IASB-Sitzung — 18. bis 20. Oktober 2005 und gemeinsame Sitzung von IASB und FASB — 24. und 25. Oktober 2005
Beginn:
Ende:
Ort: London/Norwalk
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Ort: London/Norwalk
Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung vom 18.-20. Oktober 2005 und gemeinsame Sitzung von IASB und FASB in Norwalk am 24. und 25. Oktober 2005
Tagesordnung der IASB-Sitzung
| Aktivitäten von IFRIC (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Konzessionsvereinbarungen (Lehreinheit) (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Versicherungsverträge Phase II Verlängerung, Beendigung, Option auf Verlängerung (Lehreinheit) (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Vorgeschlagene fachliche Korrektur - IFRS 1 und IAS 12 - Latente Steuern in Bezug auf den Geschäfts- oder Firmenwert im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) | ||||
| Unternehmenszusammenschlüsse Phase 2 (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) | ||||
| Kurzfristige Konvergenz: Fremdkapitalkosten(direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) | ||||
| Rahmenkonzept - Zielsetzung und qualitative Merkmale (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) | ||||
| Erlöserfassung (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt)
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| Finanzinstrumente (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) - Diskussion über:
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| Erfolgsberichterstattung (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Konsolidierung (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
Montag und Dienstag, 24. und 25. Oktober 2005 - Sitzung mit dem FASB
Der Board tagte ferner gemeinsam mit dem US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB) in dessen Räumen in Norwalk, Connecticut (USA).
| Präsentation des CFA-Instituts (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Erfolgsberichterstattung (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Erlöserfassung (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
| Kurzfristige Konvergenz: Ertragsteuern (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
| Finanzinstrumente (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
| Rahmenkonzept (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt |
Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).
Mitschrift von der Julisitzung des IASB18.-20. Oktober 2005 |
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Dienstag, 18. Oktober |
Der IASB erörterte die jüngsten IFRIC-Aktivitäten, insbesondere bezüglich des Projekts über Auswirkungen von Mindestfinanzierungsanforderungen auf die Vermögenswertobergrenze von IAS 19. IFRIC erkannte an, dass man nicht in der Lage sein werde, bis zum Jahresende etwas zu dieser Thematik zu veröffentlichen. Aus diesem Grund wurden im IFRIC Update vom September 2005 einige diesbezügliche Hinweise veröffentlicht. Diese wurden vom Board erörtert, es wurde angemerkt, dass die Hinweise denen ähnelten, die bei der Ausarbeitung der Änderungen an IAS 19 erwogen worden waren. Die Mehrheit des Board war mit den Hinweisen einverstanden, wenngleich mehrere Boardmitglieder die Auffassung vertraten, dass eine Weiterverfolgung des Projekts durch IFRIC nicht erforderlich sei, da sich die gegebenen Antworten direkt aus IAS 19 ergäben. Andererseits kam der Board darin überein, dass das Ausmaß der Diskussion bezüglich der Definition des Begriffs der "Verminderung zukünftiger Prämien" zeige, dass die diesbezügliche Vorgabe von Richtlinien durch IFRIC notwendig sei.
Im Zuge weiterer Erörterungen deutete ein Boardmitglied seine grundsätzliche Ablehnung der im IFRIC Update vom August 2005 getroffenen Aussagen bezüglich gesetzlicher Vermögenswerte an. Besonderer Kritikpunkt war die Aussage, dass bestimmte, unter SFAS 71 Bilanzierung der Auswirkungen bestimmter Arten an Regulierung anzusetzende Vermögenswerte nicht die Ansatzkriterien für Vermögenswerte unter IFRS erfüllten. Das Boardmitglied merkte an, dass man ihm bislang keine glaubwürdigen Beispiele für die Gültigkeit dieser Aussage habe liefern können. Bei allen bislang vorgeschlagenen Beispielen, so glaube er, handele es sich eigentlich nicht um Sachverhalte, auf die SFAS 71 anwendbar sei. Der Board merkte an, dass vielmehr dann, wenn es sich um einen in den Anwendungsbereich von IAS 38 fallenden Vermögenswert handele, ein Rückgriff auf SFAS 71 nicht sachdienlich sei, da die Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerte unter IFRS angemessen geregelt ist. Der IFRIC-Vorsitzende sagte, dass es sich bei den im IFRIC Update veröffentlichten Punkten nicht um verbindliche Richtlinien handele, sondern diese lediglich als Hilfestellung fungieren sollten, ohne dass sie als eigenständige IFRIC-Interpretation zu verstehen seien.
Hierbei handelte es sich um eine Lehreinheit. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Der Stab von IFRIC präsentierte ein Update zum vom IFRIC verfolgten Konzessionsvereinbarungs-Projekt. Der Stab legte dar, auf welche Weise IFRIC beabsichtigt, sich der von Kommentatoren aufgeworfenen Themenkomplexe anzunehmen:
| Anwendungsbereich der Interpretationen |
| Teilweise regulierte Vermögenswerte |
| Bilanzierung beim Konzessionsgeber |
| Bilanzierung von Sale-and-Leaseback-Vereinbarungen |
| Abgrenzung zwischen dem "Intangible-" und dem "Financial-Asset-Model" |
| Doppelte Erlöserfassung im Rahmen des "Intangible-Asset-Model" |
Ein Boardmitglied nannte die Analyse des "Intangible-Asset-Model" von D14 inkl. der Doppelerfassung von Erlösen (die das Mitglied als eine direkte Folge der korrekten Anwendung der IFRS bezeichnete) "heldenhaft".
Hierbei handelte es sich um eine Lehreinheit. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Der Board erhielt eine Vorlesung von Versicherungsexperten zweier internationaler Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bezüglich der Eigenschaften von Vertragsverlängerungen und deren Auswirkungen auf die Bilanzierung von Versicherungsverträgen. Der Board erörterte eine Reihe unterschiedlicher Vertragstypen und beschäftigte sich speziell mit der Frage, ob Unternehmen in bestimmten Situationen zukünftige Prämien kontrollieren können.
Der Board merkte an, dass derartige Entscheidungen auf Portfolio-Basis getroffen werden müssten, vor dem Hintergrund der Vertragsbedingungen des jeweiligen Produkts, nicht bezogen auf den einzelnen Policen-Inhaber. Ebenso merkte der Board an, dass der Abschluss des Versicherungsprojekts zu wesentlichen Überlegungen hinsichtlich bestimmter Bestandteile von Abschlüssen führen wird und dass die Ergebnisse dieser Forschungs- und Diskussionsarbeiten bei der Beurteilung des Rahmenkonzepts zur Erstellung und Darstellung von Abschlüssen sehr hilfreich sein werden.
Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabs für eine fachliche Korrektur, die sich aus der Wechselbeziehung von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS, IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IAS 12 Ertragsteuern ergibt. Offensichtlich entsteht das Problem, wenn ein Unternehmen von dem Wahlrecht Gebrauch macht, IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse nicht rückwirkend auf Unternehmenszusammenschlüsse der Vergangenheit (d.h. vor dem Zeitpunkt des Übergangs) anzuwenden. Das Problem für Unternehmen in diesem Fall ist wie folgt:
| (a) Vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS führt das Unternehmen einen Unternehmenszusammenschluss durch. Gemäß seinen vorhergehenden Rechnungslegungsvorschriften hatte es die beizulegenden Zeitwerte identifizierbarer immaterieller Vermögenswerte bestimmt und aufgeteilt. |
| (b) Annahmegemäß sei der Steuerwert der im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses angesetzten immateriellen Vermögenswerte Null. Unter den vorhergehenden Rechnungslegungsvorschriften wurde jedoch keine latente Steuerschuld passiviert. |
| (c) IAS 12 schreibt den Ansatz einer latenten Steuerschuld für sämtliche abzugsfähigen temporären Differenzen vor. Demzufolge wird das Unternehmen bei der Erstellung seiner IFRS-Eröffnungsbilanz die latente Steuerschuld ansetzen. Gemäß IFRS 1 ist jedoch die Soll- Gegenbuchung im Eröffnungswert der Gewinnrücklagen zu erfassen und nicht als Erhöhung des angesetzten Geschäfts- oder Firmenwerts. |
Mitglieder des Board merkten an, dass dies in der Praxis nicht als Problem gesehen werde und die großen Prüfungsgesellschaften die Auffassung verträten, dass die einschlägigen Standards klar seien. IFRS 1 ermögliche die Ausübung von Wahlrechten, und die getroffenen Entscheidungen hätten nun einmal Auswirkungen auf andere Bereiche der Bilanzierung und Berichterstattung.
Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass der Weg fachlicher Korrekturen der Gefahr des Missbrauchs ausgesetzt sei und dass, bevor der Board die Änderung eines oder mehrerer Standards auf diesem Wege beschlösse, die vorgeschlagene Änderung breite Zustimmung finden müsse.
Nach einer Diskussion beschloss der Board, keine fachliche Korrektur zu veranlassen (sieben dagegen; sechs dafür; eine Enthaltung).
Während dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen. Diese Sitzung diente im Wesentlichen der Vorbereitung der bevorstehenden Gesprächsrunden über die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3 und der entsprechenden Standards des FASB, die am 27. Oktober in Norwalk (USA) und am 9. November in London stattfinden werden.
Der Stab legte einen vorläufigen Plan zur erneuten Diskussion und Fertigstellung der Standards vor. Der Board kam im Wesentlichen überein, dass der im Tagungspapier aufgestellte (und in den offiziellen Mitschriften zusammengefasste) Zeitplan, in dem vorgeschlagen wurde, dass die endgültigen Standards im vierten Quartal 2006 verabschiedet werden könnten, vor dem Hintergrund des zu erwartenden Widerstandes gegen einige Vorschläge der Boards unangemessen sei. Darüber hinaus wird die erforderliche Koordination der Boards untereinander das Projekt ebenfalls in die Länge ziehen. Ein weiterer möglicher Einflussfaktor sind mögliche Verzögerungen bei der Fertigstellung der vorgeschlagenen Änderungen von IAS 37. Ein Boardmitglied betonte, es sei wichtig, die Unangemessenheit des Zeitplans an die Adressaten zu kommunizieren.
Der Board beschloss, diese Erörterung auf der gemeinsamen Sitzung mit dem FASB weiterzuführen.
Der Board diskutierte, ob und wie IAS 23 Fremdkapitalkosten zu ändern sei. IAS 23 und FAS 34 Aktivierung von Zinskosten regeln die Bilanzierung von Fremdkapitalkosten:
| IAS 23 gestattet zwei mögliche Behandlungsweisen, entweder die Aktivierung von Fremdkapitalkosten in dem Maße, wie sie dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung qualifizierender Vermögenswerte (im Sinne der Definition) direkt zurechenbar sind, oder ihre sofortige aufwandswirksame Erfassung. |
| FAS 34 schreibt die Aktivierung von Fremdkapitalkosten vor, die dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung qualifizierender Vermögenswerte (im Sinne der Definition) direkt zurechenbar sind. Eine sofortige aufwandswirksame Erfassung ist nicht erlaubt. |
Grundsätzliche Unterschiede zwischen IFRS und US-GAAP bestehen nicht nur bei der Bilanzierungsmethode, sondern auch bei der Abgrenzung des Begriffs "qualifizierender Vermögenswert".
Das Papier des Stabs ging der Frage nach, ob der Board die Aktivierung von Zinsen für qualifizierende Vermögenswerte auf der Basis eines so genannten "wirtschaftlichen Kostenansatzes" vorschreiben solle. Dies würde letztlich dazu führen, dass ein Unternehmen denselben Diskontierungszinssatz wie beim Werthaltigkeitstest gemäß den Vorschriften von IAS 36 verwenden würde (einen Zinssatz, der die gegenwärtigen Markteinschätzungen hinsichtlich der Risiken des im Bau befindlichen Vermögenswerts widerspiegelt). Der Schritt hin zu diesem Bewertungsansatz brächte allerdings keine Konvergenz zu US-GAAP, es sei denn, der FASB würde denselben Ansatz beschließen.
Einige Boardmitglieder begrüßten das Papier des Stabs als konzeptionelle Verbesserung sowohl im Vergleich zu IAS 23 als auch zu FAS 34. Andere zogen die sofortige aufwandswirksame Erfassung aller Zinskosten zum Zeitpunkt ihres Anfalls vor und begründeten dies mit der Sorge um mögliche Ergebnismanipulationen. Einige wenige Boardmitglieder zogen einen Ansatz selbst erstellter Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Fertigstellung vor. Der beim Vergleich mit den Baukosten entstehende Gewinn oder Verlust sei zu erfassen (wo, sagten sie nicht, wahrscheinlich aber in der Gewinn- und Verlustrechnung).
Der Board wurde daran erinnert, dass dies ein Vorschlag im Zusammenhang mit einem kurzfristigen Konvergenzprojekt sei und dass es bei derartigen Projekten gewöhnlich um die Streichung von Wahlrechten ginge. Einige Boardmitglieder merkten an, dass selbst die Abschaffung der Möglichkeit zur sofortigen aufwandswirksamen Erfassung nicht zur Erreichung einer Konvergenz mit US-GAAP führen würde, da sich die Definition des Begriffs des "qualifizierenden Vermögenswerts" zwischen den beiden Standardwerken unterscheide. Eine Möglichkeit bestünde darin, den Aktivierungsansatz auf der Basis des „economic cost model‟ weiterzuentwickeln, um zu sehen, ob von Seiten des FASB das Verlangen bestehe, den eigenen Standard zu ändern.
Ergebnis
Nach einer eher schwierigen Debatte beschloss der Board die Fortsetzung des kurzfristigen Konvergenzprojektes zum Thema IAS 23 zur Abschaffung des Wahlrechts zur sofortigen aufwandswirksamen Erfassung (i.S.v. IAS 23.7-9; zwölf dafür; zwei dagegen). Es wurde angemerkt, dass die Abschaffung dieses Wahlrechts nicht zum Wegfall des von der SEC für in den USA börsennotierte Unternehmen vorgeschriebenen Überleitungspostens führen werde.
Der Stab wurde aufgefordert, die Definitionen des Begriffs "qualifizierender Vermögenswert" nach IFRS und US-GAAP zu analysieren, bevor der Board eine Entscheidung trifft, ob er in diesem Punkt nach Konvergenz strebt.
- Zielsetzung und qualitative Merkmale
Vorgehensweise bei der Beurteilung qualitativer Eigenschaften
Der Board setzte seine Erörterungen über einen Vorschlag des Stabs zur Vorgehensweise bei der Beurteilung der qualitativen Eigenschaften von Abschlüssen fort. Eine überarbeitete schematische Darstellung des Prozesses wurde dargestellt und erörtert. Einige Boardmitglieder kritisierten das überarbeitete Schema und stellten verschiedene in den Unterlagen enthaltene Aussagen in Frage. Mindestens ein Boardmitglied zog eine hierarchische Beurteilung der Eigenschaften vor und äußerte die Besorgnis, ein prozessorientierter Ansatz könne als Ausrede zur Vermeidung der Konsequenzen des Prozesses dienen (zum Beispiel, Vermögenswerte oder Schulden zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen). Ein anderes Boardmitglied beurteilte den Prozess eher als Hilfestellung für Standardsetter bei der Entwicklung von Rechnungslegungsstandards denn für die Abschlussersteller bei der Entwicklung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für den Fall, dass kein entsprechender Standard vorhanden sei.
Der Stab wird seine Gedanken auf der Grundlagen der Anmerkungen und Reaktionen des Boards fortentwickeln.
Wird ein einzelner Kanon von Zielsetzungen und qualitativen Eigenschaften den Bedürfnissen sämtlicher Unternehmen gerecht?
Der Board diskutierte die Frage, ob die Zielsetzungen der Rechnungslegung und die qualitativen Eigenschaften von Abschlüssen für sämtliche Unternehmen gleich seien (oder sein sollten). Sollten sie zum Beispiel einheitlich für börsennotierte Unternehmen und KMU gelten?
