Kurzfristige Konvergenz: Ertragsteuern

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Der FASB hat bei der Behandlung von unsicheren Steuerpositionen wesentliche Unterschiede in der Praxis beobachtet. Der FASB musste darauf ziemlich schnell reagieren, um einen Entwurf zu schaffen, der in einen Standard umgesetzt werden kann. Unglücklicherweise würde der IASB aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 und des Nichtvorhandenseins jeglicher Ansatzwahrscheinlichkeitsschwelle gezwungen sein, zu einer anderen Schlussfolgerung zu kommen als den im Entwurf präsentierten. Nach den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 würde die zusätzliche Steuerschuld zum Durchschnitt der möglichen Resultate angesetzt, wobei solche Berechnungen unter der Annahme erfolgten, dass die Transaktion durch die Steuerbehörden untersucht werden würde. Nach dem vom FASB unterbreiteten Vorschlag würden Steueransprüche ausgebucht, sobald sicher ist, dass diese nicht nachhaltig sind, und Steuerschulden würden vorbehaltlich der Anwendung eines unternehmenseigenen Konfidenzniveaus angesetzt. Die Boards stimmten darin überein, diesbezüglich ihre Projekte gegenseitig zu beobachten, waren aber einer Meinung, dass dieses Thema keine Verzögerung der beiden Projekte bewirken würde und sollte.

Die Boards waren zuvor übereingekommen, dass bei der Berechnung von latenten Steueransprüchen und –schulden der Steuersatz für nicht ausgeschüttete Gewinne verwendet werden würde, es sei denn, dass das Unternehmen für die Ausschüttung eine Verbindlichkeit angesetzt hat. Der Stab machte die Boards darauf aufmerksam, dass dies in bestimmten Industriezweigen, besonders für Immobilieninvestmentfirmen und Genossenschaften, v.a. in den Vereinigten Staaten, wesentliche Auswirkungen haben würde. Der Stab empfahl, dass der Entwurf deutlich auf die Auswirkungen dieser Änderung hinweisen sollte.

Zuvor waren solche Unternehmen unter US GAAP von einem Ausweis ihres Steueraufwands befreit, welches im Resultat dazu führte, dass diese Unternehmen faktisch als steuerbefreite Unternehmen behandelt wurden und deshalb keine latenten Steueransprüche und latenten Steuerverbindlichkeiten ansetzten. Nicht alle Boardmitglieder stimmten darin überein, dass dies das Ansinnen der Befreiung gewesen ist. Einige vertraten die Ansicht, dass es einzig als Ausweisbefreiung beabsichtigt war.

Um den Entwurf des IASB so zu ändern, dass er damit in Einklang stünde, müsste ein Konzept einer "faktischen Steuerbefreiung" eingeführt werden. Alternativ könnte die Anwendung des Ausschüttungssatzes auf solche Unternehmen ausgeweitet werden, die gesetzlich, durch ihren Gesellschaftsvertrag, ihre Satzung oder Ähnlichem oder aber durch eine bindende Entscheidung ihrer Geschäftsführung dazu verpflichtet sind, Gewinne auszuschütten. Es wurde angemerkt, dass sogar diese Änderung Genossenschaften möglicherweise nicht helfen würde.

Man kam darin überein, dass der Stab einen Standardentwurf vorbereiten und den Boards im Begleitschreiben erklären soll, wie dieser Sachverhalte angegangen worden ist. Die Boards wiederholten, dass sie hierdurch allerdings ihre vorherige Schlussfolgerung, wonach die Verwendung des Thesaurierungssatzes sachgerecht sei, nicht verworfen sehen wollen.

Der IASB merkte an, dass er hoffe, den kurzfristigen Konvergenzentwurf bis März 2006 zu veröffentlichen.

Diestag, 25. Oktober

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