Kurzfristige Konvergenz – Ertragsteuern

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Der Board debattierte Teilaspekte des Ertragsteuer-Projektes hinsichtlich unsicherer Steuerposten und spezieller Steuerabzüge.

Der Stab sprach die Empfehlung aus, jegliche Unsicherheit bei eingereichten Steuerposten als Auslöser für eine Bereithaltungsverpflichtung (Stand-ready-liability) zur Leistung zusätzlicher Steuerzahlungen anzusehen.

Der Board stimmte dieser Empfehlung zu. Man war der Ansicht, dies stünde im Einklang mit dem Grundsatz von IAS 37, nämlich dass die mit der Möglichkeit, dass die Steuerbehörden eine "aggressive" Steuererklärung ablehnen könnten, verbundene Unsicherheit als Bereithaltungsverpflichtung anzusehen sei. Allerdings sollte diese Schuld (gemäß der in IAS 12 festgelegten Methode, nach der keine Risikoanpassung vorgeschrieben ist) zum Erwartungswert bewertet werden. Gemäß IAS 12 richtet sich die Bewertung an den Steuersätzen, die zum Bilanzstichtag gelten oder in Kürze gelten werden. Der Board merkte an, dass man die Auswirkungen möglicher Abzüge (z.B. Abzüge für kleine Unternehmen) auf die latenten Steuern bisher noch nicht erörtert habe.

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu, die in den Änderungen von IAS 37 vorgeschlagenen Angabepflichten bezüglich der Unsicherheit von Steuersalden beizubehalten. Der Board beschloss ebenfalls, den "Impairment-Ansatz" hinsichtlich des Ansatzes aktiver latenter Steuern aus SFAS 109 zu übernehmen und IAS 12 entsprechend zu ändern.

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