Die Boardmitglieder merkten an, dass der Stab die Begriffe "Vergleichbarkeit" und "Stetigkeit" an einigen Stellen verwechselt habe und schlugen vor, diese Bereiche klarzustellen. Darüber hinaus sei die Verantwortlichkeit des Managements bei KMUs (eventuell) eher erkennbar als bei börsennotierten Unternehmen.
Zielsetzungen der Rechnungslegung
Der Board führte eine kurze Diskussion über die Zielsetzungen der Rechnungslegung. Da das Papier den Entwurf der Grundlage für Schlussfolgerungen darstellt, war nur ein geringer Teil in den Unterlagen für die Beobachter abgedruckt. Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob sie irgendwelche wesentlichen Bedenken gegen die vorgelegten Unterlagen hätten, da der Stab vorbereitet sein möchte, wenn das Thema auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB in der kommenden Woche erörtert werden wird.
Projektstatus und -plan
Der Board diskutierte den vorgeschlagenen Projektplan in Kürze.
Auf dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen bezüglich der Dokumente zum Rahmenkonzept getroffen, da es hier im Wesentlichen um die Vorbereitung der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB am 24. und 25. Oktober 2005 ging.
Zur Vorbereitung auf die gemeinsame Sitzung mit dem FASB und für zukünftige Erörterungen dieses Themas führte der Board eine Vorabdiskussion zur Klarstellung bestimmter Sachverhalte vor der gemeinsamen Sitzung. Drei wesentliche Sachverhalte wurden erörtert:
| Ermittlung und Erstbewertung von Leistungsverpflichtungen |
| Beispiele zur Darstellung einer Reihe von Erlöstransaktionen |
| Abgrenzung des Begriffs "Erlös" |
Der Board erörterte die Ermittlung und erstmalige Bewertung von Leistungsverpflichtungen, einschließlich Vorschlägen des Stabs zur Abgrenzung der sachgerechten Rechnungseinheit, zur Bedeutung des Begriffs des "Bezugsmarkts des Kunden" und zur Abgrenzung des Begriffs der Leistungsverpflichtung. Ebenso diskutierte der Board eine vorgeschlagene Begriffsänderung, nämlich den "kundenbasierten Wert" ("customer-based value") nicht weiter zu verwenden und stattdessen einem "zugerechneten Betrag der Gegenleistung" ("allocated consideration amount") zu sprechen, wenn es um die Bewertung und der mit dieser unter Nutzung einer Zurechnungsmethode verbundenen Zielsetzung geht.
Der Board diskutierte verschiedene Aspekte der Bewertung von Leistungsbereitschaftsverpflichtungen. Einige Boardmitglieder brachten unterschiedliche Grade des Unbehagens gegenüber den Vorschlägen zum Ausdruck, speziell bei der Bewertung von Posten mit Methoden, denen wenige oder keine Marktdaten zugrunde lägen.
Der Stab merkte an, dass IASB und FASB bei der Bewertung unbedingter Leistungsbereitschaftsverpflichtungen zum "zugerechneten Betrag der Gegenleistung" und zum beizulegenden Zeitwert wahrscheinlich zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen kämen. Aus diesem Grund schlug der Stab vor, dass das Diskussionsdokument beide Alternativen enthalten sollte.
Der Board erörterte mehrere Beispielfälle. Es gab nur vereinzelte Kommentare.
Schließlich diskutierte der Board die Abgrenzung des Begriffs "Erlös". Einige Boardmitglieder drückten ihre Besorgnis darüber aus, dass die vorgeschlagene Begriffsdefinition die Formulierung "Werterhöhung von Vermögenswerten" beinhalte und "Erlöse" nur durch tatsächliche Verkäufe entstehen sollten. Wertänderungen von Vermögenswerten seien zwar Ergebnisbestandteile, stellten aber keine "Erlöse" dar.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen. Der Board wird dieses Thema auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB am 24. und 25. Oktober 2005 erörtern.
Diese Einheit beinhaltete eine vorläufige Diskussion im Vorfeld der gemeinsamen Sitzung mit dem FASB, um Ziele und Status des möglichen Arbeitsprogramms klarzustellen, sowie die Durcharbeitung eines Papiers zur Erörterung von Sachverhalten bezüglich der Aufschlüsselung des beizulegenden Zeitwerts. Die Boardmitglieder diskutierten das Konvergenzprojekt von IASB und FASB, und es schien Einigkeit zu bestehen, dass dies im Rahmen eines langfristigen Projekts geschehen solle, dessen Ergebnis die Verabschiedung eines neuen Standards (und nicht lediglich eine Überarbeitung von IAS 39 und seiner entsprechenden Gegenstücke unter US-GAAP) der auf einem "Full Fair Value"-Modell fuße. Die Boardmitglieder betonten, dass man von diesem Ziel noch ein großes Stück entfernt sei. Die Verfolgung dieses langfristigen Ziels schlösse hingegen eine kurzfristigere Entwicklung von Standards zu einzelnen Aspekten der Rechnungslegung von Finanzinstrumenten nicht aus. Diese Kurzfristprojekte würden allerdings nur dann durchgeführt, wenn sie als im Einklang mit dem langfristigen Projekt stehend angesehen würden.
Das Papier zur Zerlegung des beizulegenden Zeitwerts wurde sehr kurz diskutiert, da die meisten Mitglieder mit den Vorschlägen des Stabs einverstanden waren. Insbesondere die Ermittlung solcher beizulegender Zeitwerte, die ohne oder nur mithilfe weniger Marktdaten berechnet würden ("mark-to-model"), wurde als kritisch angesehen.
Der Board kam überein, dass bei den Abschlusserstellern und -adressaten ein bedeutender Lernprozess im Gange sei, jetzt, da Informationen auf der Grundlage von IAS 39 vielerorts erstmalig vorgelegt würden. Dieser voranschreitende Lernprozess müsse in die Planungen des Stabs zu diesem Thema einfließen. Dies würde dem Stab bei der Zusammenarbeit mit den Abschlussadressaten helfen, deren Anforderungen in Bezug auf disaggregierte Informationen festzustellen. Sobald man diese ermittelt hätte, könne man untersuchen, ob es möglich ist, diese Informationen bereit zu stellen. Dieses Vorgehen würde so lange wiederholt, wie dies vonnöten sei. Der Stab wurde ermuntert, auf die nationalen Standardsetzer bei der Frage zuzugehen, wie man die Adressaten in diesen Prozess einbinden könne.
- die Bedeutung von "Beherrschung"
'De-facto-Beherrschung'
Der Stab stellte ein Thema vor, das sich in der jüngsten Zeit entwickelt hat. Die Frage ist, ob eine Partei, die einen wesentlichen, aber keinen Mehrheitsanteil an einem anderen Unternehmen hält, während sich die verbleibenden Anteile im Streubesitz befinden, das Beteiligungsunternehmen beherrscht. Die anderen Anteilseigner sind üblicherweise sowohl demographisch wie räumlich verstreut.
Es stellt sich die Frage, ob es für die in IAS 27.13(c) erwähnte "Möglichkeit, die Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgane zu ernennen" ("power to appoint") notwendig ist, dass die Gesellschaft mehr als die Hälfte der verfügbaren Stimmen ausübt, oder ob die "Möglichkeit zur Ernennung" auch de facto bestehen kann. Mit anderen Worten: Stellt die Tatsache, dass ein Unternehmen in der Lage ist, die Wahl (der entsprechenden Organe) zu dominieren, da die verbleibenden Anteile von Parteien gehalten werden, die nicht gemeinschaftlich organisiert sind und bei denen dies auch nicht zu erwarten ist, "power to appoint" dar?
Es wurde angemerkt, dass die meisten Abschlussersteller die oben beschriebene Sachlage nicht als Vorliegen eines Beherrschungsverhältnisses ansehen und daher nicht konsolidieren. Die Mehrheit der Boardmitglieder gab zu erkennen, dass sie beabsichtigen, das Prinzip der "de-facto- Beherrschung" in IAS 27 einzufügen. Das hieße, dass im obigen Sachverhalt ein Beherrschungsverhältnis vorläge und in sofern zwingend zu konsolidieren wäre. Die Boardmitglieder erkannten an, wie die Anwender aufgrund der Formulierung des Standards zu ihrem Verständnis von IAS 27 gelangt sind.
