Beherrschung (Konsolidierung)

Date recorded:

Der Board erörterte einen vom Stab vorgeschlagenen Ansatz zur Entwicklung von Angaberichtlinien bezüglich der Ermessensentscheidung bei der Bestimmung, ob ein Unternehmen ein anderes beherrscht. Es wurden zwei Grundsätze vorgeschlagen:

Erstens: Angaben, die einem Anleger helfen, die Angemessenheit der Entscheidung zu beurteilen. Hierfür wären wahrscheinlich folgende Informationen notwendig: die wichtigen entscheidungsrelevanten Fakten und Umstände sowie die vom Unternehmen im Entscheidungsprozess vorgenommenen Einschätzungen und Beurteilungen.

Unter diesem Ansatz würden einige der Entscheidungsprozesse selber im Abschluss erklärt und nicht, wie unter dem gegenwärtigen Ansatz von IAS 27 allgemein der Fall, nur deren Ergebnisse.

Zweitens: Angaben, die einem Anleger helfen, die Auswirkungen der getroffenen Entscheidung zu beurteilen. Hierfür wären wahrscheinlich folgende Informationen notwendig: zusammengefasste Informationen über die Ressourcen und Geschäftsaktivitäten des Beteiligungsunternehmens, zum Beispiel Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen. Der Stab merkte an, dass die zur Beurteilung der Beherrschungsentscheidung notwendigen Informationen wahrscheinlich sehr umfangreich sein müssten (und für jedes wesentliche Tochterunternehmen anzugeben wären). Die gegenwärtigen Angaben für assoziierte Unternehmen (Summe der Vermögenswerte und Schulden) reiche wahrscheinlich nicht aus.

Entscheidend ist ein Gleichmaß bei den Angabevorschriften zur Beherrschungsentscheidung, d.h. wenn die Entscheidung die Ausübung von Ermessen erfordert, benötigen die Abschlussadressaten möglicherweise Informationen, um die Auswirkungen dieser Entscheidung beurteilen zu können, unabhängig davon, ob das Beteiligungsunternehmen konsolidiert wird oder nicht.

Die Board-Mitglieder drückten ihre weitgehende Unterstützung für den vom Stab vorgeschlagenen Ansatz aus, äußerte jedoch Bedenken bezüglich der Gleichwertigkeit von Informationen, d.h. bezüglich der Frage, warum Angaben darüber, weshalb eine Konsolidierung sachgerecht sei, wenn das Unternehmen weniger als 50 Prozent der Anteile halte, ebenso wichtig seien, wie Angaben, weshalb eine Konsolidierung nicht sachgerecht sei, wenn das Unternehmen mehr als 50 Prozent der Anteile halte. Ein Board-Mitglied sagte, er glaube nicht, dass das Management nicht wisse, ob es ein anderes Unternehmen beherrsche und stünde deshalb dem Argument, dass es nicht möglich sei, abzuschätzen, ob Beherrschung vorliege, ablehnend gegenüber. Die Board-Mitglieder waren ebenfalls besorgt, dass jegliche im Abschluss gemachten Angaben nicht darauf ausgerichtet sein sollte, genügend Informationen für eine "Prüfung" der Managemententscheidung zu liefern.

Ein Board-Mitglied merkte an, dass das entscheidende Problem des sich entwickelnden Beherrschungsmodells nicht in der Managementbeurteilung des Machtausübungkriteriums läge, sondern im Chancen-(und Risiken-)Kriterium. Dieses Thema zum Beispiel bei einer Reihe von auf "Autopilot" laufenden Zweckgesellschaften (bei denen das Machtausübungskriterium nicht schlagend wird), relevant, die den Sponsor jedoch Chancen und Risiken aussetzen. Diese Situationen seien von Bedeutung.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.