Der Board wurde gebeten, die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 als zutreffende Wiedergabe der Entscheidungen des Boards von der Sitzung im
September 2005 zu bestätigen (die Vorschläge sind in den Unterlagen für die Beobachter wiedergegeben).
Der Board erörterte, wie man die Änderung so klein wie möglich halten könnte um sicherzustellen, dass die Rendite über einen Zeitraum dieselbe
für alle Inhaber des Instruments in der nachrangigsten Klasse ist. Die Bedenken, die von einigen Board-Mitgliedern aufgebracht wurden, bezogen sich
auf den Umstand, dass der Zugangspreis für den Erwerb des Instruments durch Hinzufügung von Zu- oder Abschlägen manipuliert worden sein könnte und
die Rendite einzelner Inhaber verzerren könne. Der Stab wurde gebeten, zu diesem Punkt eine Bedingung entlang der Denkweise hinzuzufügen, wonach
Zugangs- und Abgangspreis in der nachrangigsten Eigenkapitalklasse zum beizulegenden Zeitwert erfolgen müssten.
Um die vorgeschlagenen Änderungen anzuwenden, meinte der Stab, dass ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert in Übereinstimmung mit den
Anwendungsleitlinien in IAS 39 bestimmen muss. Personengesellschaften oder andere nicht-börsennotierte Unternehmen, die den beizulegenden
Zeitwert des Rückgabepreises für das kündbare Instrument unter Verwendung eines Stellvertreterwerts berechnen (z.B. Buchwerte und eine vorbestimmte
Formel auf Grundlage von Buchwerten) mögen womöglich nicht in der Lage sein, die vorgeschlagenen Änderungen anzuwenden. Das liegt daran, dass solche
Stellvertreterwerte nicht in Einklang mit der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39.AG69 bis AG82 stehen. Der Board verständigte sich
darauf, die Verwendung der vorgeschlagenen Änderungen in den vorstehenden Umständen nur dort zuzulassen, wo der Anteil nicht gelistet ist und die
Formel oder der Stellvertreterwert eine Approximation des beizulegenden Zeitwerts darstellen.
Der Board wiederholte, dass die hier bestehende Zielsetzung darin bestehe, den beizulegenden Zeitwert bei Zu- und Abgang zu erreichen und eine
Formel, die darauf abziele, ein vorzeitiges Aussteigen zu bestrafen, sich nicht als Stellvertreterwert für den beizulegenden Zeitwert qualifizieren
mag.
Der Board bat den Stab, zusätzliche Angaben zu erwägen (sowie Ausweissachverhalte) hinsichtlich des beizulegenden Zeitwerts jener Instrumente,
die diesen Änderungen unterliegen, auch wenn sie als Eigenkapital eingestuft würden. Die Begründung für die ergänzenden Angabevorschriften lägen
darin, dass solche Instrumente einen möglichen Anspruch auf das Vermögen darstellten.
Unternehmen mit begrenzter Laufzeit
Der Board verständigte sich darauf, in die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 den Sachverhalt der Klassifizierung von zum beizulegenden Zeitwert
kündbaren Instrumenten in Unternehmen mit begrenzter Laufzeit aufzunehmen. Der Board verständigte sich auch auf die Aufnahme einer Tabelle mit
Beispielen in den Leitlinien zur Klarstellung, dass die Instrumente bei Unternehmen mit begrenzter Laufzeit nicht kündbar sind.
Liquidation auf Betreiben des Inhabers
Nach den vorgeschlagenen Änderungen wäre ein Einstufung von Instrumenten als Eigenkapital zugelassen, die eine Verpflichtung beinhalten, wonach
der Inhaber zu einem proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmen im Falle dessen Liquidation berechtigt ist; das schließt Instrumente ein,
die dem Inhaber das Recht gewähren, die Liquidation des Unternehmens zu betreiben. Daher würden Anteile an einer Personengesellschaften, die eine
Bedingungen enthalten, der zufolge sich die Personengesellschaft auflöst, wenn einer der Partner aussteigt, als Eigenkapital eingestuft, wenn sie die
erforderlichen Eigenschaften aufwiesen.
Der Board erörterte, ob die Vorschriften zur Liquidation bei Ausscheiden eines Partners belastbar sind. Es wurden Bedenken geäußert, weil das
Ausscheiden eines Partners in der Praxis zu reinen Buchungsvorgängen führe.
Der Board äußerte auch Bedenken hinsichtlich einer Ausdehnung der Vorschriften auf jegliche Instrumente, die dem Inhaber die Möglichkeit zur
Liquidation einräumen, falls sich der Inhaber in irgendeiner Weise benachteiligt fühlt. Der Board schien darin übereinzustimmen, dass die Antwort
auf diese Frage darin bestünde vorzuschreiben, dass alle Parteien dieselbe Möglichkeit zum Betreiben der Liquidation haben sollten und im Fall einer
Personengesellschaft deshalb jeder Partner in der Lage sein muss, seinen Anteil der Personengesellschaft anzudienen.
Konzernabschluss
Der Board erwog die Konsequenzen seiner Entscheidungen für den Konzernabschluss. Der Board verständigte sich darauf, dass nicht-beherrschende
Anteile auf Konzernsicht zwingend als nicht der nachrangigsten Klasse an Instrumenten zugehörig anzusehen seien. Die Begründung für diese Sichtweise
besteht darin, dass die Ansprüche nicht-beherrschende Anteile auf das Nettovermögen einer Tochtergesellschaft befriedigt werden müssen, bevor der
Anteil des Mutterunternehmens am Nettovermögen des Tochterunternehmens an die Halter der Residualansprüche am Mutterunternehmens ausgekehrt werden
könne. Daher seien nicht-beherrschende Anteile nicht in der nachrangigsten Instrumentenklasse auf Konzernebene.
Hinsichtlich Unternehmen mit begrenzter Laufzeit verständigte sich der Board darauf, dass nicht-beherrschende Anteile an einem Tochterunternehmen
mit begrenzter Laufzeit auf Konzernebene als finanzielle Verpflichtung zu klassifizieren sind. Dies ist deshalb so, weil die vorgeschlagenen
Änderungen auf der Sichtweise gründen, dass nicht-beherrschende Anteile nicht in der nachrangigsten Instrumentenklasse auf Ebene des Konzerns sind.
Der Board erzielte eine ähnliche Sicht hinsichtlich des Sachverhalts zu Verpflichtungen, die im Falle einer Liquidation entstehen, wenn diese durch
den Inhaber betrieben werden kann.
Bei der Erwägung des gesamten Pakets an vorgeschlagenen Änderungen verständigte sich der Board per Abstimmung darauf, mit den Änderungen
fortzufahren, wobei einige Board-Mitglieder auf der Grundlage dagegen stimmten, dass diese Änderungen lediglich eine Ausnahme von den Prinzipien in
IAS 32 seien, die darauf abzielten, spezielle Bedenken bestimmter Adressaten zu behandeln und dementsprechend einen schlechten Präzedenzfall
schüfen.