Der Board beschloss, im IASB Update und auf seiner Internetseite eine Erklärung abzugeben, dass man sich der Divergenz in der Bilanzierungspraxis bewusst sei und dass man die unterschiedlichen Interpretationen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Board das Beherrschungskonzept im Rahmen seines weitergehenden, diesbezüglichen Projekts klarstellen wird, anerkennt.
Autopiloten - Beherrschung vs. Chancen und Risiken
Der Board hat den Stab gebeten, in sich schlüssige Kriterien zur Beherrschung und einen einheitlichen, umfassenden IFRS (der IAS 27 und SIC-12 ersetzen soll) für alle Unternehmen einschließlich Zweckgesellschaften ("Special Purpose Entities, SPEs) zu entwickeln. Auf dieser Sitzung diskutierte der Board eine vielfach bei SPEs zu beobachtende Eigenschaft: Der "Autopilot" über die Geschäfts- und Finanzpolitik.
Der Board diskutierte einige der Spannungsfelder zwischen dem Beherrschungskonzept nach IAS 27 und dem in SIC-12 implizierten Chancen- und Risiken-Ansatz. Im Rahmen der Diskussion über die Zielsetzung des Konzernabschlusses (die annahmegemäß in der Darstellung des Ergebnisses der Geschäftstätigkeit und seiner Finanzlage besteht, als bestünden keinerlei Rechtsraumgrenzen) stellten einige Boardmitglieder diese Konzentration auf rechtliche Maßstäbe in Frage, da Fonds und Personengesellschaften generell in vielen Rechtskreisen nicht als juristische Personen angesehen werden. Daher wurde vorgeschlagen, die Hinweise in ARB 51 als zusätzliche Quelle bei der Formulierung der Zielsetzung zu nutzen.
Es wurde vorgeschlagen, dass Konzernabschlüsse die Aktivitäten und Lage einer wirtschaftlichen Einheit darstellen sollten. Der Board erörterte das Konzept der "wirtschaftlichen Einheit" bei Beziehungen zu Monopollieferanten und -kunden, die ausnahmslos zu einer engen Bindung zwischen dem berichtenden Unternehmen und dem Lieferanten/Kunden führen. Die Boardmitglieder deuteten an, sie seien nicht der Ansicht, dass das Konzept der Beherrschung derartige Beziehungen abbilde. Zur Autopiloten-Thematik äußerte der Board die folgenden Punkte:
| Wenn Managemententscheidungen laufend getroffen werden müssen, stellt dies keinen Autopiloten dar (anderenfalls könnte bei jedem Unternehmen ein "Autopilot" installiert werden) |
| Im Falle eines reinen Autopilot-Mechanismus können bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen ein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, die Kriterien der "Möglichkeit der Machtausübung" in den meisten Fällen als unwesentlich eingeschätzt werden (im Gegensatz dazu wird vermutet, dass diese Macht bereits durch die Installation des Autopiloten ausgeübt worden ist). |
| Vor dem Hintergrund eines dem Board vorgetragenen Beispiels (Absatz 37 der Observer Notes) wurde angemerkt, dass bestimmte Autopilot- Mechanismen generell Anteile an ungeteilten Vermögenswerten darstellen. Daher benötigt der Board möglicherweise rechtliche Unterstützung um dieses Beispiel weiter zu verfolgen. Es wurde angemerkt, dass eine weltweite Anwendung dieser rechtlichen Hinweise problematisch sein wird. Allerdings merkten Boardmitglieder an, dass das Beispiel nicht alle Fakten enthalte und nicht der Frage nachginge, ob das Vertragsverhältnis nicht tatsächlich ein Joint Venture sei. |
Der Board merkte an, dass eine Abkehr vom "Chancen-und-Risiken-Konzept", in Anbetracht des Spannungsverhältnisses zwischen dem "Control-Konzept" von IAS 27 und dem "Chancen-und-Risiken-Ansatz" in SIC-12, schwer vorstellbar sei.
Weitere Beobachtungen zur Bilanzierung potenzieller Stimmrechte
Der Board wurde um Eingaben zu zusätzlichen Beispielen für die Bilanzierung der Folgen aus der Konsolidierung eines Unternehmens auf der Grundlage möglicher Stimmrechte gebeten. Der Stab deutete an, dass man diese Beispiele bei der Entwicklung des Projekts zur Beherrschung als hilfreich angesehen habe, weil sie die Anwendung des Konzepts widerspiegele, auf das sich der Board bislang geeinigt habe. Es sei wichtig, dass die Bilanzierung tatsächlicher Beherrschung intuitiv und im Einklang mit dem Rahmenkonzept erfolge. Die Durcharbeitung der Beispiele würde auch zu möglichen Inkonsistenzen mit anderen Standards hervorheben und Entscheidungen seitens des Boards erfordern.
Ein zweiter Grund für die Vorlage dieser Beispiele lag darin, sie der Öffentlichkeit über die Materialien für die Beobachter zugänglich zu machen. Boardmitglieder deuteten an, dass Kommentare an den Stab übermittelt worden seien.
Fünf Sachverhalte wurde dem Board zur Erwägung vorgelegt. Zu diesen empfahl der Stab folgende Sichtweisen:
1. Der Ausdruck "vollständiges Einkommen" wird durch "erfasste Aufwendungen und Erträge" ersetzt.
Zu diesem Sachverhalte setzte eine lange Debatte ein, an deren Ende der Board vorläufig überein kam, den Ausdruck "Summe der erfassten Aufwendungen und Erträge" in seinen Verlautbarungen zu verwenden, auch wenn man den Erstellern gestatten wolle, jedwede andere Beschreibung zu verwenden.
2. Die Bezeichnungen der vier Primärbestandteile sind:
| Vermögensaufstellung |
| Eigenkapitalveränderungsrechnung |
| Aufstellung über das Ergebnis und sonstige erfasste Aufwendungen und Erträge; und |
| Kapitalflussrechnung |
Der Board erklärte sich mit der Empfehlung unter dem Vorbehalt einverstanden, dass der FASB zustimmt.
3. Der Ausdruck "Gewinn oder Verlust" wird zur Bezeichnung der pflichtmäßig anzugebenden Zwischenzeile in der Aufstellung über das Ergebnis und sonstige erfasste Aufwendungen und Erträge (vorbehaltlich der Entscheidung zu Sachverhalt 1 oben).
Der Board erklärte sich mit der Empfehlung des Stabs auf der Grundlage einverstanden, dass dieser Sachverhalte noch einmal im Rahmen des Projekts zum Thema Rahmenkonzept betrachtet und erörtert wird.
4. Die Summe der sonstigen erfassten Aufwendungen und Erträge wird in der Eigenkapitalveränderungsrechnung ausgewiesen und stellt Posten dar, die ursprünglich unter den sonstigen erfassten Aufwendungen und Erträgen erfasst wurden (d.h. außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung) und zukünftig in den Gewinnrücklagen erfasst werden.
Der Board zeigte sich mit der Empfehlung des Stabs einverstanden.
5. Die Steuerwirkungen im Zusammenhang mit jeder einzelnen Komponente der sonstigen Aufwendungen und Erträge muss im Abschluss nicht ausgewiesen werden.
Der Board verständigte sich darauf, dem FASB in dessen Ansatz zu folgen, d.h. den Ausweis der Steuerwirkungen im Zusammenhang mit jeder einzelnen Komponente des sonstigen vollständigen Einkommens zu fordern, und zwar entweder im eigentlich Abschluss oder im Anhang.
Gemeinsame Themen (d.h. IASB und FASB)
Der Board wurde gebeten, eine Erklärung bezüglich Sachverhalten aus Phase A zu erwägen, die IASB und FASB mit Blick auf den Abschluss der Arbeiten an Phase A gleichermaßen betreffen.
