Kurzfristige Konvergenz – Segmentberichterstattung

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- Restanten aus dem Abstimmungsentwurf

Der Mitarbeiterstab des IASB leitete diesen Abschnitt der Sitzung mit der Bitte an den Board ein, über sieben Hauptthemen abzustimmen, die von den Board-Mitgliedern bezüglich der ersten Abstimmungsvorlage angesprochen worden waren. Die Abstimmungen erfolgten auf der Grundlage der Ergebnisse der Durchsicht der Abstimmungsvorlage:

1. Der Titel des vorgeschlagenen IFRS sollte von 'Segmente' in 'Geschäftssegmente' geändert werden.

Der Board war anderer Meinung als der Stab, da der Begriff 'operativ' in IAS 1 nicht definiert sei und um mögliche Umgehungen zu vermeiden.

2. Der Sprachstil des Zielsetzungs-Abschnitts sollte mit dem in IFRS 7 gewählten Ansatz in Einklang gebracht werden.

Der Board übergab diese Frage zur Erörterung und Klärung an die Unterarbeitsgruppe 'Einfaches Englisch' (die sich mit der Allgemeinverständlichkeit der Standards befasst).

3. Der vorgeschlagene IFRS sollte den Begriff der 'öffentlichen Rechenschaftspflicht' definieren und den Anwendungsbereich auf alle öffentlich rechenschaftspflichtigen Unternehmen ausdehnen.

Der Board merkte an, dass der Begriff der 'öffentlichen Rechenschaftspflicht' sich gerade erst im Zuge des KMU-Projekts entwickle. Daher beschloss der Board, börsennotierte Unternehmen ebenso unter den Anwendungsbereich des Standards zu bringen wie nicht börsennotierte Unternehmen, die Finanzmittel im Rahmen eines treuhänderischen Verhältnisses erhalten, wie Banken, Versicherungsunternehmen, Brokerfirmen und Investmentfonds.

4. Die Vorschrift zur Angabe von Wertminderungen auf Segmentebene sollte abgeschafft werden.

Der Board stimmte zu, da man keinen Unterschied zu den US-GAAP-Vorschriften schaffen wolle.

5. Eine Vorschrift zu Angabe von 'wesentlichen Ertrags- und Aufwandsposten' gemäß IAS 1.86 sollte in den Standard aufgenommen werden.

Der Board beschloss, dass eine entsprechende Angabevorschrift aufgenommen werden sollte.

6. Notwendigkeit eines gesonderten Anhangs mit Begriffsabgrenzungen.

Der Board beschloss, dies sei nicht notwendig.

7. Die Grundlage für Schlussfolgerungen aus SFAS 131 sollte als Anhang zur Grundlage für Schlussfolgerungen in den vorgeschlagenen IFRS eingefügt werden.

Der Board stimmte zu.

Zusätzlich zu den oben genannten Themen erörterte der Board Stellungnahmen des Accounting Standards Board of Japan (ASBJ). Die vom ASBJ geäußerten, grundsätzlichen Bedenken sind darauf zurückzuführen, dass der ASBJ mit der Konzentration auf die Management-Informations-Systeme als Informationsbasis für die Angaben im Segment-Standard nicht übereinstimmt. Es wurde beschlossen, die vom ASBJ angesprochenen Themen auf einer gemeinsamen Sitzung des ASBJ und des IASB am 23. September anzusprechen, auch wenn der IASB nicht überzeugt ist, dass seine im Rahmen dieses Projekts bisher getroffenen Entscheidungen einer Überprüfung bedürfen.

Der Board stellte durch eine Folgeänderung von IAS 34 klar, dass Segmentinformationen in Zwischenberichten verpflichtend sein werden.

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