente betreffen und solchen, die sich auf das Board-Projekt zur Erfolgsberichterstattung beziehen. Sie baten den Stab, diese Trennlinie im Auge zu behalten.
Nach einer eher unstrukturierten Debatte beschloss der Board, dass der Stab bis zum Oktober einen geänderten Projektvorschlag für ein eng abgegrenztes Projekt zur Aufschlüsselung von Informationen von Fair-Value-Änderungen bei Finanzinstrumenten ausarbeiten solle.
Es wurde ebenfalls beschlossen, dass der IASB und der FASB im Rahmen einer strategischen Diskussion die weitere Vorgehensweise bei der Fair- Value-Bewertung von Finanzinstrumenten erörtern sollten. Dieser Punkt würde auf die Agenda der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober aufgenommen.
Die Diskussion wurde von den Mitarbeiterstäben des Accounting Standards Board of Canada, des Institute of Chartered Accountants of New Zealand und des US Financial Accounting Standards Board gemeinsam geleitet.
Verfahrensweise bei der Beurteilung der qualitativen Eigenschaften
Der Board erörterte einen überarbeiteten Ansatz zur Beurteilung der qualitativen Eigenschaften des IASB-Rahmenkonzepts. Ein Großteil der Debatte fand auf der Grundlage eines Flussdiagramms statt, das die Reihenfolge darstellte, in der die einzelnen qualitativen Eigenschaften beurteilt würden. Diese 'Prozessdarstellung' würde die gegenwärtige Hierarchie des Rahmenkonzepts ersetzen.
Der Fokus der Diskussion lag auf der Auswirkung der Beurteilung der glaubwürdigen Darstellung, insbesondere in Fällen, bei denen die hiermit zusammenhängenden Eigenschaften der Neutralität und der Nachprüfbarkeit nicht gegeben wären. Es bestand ein Gefühl des Unbehagens darüber, dass ein Posten eventuell im Abschluss nicht angesetzt würde, da er (zum Beispiel) an der hohen Hürde der Neutralität scheitert. Viele Board-Mitglieder hatten gegen diese offensichtliche Schlussfolgerung Bedenken und sagten, es sei ihnen lieber, dass ein Posten angesetzt würde, wenngleich auch mit einem Wert, der zwar nachprüfbar, andererseits aber eventuell nicht neutral sei, als dass er überhaupt nicht im Abschluss erschiene.
Es wurde angemerkt, dass das Prozess-Flussdiagramm, so wie es im Agendapapier dargestellt sei, lediglich zur Anwendung durch Standardsetter, nicht aber für Ersteller sachgerecht wäre. Dies veranschaulichte ein ungelöstes Problem: die relative Bedeutung von Rahmenkonzepten in den GoB-Hierarchien verschiedener Standardsetter.
Ebenfalls behandelt wurde die Frage der Zeitnähe finanzieller Informationen. Die Relevanz zeitnaher Informationen hängt von den getroffenen Entscheidungen ab. Außerdem wurden die Themen Stetigkeit und Vergleichbarkeit behandelt und der Stab sagte zu, bei der Frage der Anwendung dieser Konzepte, insbesondere, dass Stetigkeit sowohl zeitraum- wie transaktionsbezogen gelten sollte, disziplinierter zu sein. Andererseits bezieht sich der Begriff der Vergleichbarkeit sowohl auf einen Vergleich 'zwischen Unternehmen' als auch 'über Geschäftsvorfälle innerhalb eines Unternehmens'.
Der Board beschloss, dass der Stab auf der Grundlage des im Rahmen des Prozesses erarbeiteten Ansatzes mit dem Projekt fortfahren solle.
Die Berichtseinheit
Der Board beschloss, dass Problemfelder im Zusammenhang mit dem Begriff des berichtenden Unternehmens die Veröffentlichung eines Diskussionsdokuments bezüglich der Zielsetzungen und der qualitativen Eigenschaften des Rahmenkonzepts nicht verzögern sollten.
Ein Board-Mitglied merkte an, dass die Frage nach Einzel- oder Konzernabschluss ein wesentliches Thema für einige Adressaten darstelle, insbesondere für das CFA Institute (Nutzer). Dieses Thema ist auch in der Europäischen Union und anderen Regionen, in denen Einzelabschlüsse weit verbreitet sind, von Bedeutung. Andere Board-Mitglieder merkten an, dass es hinsichtlich der Trennlinie zwischen konzeptionellen Problemen bei der Abgrenzung des berichtenden Unternehmens und den Standardsetzungsaktivitäten Bedenken gebe.
Der Stab beschloss, die australischen Rahmenkonzeptdiskussion zum Begriff des berichtenden Unternehmens an alle Board-Mitglieder weiterzuleiten. Ansonsten wurde der Ansatz bezüglich des Rahmenkonzept-Projekts so wie in den auf der IASB-Website erhältlichen Observer Notes dargestellt beschlossen.
Zukunftsorientierte Informationen
Der Board beschloss, dass jegliche Arbeiten hinsichtlich zukunftsorientierter Informationen bis zum Abschluss des Rahmenkonzept-Projekts zurückgestellt werden sollten. Im Nachgang informierte der Stab den IASB, dass auch der FASB dieser Ansicht sei.
Der Board erörterte den öffentlichen IASB-Projektzeitplan und einen langfristigen Managementplan, sowie die Frage der Kommunikation des Projektzeitplans seitens des Boards an die Adressaten. Dies war die erste einer künftig quartalsweise stattfindenden Überprüfung des IASB- Projektzeitplans.
Einige Board-Mitglieder merkten an, dass der IASB aufgrund des Mangels an Stabs-Mitarbeitern in der Vergangenheit oftmals Mitarbeiter eingesetzt habe, die eigentlich IFRIC zugeordnet waren und hielten dies nicht für sachgerecht. IFRIC solle über entsprechend zugeordnete Ressourcen verfügen, der Board solle hier nicht 'wildern'.
Der Board kam überein, dass der Projektplan für Themen, die auf der gemeinsamen Agenda von IASB und FASB stehen einheitlich sein sollte. Darüber hinaus würden Mitarbeiter des Projektstabes eine Kopie einer überarbeiteten Projektübersicht abliefern, welche Projektmeilensteine enthalten würde (Zeitpunkte, zu denen 'Due-Process-Dokumente' erwartet würden). Der Projektzeitplan und einzelne Projektübersichten würden auf der Internetseite des IASB zugänglich gemacht. Die Forschungsagenda sollte besser erklärt werden.
Der Board beschloss, einen Ansatz, unter dem über Due-Process-Dokumente unmittelbar folgender Perioden mehr, über solche späterer Perioden weniger berichtet würde, versuchsweise einzuführen. Daher würde es für das laufende Jahr einen detaillierten, quartalsweise aufgebauten Plan geben, einen halbjährlichen Plan für das kommende Jahr und einen ungefähren Jahresplan für das Jahr danach. Dieser Plan wäre von den Board-Mitgliedern zu prüfen und zu verabschieden.
Ein Board-Mitglied war der Ansicht, der Projektplan solle als Beurteilungstool fungieren, allerdings fand sich hierfür keine allgemeine Unterstützung.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.