Folgende Fragen wurden dem IASB gestellt:
Ist der IASB der Ansicht, dass die Änderungen des IASB an IAS 1 für Berichtsperioden in Kraft treten sollen, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung empfohlen wird?
Der Board stimmte dem zu.
Sind die Boards der Ansicht, dass Übergangsregelungen für das anstehende Dokument nicht erforderlich sind?
Der IASB stimmte dem zu. Der FASB wird auf der anstehenden gemeinsamen Sitzung der beiden Boards gebeten werden, den Sachverhalt zu erwägen.
Sind die Boards der Ansicht, dass die Kommentierungsfrist 120 Tage betragen sollte?
Der IASB stimmte dem zu. Der FASB wird auf der anstehenden gemeinsamen Sitzung der beiden Boards gebeten werden, den Sachverhalt zu erwägen.
Eine einzige Aufstellung oder zwei?
Der Board wurde in Kenntnis gesetzt, dass es bei den Adressaten breiten Widerstand gebe, sich zu einer einzigen Aufstellung über das Ergebnis und sonstige erfasste Aufwendungen und Erträge zu bewegen anstatt den Ansatz der zwei Abschlussbestandteile beizubehalten. Boardmitglieder diskutierten dieses Thema, wobei viele die Quelle des Widerstands erfragten, weil es ihrer Ansicht nach keine konzeptionellen Gründe für einen Ansatz der zwei Abschlussbestandteile gebe - abgesehen von "Paranoia". Einige Boardmitglieder deuteten an, dass sie eine einzige Aufstellung nach wie vor bevorzugten, und einige deuteten an, dass sie ein oder zwei Aufstellungen zulassen würden, je nachdem, welchen Weg der FASB als akzeptabel zur Erreichung von Konvergenz ansähe. Der Sachverhalt wurde auf die anstehende gemeinsame Sitzung der beiden Boards vertagt.
Mitschrift von der Gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB24.-25. Oktober 2005 |
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Montag, 24. Oktober |
Für diesen Teil der Sitzung, der lediglich der Informationsvermittlung diente und in dem keine Entscheidungen gefällt wurden, gibt es keine Unterlagen für die Beobachter.
IASB und FASB besprachen ein Papier zu vorgeschlagenen Verbesserungen an der Finanzberichterstattung, das vom Institut vereidigter Finanzanalysten (Chartered Financial Analysts Institute, CFAI) ausgearbeitet wurde. Die Vorschläge des CFAI zielten darauf ab, die Darstellungsweise des Jahresabschlusses zu verbessern, ohne in großem Maße ihren Inhalt zwingend zu verändern. Das CFAI deutete an, dass die Eigenschaften, die sie in ihrem Berichterstattungsmodell als wichtig erachteten, Klarheit, Vollständigkeit und wirtschaftliche Glaubwürdigkeit seien und dass diese Merkmale zusammen zum Oberziel der Verständlichkeit beitrügen.
Das CFAI schlägt vor, dass das Unternehmen bei der Aufstellung von Geschäftsberichten aus der Perspektive des letzten verbleibenden derzeitigen Eigenkapitalgebers des Unternehmens betrachtet werden sollte. Das CFAI ist der Ansicht, dass dies den Fokus der Finanzberichterstattung schärfen würde, da die Finanzberichterstattung momentan eher einem Beiwerk der Bilanz ähnelt, was zu einem mehrdeutigen und vagen Zweck der Finanzberichterstattung führt. Die Untersuchung des CFAI deutet daraufhin, dass wenn nicht ausreichend Informationen für "die letzte Person in der Kette" vorhanden sind, es wahrscheinlich auch nicht genügend Informationen für die Personen vor ihm gebe.
Die Boardmitglieder widersprachen dieser Ansicht im Großen und Ganzen, auf Basis dessen, dass die Informationsbedürfnisse von Fremdkapitalgebern nicht notwendigerweise durch die Befriedigung der Informationsbedürfnisse der Eigenkapitalgeber befriedigt werden.
Die Boards stellten fest, dass die vom CFAI vorgeschlagene Unternehmensdefinition zu Fehlinterpretationen führen könnte. Das CFAI schlägt vor, dass das Unternehmen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bilanzieren sollte, die den Wert des Unternehmens erhöhten. Es wurde angemerkt, dass Vermögenswerte anderer Unternehmen einen direkten Einfluss auf den Wert des Unternehmens hätten. So unterläge zum Beispiel der Wert von Gebäuden in einem Gewerbegebiet dem direkten Einfluss der Verfügbarkeit eines Hotels in der näheren Umgebung, und Hotels in unabhängigem Besitz sollten nicht von den Besitzern des Gewerbegebiets bilanzieren werden.
Die Boardmitglieder versuchten, die vom CFAI vorgeschlagenen Prinzipien über die Frage zu testen, ob die Absicherung einer erwarteten Transaktion darin resultieren würde, dass das Unternehmen auch den beizulegenden Zeitwert der erwarteten Transaktion zu bilanzieren hätte. Den Boards wurde erklärt, dass dies davon abhängig sei, ob die Vorschriften zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen beibehalten würden. Wenn sie beibehalten würden, wäre der beizulegende Zeitwert der zugrunde liegenden Transaktion dem CFAI-Vorschlag zufolge ebenso zu erfassen wie der des Sicherungsinstruments. Die Boardmitglieder drückten ihr Unverständnis darüber aus, inwiefern dies den vom CFAI vorgeschlagenen Ansatzkriterien für Vermögenswerte genüge, nach denen "das Recht auf zukünftigen Nutzenzufluss vom Unternehmen kontrolliert werden muss."
Das CFAI merkte an, dass es wiederholt die Anwendung der direkten Methode für Kapitalflussrechnungen verlangt habe und dass das Verständnis und die Fähigkeit, solche Rechnungen zu erstellen, ein Erfordernis sei, um sich als vereidigter Finanzanalyst zu qualifizieren. Die Boards erklärten, dass dies nicht in Überstimmung mit der Schilderung einiger Analysten auf der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe "Erfolgsberichterstattung" stehe.
Das CFAI hat nicht die Absicht, sein Papier mit der Bitte um Stellungnahme herauszugeben, da es der Meinung ist, ausreichend unterschiedliche Blickwinkel unter ihren Mitgliedern erhoben zu haben, um eine endgültige Position beziehen zu können.
Der Stab stellte ein Papier zur Behandlung von Finanzierungskosten im Finanzbericht vor. Die Boards stimmten darin überein, dass ein Finanzabschnitt in der Erfolgsberichterstattung vorgeschrieben sein sollte.
Der Stab empfahl, dass die Boards eine Definition für den Ausdruck "Finanzierung" entwickeln sollten, bevor sie Begriffsabgrenzungen für irgendeine andere Kategorie entwickelten. Dies war in Teilen eine pragmatische Empfehlung, bedenkt man die in der Vergangenheit aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Entwicklung einer Definition für den Terminus "betriebliche Tätigkeit". Der Stab vertrat die Meinung, dass Finanzierung zuerst definiert werden sollte und dass diese Definition dann einheitlich von allen Unternehmen mit Ausnahmen von Finanzinstitutionen angewendet werden sollte. Zu einem früheren Projektzeitpunkt hatten sich die Boards darauf verständigt, ein Modell für Unternehmen mit Ausnahme von Finanzinstitutionen zu entwickeln und erst später festzulegen, wie dieses Modell auf Finanzinstitutionen anzuwenden oder anzupassen sei.
Der Stab schlug vor, dass der erste Schritt bei der Entwicklung einer Arbeitsdefinition von "Finanzierung" die Festlegung der Art der Geschäftsvorfälle sein sollte, die Finanzierungstätigkeiten des Unternehmens darstellten. Diese führen im Allgemeinen zum Ansatz eines Vermögenswertes oder einer Verbindlichkeit in der Bilanz. Im Anschluss daran würde man eine Definition für jene Geschäftsarten entwickeln, die den Wertansatz identifizierter Finanzierungsvermögenswerte und -verbindlichkeiten verändern. Danach sollten die Boards festlegen, wie die ausgearbeitete Definition auf andere Teile des Jahresabschlüsse angewendet werden kann.
Die Boards wiesen darauf hin, dass ihr Ausgangspunkt darin bestand, alles, was in Verbindung mit dem Zeitwert des Geldes steht, einen "Finanzierungsbetrag" darstelle. Die Boards stimmten überein, dass sie nicht als erstes auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten schauen, sondern sich stattdessen zunächst mit den Veränderungsrechnungen beschäftigen wollten. Basierend auf den Geschäftsvorfällen in diesen Veränderungsrechnungen wolle man sich dann bemühen, eine Definition zu entwickeln.
Zwei weitere Fragen wurden den Boards gestellt: Welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten können Finanzierungstransaktionen mit sich bringen, und welche Grundlage sollte man heranziehen, um jene Geschäftsvorfälle zu sondieren, die in einer Finanzkategorie der Erfolgs- und Bruttowertschöpfungsrechnung zusammenzufassen wären. Die Boards merkten vor dem Hintergrund ihrer Antworten zur Methodik bei der Festlegung einer Definition an, dass jedwede Antwort auf diese Fragen eher eine Auswahl zufälliger Gedanken als eine umfassende Antwort wäre, die der Stab für seine Arbeit verwenden könne. Der Stab will sich bemühen, auf der Grundlage der Erörterungen der Boards eine Definition für den Ausdruck "Finanzierung" zu entwickeln und dann festzulegen, was möglicherweise außerhalb des Anwendungsbereiches der Definition liegen könne, aber innerhalb der Definition liegen sollte, um festzustellen, ob eine kurze Liste mit Ausnahmen erforderlich ist.
Die Boards hatten sich zu einem früheren Zeitpunkt darauf verständigt, dass Leistungsverpflichtungen in Verträgen aus der Sicht des Kunden auf der Grundlage, ob das zu Liefernde einen Nutzen für den Kunden hat, aufgeschlüsselt werden sollten. Bei dieser Sitzung prüften die Boards die folgenden überarbeiteten Kriterien für die Feststellung, ob da zu liegende Gut einen Nutzen für den Kunden besetzt:
Ein Gut, eine Dienstleistung oder ein anderes Recht hat einen Nutzen für den Kunden, wenn es/sie entweder
| (a) getrennt oder als optionale Zugabe vom Verkäufer im Referenzmarkt des Kunden verkauft wurde oder es getrennt vom Kunden in dem Referenzmarkt weiterveräußert werden könnte oder |
| (b) dem Kunden ein unbedingtes Recht gibt, welches das berichtende Unternehmen dazu verpflichtet, Güter, Dienstleistungen, Rechte oder andere Gegenleistungen für den Fall, dass ein spezifiziertes Ereignis eintritt, zu erbringen. |
Die Boards stimmten darin überein, dass diese Definition eine Verbesserung im Vergleich zu der zuvor erörterten darstelle. Gleichwohl sind die Boards nicht der Ansicht, dass das Erfordernis in (a), wonach der Kunde es/sie im Referenzmarkt weiterveräußern kann, nötig sei. Die Boards stimmten zu, dass der Referenzmarkt des Kunden normalerweise der Markt sei, in dem der Kunde kauft, d.h. der Markt, in welchem das Unternehmen und der Kunde Geschäfte miteinander tätigten. Vor diesem Hintergrund sollte die Bewertung normalerweise zum zwischen dem Unternehmen und dem Kunden ausgehandelten Preis erfolgen. Man stimmte darin überein, dass man hinsichtlich der Identifikation von Kundenreferenzmärkten Praxishinweise zur Verfügung stellen müsse.
Der Stab merkte an, dass die bestehende Definition einer "Leistungsverpflichtung", welche sich auf die Verpflichtung, Güter oder Dienstleistungen zu liefern, bezieht, unzulänglich sei, da sie keinen Bezug auf andere Rechte, die verkauft werden können, nähme (z.B. ein Rückerstattungsrecht). Der Stab schlägt die folgende überarbeitete Definition vor:
Eine Leistungsverpflichtung ist eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung des berichtenden Unternehmens gegenüber seinen Kunden, gemäß der das Unternehmen zur Lieferung von Gütern, Dienstleistungen oder anderen Rechten verpflichtet ist.
Die Boards stimmten zu, dass diese Definition sachgerecht erscheint. Jedoch wurde das Erfordernis, das Wort "rechtlich" einzubeziehen, debattiert, da "rechtlich" in unterschiedlichen Rechtsräumen eine unterschiedliche Bedeutung habe, und wenn eine Verpflichtung durchsetzbar ist, dann sei sie in der Regel rechtlich durchsetzbar, so dass das Wort überflüssig und möglicherweise sogar verwirrend wäre. Die Boards stimmten zu, "rechtlich" aus der Arbeitsdefinition zu diesem Zeitpunkt zu streichen, merkten aber an, dass diese Entscheidung möglicherweise überdacht werden muss, sobald man die Bilanzierung schwebender Verträge betrachte.
Einige Boardmitglieder drückten ihr Unbehagen über die Verwendung des Begriffs "Kundenbasierter Wert" (customer based value, CBV) im Projekt "Erlöserfassung" aus. Die Boards verständigten sich darauf, stattdessen den Terminus "zugeordneter Betrag der Gegenleistung" zu verwenden, da dieser besser beschreibt, was die Boards durch den Begriff auszudrücken suchten.
In vorangegangenen Sitzungen waren die Boards übereingekommen, dass der geschätzte Verkaufspreis einer Leistungsverpflichtung mit Hilfe des verlässlichsten verfügbaren Hinweises ermittelt werden sollte, und stimmten einer Rangfolge an Verlässlichkeit zu. In dieser Rangfolge stellte "Stufe 4" geschätzte gegenwärtige Verkaufspreise auf der Grundlage von unternehmensinternen Faktoren, welche die unternehmensinternen Annahmen und Daten der Berichtseinheit reflektiert, dar. Der Stab schlug vor, dass dies klargestellt werden könnte, indem man Unternehmen vorschreibt, Durchschnittskosten in ihren Daten zu verwenden und zu verlangen, dass Posten auf einer Portfoliobasis und nicht auf einzelvertraglicher Basis zu bewerten sind (zumindest dort, wo solche homogenen Portfolien existieren). Die Boards stimmten dem nicht zu, weil sie glaubten, dass man nicht vorschreiben solle, wie Stufe-4 Schätzungen zu erfolgen haben.
Beide Boards haben sich mit der Bewertung von unbedingten Leistungsbereitschaftsverpflichtungen beschäftigt. Der IASB hatte festgestellt, dass diese zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollten, um Konsistenz mit den vorgeschlagenen Änderungen von IAS 37 zu erreichen. Der FASB kam zu dem Schluss, dass diese zum zugeordneten Betrag der Gegenleistung bewertet werden sollten, um Konsistenz mit dem Rest des Projekts "Erlöserfassung" zu erreichen. Die Boards stimmten überein, dass der Ansatz des zugeordneten Betrags der Gegenleistung zunächst betrachtet werden sollte, bevor die Alternative des beizulegenden Zeitwerts entwickelt wird. Es bestand Einigkeit, dass der IASB bei der vollständigen Entwicklung des Kundenallokationsansatzes vielleicht davon überzeugt werden könnte, dass das Vorgehen zum beizulegenden Zeitwert nicht weiter verfolgt werden muss. Falls beide Vorgehensweisen verfolgt werden, würden die Boards zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, ob eine Präferenz in den öffentlichen Beratungsdokumenten ausgedrückt werden sollte.
Die Boards prüften die Effekte aus der Tilgung einer unbedingten Leistungsbereitschaftsverpflichtungen und bestätigten ihre frühere Entscheidung, dass dies eher auf der Habenseite der Gewinn- und Verlustrechnung zu zeigen sein würde und nicht als Minderung irgendeiner Aufwandskategorie. Die Boards merkten an, dass alle Garantien (gleich ob gesetzlich vorgeschrieben, selbst abgegeben oder implizit) (direkt oder indirekt) aus Erlösverträgen entstehen und ihre Tilgung eine Erlös erzielende Aktivität ist.
Die Boards prüften eine Reihe von Beispielen, die der Stab zur Veranschaulichung der Auswirkungen ihrer Entscheidungen bis zu diesem Zeitpunkt und der Unterschiede zwischen der Vorgehensweise des zugeordneten Betrags der Gegenleistung und des beizulegenden Zeitwerts vorbereitet hatte, und gaben dem Stab Feedback, um ihn bei der weiteren Entwicklung des Modells zu unterstützen.
Die Boards prüften die Sachverhalte im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Transaktionen, die realisierte Erträge entstehen lassen, von solchen, die Bewertungsgewinne entstehen lassen. Die Boards beratschlagten, ob es möglicherweise ein besseres Kriterium als "normale Geschäftstätigkeit" (IFRS) oder "hauptsächliche oder zentrale Tätigkeit" (US-GAAP) gebe. Die Boards merkten an, dass sie in diesem Zusammenhang nicht den Gedanken der Vergleichbarkeit als vordergründig betrachteten. Der Stab schlug einige neue Definitionen vor, die diese Unterscheidung auf Basis der Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen oder anderen Rechten für den Kunden treffen würde. Die Boards stimmten überein, diese Arbeit fortzuführen.
Der FASB hat bei der Behandlung von unsicheren Steuerpositionen wesentliche Unterschiede in der Praxis beobachtet. Der FASB musste darauf ziemlich schnell reagieren, um einen Entwurf zu schaffen, der in einen Standard umgesetzt werden kann. Unglücklicherweise würde der IASB aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 und des Nichtvorhandenseins jeglicher Ansatzwahrscheinlichkeitsschwelle gezwungen sein, zu einer anderen Schlussfolgerung zu kommen als den im Entwurf präsentierten. Nach den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 würde die zusätzliche Steuerschuld zum Durchschnitt der möglichen Resultate angesetzt, wobei solche Berechnungen unter der Annahme erfolgten, dass die Transaktion durch die Steuerbehörden untersucht werden würde. Nach dem vom FASB unterbreiteten Vorschlag würden Steueransprüche ausgebucht, sobald sicher ist, dass diese nicht nachhaltig sind, und Steuerschulden würden vorbehaltlich der Anwendung eines unternehmenseigenen Konfidenzniveaus angesetzt. Die Boards stimmten darin überein, diesbezüglich ihre Projekte gegenseitig zu beobachten, waren aber einer Meinung, dass dieses Thema keine Verzögerung der beiden Projekte bewirken würde und sollte.
Die Boards waren zuvor übereingekommen, dass bei der Berechnung von latenten Steueransprüchen und –schulden der Steuersatz für nicht ausgeschüttete Gewinne verwendet werden würde, es sei denn, dass das Unternehmen für die Ausschüttung eine Verbindlichkeit angesetzt hat. Der Stab machte die Boards darauf aufmerksam, dass dies in bestimmten Industriezweigen, besonders für Immobilieninvestmentfirmen und Genossenschaften, v.a. in den Vereinigten Staaten, wesentliche Auswirkungen haben würde. Der Stab empfahl, dass der Entwurf deutlich auf die Auswirkungen dieser Änderung hinweisen sollte.
Zuvor waren solche Unternehmen unter US GAAP von einem Ausweis ihres Steueraufwands befreit, welches im Resultat dazu führte, dass diese Unternehmen faktisch als steuerbefreite Unternehmen behandelt wurden und deshalb keine latenten Steueransprüche und latenten Steuerverbindlichkeiten ansetzten. Nicht alle Boardmitglieder stimmten darin überein, dass dies das Ansinnen der Befreiung gewesen ist. Einige vertraten die Ansicht, dass es einzig als Ausweisbefreiung beabsichtigt war.
Um den Entwurf des IASB so zu ändern, dass er damit in Einklang stünde, müsste ein Konzept einer "faktischen Steuerbefreiung" eingeführt werden. Alternativ könnte die Anwendung des Ausschüttungssatzes auf solche Unternehmen ausgeweitet werden, die gesetzlich, durch ihren Gesellschaftsvertrag, ihre Satzung oder Ähnlichem oder aber durch eine bindende Entscheidung ihrer Geschäftsführung dazu verpflichtet sind, Gewinne auszuschütten. Es wurde angemerkt, dass sogar diese Änderung Genossenschaften möglicherweise nicht helfen würde.
Man kam darin überein, dass der Stab einen Standardentwurf vorbereiten und den Boards im Begleitschreiben erklären soll, wie dieser Sachverhalte angegangen worden ist. Die Boards wiederholten, dass sie hierdurch allerdings ihre vorherige Schlussfolgerung, wonach die Verwendung des Thesaurierungssatzes sachgerecht sei, nicht verworfen sehen wollen.
Der IASB merkte an, dass er hoffe, den kurzfristigen Konvergenzentwurf bis März 2006 zu veröffentlichen.
Die Boards erwogen ihre Projekte zu Finanzinstrumenten und die Art und Weise, wie sie ihre Ziele den Adressaten kommunizieren sollten. Der Stab empfahl, dass die Boards ihre zukünftigen Pläne auf ihren jeweiligen Websites bekannt machen sollten. Diese Pläne beinhalten:
| ein Bekenntnis zu einer durchgehenden Bewertung zum beizulegenden Zeitwert; |
| eine Verbesserung der Ausbuchungsvorschriften; |
| eine Verbesserung der Vorschriften zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen; und |
| eine Festlegung der angemessenen Behandlung nicht-finanzieller Vermögenswerte und Schulden, die ein Grundgeschäft beinhalten. |
Die Boards merkten an, dass das Bekenntnis zur Entwicklung eines umfassenden Bewertungsmodells zum beizulegenden Zeitwert für den FASB lediglich eine Beteuerung dessen sei, was man bereits vor einiger Zeit gesagt habe. Es wurde angemerkt, dass die Entwicklung eines umfassenden Bewertungsmodells zum beizulegenden Zeitwert besser als langfristige Vision denn als Ziel betrachtet werden sollte. Die Boards sollten klar zum Ausdruck bringen, warum sie die umfassende Zeitwertbilanzierung unterstützten und welche Hindernisse in dieser Vision lägen (Boardmitglieder führten Sachverhalte in Bezug auf den Anwendungsbereich, Sicherungsgeschäfte, die Behandlung von Waren und definitorische Probleme an). Die Boards hoffen, im Zuge des Prozesses der Standardentwicklung Ende 2006 ein Dokument herauszugeben, mit welchem Lösungsansätze zu einigen dieser Hindernisse vorgeschlagen werden.
Einige IASB-Mitglieder merkten an, dass es notwendig wäre, kurzfristig Änderungen an IAS 39 vorzunehmen und es mehr Sinne ergebe, jedes Anliegen im Hinblick auf dessen Vorteile zu untersuchen und nicht, wie es die momentane Position ist, kleinere Änderungen am Standard pauschal abzulehnen.
Die Boards prüften ein Papier zur Aufschlüsselung von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, um dem Stab Hinweise zu geben, wie mit dem Projekt fortzufahren sei. Der Stab hatte die zu treffenden Entscheidungen in drei Kategorien unterteilt:
| solche, die im Projekt "Erfolgsberichterstattung" behandelt werden sollten; |
| solche, die der Board als Vorschrift entwickeln sollte; und |
| Posten, die in halbformellen Sitzungen mit den Adressaten diskutiert werden sollten. |
Die Boards merkten an, dass die Adressaten in der Lage sein müssten, die konkurrierenden Erfordernisse zu gewichten, damit Sitzungen mit ihnen effektiv sein könnten. Boardmitglieder waren besorgt, dass das Projekt zur Aufschlüsselung die Entwicklung des umfassenden Bewertungsmodells zum beizulegenden Zeitwert verzögern könnte und betonten nachdrücklich ihre Sichtweise, dass dies verhindert werden müsse.
Die Boards stimmten überein, dass der Stab eine eingehendere Analyse zur Aufschlüsselung entwickeln sollte. Gleichzeitig würde der Stab eine Bitte um Information entwerfen, die an die Adressaten übermittelt würde.
Die Boards prüften ein Diagramm, dass die Wirkungsweise, in der das Rahmenkonzept funktionieren sollte, illustrierte. Es wurde angemerkt, dass dies zu diesem Zeitpunkt lediglich als Leitlinie für die Standardsetter dienen soll, um diese in ihrer Entscheidungsfindung zu unterstützen. Von dem Zeitpunkt an, von dem es für die Standardsetter funktioniert, werde es möglich sein, etwas für die Bilanzierer und deren Adressaten zu entwickeln, das ihnen bei der Einschätzung hilft, welche Vorgehensweise zu wählen ist, wenn in einem bestimmten Fall keine speziellen Bilanzierungsvorschriften vorliegen. Grob umrissen sah der vorgeschlagene Prozess wie folgt aus:
| Ermittlung jener Ereignisse, die für Bilanzierungssachverhalte relevant sind; |
| Auswahl der relevantesten Ereignisse; |
| Beurteilung, ob die Schilderung eine hinreichend getreue Darstellung des Sachverhaltes ist; |
| Beurteilung, ob die Darstellung des Sachverhaltes zu hinreichend vergleichbarer Finanzberichterstattung führt; |
| Beurteilung, ob die Darstellung des Sachverhaltes zu hinreichend verständlicher Finanzberichterstattung führt. |
Die Boards merkten an, dass bei der Abarbeitung der Prozessschritte eine Reihe an Entscheidungsschleifen aufträten, die die Standardsetter zu früheren Prozessschritten zurückführen werden, und dass all diese Entscheidungen vor dem Hintergrund von Kosten-Nutzen-Überlegungen zu treffen sind. Eine Minderheit der Boardmitglieder würde es bevorzugen, wenn dieser Prozess nicht bildlich anhand eines Diagramms, sondern verbal dargestellt würde. Man kam überein, dass der Stab die Version verbal weiterentwickeln solle und eine endgültige Entscheidung hinsichtlich des Einbezugs oder der Ausklammerung bildlicher Darstellungen später vorgenommen werde.
Der FASB merkte an, dass er dabei sei, die Hierarchie in die US-GAAP zu übernehmen, welche zuvor vom AICPA erarbeitet worden war. Der FASB erklärte, dass eine Änderung der Hierarchie in der Weise, dass das Rahmenkonzept einbezogen wird, eine wesentliche Änderung darstelle und eine Vielzahl von Gruppen besorgt darüber seien, dass dies zu kreativer Buchführung führen werde.
Die Boards prüften ein Papier, das sich mit der Frage beschäftigte, ob sich die Zielsetzungen und qualitativen Merkmale unterschiedlicher Arten von Unternehmen unterscheiden sollten. Bei der Erstellung dieses Papiers hatte der Stab einen umfangreichen Teil der vorhandenen Literatur zu dem Thema beleuchtet. Es bestand Übereinstimmung, dass zu diesem Zeitpunkt des Projektes kein Anlass besteht, die qualitativen Merkmale oder Zielsetzungen der Finanzberichterstattung für bestimmte Arten von Unternehmen zu ändern.
Der Board merkte an, dass er einen Brief von Ian Mackintosh, dem Vorsitzenden des britischen Accounting Standard Boards, erhalten habe, der die Ansichten mehrerer nationaler Standardsetter in Bezug auf ein angemessenes Bilanzierungsrahmenwerk für nicht gewinnorientierte Unternehmen beinhaltet. Die Boards stellten fest, dass die Boards im Hinblick auf diesen Brief gegenwärtig aus rechtlichen Gründen nichts unternehmen könnten und wiesen darauf hin, dass ein Einbezug dieser Art von Unternehmen die Entwicklung des Rahmenkonzepts für gewinnorientierte Unternehmen verlangsamen würde.
Die Boards erwogen einen im Entwurf vorliegenden Abschnitt des vorgeschlagenen Rahmenkonzeptes, der sich mit den Ziele der Finanzberichterstattung befasst, sowie die Grundlage der Schlussfolgerungen zu diesen Abschnitt. Die Boards wurden allgemein um Äußerung hinsichtlich der Länge und der Art des Entwurfs gebeten. Die Boards lobten die hohe Qualität des Entwurfs. Die Boards erörterten, ob die Verwendung von schwarzer/grauer Schrift sachgerecht sei, um zwischen den grundlegenden Prinzipien und den unterstützenden Hinweisen zu unterscheiden. Viele der Boardmitglieder waren hinsichtlich der Nützlichkeit einer solchen Unterscheidung in einem Konzeptpapier unsicher. Es bestand Übereinstimmung, dass der Stab das Dokument ohne diese Unterscheidung entwerfen solle, dass aber bei Vorliegen des endgültigen Dokuments diese Entscheidung möglicherweise überdacht werde.
Der Stab machte die Boards darauf aufmerksam, dass im Zuge der Erstellung des Entwurfs eine Menge nützlicher Informationen bezüglich des die Finanzberichterstattung umgebenen Kontextes, die momentan in den Concepts Statements des FASB enthaltenen ist, verloren gegangen ist. Er fragte nach, ob die Boards diesbezüglich die Entwicklung eines Anhangs wünschen. Die Boards kamen überein, dass dies zu diesem Zeitpunkt nicht nötig sei, diese Entscheidung allerdings möglicherweise später überdacht werden mag.
Es wurde angemerkt, dass die Erfolgsberichterstattung im bestehenden US-GAAP-Rahmenwerk als vorrangiger Zweck der Finanzberichterstattung festgestellt wird. Es bestand Übereinstimmung, dass dies nicht in die überarbeiteten Rahmenkonzepte aufzunehmen sei. Jedoch stellten die Boardmitglieder klar, dass sie nicht der Meinung seien, dass dies einen Beweis für eine "Bilanzsicht" auf die Finanzberichterstattung darstelle. Vielmehr merkten sie an, dass wahre Erträge eine robuste Größe sein sollten, die aufgrund einer Änderung finanzieller Vermögenswerte oder Schulden entstünden.
Das entworfene Rahmenkonzept bezieht sich auf den Umstand, dass "Standardsetzungsorgane wahrscheinlich die wesentlichen Nutzer des Rahmenkonzeptes sein werden". Die Boards wurden gefragt, ob sie gezielt auf die nationalen Standardsetter hinweisen wollten. Die Boards stimmten überein, dass sie weder Bezug auf nationale Standardsetter noch auf bestimmte Interpretationsorgane nehmen sollten. Es wurde angemerkt, dass der Ausdruck "wesentliche Nutzer" ungeeignet sei, da das Rahmenkonzept in den IFRS Teil der Bilanzierungshierarchie ist und Bilanzierer somit ebenfalls wesentliche Nutzer sind. Es wurde angemerkt, dass die auch weiterhin solange zu einigen Unannehmlichkeiten führen werde, bis das Rahmenkonzept in die US-GAAP-Hierarchie eingefügt wird.
Die Boards prüften die Projektpläne. Sie stimmten überein, dass die jeweiligen Boards Kosten-Nutzen-Erwägungen und die qualitativen Merkmale im November erörtern würden. Es wurde angemerkt, dass das Projekt genau in zwei Phasen zerfällt, die erste, die die Zielsetzungen und qualitativen Merkmale der Finanzberichterstattung abdeckt, und die zweite, die die Definitionen sowohl der Elementen als auch des Unternehmens abdeckt. Es wurde vorgeschlagen, dass die erste Phase nicht mit der Bitte um Stellungnahme veröffentlicht werden sollte, da es sich nicht um eine fundamentale Änderung handele, sondern eher auf der jeweiligen Website als „Entwurf eines Meilensteins‟ veröffentlicht werden sollte. Die Boards merkten an, dass sich wesentliche Änderungen nach der Veröffentlichung eines solchen Entwurfs immer noch als Resultat der nachfolgenden Diskussion ergeben könnten. Nach einiger Diskussion der jeweiligen Vorzüge baten die Boards den Stab auf der Grundlage fortzufahren, dass die erste Phase bei Abschluss formal mit der Bitte um Stellungnahme veröffentlicht wird.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.